Deutscher Bundestag
Drucksache 18/12850
18. Wahlperiode
23.06.2017
Vorabfassung
Beschlussfassung und Bericht
des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes*
Beschlussempfehlung
- wird
durch
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes wird zur Kenntnis genommen.
Berlin, den 23. Juni 2017
die
endgültige
Der 1. Untersuchungsausschuss
Prof. Dr. Patrick Sensburg
Nina Warken
Christian Flisek
Vorsitzender
Berichterstatterin
Berichterstatter
Fassung
ersetzt.
* eingesetzt durch Beschluss vom 20. März 2014
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 2 –
Drucksache 18/12850
Erster Teil: Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Verlauf des Verfahrens 34
A. Einsetzung des Untersuchungsausschusses ........................................................................... 34
I.
Enthüllungen durch Edward J. Snowden .................................................................. 34
Vorabfassung
II.
Parlamentarische Behandlung der Enthüllungen vor Einsetzung des
1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode .................................................. 36
III.
Einsetzungsantrag ........................................................................................................ 39
IV.
Plenardebatte und Einsetzungsbeschluss ................................................................... 45
V.
Konstituierung des Untersuchungsausschusses ......................................................... 48
1. Mitglieder des Untersuchungsausschusses ............................................................... 48
2. Bestimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden................... 49
3. Benennung der Obleute und der Berichterstatter ...................................................... 50
4. Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen ..................................... 50
5. Beauftragte der Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates .................... 52
a) Beauftragte der Mitglieder der Bundesregierung ................................................ 52
-
aa) Bundesministerium des Innern ...................................................................... 52
bb)
wird
Bundeskanzleramt ......................................................................................... 53
cc) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ............................ 54
dd) Bundesministerium der Verteidigung ........................................................... 54
ee) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ............................................ 55
ff) Auswärtiges Amt ........................................................................................... 55
durch
b) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ................ 55
c) Beauftragte der Mitglieder des Bundesrates ....................................................... 55
6. Ausschusssekretariat ................................................................................................. 56
VI.
Erweiterung des Untersuchungsauftrages ................................................................. 58
B. Verlauf des Untersuchungsverfahrens .................................................................................. 67
die
I.
Beschlüsse zum Verfahren .......................................................................................... 67
II.
Vorbereitung der Beweiserhebung ............................................................................. 76
endgültige
1. Sitzungstage .............................................................................................................. 76
2. Sitzungssäle .............................................................................................................. 76
3. Obleutebesprechungen ............................................................................................. 76
4. Beratungssitzungen................................................................................................... 76
III.
Beweiserhebung durch Beiziehung sächlicher Beweismittel .................................... 78
1. Herkunft und Art der Beweismittel .......................................................................... 78
2. Vorlagen sächlicher Beweismittel „ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht“ ........................................................................................................... 80
Fassung
3. Vollständigkeitserklärungen ..................................................................................... 83
4. Schwärzungen und Herausnahmen ........................................................................... 84
5. Geheimschutz ........................................................................................................... 85
6. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 85
7. Besondere Einsichtnahmeverfahren ......................................................................... 88
a) Sogenanntes Kanzleramtsverfahren .................................................................... 88
b) Sogenanntes Chausseestraßenverfahren ............................................................. 88
ersetzt.
8. Konsultation der Regierungen der Five Eyes-Staaten .............................................. 93
9. Einsetzung einer unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson ..................... 104
10. Veröffentlichung von vertraulichen Informationen ................................................ 113
a) Presseveröffentlichungen zu einer Unterrichtung über eine
Kooperation des BND mit einem britischen Nachrichtendienst ....................... 113
b) Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks ......................... 114
aa) Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im
Mai 2015 ..................................................................................................... 114
bb) Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im
Dezember 2016 ........................................................................................... 115
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 3 –
Drucksache 18/12850
c) Kritik an der Veröffentlichung eingestufter Dokumente .................................. 116
IV.
Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen................................................... 118
1. Zeugen .................................................................................................................... 118
2. Dauer der Vernehmungen ....................................................................................... 122
3. Ort der Vernehmungen ........................................................................................... 123
Vorabfassung
4. Öffentlichkeit .......................................................................................................... 124
a) Ausschluss und Beschränkung der Öffentlichkeit .................................................. 124
b) Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen .............................. 127
c) Berichterstattung aus öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen ............................... 128
5. Keine Veröffentlichung der Stenografischen Protokolle der
Beweisaufnahmesitzungen ..................................................................................... 128
6. Geheimschutz ......................................................................................................... 129
a) Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten und stiller Vorhalt ................ 129
b) Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten ........................................ 129
c) Stiller Vorhalt ................................................................................................... 130
d) Einstufung der Zeugenvernehmung ........................................................................ 130
-
e) Nachträgliche Herabstufung von Vernehmungsprotokollen .................................. 132
wird
f) Nutzung von VS-Laptops und VS-Notizbüchern während der
Zeugenvernehmung ................................................................................................ 133
7. Aussagegenehmigungen ......................................................................................... 133
a)
durch
Erteilte Genehmigungen ......................................................................................... 134
b) Beschränkung der Genehmigungen ........................................................................ 134
c) Umgang mit den Genehmigungen .......................................................................... 137
8. Auskunftsverweigerungsrechte .............................................................................. 138
a) Rechtsgrundlage ..................................................................................................... 138
die
b) Belehrung der Zeugen ............................................................................................ 138
c) Geltendmachung durch die Zeugen ........................................................................ 138
9. Rechtliche Beistände .............................................................................................. 138
endgültige
10. Auslandszeugen ...................................................................................................... 140
11. Vernommene Auslandszeugen ............................................................................... 140
12. Nicht vernommene Auslandszeugen ...................................................................... 140
a) Edward J. Snowden ........................................................................................... 141
aaa) Ladung des Zeugen .......................................................................... 141
bbb) Haltung der Bundesregierung zum möglichen
Auslieferungsschutz ......................................................................... 149
b) Glenn Greenwald .............................................................................................. 151
c) CEOs von Facebook, Microsoft, Google und Apple ........................................ 152
Fassung
13. Abschluss der Vernehmung von Zeugen ................................................................ 154
V.
Beweiserhebung durch Einholen von Sachverständigengutachten ....................... 158
1. Eingeholte Gutachten ............................................................................................. 158
2. Dauer und Ort der Vernehmungen ......................................................................... 159
3. Öffentlichkeit .......................................................................................................... 159
4. Bild- und Tonaufzeichnungen ................................................................................ 160
VI.
Einladung von Auskunftspersonen ........................................................................... 161
ersetzt.
VII. Gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem
Untersuchungsgegenstand ......................................................................................... 162
1. Gerichtsverfahren unter formeller Beteiligung des Ausschusses ........................... 162
a) „Snowden I“ (2 BvE 3/14) ................................................................................ 162
b) „Snowden II“ (1 BGs 125/16 / 1 ARs 1/16) ..................................................... 162
2. Gerichtsverfahren ohne formelle Beteiligung des Ausschusses ............................. 162
a) „NSA-Selektorenlisten I“ (2 BvE 2/15) ............................................................ 162
b) „NSA-Selektorenlisten II“ (2 BvE 5/15) .......................................................... 163
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Drucksache 18/12850
C. Delegationsreise in die USA .................................................................................................. 165
D. Parallele Untersuchungen und Aktivitäten ......................................................................... 167
I.
Untersuchungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ................. 167
II.
Datenschutzrechtliche Kontrolle durch die BfDI .................................................... 171
Vorabfassung
III.
Untersuchung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ..................................... 173
IV.
Aktivitäten der G 10-Kommission ............................................................................ 176
V.
Untersuchung des Europäischen Parlaments .......................................................... 177
VI.
Untersuchung des Brasilianischen Senats ................................................................ 178
VII. Untersuchungen des Europarats ............................................................................... 179
VIII. Aktivitäten der Vereinten Nationen ......................................................................... 180
E. Zeit- und Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 182
F. Abschlussbericht .................................................................................................................... 183
I.
Zeitplan ....................................................................................................................... 183
II.
Behandlung von geheimschutzrechtlich eingestuften Teilen des
-
Berichtsentwurfs ........................................................................................................ 184
wird
1. Von der Bundesregierung als VS-NfD eingestuftes Beweismaterial ..................... 184
2. Von der Bundesregierung als VS-VERTRAULICH oder höher
eingestuftes Beweismaterial und vom Untersuchungsausschuss als
GEHEIM oder höher eingestufte Stenografische Protokolle .................................. 184
durch
III.
Aufnahme von Berichtsteilen in den Abschlussbericht........................................... 185
1. Gang des Verfahrens und ermittelte Tatsachen ...................................................... 185
2. Ergebnis der Untersuchung .................................................................................... 185
3. Sondervoten ............................................................................................................ 186
IV.
Gewährung rechtlichen Gehörs ................................................................................ 188
die
1. Entscheidung über die Gewährung rechtlichen Gehörs .......................................... 188
2. Zustellung ............................................................................................................... 188
endgültige
3. Stellungnahmen ...................................................................................................... 189
V.
Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den
Deutschen Bundestag ................................................................................................. 190
VI.
Beratung im Plenum .................................................................................................. 192
G. Umgang mit den Beweismaterialien und Protokollen nach Abschluss der
Untersuchung ......................................................................................................................... 193
I.
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des
Berichts durch den Deutschen Bundestag ................................................................ 193
II.
Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigungen von
Fassung
Protokollen nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen
Bundestag .................................................................................................................... 195
Zweiter Teil: Feststellungen zum Sachverhalt
197
A. Grundlegendes zur Auslandsaufklärung durch Nachrichtendienste der
sogenannten Five Eyes ........................................................................................................... 197
I.
Die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit der USA, des Vereinigten
Königreichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands im Verbund der
ersetzt.
Five Eyes ..................................................................................................................... 197
1. Rahmenbedingungen und Ursprünge ..................................................................... 197
2. Kenntnisstand vor den Snowden-Enthüllungen ...................................................... 198
a) Der „ECHELON-Bericht“ des Europäischen Parlaments zu Beginn
des Untersuchungszeitraums ............................................................................. 198
b) Verstärkte internationale Zusammenarbeit als Folge der Anschläge
vom 11. September 2001 .................................................................................. 203
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
3. Verdeutlichung von technischer Methodik und Ausmaß durch die
Snowden-Enthüllungen und weitere Veröffentlichungen (insbesondere
durch WikiLeaks) ................................................................................................... 206
a) Strategische Aufklärung in Kommunikationsnetzen......................................... 206
aa) PRISM ......................................................................................................... 206
Vorabfassung
aaa) Beschreibung in den Snowden-Dokumenten .................................... 207
bbb) Bezugnahmen durch US-amerikanische Stellen .............................. 209
ccc) Beschreibung durch deutsche Stellen ............................................... 210
ddd) Nutzung im Rahmen der ISAF-Mission in Afghanistan? ................ 212
bb) UPSTREAM ............................................................................................... 213
cc) TEMPORA .................................................................................................. 214
aaa) Medienberichterstattung ................................................................... 214
bbb) Beschreibung in den Snowden-Dokumenten .................................... 215
ccc) Beschreibung durch Sachverständige und Zeugen ........................... 217
dd) BOUNDLESS INFORMANT ..................................................................... 218
aaa) Beschreibung in den Snowden-Dokumenten und in
Medienberichten .............................................................................. 218
bbb) Beschreibung durch deutsche Stellen ............................................... 218
ee) XKEYSCORE ............................................................................................. 219
-
aaa) Beschreibung in den Snowden-Dokumenten und in
wird
Medienberichten .............................................................................. 219
bbb) Beschreibung durch deutsche Stellen ............................................... 220
b) Gezielte Spionage mit technischen Mitteln....................................................... 221
aa) QUANTUMTHEORY ................................................................................ 221
durch
bb) REGIN ........................................................................................................ 221
cc) ANT-Werkzeuge ......................................................................................... 222
c) Hinweise auf das Ausspähen ausländischer und internationaler
Entscheidungsträger und Institutionen .............................................................. 223
aa) Frankreich ................................................................................................... 223
bb) Brasilien ...................................................................................................... 224
die
cc) Belgien ........................................................................................................ 225
dd) Europäische Union ...................................................................................... 225
ee) Vereinte Nationen ....................................................................................... 226
endgültige
II.
Rechtsgrundlagen für die Fernmeldeaufklärung durch
Nachrichtendienste der Five Eyes und Veränderungen in Folge der
Snowden-Enthüllungen .............................................................................................. 227
1. Vereinigte Staaten von Amerika (USA) ................................................................. 227
a) Rechtslage vor den Snowden-Enthüllungen ...................................................... 227
aa) Vierter Verfassungszusatz ........................................................................... 227
aaa) Gewährleistungen des Vierten Verfassungszusatzes ....................... 227
bbb) Anwendbarkeit des Vierten Verfassungszusatzes bei
Auslandsbezug ................................................................................. 228
bb) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ....................... 229
Fassung
cc) Foreign Intelligence Surveillance Act 1978 ................................................ 230
aaa) Überwachungsbefugnisse auf Grund einer richterlichen
Einzelfallanordnung ......................................................................... 231
bbb) Überwachungsbefugnisse ohne richterliche
Einzelfallanordnung ......................................................................... 233
1) Maßnahmen gemäß Section 102 FISA .......................................... 233
2) Maßnahmen gemäß Section 702 FISA .......................................... 233
dd) Executive Order 12333 ................................................................................ 235
ee) USA PATRIOT ACT .................................................................................. 237
ersetzt.
b) Gesellschaftliche und politische Diskussionen in Folge der
Snowden-Enthüllungen ..................................................................................... 238
aa) Erkenntnisse aus den eingeholten Sachverständigengutachten ................... 238
bb) Erkenntnisse auf Grund der Delegationsreise des Ausschusses in
die USA ....................................................................................................... 241
c) Rechtsentwicklung in Folge der Snowden-Enthüllungen .................................. 241
aa) Verfassungsrechtliche Entwicklungen ........................................................ 242
bb) Völkerrechtliche Entwicklungen ................................................................. 242
cc) Reformen auf Ebene des einfachen Rechts ................................................. 243
aaa) Presidential Policy Directive 28 ....................................................... 243
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Drucksache 18/12850
bbb) USA FREEDOM Act ....................................................................... 245
ccc) Judicial Redress Act ......................................................................... 245
d) Bewertung der Rechtsentwicklung durch US-amerikanische
Gesprächspartner im Rahmen der Delegationsreise des Ausschusses
in die USA ........................................................................................................ 246
2.
Vorabfassung
Vereinigtes Königreich (UK) ................................................................................. 249
a) Rechtslage vor den Snowden-Enthüllungen ...................................................... 249
aa) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ....................... 249
bb) Datenschutzübereinkommen des Europarats ............................................... 250
cc) Europäische Menschenrechtskonvention .................................................... 252
dd) Recht der Europäischen Union .................................................................... 254
ee) Einfachrechtliche Vorschriften .................................................................... 255
aaa) Telecommunications Act 1984 ........................................................ 255
bbb) Security Service Act 1989 (SSA) ..................................................... 255
ccc) Intelligence Services Act 1994 (ISA) .............................................. 255
ddd) Data Protection Act 1998 (DPA) ..................................................... 256
eee) Human Rights Act 1998 (HRA) ....................................................... 256
fff)
Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA) ..................... 257
ggg) Erfassung von Kommunikationsinhalten ......................................... 257
-
1) Erfassung und Weitergabe von
wird
Kommunikationsmetadaten ........................................................... 258
2) Commissioner ............................................................................... 259
3) Investigatory Powers Tribunal ...................................................... 259
hhh) Justice and Security Act 2013 .......................................................... 260
durch
b) Gesellschaftliche und politische Diskussionen in Folge der
Snowden-Enthüllungen ..................................................................................... 260
c) Rechtsentwicklung in Folge der Snowden-Enthüllungen .................................. 262
aa) Spruchpraxis des Investigatory Powers Tribunal ........................................ 262
bb) Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (DRIPA) .................... 263
cc) Investigatory Powers Act (IPA) .................................................................. 263
die
3. Australien, Kanada, Neuseeland ............................................................................. 264
B. Nachrichtendienstliche Aktivitäten der Five Eyes-Staaten in Deutschland
und ihre Aufklärung durch deutsche Stellen ...................................................................... 265
endgültige
I.
Behördliche Aufklärung in Bezug auf einzelne
Nachrichtendienstaktivitäten der Five Eyes-Staaten .............................................. 266
1. Mutmaßliche massenhafte Erfassung von Kommunikationsvorgängen
mit Deutschlandbezug ............................................................................................ 266
a) Angebliche Erfassung von 500 Millionen Datensätzen monatlich
„aus Deutschland“ durch die NSA .................................................................... 266
aa) Anfängliche Presseberichterstattung ........................................................... 266
bb) Aufklärung durch den BND und weitere Presseberichterstattung ............... 267
cc) Befassung des Bundeskanzleramtes ............................................................ 269
Fassung
dd) Revidierende Presseberichterstattung .......................................................... 272
ee) Beweisaufnahme des Ausschusses .............................................................. 273
b) Angebliche Übermittlung von 220 Millionen täglich erfassten
Metadaten durch den BND an die NSA ............................................................ 275
aa) Presseberichterstattung ................................................................................ 275
bb) Beweisaufnahme des Ausschusses .............................................................. 276
2. Mutmaßliche Überwachung des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin .................... 277
a) Anhaltspunkte ................................................................................................... 277
ersetzt.
b) Reaktion der Bundeskanzlerin .......................................................................... 281
c) Reaktionen von US-amerikanischer Seite ......................................................... 282
d) Aufklärungsbemühungen deutscher Behörden ................................................. 284
aa) Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof .......................................... 284
bb) Bundesamt für Verfassungsschutz .............................................................. 290
cc) Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ................................. 292
3. Mutmaßliche Überwachung anderer Personen aus dem Bereich der
Bundesregierung ..................................................................................................... 294
a) Anhaltspunkte ................................................................................................... 294
b) Aufklärungsbemühungen deutscher Behörden ................................................. 296
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
4. Mutmaßliche Wirtschaftsspionage ......................................................................... 297
a) Stellungnahmen aus den Five Eyes-Staaten zum Verdacht der
Wirtschaftsspionage .......................................................................................... 298
b) Beweisaufnahme durch den Ausschuss ............................................................ 299
aa) Zur Terminologie ........................................................................................ 300
Vorabfassung
bb) Einschätzung durch deutsche Stellen .......................................................... 302
aaa) Bundesnachrichtendienst ................................................................. 302
bbb) Bundeskanzleramt ............................................................................ 304
ccc) Bundesamt für Verfassungsschutz ................................................... 307
ddd) Weitere Behörden ............................................................................ 308
II.
Behördliche Aufklärung in Bezug auf die generelle
nachrichtendienstliche Tätigkeit der Five Eyes-Staaten in Deutschland .............. 310
1. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ...................................................... 310
2. Bundesministerium des Innern ............................................................................... 312
a) Einrichtung der Projektgruppe NSA ................................................................. 312
b) Erkenntnisse der Projektgruppe NSA ............................................................... 313
3. Bundesamt für Verfassungsschutz .......................................................................... 314
-
a) Einrichtung und Aufbau der SAW TAD ........................................................... 314
wird
b) Aufgaben und Arbeitsweise der SAW TAD ..................................................... 316
c) Einzelerkenntnisse der SAW TAD ................................................................... 318
aa) Schwierigkeiten bei der Prüfung der Snowden-Dokumente ........................ 318
bb) Erkenntnisse zu Programmen der NSA und des GCHQ ............................. 320
cc) Erkenntnisse zum Personal der US-Nachrichtendienste und zu
durch
den diplomatischen Liegenschaften der USA ............................................. 322
d) Ergebnis der SAW TAD ................................................................................... 327
4. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ............................................ 328
a) Zusammenarbeit des BSI mit dem BfV und dem BND .................................... 329
b) Plausibilität der in den Snowden-Dokumenten beschriebenen
die
Techniken ......................................................................................................... 330
c) Erkenntnisse aus den veröffentlichten Snowden-Dokumenten ......................... 331
aa) Strategische Aufklärung .............................................................................. 332
bb)
endgültige
Individualisierte Aufklärungsangriffe mit technischen Mitteln .................. 333
aaa) Tailored Access Operations (TAO) und Advanced
Network Technology (ANT) ............................................................ 334
bbb) Der Fall Belgacom als Beispiel eines Advanced Persistent
Threat (APT) .................................................................................... 335
cc) Schwächung von IKT-Systemen ................................................................. 336
aaa) Überprüfung der Regierungsnetze (IVBB, IVBV/BVN) ................. 336
bbb) Schwachstellen der Verschlüsselungsprotokolle HTTPS
bzw. SSL/TLS .................................................................................. 340
ccc) Backdoors in Verschlüsselungssoftware .......................................... 342
Fassung
III.
Aufklärung auf politischer Ebene ............................................................................. 344
C. Maßnahmen in Deutschland zum Schutz vor nachrichtendienstlicher
Aufklärung durch die Five Eyes ........................................................................................... 350
I.
Überprüfung der Behördennetze und Stärkung der IT-Sicherheit ....................... 350
1. Maßnahmen und Initiativen vor den Snowden-Enthüllungen ................................. 351
a) Politisch-strategische Ebene ............................................................................. 352
b) Abhörrisiken in Berlin-Mitte ............................................................................ 353
ersetzt.
c) IT-Infrastruktur des Bundes und IVBB ............................................................ 360
aa) Informationstechnik .................................................................................... 361
bb) Mobile Kommunikationstechnik ................................................................. 364
d) Prävention auf Nutzerebene .............................................................................. 365
2. Erfordernis und Umsetzung weiterer Maßnahmen nach den Snowden-
Enthüllungen .......................................................................................................... 366
a) Maßnahmenpaket „Sichere Regierungskommunikation“ ................................. 368
b) Betreiberwechsel IVBV/BVN .......................................................................... 371
c) Konsolidierung der IT des Bundes und Beschaffungen .................................... 375
d) Fortschreibung der Gefährdungsanalyse Berlin-Mitte ...................................... 377
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
II.
Empfehlungen von Sachverständigen zur Stärkung der
Datensicherheit und des Schutzes von IT-Infrastrukturen .................................... 379
1. Technische Möglichkeiten ...................................................................................... 379
a) Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ........................................................................ 379
b) Schengen-Routing und Datensouveränität ........................................................ 381
Vorabfassung
c) Hochtreiben der Aufklärungskosten ................................................................. 385
2. Ausbildung von Spezialisten und Experten ............................................................ 386
III.
Neuausrichtung der Spionageabwehr ...................................................................... 389
1. Anlassbezogene Beobachtung der Five Eyes und dementsprechende
Erkenntnislage der Spionageabwehr vor den Snowden-Enthüllungen ................... 390
a) Spionageabwehr bezüglich „klassischer“ Zielländer ........................................ 394
b) 360-Grad-Sachgebiet im BfV ........................................................................... 395
2. Beginn einer systematischen Bearbeitung der Five Eyes infolge der
Snowden-Enthüllungen ........................................................................................... 397
a) Ausweitung des 360-Grad-Blicks ..................................................................... 400
b) Sockelbearbeitung auch der Botschaften von Partnerländern ........................... 402
aa) Der Special Collection Service .................................................................... 404
-
bb) Hubschrauberumflug des US-Generalkonsulats in Frankfurt am
wird
Main ............................................................................................................ 407
cc) Die Rolle der US-Botschaft in Berlin .......................................................... 408
IV.
Aufhebung der Verwaltungsabkommen zum Artikel 10-Gesetz aus
dem Jahr 1968 mit den USA und Großbritannien .................................................. 412
durch
1. Gespräche mit der US-Seite ................................................................................... 413
2. Gespräche mit der britischen Seite ......................................................................... 415
3. Umsetzung .............................................................................................................. 415
V.
Gespräche und Verhandlungen über Zusicherungen einer
Nichtausspähung Deutschlands und einen gegenseitigen
die
Spionageverzicht ........................................................................................................ 416
1. Angebot eines „No Spy-Abkommens“ im August 2013? ....................................... 416
a) Aktenbefunde und Zeugenaussagen .................................................................. 416
endgültige
aa) Klärende Kontakte zwischen Deutschland und den USA im Juli
2013 ............................................................................................................. 416
bb) Gespräch zwischen Vertretern der deutschen und der US-Dienste
am 5. August 2013 ...................................................................................... 419
b) Die Erklärung von Kanzleramtsminister Pofalla am
12. August 2013 ................................................................................................ 428
aa) Erklärung im Wortlaut ................................................................................ 429
bb) Begrifflichkeit ............................................................................................. 431
2. Fortgang der Verhandlungen und begleitende Bemühungen der
Bundesregierung um einen gegenseitigen Spionageverzicht .................................. 435
Fassung
a) Die Verhandlungen zwischen BND und NSA über ein
Kooperationsabkommen zwischen den Diensten („No Spy-
Abkommen“) .................................................................................................... 436
aa) Aufnahme von Verhandlungen ................................................................... 436
bb) Weiterer Verlauf .......................................................................................... 438
b) Gespräche und Korrespondenz zwischen Regierungsvertretern über
die Geltung deutschen Rechts in Deutschland und die gegenseitige
öffentliche Versicherung einer Nichtausspähung ............................................. 442
ersetzt.
c) Allgemeine Rahmenbedingungen für die Verhandlungen und
Gespräche ......................................................................................................... 450
aa) Parallele Verhandlungen von deutscher Seite mit Großbritannien .............. 450
bb) Vorbehalte aus den USA gegen den Abschluss von „No Spy-
Abkommen“ mit einzelnen Staaten ............................................................. 451
3. Ergebnis der Verhandlungen über ein „No Spy-Abkommen“ und
Resultat der Gespräche sowie Korrespondenz zwischen
Regierungsvertretern .............................................................................................. 454
a) Sachstand zu Beginn des Jahres 2014 ............................................................... 454
b) Entwicklung im Frühjahr 2014 ......................................................................... 465
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Drucksache 18/12850
c) Zeugenaussagen zum Charakter der Verhandlungen ........................................ 474
D. Allgemeine Feststellungen zur Zusammenarbeit deutscher Behörden mit
Nachrichtendiensten der Five Eyes ...................................................................................... 484
I.
Notwendigkeit und Grenzen internationaler Zusammenarbeit ............................. 484
1.
Vorabfassung
Zur Notwendigkeit einer solchen Kooperation ....................................................... 484
2. Rahmenbedingungen von Kooperationen ............................................................... 488
3. Grundsatz der gegenseitigen Nichtausspähung im Rahmen von
konkreten nachrichtendienstlichen Kooperationen ................................................. 489
II.
Rechtsgrundlagen und Praxis des Datenaustauschs mit den Five Eyes ................ 490
1. Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Beschränkungen ...................................... 490
a) Rechtliche Grundlagen für den BND ................................................................ 490
aa) Gesetzliche Grundlagen .............................................................................. 490
aaa) Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten aus sog. Routineverkehren .................... 490
bbb) Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten, die
Art. 10 des Grundgesetzes (GG) unterfallen .................................... 493
ccc) Rechtliche Grenzen der Annahme von durch AND
-
übermittelten Daten .......................................................................... 502
wird
bb) Die Dienstvorschrift des BND zur Übermittlung von
Informationen durch den Bundesnachrichtendienst (DV
Übermittlung) .............................................................................................. 504
b) Rechtliche Grundlage für das Bundesamt für Verfassungsschutz
durch
(BfV) ................................................................................................................. 505
aa) Datenerhebung im BfV ............................................................................... 505
aaa) Allgemeine rechtliche Vorgaben ...................................................... 505
bbb) Zuständigkeiten ................................................................................ 506
bb) Rechtliche Grundlage für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere Nachrichtendienste ........................... 507
die
aaa) § 19 BVerfSchG ............................................................................... 507
bbb) § 4 Abs. 4 Artikel 10-Gesetz ............................................................ 508
ccc) Dienstvorschrift zur Datenweitergabe an ausländische
Nachrichtendienste ........................................................................... 509
endgültige
2. Praxis der Datenübermittlung an Nachrichtendienste der Five Eyes ...................... 511
a) Praxis des BfV .................................................................................................. 511
aa) Zur Datenerhebung durch das BfV ............................................................. 511
aaa) Genese einer G 10-Anordnung ........................................................ 511
bbb) Durchführung von G 10-Maßnahmen des BfV ................................ 511
1) PERSEUS ...................................................................................... 512
2) Datenausleitung beim Provider ..................................................... 512
3) Verschriftung von Erkenntnissen .................................................. 513
4) Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der G 10-
Fassung
Bearbeitung ................................................................................... 513
ccc) Umgang mit erfassten G 10-Daten ................................................... 514
ddd) Löschung von erfassten Daten ......................................................... 514
eee) Zu G 10-Maßnahmen führende Hinweise von ANDs ...................... 514
fff)
Art der erfassten Daten .................................................................... 515
ggg) Umfang der durch das BfV erfassten G 10-Daten ........................... 515
bb) Datenübermittlung an den BND .................................................................. 515
cc) Datenübermittlung an AND ........................................................................ 516
aaa) Verfahren ......................................................................................... 516
ersetzt.
bbb) Kenntnis der G 10-Kommission von der Übermittlung
von G 10-Daten an ANDs ................................................................ 517
ccc) Dokumentation der Übermittlungen ................................................ 517
ddd) Kontrolle der Übermittlungen durch die Fachaufsicht ..................... 518
eee) Erkenntnisse des BfDI zum Umfang der Übermittlungen
an US-Nachrichtendienste ................................................................ 518
b) Praxis des BND ................................................................................................. 519
aa) Vorrang der AND-Zusammenarbeit mit den USA ...................................... 519
bb) Unterschiede im Ansatz der Fernmeldeaufklärung von Staaten
der Five Eyes und der Bundesrepublik Deutschland ................................... 519
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 10 –
Drucksache 18/12850
cc) Rohdaten und sog. Finished Intelligence ..................................................... 520
dd) Austausch von Informationen in Form von sog. Finished
Intelligence .................................................................................................. 521
ee) Austausch von Rohmaterial in Form von Inhalts- und Metadaten .............. 522
ff) Zum Verfahren des Datenaustauschs der Abteilung TA des BND
mit den Five Eyes ........................................................................................ 522
Vorabfassung
gg) Zur Frage eines sog. Ringtauschs mit AND der Five Eyes-
Staaten ......................................................................................................... 523
III.
Behördlicher Datenschutz im BND .......................................................................... 526
1. Rechtsgrundlage ..................................................................................................... 526
2. Organisation des behördlichen Datenschutzes im BND ......................................... 528
3. Zuständigkeit .......................................................................................................... 529
a) Keine Zuständigkeit für G 10 ........................................................................... 529
b) Sachliche Zuständigkeit .................................................................................... 529
c) Örtliche Zuständigkeit ...................................................................................... 530
4. Arbeitsweise ........................................................................................................... 530
a) Schulungen ....................................................................................................... 530
-
b) Beratung der Leitung und der Fachabteilungen ................................................ 531
c) Dateianordnungsverfahren ................................................................................ 531
wird
aa) Vorabkontrolle ............................................................................................ 533
bb) Nachkontrolle .............................................................................................. 534
d) Projekt „Datenlandschaft Abteilung Technische Aufklärung“ ......................... 534
IV.
Grundlagen der behördlichen Aufsicht über den BND und das BfV .................... 536
durch
1. Struktur der Kontrolle durch die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über
den BND ................................................................................................................. 536
a) Organisation der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND ................ 536
b) Arbeitsweise der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND ................ 537
aa) Melde- und Berichtspflichten des BND gegenüber dem
die
Bundeskanzleramt ....................................................................................... 539
bb) Proaktive Fach- und Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt .............. 542
c) Spezifische Probleme der dienst-, fach- und rechtsaufsichtlichen
Kontrolle des BND ........................................................................................... 543
endgültige
aa) Probleme der Struktur des BND .................................................................. 543
bb) Aufsicht über die sog. Routineerfassung des BND ..................................... 544
cc) Interessenkonflikte? .................................................................................... 545
2. Fachaufsicht über das BfV ..................................................................................... 545
V.
Technische Ertüchtigung und Austausch von Know how ....................................... 547
1. Hintergrund und Notwendigkeit ............................................................................. 547
a) Zur technischen Zusammenarbeit des BfV mit AND ....................................... 547
b) Zur technischen Zusammenarbeit des BND mit der NSA ................................ 549
aa) Bedeutung der Kooperation mit dem BND für die USA ............................. 550
Fassung
bb) Die technische Asymetrie zwischen BND und NSA ................................... 550
2. Praxis des Austauschs von Know how in Workshops u. ä. ..................................... 551
a) Zusammenarbeit des BSI mit US-amerikanischen und britischen
Stellen ............................................................................................................... 551
b) Workshops der NSA für das BfV und das Bundeskriminalamt
(BKA) ............................................................................................................... 554
3. Technische Ertüchtigung deutscher Nachrichtendienste am Beispiel der
ersetzt.
Überlassung von XKEYSCORE durch die NSA ................................................... 555
a) Presseberichterstattung und Snowden-Dokumente zur Verwendung
von XKEYSCORE durch BND und BfV ......................................................... 556
b) Unterrichtungen über die Verwendung von XKEYSCORE im BND............... 560
c) Zum Einsatz von XKEYSCORE in Außenstellen des BND ............................. 561
aa) Einsatz in der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung .............................. 562
bb) Technische Rahmenbedingungen ................................................................ 564
cc) „Abgespeckte Version“ im Vergleich zum XKEYSCORE der
NSA ............................................................................................................. 566
E. Die Nutzungsüberlassung von XKEYSCORE durch die NSA an das BfV ...................... 567
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Drucksache 18/12850
I.
Presseberichte auf der Grundlage von Snowden-Dokumenten zum
Einsatz von XKEYSCORE im BfV .......................................................................... 567
1. Presseberichterstattung im Juli 2013 ...................................................................... 567
2. Interviewäußerungen von Edward Snowden im Januar 2014 ................................. 575
3. Berichterstattung im August 2015 über eine angeblich vereinbarte
Vorabfassung
Datenweitergabe an die NSA ................................................................................. 575
II.
Feststellungen des Ausschusses zur Vereinbarung der Überlassung von
XKEYSCORE an das BfV, Rahmenbedingungen und Durchführung
des Testbetriebs .......................................................................................................... 576
1. Vereinbarung zur Nutzung von XKEYSCORE durch das BfV (Terms
of Reference) .......................................................................................................... 577
a) Interessen der beteiligten Dienste BfV, NSA und BND ................................... 577
aa) Interesse des BfV an Erhalt und Nutzung von XKEYSCORE .................... 577
bb) Motive der NSA für die Überlassung von XKEYSCORE an das
BfV .............................................................................................................. 580
cc) Interesse des BND an der Überlassung von XKEYSCORE an
das BfV ....................................................................................................... 583
b) Gang der Verhandlungen und die Rolle des BND ............................................ 584
-
aa) Angebot der Software im Jahr 2011 ............................................................ 585
wird
bb) Erwartungen im Hinblick auf eine baldige Nutzung von
XKEYSCORE durch das BfV ..................................................................... 586
cc) Konsolidierung des ersten Entwurfs der Terms of Reference ..................... 587
dd) Weitere Konsolidierung und Unterzeichnung der finalen Terms
durch
of Reference ................................................................................................ 587
ee) Zur Rolle des NSA-Verbindungsbeamten ................................................... 588
c) Konkrete Erwartungshaltungen der US-Seite und wesentliche
Bestandteile der Terms of Reference ................................................................ 590
aa) Von deutscher Seite angenommene Erwartungen der NSA ........................ 590
bb) Konkrete Formulierungen in den Terms of Reference ................................ 592
die
cc) Einrichtung eines direkten Informationskanals des BfV zur NSA .............. 596
2. Rahmenbedingungen und notwendige Vorbereitungen für die testweise
Erprobung von XKEYSCORE durch das BfV ....................................................... 599
endgültige
a) Einsatzzweck und Verwendungsart von XKEYSCORE im BfV:
Analyse statt Erfassung ..................................................................................... 599
b) Baugleichheit mit der NSA-Version von XKEYSCORE? ............................... 602
c) Der erwartete Mehrwert durch die Verwendung von XKEYSCORE
im BfV .............................................................................................................. 603
aa) Erweiterte Decodierfähigkeit ...................................................................... 604
bb) Schreiben neuer Decoder für die Darstellung von neuen
Protokollen .................................................................................................. 605
cc) Sog. Fingerprints ......................................................................................... 606
d) Gründe für die Verwendung einer Fremdsoftware ........................................... 606
Fassung
e) Zur Frage der Erforderlichkeit einer Dateianordnung für
XKEYSCORE im BfV ..................................................................................... 607
aa) Gesetzliche Grundlage ................................................................................ 607
bb) Keine eigenständige Dateianordnung für XKEYSCORE im BfV .............. 608
f) Einrichtung von XKEYSCORE im BfV ........................................................... 609
g) Technische Ausgestaltung von XKEYSCORE im BfV als Stand-
alone-System ..................................................................................................... 611
h) Fachliche Etablierung von XKEYSCORE im BfV .......................................... 611
aa) Abordnung eines BND-Mitarbeiters zum BfV ............................................ 611
ersetzt.
bb) Schulungen der Mitarbeiter des BfV durch den BND und die
NSA ............................................................................................................. 613
cc) Anfängliche Probleme bei der Etablierung von XKEYSCORE
im BfV ......................................................................................................... 613
i) Keine rechtlichen Bedenken im BfV gegen den Einsatz von
XKEYSCORE im BfV ..................................................................................... 616
j) Einrichtung der sog. AG POSEIDON/XKEYSCORE im BfV ......................... 617
3. Durchführung des sog. Proof of Concept und Fortführung der
Erprobung von XKEYSCORE im BfV .................................................................. 617
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– 12 –
Drucksache 18/12850
a) Proof of Concept zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung ............................ 617
aa) Vorgelagerter Funktionstest und dessen Unterbrechung in Folge
der Snowden-Enthüllungen ......................................................................... 618
bb) Ergebnis der Eignungsprüfung von XKEYSCORE im BfV
(Evaluierungsbericht zum Proof of Concept) .............................................. 619
b) Fortgeführte Erprobung von XKEYSCORE im BfV ........................................ 619
Vorabfassung
aa) Gründe für die lange Dauer des Testbetriebs von XKEYSCORE
im BfV ......................................................................................................... 619
bb) Reaktionen der NSA und des BND auf die zeitlichen
Verzögerungen? .......................................................................................... 621
cc) Der Testbetrieb als Legende? ...................................................................... 622
c) Begleitende Erstellung eines IT-Sicherheitskonzepts ....................................... 622
aa) Ausnahmegenehmigung der Amtsleitung für den Beginn des
Proof of Concept mit Echtdaten ohne fertiges Sicherheitskonzept ............. 624
bb) Verwendung von Echtdaten in Eignungstest und Testbetrieb ..................... 625
cc) Beginn der Erstellung des IT-Sicherheitskonzepts ...................................... 626
dd) Dauer der Erstellung des IT-Sicherheitskonzepts ....................................... 627
ee) Nichtübernahme des Entwurfs eines IT-Sicherheitskonzepts vom
BND ............................................................................................................ 629
-
ff) Keine Einbindung des BSI im Untersuchungszeitraum .............................. 630
d)
wird
Der Datentransfer zwischen Berlin und Köln während des Proof of
Concept und der weiteren Erprobungsphase ..................................................... 631
aa) Zunächst Datenstransport mittels der sog. G 10-Tasche ............................. 631
aaa) Speicherkapazität der in der G 10-Tasche transportierten
Festplatten ........................................................................................ 632
durch
bbb) Sicherung der Daten während des Transports mittels
G 10-Tasche ..................................................................................... 632
ccc) Zum „Alter“ der Daten ..................................................................... 632
1) Transport 1 .................................................................................... 634
2) Transport 2 .................................................................................... 635
3) Transport 3 .................................................................................... 635
die
4) Dateneinspielung in Berlin ............................................................ 635
ddd) Möglichkeit eines „full take“ und einer Echtzeitanalyse? ................ 636
bb) Später Datentransfer mittels eines Exportservers ........................................ 636
endgültige
e) Übergang von XKEYSCORE im BfV in den Wirkbetrieb ............................... 637
aa) Entscheidung über den Übergang in einen Wirkbetrieb .............................. 637
bb) Neue Referatsgruppe im BfV für den Einsatz von XKEYSCORE ............. 638
cc) Ort des Betriebs ........................................................................................... 638
dd) Weiterhin Betrieb als Stand-alone-System .................................................. 638
ee) Weiterhin keine Echtzeitanalyse und keine Nutzung zur
Datenerfassung ............................................................................................ 639
ff) Erfordernis einer eigenständigen Dateianordnung im
Wirkbetrieb? ................................................................................................ 639
gg) Zeugenaussagen zur Menge der mit XKEXSCORE analysierten
Fassung
Daten ........................................................................................................... 640
4. Zu Kenntnis und Beteiligung anderer deutscher Stellen ......................................... 640
a) BMI ................................................................................................................... 640
b) PKGr ................................................................................................................. 642
c) BfDI, insbesondere Kontrollbesuch beim BfV ................................................. 642
d) BSI .................................................................................................................... 645
III.
Zeugenaussagen zu explizit in der öffentlichen Berichterstattung
erhobenen Vorwürfen ................................................................................................ 647
ersetzt.
1. XKEYSCORE im BfV als Teil eines weltumspannenden
XKEYSCORE-Datennetzes der NSA?................................................................... 647
a) Vorkehrungen zum Ausschluss eines unbemerkten Datenabflusses
aus XKEYSCORE im BfV ............................................................................... 649
aa) Sicherheit der Räumlichkeiten und Zugangsbegrenzungen ........................ 649
bb) Innentäterproblematik, keine Exportmöglichkeit,
Rechteverwaltung u. a. ................................................................................ 650
cc) Schwachstellen durch die behördliche Zusammenarbeit mit dem
BND? .......................................................................................................... 652
dd) Die Einspielung von Updates als Schwachstelle? ....................................... 653
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Drucksache 18/12850
ee) Fehlende Kenntnis des Quellcodes als Risiko? ........................................... 654
ff) Nutzung von XKEYSCORE im BfV als Stand-alone-System .................... 655
b) Zur Art der mit XKEYSCORE beim BfV analysierten Daten .......................... 656
aa) Auswahl der Maßnahmen, aus denen zu analysierende Daten
stammten ..................................................................................................... 656
bb) Keine von der NSA eingesteuerten Suchbegriffe ........................................ 657
Vorabfassung
c) Zum Umfang der mittels XKEYSCORE analysierten Daten
während des Testbetriebs .................................................................................. 658
2. Zur Frage der Weitergabe von Informationen, die durch die Analyse mit
XKEYSCORE gewonnen wurden, insbesondere an die NSA ................................ 659
a) Weitergabe innerhalb des BfV .......................................................................... 659
b) Weitergabe an den BND? ................................................................................. 660
c) Weitergabe an die NSA? ................................................................................... 661
F. Die Zusammenarbeit des BND mit Nachrichtendiensten der Five Eyes im
Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ........................................................ 663
I.
Rahmenbedingungen und technische Herausforderungen..................................... 663
1. Bedeutung der Fernmeldeaufklärung für die Aufgabenerfüllung des
-
BND ....................................................................................................................... 664
wird
2. Herausforderungen aufgrund einer veränderten Sicherheitslage und
deren organisatorische Folgen im BND ................................................................. 664
3. Technische Herausforderungen durch den Übergang von satelliten- zu
kabelgebundener Kommunikation .......................................................................... 665
durch
4. Technische Herausforderungen durch den Übergang von leitungs- zu
paketvermittelter Kommunikation .......................................................................... 669
a) Leitungsvermittelte Kommunikationsverkehre („Telefonie/Fax“) ................... 669
b) Paketvermittelte Kommunikationsverkehre ...................................................... 670
aa) Problematik des dynamischen Transportwegs ............................................ 671
bb) Möglichkeit der Unterscheidung von inländischem und
die
ausländischem Datenverkehr? ..................................................................... 673
aaa) Sachverständigengutachten .............................................................. 674
bbb) Zeugenaussagen ............................................................................... 675
endgültige
5. Relevanz und Erfassung von Metadaten ................................................................. 676
a) Zur Begrifflichkeit des Metadatums im Kontext .............................................. 676
aa) Definition des Begriffs Metadaten .............................................................. 676
aaa) Sachverständige ............................................................................... 677
bbb) Zeugenaussagen ............................................................................... 678
bb) Die Begriffe Verkehrs- und Nutzungsdaten und deren Beziehung
zum Begriff Metadaten ................................................................................ 679
aaa) Verkehrsdaten .................................................................................. 679
1) Rechtliche Einordnung .................................................................. 679
2) Technische Einordnung ................................................................. 681
Fassung
bbb) Nutzungsdaten.................................................................................. 681
1) Rechtliche Einordnung .................................................................. 681
2) Technische Einordnung ................................................................. 682
ccc) Verhältnis von Verkehrs- und Nutzungsdaten ................................. 682
ddd) Verhältnis des Begriffs Metadaten zu Verkehrs- und
Nutzungsdaten.................................................................................. 682
cc) Problematik der Verwendung sogenannter Schichtmodelle ........................ 683
b) Metadatenzentrierter Ansatz innerhalb des BND ............................................. 684
ersetzt.
II.
Rechtsgrundlagen für die strategische Fernmeldeaufklärung des BND
und der Schutz von Grundrechtsträgern ................................................................. 687
1. Die Aufgabe des BND nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG ........................................... 687
2. Das Auftragsprofil der Bundesregierung (APB) .................................................... 689
a) Zustandekommen .............................................................................................. 691
b) Aktualisierung und Ergänzung ......................................................................... 691
c) Aufklärungsziele ............................................................................................... 692
d) Zur Bindung des BND an das APB .................................................................. 692
e) Umsetzung des APB durch den BND ............................................................... 693
f) Kontrolle der Umsetzung des APB durch das Bundeskanzleramt .................... 694
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Drucksache 18/12850
3. Anderes Regelungsregime für die strategische Fernmeldeaufklärung des
BND nach § 5 Artikel 10-Gesetz ............................................................................ 695
a) Allgemeines ...................................................................................................... 695
b) Zuständigkeiten und Verfahren ......................................................................... 698
aa) Zuständigkeiten für den G 10-Bereich im BND .......................................... 698
Vorabfassung
bb) Antrag .......................................................................................................... 699
cc) Juristische Kontrolle von G 10-Maßnahmen im BND ................................ 699
dd) Löschung von G 10-Daten .......................................................................... 701
c) Zur Praxis der strategischen Fernmeldeaufklärung nach § 5
Artikel 10-Gesetz .............................................................................................. 701
4. Die Frage der Rechtsgrundlage für die Routineaufklärung des BND .................... 704
a) Zur Frage der Geltung von Art. 10 GG für die Ausland-Ausland-
Aufklärung ........................................................................................................ 705
b) Die „Funktionsträgertheorie“ ............................................................................ 710
c) Der „offene Himmel“ und die Theorie des „virtuellen Auslands“ .................... 713
d) Datenerhebung des BND im Geltungsbereich des BNDG (§ 1
Abs. 2 Satz 2 BNDG) ....................................................................................... 715
III.
Die Zusammenarbeit von BND und NSA in Bad Aibling ....................................... 716
-
1. Zur Geschichte der BND-Außenstelle Bad Aibling ............................................... 716
wird
2. Von der Combined Group Germany (CGG) zur Joint SIGINT Activity
(JSA) ....................................................................................................................... 718
3. Übernahme von Hard- und Software durch den BND ............................................ 719
4. Zur praktischen Zusammenarbeit von BND- und US-Personal in der
durch
Joint SIGINT Activity (JSA) .................................................................................. 720
5. Das MoA von 2002 als Grundlage der Zusammenarbeit ........................................ 722
a) Genese des MoA vom 28. April 2002 ............................................................... 722
b) Regelungsbereiche des MoA ............................................................................ 727
aa) Aufklärungsauftrag ..................................................................................... 729
die
bb) Ausgeschlossene Bereiche .......................................................................... 730
aaa) G 10-Erfassungen / Erfassung von US-Staatsbürgern ..................... 730
bbb) Kein Ringtausch zwischen Deutschland und den USA .................... 731
endgültige
ccc) Aufklärung von EU-Zielen .............................................................. 732
ddd) In Snowden-Dokumenten genannte Ausschlüsse ............................. 734
6. Grundlegendes zum Einsatz von Selektoren der NSA zur Erfassung von
Ausland-Ausland-Verkehren durch den BND in Bad Aibling und die
Weiterleitung von Daten an die NSA ..................................................................... 737
a) Telekommunikationsmerkmale, Selektoren, Permutationen ............................. 738
b) Vermeidung der Erfassung G 10-geschützter Verkehre schon durch
Streckenauswahl ............................................................................................... 740
c) Die Steuerung von NSA-Selektoren in der Satellitenerfassung des
BND in Bad Aibling ......................................................................................... 742
Fassung
d) Die vorherige Prüfung der NSA-Selektoren auf G 10-Relevanz
mittels DAFIS ................................................................................................... 743
aa) Die drei Stufen von DAFIS ......................................................................... 743
bb) Die sog. Ablehnungsliste als Ergebnis der DAFIS-Filterung ...................... 744
e) Übermittlung der mittels NSA-Selektoren erfassten Daten an die
NSA nach erneuter G 10-Prüfung durch DAFIS .............................................. 745
f) Kein Selektoreneinsatz bei Metadaten, aber G 10-Bereinigung ....................... 745
7. Einzelheiten zur Prüfung von NSA-Selektoren durch den BND ............................ 746
ersetzt.
a) Die Entwicklung des Verfahrens von einer händischen hin zu einer
automatisierten Prüfung .................................................................................... 746
aa) Prüfung der „Initial Load“ im April 2005 ................................................... 746
bb) Händische Prüfung von April 2005 bis Juni 2008 vor Ort in Bad
Aibling ........................................................................................................ 747
cc) Automatisierte Prüfung durch die BND-Zentrale seit Juni 2008 ................ 748
dd) Neue IP-Datenbank im Jahr 2011 und das Problem der
„Equations“ ................................................................................................. 751
ee) Auflösung der JSA im Jahr 2012: Auswirkungen auf die
Beanstandungsquote? .................................................................................. 754
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ff) Bewertung der automatisierten Prüfung durch den Zeugen
Schindler ..................................................................................................... 755
b) Der Fund von Selektoren zu EADS und Eurocopter Ende
2005/Anfang 2006 ............................................................................................ 757
aa) Das Geschehen im Jahr 2006 ...................................................................... 758
bb) Kenntnis im Bundeskanzleramt von den Selektoren zu EADS
Vorabfassung
und Eurocopter bereits im Jahr 2008? ........................................................ 763
cc) Kenntnis im Bundeskanzleramt aufgrund von Vermerken aus
den Jahren 2010 und 2011? ......................................................................... 768
c) Die Prüfungen durch Dr. M. T. im Sommer 2013 und daraus
folgende Deaktivierungen von NSA-Selektoren in Bad Aibling ...................... 772
aa) Die sogenannte 2000er-Liste als ein Ergebnis des Prüfvorgangs ................ 773
bb) Abstimmung des Prüfungsauftrags? ............................................................ 775
cc) Zeitpunkt der Beauftragung des Dr. M. T. .................................................. 775
dd) Durchführung der Prüfung .......................................................................... 776
ee) Erste Teilergebnisse .................................................................................... 777
ff) Prüfungen und Deaktivierung von NSA-Selektoren in Bad
Aibling durch W. O. und das Aufwachsen der sogenannten
Ablehnungsliste („40 000er-Liste“) ............................................................ 778
-
aaa) Umsetzung durch W. O. in Unkenntnis der Analyse durch
Dr. M. T. .......................................................................................... 780
wird
bbb) Verlauf der Prüfung durch W. O. ..................................................... 780
ccc) Zur Anzahl der von W. O. deaktivierten NSA-Selektoren ............... 781
gg) Endergebnis der Prüfung von Dr. M. T. ...................................................... 782
hh) Folgen für die Selektorenprüfung in der BND-Zentrale.............................. 783
durch
d) Kenntnisstand im BND und Bundeskanzleramt sowie Ausübung der
Fach- und Dienstaufsicht .................................................................................. 784
aa) Keine Meldung auf dem Dienstweg durch D. B. ......................................... 784
bb) Ausdruck der sogenannten Ablehnungsliste im März 2015
infolge des Beweisbeschlusses BND-26 und Kenntnis in BND
und Bundeskanzleramt ................................................................................ 786
die
cc) Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. April 2015 ........................ 789
dd) Aufklärungsbemühungen sowie Umsetzung fachaufsichtlicher
Maßnahmen im BND ab März 2015 ........................................................... 791
endgültige
ee) Informationsbesuch des Bundeskanzleramtes am 20. März 2015
in Pullach ..................................................................................................... 794
ff) Zwischenzeitliche Aussetzung der Erfassung von IP-Verkehren
mittels NSA-Selektoren ............................................................................... 795
e) Feststellungen der auf Vorschlag des Ausschusses durch die
Bundesregierung eingesetzten sachverständigen Vertrauensperson
Dr. Graulich ..................................................................................................... 796
aa) Allgemeines................................................................................................. 796
bb) Untersuchte Selektorenlisten ....................................................................... 797
aaa) Die sogenannte Ablehnungsliste ...................................................... 797
Fassung
bbb) Die Vorversion der sogenannten „2 000er-Liste“ ............................ 798
ccc) Die sogenannte „2005er-Liste“ ........................................................ 798
ddd) Der sogenannte Nachfund 1 ............................................................. 799
eee) Summarische Auswertung von EU-Regierungsadressen
vom August 2013 ............................................................................. 799
cc) Deutsche und europäische Ziele in den Listen der NSA-
Selektoren .................................................................................................... 799
aaa) Ablehnungsliste Internet .................................................................. 800
bbb) Ablehnungsliste Telefonie ............................................................... 800
ersetzt.
ccc) Vorversion der „2 000er-Liste“ ........................................................ 801
ddd) Die „2005er-Liste“ ........................................................................... 801
eee) Nachfund 1 ....................................................................................... 801
fff)
Summarische Auswertung von EU-Regierungsadressen
im August 2013 ................................................................................ 802
dd) Zur Dauer der Steuerung einschlägiger Selektoren ..................................... 802
ee) Zur Frage eines Verstoßes gegen das MoA ................................................. 803
ff) Bewertungen der sachverständigen Vertrauensperson
Dr. Graulich ................................................................................................ 804
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– 16 –
Drucksache 18/12850
8. Rechtliche Einordnung der Datenerfassung und -übermittlung im
Bereich der Satellitenaufklärung durch den BND (sogenannte
Weltraumtheorie) .................................................................................................... 805
9. Datenschutzrechtliche Kontrolle durch den/die BfDI............................................. 811
a) Anfragen des ehemaligen BfDI Schaar ............................................................ 814
Vorabfassung
b) Beratungs- und Kontrollbesuche ....................................................................... 817
aa) Kontrollbesuch im Dezember 2013 ............................................................. 817
bb) Zweiter Kontrollbesuch im Oktober 2014 ................................................... 821
c) Sachverhaltsfeststellungen und Bewertungen der BfDI .................................... 823
aa) Fehlende Dateianordnung ........................................................................... 825
bb) G 10-Filterung mithilfe von DAFIS ............................................................ 829
cc) Weltraumtheorie .......................................................................................... 831
dd) US-Selektoren und SUSLAG ...................................................................... 832
ee) Datenweitergabe an die NSA ...................................................................... 833
d) Stellungnahme des Bundeskanzleramtes .......................................................... 834
IV.
Die Operation EIKONAL von BND und NSA ........................................................ 835
1. EIKONAL als Operation von BND und NSA auf Grundlage des MoA
aus dem Jahr 2002 .................................................................................................. 835
-
a) Gegenstand der Operation: Erfassung von kabelgebundenen
wird
leitungsvermittelten und später paketvermittelten
Kommunikationsverkehren ............................................................................... 837
b) Aufklärungsziel und Interessen der beteiligten Dienste .................................... 838
aa) Spezielle Interessen des BND ..................................................................... 839
durch
bb) Spezielle Interessen der NSA ...................................................................... 840
c) Auswahl des Telekommunikationsbetreibers ................................................... 841
d) Keine Kenntnis der Deutsche Telekom AG von der Zusammenarbeit
des BND mit der NSA ...................................................................................... 843
2. Die Ausleitung leitungsvermittelter Verkehre auf Grundlage des
sogenannten Transit-Vertrags ................................................................................. 844
die
a) Unbedenklichkeitserklärung des Bundeskanzleramts (sogenannter
Freibrief) ........................................................................................................... 844
aa) Vorgespräch mit der Konzernleitung .......................................................... 844
endgültige
bb) Bedenken der Deutsche Telekom AG und deren Wunsch nach
einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Ausleitung an den
BND ............................................................................................................ 845
cc) Abstimmung zwischen BND und Bundeskanzleramt ................................. 846
dd) Eingang des sogenannten Freibriefs bei der Deutsche Telekom
AG ............................................................................................................... 847
b) Der sogenannte Transit-Vertrag ........................................................................ 849
c) Beginn und Ende der Ausleitung leitungsvermittelter Verkehre ...................... 851
aa) Probebetrieb Telefonie (2004 bis 2005) ...................................................... 852
bb) Wirkbetrieb Telefonie (2005 bis 2007) ....................................................... 852
Fassung
3. Die Ausleitung paketvermittelter Verkehre auf Grundlage einer G 10-
Anordnung .............................................................................................................. 853
a) Bedenken der Deutsche Telekom AG wegen der Umstellung des
Netzes auf IP-Vermittlung ................................................................................ 853
b) Verständigung zwischen BND und Bundeskanzleramt, eine G 10-
Anordnung zu erwirken .................................................................................... 854
c) Das Erfordernis einer Zertifizierung der zur Erfassung
paketvermittelter Verkehre eingesetzten Technik durch das BSI ..................... 858
ersetzt.
aa) Gegenstand der Prüfung .............................................................................. 859
aaa) Das sogenannte Erfassungs- und Verarbeitungssystem
EVN G10 III .................................................................................... 859
bbb) Keine Betrachtung der Behandlung von
„Routineverkehren“ ......................................................................... 859
bb) Ablauf der Prüfung ...................................................................................... 860
aaa) Prüfungszeitraum ............................................................................. 861
bbb) Vor-Ort-Prüfungen ........................................................................... 861
cc) Zertifizierung durch das BSI als Ergebnis der Prüfung ............................... 863
dd) Empfehlungen des BSI und deren Umsetzung ............................................ 864
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Drucksache 18/12850
ee) Einzelheiten zum Separator als Teil des Erfassungs- und
Verarbeitungssystems EVN G 10 III ........................................................... 866
aaa) Grundsätzliche technische Funktionsweise des Separators .............. 866
bbb) Datenreduktion ................................................................................. 868
ccc) Aufteilung in G 10- und Routineverkehre ........................................ 870
ddd) Weitere Behandlung der drei verbliebenen Kategorien ................... 871
Vorabfassung
ff) DAFIS als auf den Separator folgende Datenverarbeitungsstufe ................ 871
d) Erlass der G 10-Anordnung am 20. Oktober 2005 ........................................... 872
aa) Erweiterung einer bestehenden G 10-Anordnung auf die
Erfassung paketvermittelter Verkehre ......................................................... 872
bb) Die G 10-Anordnung ................................................................................... 873
4. Betriebsphasen der IP-Erfassung ............................................................................ 879
a) Probebetrieb IP (ab 2006) ................................................................................. 879
b) Erweiterter Probebetrieb und die Erstellung des sogenannten
Schwachstellenberichts ..................................................................................... 880
aa) Der sogenannte Schwachstellenbericht ....................................................... 881
aaa) Anlass............................................................................................... 882
bbb) Untersuchungsauftrag ...................................................................... 883
ccc) Zeitraum der Untersuchung ............................................................. 883
-
ddd) Genese der Dokumentation .............................................................. 883
wird
eee) Konkrete im Bericht benannte „Schwachstellen“ ............................ 886
fff)
Abgabe des Berichts, Reaktionen .................................................... 887
bb) Bearbeitung der Schwachstellen im erweiterten Probebetrieb .................... 888
c) Wirkbetrieb IP (Ende 2007 bis Juni 2008) ........................................................ 889
durch
5. Zu technischen und organisatorischen Abläufen der Operation
EIKONAL .............................................................................................................. 890
a) Praxis und Bedeutung der Streckenauswahl ..................................................... 890
aa) Die Streckenauswahl als erste Filterstufe für den G 10-Schutz .................. 891
bb) Zu den sogenannten Snapshots.................................................................... 892
b) Die BND-Erfassungsstelle bei der Deutsche Telekom AG ................................ 893
die
aa) Praxis und technische Umsetzung der Datenausleitung bei der
Deutsche Telekom AG ................................................................................. 893
bb) Kapazitäten der ausgeleiteten Strecken bei EIKONAL .............................. 896
endgültige
cc) Risiko einer Ableitung an die NSA aus den Betriebsräumen des
BND oder der Abgriffstelle der Deutsche Telekom AG? ............................ 897
c) Datenübermittlung an die JSA über die BND-Zentrale in Pullach ................... 898
aa) DAFIS-Filterung des Routineanteils in der JSA ......................................... 898
bb) US-Filter („USSID 18“) .............................................................................. 899
cc) Die Steuerung von Selektoren und das sogenannte
Kontrollsystem ............................................................................................ 899
dd) Manuelle Nachkontrolle auf G 10 ............................................................... 900
ee) Art und Umfang der Datenübermittlung an die NSA .................................. 901
6. Beendigung der Operation im Juni 2008 ................................................................ 903
Fassung
a) Gründe für die Beendigung ............................................................................... 903
aa) Zusammenhang zum sogenannten Schwachstellenbericht .......................... 903
bb) Technische Probleme der maschinellen G 10-Filterung .............................. 904
cc) Unergiebigkeit der Operation ...................................................................... 905
dd) Unzufriedenheit der NSA ............................................................................ 906
ee) Asymmetrie der Partnerschaft ..................................................................... 907
b) Kompensation für die Beendigung der Operation ............................................ 908
c) Fazit des BND ................................................................................................... 908
ersetzt.
V.
Die Operation „GLO...“ des BND mit einem US-Nachrichtendienst .................... 910
1. Vorbemerkungen .................................................................................................... 910
a) Zu den Umständen der Beweisaufnahme .......................................................... 910
b) Presseberichterstattung ..................................................................................... 911
2. Beweisaufnahme durch den Ausschuss .................................................................. 915
a) Grundsatzentscheidung zur Durchführung und Kenntnislage ........................... 915
aa) Entscheidung zur Durchführung der Operation im BND ............................ 915
bb) GLO… als abgeschirmte Operation des BND ............................................ 916
cc) Kenntnis des Bundeskanzleramtes? ............................................................ 917
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Drucksache 18/12850
b) Anlass zur Durchführung der Operation und Rahmenbedingungen ................. 920
aa) Aufklärungsziele und Geeignetheit des betroffenen Providers ................... 921
bb) Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren durch
„Positivselektion“ ........................................................................................ 922
cc) Das BND-Gesetz als rechtliche Grundlage ................................................. 923
dd) Vereinbarungen zwischen den Diensten ..................................................... 924
Vorabfassung
c) Operative Maßnahmen zur Ermöglichung der Operation ................................. 925
aa) „Letter of Authorization“? .......................................................................... 925
bb) Kenntnis bei der betroffenen deutschen Niederlassung des
Providers? .................................................................................................... 925
cc) Hinweise auf ähnliche Operationen ohne Wissen des BND? ...................... 927
d) Rolle der BND-Außenstelle Rheinhausen und Datenübertragung .................... 927
e) Technische Umsetzung der Erfassung und G 10-Filterung .............................. 928
aa) Technische Umsetzung der Erfassung......................................................... 928
bb) Wirksamkeit der G 10-Filterung ................................................................. 929
f) Übermittlung von Daten an den Partnerdienst .................................................. 929
g) Beendigung der Operation im Jahr 2006 .......................................................... 931
VI.
Die geplante Kooperation des BND mit einem britischen
Nachrichtendienst ...................................................................................................... 934
-
1. Vorbemerkungen .................................................................................................... 934
wird
a) Zu den Umständen der Beweisaufnahme .......................................................... 934
b) Presseberichterstattung ..................................................................................... 934
2. Zeugenaussagen in öffentlicher Sitzung ................................................................. 937
VII. Datenweitergabe an Nachrichtendienste der Five Eyes aus den BND-
durch
Außenstellen Schöningen und Gablingen? ............................................................... 939
1. BND-Außenstelle Schöningen ............................................................................... 939
a) Snowden-Enthüllungen und Presseberichterstattung ........................................ 939
b) Beweisaufnahme durch den Ausschuss ............................................................ 941
aa) Aufklärungstätigkeit der Außenstelle Schöningen ...................................... 941
die
bb) Zusammenarbeit der Außenstelle Schöningen mit der NSA? ..................... 943
2. BND-Außenstelle Gablingen .................................................................................. 944
a) Presseberichterstattung ..................................................................................... 944
endgültige
b) Beweisaufnahme durch den Ausschuss ............................................................ 945
aa) Aufklärungsauftrag der Außenstelle, Aufklärungsziele und
Datenumfang ............................................................................................... 945
bb) Die „andere Erfassungsart“ in Gablingen .................................................... 947
cc) Weiterleitung der in Gablingen gewonnenen Daten .................................... 947
dd) Zur Frage der Kooperation mit und der Präsenz von
Nachrichtendiensten der Five Eyes in Gablingen ........................................ 948
ee) Zur Frage einer Datenweitergabe von in Gablingen gewonnenen
Daten an die NSA ........................................................................................ 950
Fassung
G. Die Steuerung BND-eigener Selektoren mit EU- und NATO-Bezug in
dessen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ................................................................. 951
I.
Die Frage der Steuerung BND-eigener Selektoren und die Ergänzung
des Untersuchungsauftrages ..................................................................................... 951
II.
Die Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
vom 7. Juli 2016 .......................................................................................................... 956
III.
Die Einsteuerung BND-eigener Selektoren vor Oktober 2013 ............................... 959
1. Verfahren und Zuständigkeit bei der Gewinnung von Selektoren .......................... 959
ersetzt.
2. Die Zuständigkeit für die Einsteuerung von Selektoren ......................................... 963
3. Die Überprüfung von beim BND eingesteuerten Selektoren.................................. 966
a) Organisatorische Zuständigkeit, Abläufe und Verfahren .................................. 966
b) Inhaltliche Prüfkriterien .................................................................................... 970
c) Steuerung kritischer Selektoren ........................................................................ 971
4. Die Deaktivierung eingesteuerter Selektoren ......................................................... 972
IV.
Aktivitäten hinsichtlich der Steuerung BND-eigener Selektoren bis
Oktober 2013 .............................................................................................................. 976
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 19 –
Drucksache 18/12850
1. Erarbeitung einer Weisung zur Steuerung BND-eigener Selektoren ...................... 976
2. Fraglicher Zusammenhang der Weisungserstellung mit anderen
Ereignissen ............................................................................................................. 978
3. Deaktivierung BND-eigener Selektoren vor Oktober 2013 .................................... 982
V.
Änderungen im Verfahren vom 28. Oktober 2013 bis März 2015 ......................... 985
Vorabfassung
1. Herausnahme zahlreicher Selektoren aus der BND-eigenen Erfassung ................. 985
a) Die Weisung von Kanzleramtsminister Ronald Pofalla vom
28. Oktober 2013 ............................................................................................. 985
b) Berichtsanforderung durch Kanzleramtsminister Ronald Pofalla? ................... 990
c) Umsetzung der Weisung im BND .................................................................... 991
aa) Weitergabe der Weisung durch den damaligen BND-Präsidenten
Gerhard Schindler ....................................................................................... 991
bb) Bildung einer „Gruppenliste“ durch Deaktivierung kritischer
Selektoren .................................................................................................... 993
cc) Die Umsetzung der Weisung in den Außenstellen ...................................... 996
dd) Form der Weisungserteilung ..................................................................... 1000
2. Kontrolle der Umsetzung der Weisung durch die Hausleitung des BND
und die Fachaufsicht im Bundeskanzleramt? ....................................................... 1001
-
3. Die Weisung des Abteilungsleiters TA im BND vom 4. April 2014 ................... 1005
wird
a) Probleme bei der Umsetzung der Weisung vom Oktober 2013 ...................... 1005
b) Die Erarbeitung der Weisung vom 4. April 2014 ........................................... 1009
c) Keine Berichterstattung an das Bundeskanzleramt bis März 2015 ................. 1011
4. Der Besuch von Kanzleramtsminister Peter Altmaier in Pullach am
durch
20. März 2015 ....................................................................................................... 1013
a) Anlass und Durchführung des Besuchs .......................................................... 1013
b) Aufarbeitung des Besuchs............................................................................... 1017
c) Konkrete Ergebnisse und Folgemaßnahmen des Besuchs .............................. 1019
VI.
Kenntnisstand und (weitere) Korrekturbemühungen im
die
Bundeskanzleramt ................................................................................................... 1024
1. Abteilung 6 ........................................................................................................... 1024
2. Beauftragter für die Nachrichtendienste des Bundes Klaus-Dieter
endgültige
Fritsche ................................................................................................................. 1027
a) Kenntnis .......................................................................................................... 1027
b) Konsequenzen ................................................................................................. 1030
3. Chef des Bundeskanzleramtes Peter Altmaier...................................................... 1033
a) Kenntnis .......................................................................................................... 1033
b) Konsequenzen ................................................................................................. 1037
4. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel .................................................................... 1039
a) Kenntnis .......................................................................................................... 1039
b) Konsequenzen ................................................................................................. 1042
Fassung
VII. Die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ............................ 1044
H. Die Frage der Beteiligung deutscher Regierungsstellen und Behörden an
gezielten Tötungen durch US-amerikanische Kampfdrohnen sowie an
Festnahmehandlungen durch US-Behörden auf deutschem Staatsgebiet
und die Befragung von Asylbewerbern durch die Hauptstelle für
Befragungswesen im Rahmen des sog. Integrierten Befragungswesens ......................... 1048
I.
Kampfdrohneneinsätze durch die Vereinigten Staaten von Amerika
ersetzt.
und mögliche Bezüge zu deutschen Behörden und Einrichtungen auf
deutschem Staatsgebiet ............................................................................................ 1048
1. Begrifflichkeiten sowie technische und taktische Grundlagen ............................. 1048
a) Drohnen, Kampfdrohnen und „Unmanned Aerial System“............................. 1048
b) Distributed Ground System (DGS) ................................................................. 1048
c) Pilot, Sensor Operator und weitere Beteiligte ................................................. 1049
d) Screener .......................................................................................................... 1050
e) Kunde .............................................................................................................. 1050
f) Arten der militärischen Nutzung von Drohnen ............................................... 1051
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– 20 –
Drucksache 18/12850
aa) Aufklärung ................................................................................................ 1051
bb) Kampf ........................................................................................................ 1051
g) Ablauf eines Kampfdrohneneinsatzes ............................................................. 1052
h) Geolokalisation ............................................................................................... 1053
aa) Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Federrath ............................... 1053
aaa) Laufzeit- und Richtungspeilung ..................................................... 1053
Vorabfassung
bbb) Ortung eines Mobilfunkgeräts in zellularen
Mobilfunknetzen ............................................................................ 1053
ccc) Ortung eines Mobilfunkgeräts mittels IMSI-Catcher,
insbesondere GILGAMESH .......................................................... 1054
bb) Angaben des Zeugen Brandon Bryant ...................................................... 1056
cc) Medienbericht ........................................................................................... 1058
dd) Erkenntnislage der Bundesregierung und nachgeordneter
Behörden ................................................................................................... 1058
aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ....................................... 1058
bbb) Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI)............................................................................................... 1059
ccc) Bundesministerium des Innern (BMI) ........................................... 1061
ddd) Bundesnachrichtendienst (BND) ................................................... 1061
-
eee) Bundeskanzleramt .......................................................................... 1062
fff)
wird
Auskünfte der Bundesregierung ..................................................... 1062
2. Rechtliche und völkerrechtliche Rahmenbedingungen zum Einsatz von
Kampfdrohnen ...................................................................................................... 1063
a) Rechtliche Grundlagen aus Sicht der Vereinigten Staaten von
durch
Amerika .......................................................................................................... 1063
b) Völkerrechtliche Wertung ............................................................................... 1064
aa) Sicht der Bundesregierung ........................................................................ 1064
bb) Sicht des Generalbundesanwalts ............................................................... 1068
cc) Sicht des Verwaltungsgerichts Köln ......................................................... 1070
3. Datenweitergabe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ................. 1071
die
a) Weitergabe von personenbezogenen Daten, insbesondere
Mobilfunknummern, durch das BfV und deren Nutzung durch
ausländische Nachrichtendienste (AND) ........................................................ 1072
endgültige
b) Der „Disclaimer“ ............................................................................................ 1073
c) Der „Romann-Erlass“ ..................................................................................... 1076
d) Kenntnis und Auskünfte der Bundesregierung ............................................... 1079
4. Datenweitergabe durch den Bundesnachrichtendienst ......................................... 1080
a) Allgemeine rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen der
Weitergabe von Daten durch den BND an ausländische
Nachrichtendienste (AND) ............................................................................. 1080
b) Außenstelle Bad Aibling ................................................................................. 1082
aa) Weitergabe von Metadaten ........................................................................ 1082
bb) Frage einer Weitergabe von Telefonnummern und GPS-Daten ................ 1083
Fassung
cc) Keine Ortung von Bad Aibling aus ........................................................... 1083
c) Außenstelle Schöningen.................................................................................. 1084
5. Tötung von Personen mit Deutschlandbezug durch US-Kampfdrohnen .............. 1085
a) Beweisbeschlüsse............................................................................................ 1085
b) Bünyamin Erdogan und Shahab Dashti Sineh Sar .......................................... 1085
aa) Presseberichte ............................................................................................ 1085
bb) Erkenntnisse der deutschen Sicherheitsbehörden ...................................... 1085
cc) Zur Frage der Datenweitergabe deutscher Behörden bezüglich
ersetzt.
Erdogan und Dashti Sineh Sar .................................................................. 1088
dd) Die Befragung Ahmad Sidiqis im US-Militärgefängnis in
Bagram durch Angehörige des BfV .......................................................... 1090
c) Patrick Klaus Naujocks ................................................................................... 1091
aa) Presseberichte ............................................................................................ 1091
bb) Erkenntnisse der deutschen Sicherheitsbehörden ...................................... 1092
d) Samir Hattour .................................................................................................. 1093
aa) Presseberichte ............................................................................................ 1093
bb) Erkenntnisse der deutschen Sicherheitsbehörden ...................................... 1093
e) Ahmad Barki ................................................................................................... 1093
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Drucksache 18/12850
aa) Presseberichte ............................................................................................ 1093
bb) Erkenntnisse der deutschen Sicherheitsbehörden ...................................... 1094
f) Beobachtungsvorgänge und Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts .................................................................................... 1094
g) Kenntnisse und Auskünfte der Bundesregierung ............................................ 1097
6.
Vorabfassung
Die Airbase Ramstein ........................................................................................... 1099
a) Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................... 1100
b) Die Relaisstation ............................................................................................. 1101
aa) Errichtung im sogenannten Truppenbauverfahren .................................... 1101
bb) Mögliche Einbindung in US-Kampfdrohneneinsätze ................................ 1103
c) Das Air and Space Operations Center (AOC) ................................................. 1105
d) In Ramstein stationiertes Distributed Ground System (DGS) ........................ 1106
e) Kenntnislage und Auskünfte der Bundesregierung zu Einrichtungen
mit Kampfdrohnenbezug in Ramstein ............................................................ 1106
7. AFRICOM ............................................................................................................ 1111
a) Die Errichtung von AFRICOM ...................................................................... 1111
aa) Vorstellung des Planes zur Errichtung von AFRICOM durch die
US-Seite .................................................................................................... 1111
-
bb) Die Reaktion der Bundesregierung ........................................................... 1112
cc)
wird
Gründe der US-Regierung für die Errichtung von AFRICOM ................. 1114
dd) Verlauf der Errichtung von AFRICOM .................................................... 1114
ee) Geplante Verlegung von AFRICOM in ein afrikanisches Land ............... 1115
b) Rechtliche Rahmenbedingungen für die Arbeit von AFRICOM .................... 1116
c) Die Funktion des AFRICOM .......................................................................... 1117
durch
aa) Aufbau von AFRICOM ............................................................................. 1117
bb) Inhaltliche Ausrichtung der Arbeit von AFRICOM .................................. 1118
d) Kontakte und Verbindungen der Bundeswehr und des BMVg zu
AFRICOM ...................................................................................................... 1119
aa) Das Verbindungskommando der Bundeswehr .......................................... 1119
bb) Kontakte des BMVg zu AFRICOM .......................................................... 1120
die
e) Die Einbindung von AFRICOM in US-Kampfdrohneneinsätze ..................... 1121
f) Kenntnislage der Bundesregierung zu einem etwaigen Bezug von
US-Kampfdrohneneinsätzen zu AFRICOM ................................................... 1123
endgültige
aa) Aktenlage und Zeugenaussagen ................................................................ 1123
bb) Auskünfte der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen .............. 1124
II.
Befragung von Asylbewerbern durch die Hauptstelle für
Befragungswesen (HBW) im Rahmen des sogenannten Integrierten
Befragungswesens .................................................................................................... 1126
1. Aufbau, Funktion und Geschichte der Hauptstelle für Befragungswesen ............ 1126
a) Gründung der Hauptstelle für Befragungswesen ............................................ 1126
b) Die HBW als Legendenbehörde des BND ...................................................... 1126
c) Aufgabe der HBW .......................................................................................... 1127
d)
Fassung
Das Integrierte Befragungswesen ................................................................... 1128
aa) Die amerikanische Defense Intelligence Agency (DIA) als
Partner III (PIII) im Integrierten Befragungswesen .................................. 1128
bb) Die Zusammenarbeit des BND mit dem Partner III in der HBW .............. 1129
e) Arbeitsschwerpunkte der HBW im Untersuchungszeitraum .......................... 1131
aa) Personenbezogene Interessen HBW .......................................................... 1131
bb) Thematische Interessen der HBW ............................................................. 1131
cc) Rezeptive und operative Befragung .......................................................... 1132
f) Organisation der HBW ................................................................................... 1133
ersetzt.
aa) Das Referat EAC und die nachgeordneten Sachgebiete ............................ 1133
bb) Die Außenstellen ....................................................................................... 1134
cc) Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HBW ........................... 1135
g) Rechtliche Grundlagen der Arbeit der HBW .................................................. 1136
aa) Rechtliche Grundlagen der Arbeit unter Legende ..................................... 1136
bb) Rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung des BAMF an
die HBW ................................................................................................... 1136
cc) Rechtliche Grundlage der Datenweitergabe an AND ................................ 1139
dd) Die „Legendierung“ der Rechtsgrundlage für die Arbeit der
HBW ......................................................................................................... 1140
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Drucksache 18/12850
h) Auflösung der HBW ....................................................................................... 1141
aa) Offenlegung der HBW als BND-Dienststelle ........................................... 1141
bb) Auflösung der HBW ................................................................................. 1141
aaa) Gründe für die Auflösung .............................................................. 1142
bbb) Reaktionen der integrierten Partner ............................................... 1143
2.
Vorabfassung
Die Rolle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) .................... 1143
a) Sicherheitsreferat und Clearingstelle .............................................................. 1144
b) Auswahl von für die HBW in Betracht kommenden Personen durch
das BAMF und Übermittlung entsprechender Daten ...................................... 1145
aa) Allgemeine Kriterien ................................................................................. 1146
bb) Der Kriterienkatalog der HBW ................................................................. 1146
cc) Die Montagsliste ....................................................................................... 1148
dd) Sonderaktionen zu bestimmten Ländern ................................................... 1149
c) Auswirkungen von Befragungen durch die HBW auf das
Asylverfahren ................................................................................................. 1150
aa) Grundsatz: Keine Auswirkungen .............................................................. 1150
bb) Ausnahme: Interventionsfälle.................................................................... 1151
aaa) Befragung durch die HBW als Nachfluchtgrund ........................... 1151
bbb) Ablauf der Intervention .................................................................. 1152
-
ccc) Anzahl der Interventionsfälle ......................................................... 1155
wird
3. Ablauf der Befragungen ....................................................................................... 1156
a) Befragung unter Legende ................................................................................ 1156
aa) Antragserfordernis ..................................................................................... 1156
bb) Verwendung von Tarnpapieren durch ausländische
durch
Partnerbefrager .......................................................................................... 1156
b) Vorprüfung, Einladung, Erstgespräch ............................................................. 1157
aa) Kontaktaufnahme und Erstgespräch .......................................................... 1157
bb) Belehrung des Befragten ........................................................................... 1158
c) Die Befrager .................................................................................................... 1159
aa) Befragung durch BND-Mitarbeiter ........................................................... 1159
die
bb) Gemeinsame Befragung durch BND- und AND-Mitarbeiter .................... 1159
cc) Alleinbefragungen durch AND-Mitarbeiter .............................................. 1161
aaa) Gründe für die Alleinbefragungen ................................................. 1162
endgültige
bbb) Länderbezogene Einschränkung der Alleinbefragungen ............... 1163
ccc) Endgültige Unterbindung der Alleinbefragungen .......................... 1164
d) Ort, Dauer und Häufigkeit der Befragungen ................................................... 1164
e) Sprache ........................................................................................................... 1165
f) Kompensation ................................................................................................. 1166
g) Dokumentation während der Befragung ......................................................... 1166
h) Nachbereitung, Berichterstellung, Meldung ................................................... 1167
4. Anzahl der Befragungen und der daraus resultierenden Meldungen .................... 1167
5. Erhebung von zur Zielortung nutzbaren Daten ..................................................... 1168
6.
Fassung
Weitergabe von Daten aus den Befragungen an AND ......................................... 1169
a) Zuständigkeit .................................................................................................. 1169
b) Grundsatz ........................................................................................................ 1170
c) Absehen von der Datenweitergabe aus Gründen nationalen
Interesses ......................................................................................................... 1170
d) Einschränkungen der Datenweitergabe aus anderen Gründen ........................ 1170
aa) Quellenschutz ............................................................................................ 1170
bb) Einschränkungen aus Datenschutzgründen ............................................... 1171
cc) Länderspezifische Einschränkungen ......................................................... 1171
ersetzt.
dd) Einschränkungen bezüglich für eine Geolokalisation in Betracht
kommender Daten ..................................................................................... 1171
e) Anteil der an AND weitergegebenen Meldungen ........................................... 1173
f) Datenweitergabe durch AND-Befrager ohne Kenntnis des BND? ................. 1173
g) Nutzung von durch die HBW erhobenen Daten für bewaffnete
Drohnenangriffe? ............................................................................................ 1174
III.
Privilegierung privater „Contractors“ des US-Militärs und anderer
US-Einrichtungen im Wege des sog. DOCPER-Verfahrens ................................ 1175
1. Der rechtliche Rahmen und seine Entwicklung .................................................... 1175
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 23 –
Drucksache 18/12850
a) Artikel 72 ZA-NTS ......................................................................................... 1175
b) Die Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001 ................................................. 1177
c) Änderungen der Rahmenvereinbarung ........................................................... 1180
2. Privilegierte Unternehmen .................................................................................... 1180
3. Inhalt der Privilegierung ....................................................................................... 1182
Vorabfassung
4. Verfahrensablauf .................................................................................................. 1182
a) Verfahrensablauf bis Juni 2013 ...................................................................... 1182
b) Reaktionen des Auswärtigen Amts aufgrund der Snowden-
Enthüllungen ................................................................................................... 1183
c) Die Beteiligung weiterer Ressorts der Bundesregierung am
Notenwechsel .................................................................................................. 1185
5. Kenntnis und Auskünfte der Bundesregierung ..................................................... 1187
IV.
Festnahme- oder sonstige hoheitliche Handlungen durch US-
Bedienstete auf deutschem Staatsgebiet? ............................................................... 1189
1. Festnahme des estnischen Staatsangehörigen A. S. .............................................. 1189
a) Presseberichterstattung ................................................................................... 1189
b) Erkenntnisse der deutschen Sicherheitsbehörden ........................................... 1189
-
c) Erkenntnisse und Auskünfte der Bundesregierung ......................................... 1192
wird
2. Beratungstätigkeit von US-Behördenmitarbeitern am Flughafen
Frankfurt/Main ..................................................................................................... 1193
Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses 1196
A. Zu Ablauf und Verfahren ................................................................................................... 1196
durch
I.
Verfahren .................................................................................................................. 1196
1. Sitzungsdauer und Fragezeiten ............................................................................. 1196
2. Ressourcen Geheimschutzstelle ........................................................................... 1197
3. Bundesregierung ................................................................................................... 1198
die
4. FIVE EYES-Staaten und Konsultationsverfahren ................................................. 1199
5. Selektorenlisten .................................................................................................... 1202
6. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Selektorenklage: .......................... 1203
endgültige
7. Erweiterung des Untersuchungsauftrags .............................................................. 1204
II.
Snowden und die Klagen der Opposition gegen den Ausschuss ........................... 1207
1. Allgemeine Bedeutung des Zeugen ...................................................................... 1207
2. Bedeutung des Zeugen für den Ausschuss ........................................................... 1207
3. Die Position der Bundesregierung ........................................................................ 1208
4. Zeugenbeschluss und Gesprächsversuche ............................................................ 1208
5. Gerichtliche Auseinandersetzungen ..................................................................... 1209
a) Bundesverfassungsgericht............................................................................... 1209
Fassung
b) Weitere Beschlüsse des Ausschusses .............................................................. 1210
c) Bundesgerichtshof (BGH) .............................................................................. 1210
6. Fazit ...................................................................................................................... 1211
B. Grundlegendes und Allgemeines zum Untersuchungsgegenstand .................................. 1213
I.
Überwachung Deutschlands durch die Staaten der FIVE EYES ......................... 1213
1. Erschwernisse der Beweiserhebung ..................................................................... 1213
2. Vorwürfe aus den Snowden-Dokumenten: Angebliche
ersetzt.
„Massenüberwachung“ ......................................................................................... 1214
3. Auswertung der Snowden-Dokumente ................................................................. 1217
4. Deutschland als Aufklärungsziel? ........................................................................ 1218
5. Angebliche Wirtschaftsspionage .......................................................................... 1220
6. Mutmaßliche Überwachung des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin
sowie deutscher Ministerien ................................................................................. 1221
II.
Aufklärungsbemühungen und Maßnahmen der Spionageabwehr ...................... 1223
1. Aufklärung durch die Sonderauswertung TAD im BfV ....................................... 1223
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 24 –
Drucksache 18/12850
2. Schlussfolgerungen und Konsequenzen ............................................................... 1227
3. Maßnahmen im Bereich Wirtschaftsschutz .......................................................... 1228
4. Fazit ...................................................................................................................... 1229
III.
No Spy-Gespräche .................................................................................................... 1230
IV.
Allgemeine Bewertung zur Kooperation mit Nachrichtendiensten von
Vorabfassung
Partnerstaaten .......................................................................................................... 1236
1. Kooperationsnotwendigkeit .................................................................................. 1236
2. Ausgangspositionen für das „Geben und Nehmen“ ............................................. 1236
3. Bundesamt für Verfassungsschutz und XKEYSCORE ........................................ 1237
4. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik .......................................... 1239
5. Datenübermittlungen ............................................................................................ 1239
6. Voraussetzungen einer Übermittlung ................................................................... 1240
7. Insbesondere: Beachtung der Zweckbindung ....................................................... 1241
8. Mythos „Ringtausch“ ........................................................................................... 1242
9. Fach- und Dienstaufsicht über die Nachrichtendienste des Bundes ..................... 1242
-
C. Fernmeldeaufklärung von Ausland-Ausland-Verkehren durch den BND .................... 1243
wird
I.
Grundsätzliches ........................................................................................................ 1243
1. Notwendigkeit der strategischen Fernmeldeaufklärung ....................................... 1243
2. Strategische Fernmeldeaufklärung nach G 10 und nach BND-Gesetz ................. 1244
3. G 10-Schutz .......................................................................................................... 1245
durch
4. Reichweite des Fernmeldegeheimnisses ............................................................... 1245
a) Räumlich ......................................................................................................... 1245
b) Personell ......................................................................................................... 1246
c) Rechts- und Fachaufsicht im Kanzleramt ....................................................... 1247
II.
Bad Aibling ............................................................................................................... 1249
die
1. Grundlagen der Kooperation ................................................................................ 1249
2. Bedeutung von IT-Sicherheit ................................................................................ 1250
endgültige
3. Kontrolle der Restriktionen .................................................................................. 1250
4. Datenschutzrechtliche Besonderheiten der Kooperation des BND mit
der NSA ................................................................................................................ 1251
5. Der Graulich-Bericht – die NSA-Selektoren-Problematik ................................... 1252
a) Anlass und Gegenstand des Berichts .............................................................. 1252
b) Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation .......................................... 1253
c) Zusammensetzung der Selektoren auf der Ablehnungsliste ........................... 1254
d) Wie viele Selektoren waren wie lange aktiv? Welche Daten wurden
übermittelt? ..................................................................................................... 1255
6.
Fassung
BfDI-Befunde und BfDI-Bewertungen ................................................................ 1256
a) Besuch in Bad Aibling .................................................................................... 1256
b) Beanstandungen der BfDI in der Bewertung .................................................. 1257
III.
Operation EIKONAL .............................................................................................. 1260
1. kabelgebundene Erfassung von leitungs- und paketvermittelten
Verkehren ............................................................................................................. 1260
2. Erste Phase (Transitvertrag) ................................................................................. 1261
3. Zweite Phase ......................................................................................................... 1262
ersetzt.
4. Abbruch der Kooperation ..................................................................................... 1263
5. G 10-Anordnungen und kabelgebundene Erfassung nach dem BND-
Gesetz außerhalb von EIKONAL ......................................................................... 1263
IV.
Operation GLO*** .................................................................................................. 1265
V.
BND-eigene Erfassung ............................................................................................. 1267
1. Kenntnis und Weisungslage 2013 bis 2015 .......................................................... 1267
2. Ereignisse von März bis Oktober 2015 ................................................................ 1270
3. Befunde zu EU- und NATO-Partnern .................................................................. 1272
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 25 –
Drucksache 18/12850
4. Folgen und Maßnahmen ab März 2015 ................................................................ 1274
5. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ................. 1275
6. Fach- und Dienstaufsicht ...................................................................................... 1275
D. Geheimer Krieg ................................................................................................................... 1279
Vorabfassung
I.
Drohnen .................................................................................................................... 1281
1. Rolle US-Standort Ramstein ................................................................................ 1281
2. Datenweitergaben ................................................................................................. 1286
3. Bagram-Befragung ............................................................................................... 1289
II.
Befragungen von Asylbewerbern durch die Hauptstelle für
Befragungswesen (HBW) im Rahmen des sogenannten Integrierten
Befragungswesens .................................................................................................... 1291
1. Zusammenarbeit mit Partnerdiensten ................................................................... 1291
2. Zusammenarbeit HBW – BAMF / Auswirkungen Asylverfahren ........................ 1293
3. Befragungsinhalte / Erhebung militärisch nutzbarer Daten .................................. 1294
4. Fazit ...................................................................................................................... 1295
-
III.
Contractors und DOCPER-Verfahren ................................................................... 1297
wird
1. Kritische Berichterstattung ................................................................................... 1297
2. Hintergründe ......................................................................................................... 1297
3. Überarbeitung des DOCPER-Verfahrens ............................................................. 1298
IV.
Bundespolizei / angebliche Festnahme durch US-Bedienstete ............................. 1301
durch
1. Kritische Berichterstattung ................................................................................... 1301
2. Hintergründe ......................................................................................................... 1301
3. Bewertung ............................................................................................................ 1302
E. Reformen und Neuordnungsbemühungen ........................................................................ 1303
die
I.
International ............................................................................................................. 1303
1. Diskussion und Veränderungen in den USA ........................................................ 1303
a) Bewertung des Vorgehens von Edward Snowden .......................................... 1303
endgültige
b) Veränderungen der gesetzlichen Regelungen der
nachrichtendienstlichen Tätigkeit in den USA ............................................... 1303
c) Transparenzoffensive und Verfahren zur Deklassifizierung von
Dokumenten .................................................................................................... 1305
d) Perspektiven für die Vereinbarung gemeinsamer Standards für
Nachrichtendienstkooperationen ..................................................................... 1305
e) Veränderungen im Verhalten von Internetanbietern ....................................... 1306
f) Kontrolle der Nachrichtendienste ................................................................... 1307
g) Abschließende Bewertungen .......................................................................... 1309
2. Diskussion und Veränderungen im Vereinigten Königreich ................................ 1309
Fassung
a) Grundlage der engen Kooperation zwischen NSA und GCHQ:
Abkommen von 1946 ...................................................................................... 1309
b) Veränderungen der Aufsichtsorgane vor den Snowden-
Veröffentlichungen ......................................................................................... 1310
c) Veränderungen der gesetzlichen Regelungen der
nachrichtendienstlichen Tätigkeit in Großbritannien ...................................... 1310
d) Abschließende Bewertungen .......................................................................... 1313
3. Schaffung internationaler Normen für das Verhalten im Internet ........................ 1313
ersetzt.
II.
Schritte zur Neuordnung in Deutschland .............................................................. 1315
1. Reform des BND-Gesetzes ................................................................................... 1315
a) Nach heutiger Auffassung unzureichende Rechtsgrundlagen im
BND-Gesetz .................................................................................................... 1315
b) Wesentliche Inhalte der Reform des BND-Gesetzes ...................................... 1317
aa) Voraussetzungen einer strategischen Fernmeldeaufklärung ..................... 1317
bb) Beachtung der Datenschutzbestimmungen ................................................ 1317
cc) Regelung von Kooperationen wie mit der NSA ........................................ 1318
dd) Genehmigung und Kontrolle der Maßnahmen .......................................... 1318
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 26 –
Drucksache 18/12850
2. Intensivere parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste durch
das Parlamentarische Kontrollgremium ............................................................... 1319
3. Bewertung ............................................................................................................ 1320
Vierter Teil: Sondervoten
1322
Vorabfassung
A. Gemeinsames Sondervotum der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ................................................................................................................ 1322
I.
Zusammenfassung .................................................................................................... 1322
1. Blockadehaltung der Bundesregierung mit Unterstützung der Mehrheit ............. 1322
2. Keine Zeugenaussage von Edward Snowden ....................................................... 1322
3. Massenüberwachung in Deutschland und international ....................................... 1323
4. Die Kooperation des BND mit der NSA in Bad Aibling ...................................... 1323
5. Datenabgriffe in Frankfurt ohne G 10-Anordnung ............................................... 1323
6. Der Mythos der funktionierenden Filter ............................................................... 1324
7. Problematische Selektoren der NSA in den Daten des BND................................ 1324
8. Datenübermittlung des BND an die NSA aus Bad Aibling .................................. 1324
-
9. Die Operationen GLOTAIC und MONKEYSHOULDER ............................... 1324
wird
10. Die Selektoren des BND ...................................................................................... 1325
11. No-Spy-Abkommen, die Wahlkampflüge des Herrn Pofalla ............................... 1325
12. Der blinde Fleck der Wirtschaftsspionage ............................................................ 1325
13. Die Hauptstelle für Befragungswesen: Freiwillige Informationen für
durch
den Drohnenkrieg? ............................................................................................... 1325
14. Der Geheime Krieg und die Rolle der US-Basis in Ramstein: Die
Bundesregierung trägt Verantwortung für die Drohnentoten ............................... 1326
II.
Einleitung .................................................................................................................. 1327
1. Die Folgen der Snowden-Enthüllungen ................................................................ 1327
die
2. Einsetzung des Untersuchungsausschusses .......................................................... 1327
3. Proteste gegen Massenüberwachung .................................................................... 1328
endgültige
4. Die Arbeit des Ausschusses war wichtig .............................................................. 1328
5. Der Schutz der Privatsphäre ist ein universelles Recht ........................................ 1328
III.
Bewertungen und Anmerkungen zum Verfahren ................................................. 1330
1. Erschwerung der Aufklärung durch die Mehrheit ................................................ 1331
a) Berliner Stunde ............................................................................................... 1331
b) Verzögerung der Erweiterung des Untersuchungsauftrags ............................. 1331
2. Behinderung des Ausschusses durch die Bundesregierung .................................. 1332
a) Aktenvorlage ................................................................................................... 1332
aa) Unsystematische und unvollständige Schriftgutverwaltung im
Fassung
BND .......................................................................................................... 1332
b) Interpretation des Untersuchungsgegenstands ................................................ 1333
aa) WHARPDRIVE ........................................................................................ 1333
bb) Gefangenenbefragung im US-Militärgefängnis in Bagram ....................... 1336
cc) Abschlussbericht SAW TAD .................................................................... 1337
dd) Vorlage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ .................................... 1338
c) Zeugen haben Akten, bevor sie dem Ausschuss übergeben werden ............... 1338
d) Bundesregierung „findet“ Akten ..................................................................... 1339
e)
ersetzt.
Zurückgehaltene Akten: Der Beweisbeschluss BND-26 ................................ 1339
f) Einstufungen ................................................................................................... 1340
aa) Einstufungen von Akten ............................................................................ 1340
aaa) Die Einstufung des Berichts über den Kontrollbesuch
des/der BfDI in Bad Aibling .......................................................... 1340
bb) Einstufungen von Ausschuss-Sitzungen ................................................... 1341
cc) Aussagegenehmigungen ............................................................................ 1342
dd) Schwärzungen von Akten und Protokollen ............................................... 1343
ee) Die „Clearingstelle“ .................................................................................. 1344
g) Konsultationsverfahren und Third-Party-Rule ................................................ 1345
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 27 –
Drucksache 18/12850
h) Die Bedeutung der Entscheidung des BVerfG zu NSA-Selektoren
für die parlamentarische Kontrolle von Nachrichtendiensten ......................... 1346
i) Die Einsetzung der „Vertrauensperson der Bundesregierung“
Graulich .......................................................................................................... 1346
3. Drohungen gegenüber dem Ausschuss ................................................................. 1348
Vorabfassung
4. Verhinderung der Aussage von Edward Snowden ............................................... 1349
a) Die Feigheit der SPD ...................................................................................... 1350
b) Verschleppung durch vage Antworten der BReg an UA und
Untätigkeit bei der Prüfung der Strafvorwürfe gegen Snowden insb.
im BMJV ........................................................................................................ 1352
IV.
Massenüberwachung ............................................................................................... 1353
1. Massenüberwachung Deutscher in Deutschland .................................................. 1353
2. Massenüberwachung durch die Operation EIKONAL auch von
Deutschen ............................................................................................................. 1354
3. Massenüberwachung mittels der NSA-Selektoren ............................................... 1355
4. Massendatenüberwachung mittels BND-Selektoren ............................................ 1355
5. Inhalt und Auswirkungen anlassloser massenhafter Überwachung ...................... 1356
-
a) Die Überwachung ist massenhaft .................................................................... 1356
wird
b) Die Überwachung ist anlasslos ....................................................................... 1357
c) Die allgemeine Möglichkeit, von Überwachung betroffen zu sein ................. 1358
d) Anlasslose Massenüberwachung ist verfassungswidrig .................................. 1359
6. Massenüberwachung aus US-amerikanischer Sicht ............................................. 1360
durch
7. Menschenrecht auf Privatheit ............................................................................... 1362
V.
Kooperation des BND mit der NSA: EIKONAL und Bad Aibling ...................... 1366
1. Memorandum of Agreement (MoA) vom April 2002 .......................................... 1366
a) Inhalt des MoA ............................................................................................... 1366
b) Ziel der NSA bei Abschluss und Durchführung des MoA .............................. 1368
die
c) MoA als Rechts-/Arbeitsgrundlage bei Umsetzung im BND
ignoriert........................................................................................................... 1369
d) Parlamentarisches Kontrollgremium über MoA nicht, zu spät und zu
endgültige
wenig informiert ............................................................................................. 1369
aa) Bundesregierung verschwieg Umfang der Kooperation bei
Satelliten-Überwachung v. a. bezüglich Afghanistan ............................... 1370
bb) Bundesregierung täuschte Bundestag über Erfassungen am
Frankfurter Kabelknoten der Deutschen Telekom sowie über
Weitergabe dort gewonnener Daten an die NSA ....................................... 1370
e) Rechtliche und politische Bewertung des MoA .............................................. 1371
aa) MoA ist kein bloßes Verwaltungsabkommen und wäre als
solches auch unwirksam ............................................................................ 1371
aaa) Das MoA als politischer Regelungs-Vertrag ................................. 1372
Fassung
bbb) Das MoA als Bundesgesetz-inhaltlicher Vertrag ........................... 1373
bb) Fazit: BND und NSA kooperierten ohne formell wirksame
Grundlage .................................................................................................. 1373
2. EIKONAL: Eine Chronik ..................................................................................... 1373
3. EIKONAL: Abgriff ohne G 10-Anordnung ......................................................... 1378
a) Hintergründe ................................................................................................... 1378
aa) Freibrief, Transitvertrag, Ausleitung ......................................................... 1378
bb) Datenströme .............................................................................................. 1379
ersetzt.
cc) Rechtsgrundlagen ...................................................................................... 1379
b) Abgriff durch den BND .................................................................................. 1381
aa) Abgriff in Frankfurt am Main ................................................................... 1382
aaa) BND-Räume bei XXXXXXXXXXX ............................................ 1382
bbb) Überwachung mit US-Geräten ....................................................... 1382
ccc) Streckenwahl und Datenströme ..................................................... 1383
bb) Fernmeldegeheimnis als verfassungsrechtlicher Maßstab ......................... 1384
aaa) Umfassende Grundrechtsbindung .................................................. 1385
bbb) Grundrechtsschutz bei deutschem Abgriffspunkt .......................... 1386
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 28 –
Drucksache 18/12850
ccc) Dynamischer Grundrechtsschutz – Globalisierung der
Kommunikation ............................................................................. 1387
cc) Grundrechtseingriff – Ausleitung, Erhebung, Verarbeitung,
Übermittlung ............................................................................................. 1389
aaa) Snapshots & Streckeninformationen als Eingriff ........................... 1390
bbb) Informationsvorbereitungseingriff ................................................. 1391
Vorabfassung
ccc) Weitere Eingriffe ........................................................................... 1392
dd) Kein rechtfertigendes Gesetz..................................................................... 1392
aaa) BND auf Abwegen ......................................................................... 1392
bbb) § 1 Abs. 2 BNDG ........................................................................... 1393
ccc) § 2 Abs. 1 BNDG ........................................................................... 1393
ddd) Zurechtbiegen des Rechts .............................................................. 1394
eee) Verletzung des Zitiergebots ........................................................... 1394
fff)
Keine bereichsspezifische und klare Regelung .............................. 1395
c) Datenausleitung durch xxxxxxxxxxx .............................................................. 1397
aa) Rechtsgrundlagen von TK-Anbietern für Datenausleitung an
BND .......................................................................................................... 1398
aaa) Grundrechtsbindung Privater bei der Ausführung
hoheitlicher Aufgaben .................................................................... 1398
-
bbb) Fernmeldegeheimnis, § 88 Telekommunikationsgesetz
(TKG)............................................................................................. 1401
wird
ccc) Formalisiertes Anordnungsverfahren: das G 10-Regime ............... 1401
bb) Abwegige Rechtskonstruktionen für EIKONAL ...................................... 1403
aaa) Die Verwaltungshelferthese ........................................................... 1403
(1) TK-Betreiber ist kein Abschleppunternehmen ............................ 1403
durch
(2) Rechtliche Verantwortung der Telekom ...................................... 1405
(3) Keine Datenverarbeitung im Auftrag (§ 11 BDSG) .................... 1406
(4) Zwischenergebnis ........................................................................ 1407
bbb) Der Freibrief des Kanzleramtes ..................................................... 1407
(1) Eindruck auf die Telekom ............................................................ 1407
(2) Rechtliche Bewertung ................................................................. 1408
die
ccc) Geschäftsbesorgungsvertrag über Transitdaten.............................. 1409
ddd) Zwischenergebnis: Ausleitung erfolgt ohne
Rechtsgrundlage ............................................................................. 1410
endgültige
cc) Rechtswidrige Handlungen der Telekom ................................................... 1410
aaa) Schaltauftrag der ReSA ................................................................... 1410
bbb) Doppelung und Datenweitergabe ................................................... 1411
ccc) Rechtliche Bedenken innerhalb der Telekom ................................. 1413
dd) Strafrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung ......................................... 1414
aaa) Strafrechtliche Konsequenzen ........................................................ 1414
bbb) Zivilrechtliche Haftung .................................................................. 1416
ee) Vom Leerlaufen der Telekom-Policy zum Datenschutz ............................ 1417
ff) Zusammenfassung ..................................................................................... 1419
4. G 10-Anordnung als „Türöffner“ ......................................................................... 1419
Fassung
a) Rechtliche Überlegungen in BND und Kanzleramt ........................................ 1419
b) Nutzung von Ausland-Ausland-Verkehren aus G 10-Abgriffen
unzulässig ....................................................................................................... 1422
aa) Fehlende Rechtsgrundlage ........................................................................ 1422
bb) Löschungspflicht für Ausland-Ausland-Telekommunikation
nach TKÜV ............................................................................................... 1423
c) Täuschung der G 10-Kommission .................................................................. 1424
aa) Vorgehen des BND ................................................................................... 1424
ersetzt.
bb) Eigentliche Absichten des BND gegenüber der G 10-
Kommission verschleiert ........................................................................... 1424
cc) Sicht der G 10-Kommission ...................................................................... 1428
d) Zusammenfassende Bewertung ...................................................................... 1430
5. EIKONAL: Unzulängliche BSI-Prüfung .............................................................. 1431
a) Prüfungsansatz des BSI .................................................................................. 1431
b) Fehlerhafte Prüfkriterien durch das BSI: Die 20 %-Regel .............................. 1432
c) Begrenzung der Region mittels IP-Adressen unzureichend ............................ 1434
d) Keine hinreichende Prüfung der Löschungspflicht ......................................... 1435
e) BSI-Prüfung im Ergebnis rechtswidrig ........................................................... 1436
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 29 –
Drucksache 18/12850
6. EIKONAL: Der Tausch „Technik gegen Daten“ ................................................. 1436
a) Black Boxes: US-Technik gegen Daten .......................................................... 1436
b) „Kontrollsystem“ und „Stockholm-Syndrom“ ................................................ 1437
c) G 10-Filter-Desaster ....................................................................................... 1439
d) BND-“Schwachstellenbericht“ bescheinigt Grundrechtsverstöße .................. 1440
Vorabfassung
e) Versagen der Fachaufsicht in BND und Kanzleramt ...................................... 1442
f) BND als Teil des NSA-Programms RAMPART-A ........................................ 1442
7. Ungelöste Filterproblematik ................................................................................. 1444
a) DAFIS: Filterung misslungen ......................................................................... 1444
b) Filterung technisch nicht möglich ................................................................... 1445
aa) Stellungnahme des Sachverständigen Rechthien ....................................... 1446
bb) Stellungnahme der Sachverständigen Dreo Rodoseck .............................. 1447
cc) Angaben des Zeugen Klaus Landefeld ...................................................... 1449
8. Verstöße bei der Verwendung von NSA-Selektoren ............................................ 1451
a) Ungenügende Prüfung der NSA-Selektoren durch den BND ......................... 1451
aa) Prüfkriterien unzulänglich ......................................................................... 1451
bb) Riesige Anzahl der NSA-Selektoren unverhältnismäßig und das
Problem der Permutationen und Abwandlungen ....................................... 1453
-
cc) Fehlende Deutungen und nichtlesbare NSA-Selektoren ........................... 1456
wird
dd) Fehlende Kontrolle ist schweres Versäumnis der BND-
Amtsleitung ............................................................................................... 1458
b) Unzulässige NSA-Selektoren .......................................................................... 1459
aa) Aufdeckung der NSA-Selektoren-Problematik ......................................... 1459
durch
bb) EADS, Eurocopter & Co.: BND war schon 2005/2006 gewarnt –
und verschwieg Vorfall gegenüber dem Ausschuss .................................. 1459
cc) Ergebnis der NSA-Selektoren-Untersuchung durch Graulich .................. 1461
aaa) Spionage gegen Regierungsstellen von EU-Staaten und
Einrichtungen der EU sowie G 10-Verstöße .................................. 1462
bbb) Graulichs blinde Flecken und Kurzschlüsse .................................. 1465
die
c) Vertuschung der NSA-Selektorenfunde im Wahljahr 2013 ............................ 1466
aa) Unterlassene Meldung an Vorgesetzte durch
Unterabteilungsleiter ................................................................................. 1467
bb) Schweigen ist Gold ................................................................................... 1468
endgültige
cc) Fragen ist Silber: Versäumnisse der BND-Amtsleitung und des
Kanzleramtes bei der Fachaufsicht ............................................................ 1470
d) Verschleppung des NSA-Selektoren-Problems bis März 2015 als
Folge der Vertuschung .................................................................................... 1470
e) Offene Fragen und schwarze Löcher .............................................................. 1472
9. Datenübermittlungen des BND an die NSA aus Bad Aibling .............................. 1473
a) Rechtswidrige Ausleitung von Metadaten aus kompletten Strecken
und Übermittlung an die NSA ........................................................................ 1474
aa) Umfang der Datenerfassung und Weitergabe an die NSA ........................ 1474
Fassung
aaa) Massenüberwachung ...................................................................... 1476
bbb) Unterschiedslose Erfassung ........................................................... 1477
bb) Metadaten besitzen eine hohe Aussagekraft .............................................. 1478
cc) Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Dateianordnungen .......................... 1479
dd) Automatisierte Übermittlung massenhafter Metadaten an die
NSA ........................................................................................................... 1481
ee) BND handelte ohne Rechtsgrundlage ....................................................... 1483
ff) Verstöße gegen Übermittlungsvorschriften aus § 9 Abs. 2
BNDG i. V. m. §§ 19 ff. BVerfSchG ........................................................ 1484
ersetzt.
aaa) Metadaten sind regelmäßig personenbezogene Daten ................... 1485
bbb) Fehlende Erforderlichkeitsprüfung ................................................ 1487
ccc) Keine Prüfung vor Übermittlung auf entgegenstehende
Interessen ....................................................................................... 1487
ddd) Keine Prüfung entgegenstehender Übermittlungsverbote .............. 1489
eee) Keine Zweckbindung für Weiterverwendung durch NSA ............. 1490
fff)
Keine Dokumentation .................................................................... 1491
ggg) Keine Kenntnis des BND über Umfang der erhobenen
und übermittelten Daten bis 2013 .................................................. 1492
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 30 –
Drucksache 18/12850
gg) Die BND-Kanzleramts-Lösung: Anpassung des Rechts an die
rechtswidrige Praxis .................................................................................. 1494
aaa) Versuch Nr. 1: Weltraumtheorie .................................................... 1495
(1) Der BND sieht sich nicht an deutsches Recht gebunden ............. 1495
(2) Widerstand bei BND-Datenschutzbeauftragter und im
Kanzleramt .................................................................................. 1496
Vorabfassung
(3) Auffassung des BND rechtlich nicht haltbar ............................... 1497
bbb) Versuch Nr. 2: Umetikettierung der Metadaten ............................. 1499
b) Rechtswidrige Übermittlung von Inhaltsdaten an die NSA ............................ 1501
aa) Viele Datenübermittlungen, wenig Dokumentation .................................. 1501
bb) Unzureichende Erforderlichkeitsprüfung .................................................. 1502
aaa) Folgenreicher Einsatz der NSA-Selektoren ................................... 1503
bbb) Automatisiertes Ausleiten rechtswidrig ......................................... 1503
cc) Mangelnde Zweckgebundenheit................................................................ 1504
10. Behinderung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz .................................. 1504
a) Behinderungen durch das Bundeskanzleramt ................................................. 1504
b) Behinderungen durch den BND bei der Kontrolle in Bad Aibling ................. 1506
VI.
Die Operationen GLOTAIC und MONKEYSHOULDER ................................. 1509
-
1. Operation GLOTAIC ......................................................................................... 1509
wird
2. Operation MONKEYSHOULDER ..................................................................... 1512
VII. Nutzung von XKEYSCORE durch BND und BfV ................................................ 1516
1. Einsatz von XKEYSCORE im BND .................................................................... 1517
a) Rechtswidriger Einsatz der Spähsoftware durch den BND............................. 1518
durch
b) Umgehung von politischer und fachlicher Kontrolle ...................................... 1519
c) Ungenügende IT-Sicherheitsprüfung .............................................................. 1520
2. Einsatz von XKEYSCORE im BfV ..................................................................... 1522
a) Verknüpfungsmöglichkeiten ........................................................................... 1524
b) Der Deal: Software gegen Daten .................................................................... 1526
die
c) Spähprogramm – nur mal getestet? ................................................................. 1526
aa) Ungereimtheit Nr. 1: Verwendung von Echtdaten .................................... 1527
bb) Ungereimtheit Nr. 2: Fehlende Abschottung ............................................. 1529
cc)
endgültige
Ungereimtheit Nr. 3: Jahrelange Probezeit ............................................... 1530
d) Keine Information über Einsatz von XKEYSCORE an Fachaufsicht
und PKGr ........................................................................................................ 1531
e) Unstimmigkeiten beim Datentransport des BfV von Köln nach
Berlin .............................................................................................................. 1532
(1) Transport 1 .................................................................................. 1533
(2) Transport 2 .................................................................................. 1533
(3) Transport 3 .................................................................................. 1534
(4) Fazit ............................................................................................. 1535
VIII. BND-Selektoren: Abhören unter Freunden geht wunderbar .............................. 1536
Fassung
1. Rechtswidrige BND-Selektoren ........................................................................... 1536
a) Überwachungsziele ......................................................................................... 1536
b) Rechtswidrigkeit der BND-eigenen Steuerung in der strategischen
Fernmeldeaufklärung ...................................................................................... 1538
c) Steuerung von Regierungen, Ministerien, Botschaften und sonstigen
öffentlichen Stellen; EU Institutionen, VN und ihre Organisationen
rechtswidrig .................................................................................................... 1539
2. Kontrollfreier Raum der Technischen Aufklärung ............................................... 1540
ersetzt.
a) Das Gras wachsen hören ................................................................................. 1540
IX.
„No Spy“ und Pofallas Erklärung .......................................................................... 1544
1. Pofallas Erklärung vom 12. August 2013 ............................................................. 1544
a) Weder ein „Angebot“ noch ein No-Spy-Abkommen ...................................... 1544
b) Keine Einhaltung von Recht und Gesetz in Deutschland ............................... 1546
X.
Das Versagen der Spionageabwehr im BfV ........................................................... 1551
1. Kein „360-Grad-Blick“ ........................................................................................ 1551
2. Immer wieder Hinweise auf Spionageaktivitäten von US-Diensten .................... 1554
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 31 –
Drucksache 18/12850
a) Hinweise auf Wirtschaftsspionage .................................................................. 1554
b) Hinweise auf Spionage gegen TK-Infrastruktur ............................................. 1557
c) NetBotz ........................................................................................................... 1558
XI.
Die Hauptstelle für Befragungswesen (HBW) ....................................................... 1560
1. Unzulässige Befragungspraxis ............................................................................. 1561
Vorabfassung
a) Brotpreise oder Militärdaten? ......................................................................... 1561
b) Befragungen mit „gestandenen Praktikanten“ ................................................ 1562
c) Teilnahme von AND-Mitarbeiter_innen an HBW-Befragungen ohne
Rechtsgrundlage.............................................................................................. 1563
aa) Keine Rechtsgrundlage im BNDG ............................................................ 1564
bb) Keine Rechtsgrundlage durch hypothetischen Ersatzeingriff
wegen Verstoß gegen Datenübermittlungsvorschriften ............................ 1564
cc) Errichtung aufgrund eines öffentlichen Organisationsaktes der
Bundesregierung keine taugliche Rechtsgrundlage ................................... 1567
d) Durchführung von Befragungen zur Informationserhebung ohne
Teilnahme des BND rechtswidrig ................................................................... 1568
e) Ausstattung von Mitarbeiter_innen der US-Dienste mit deutschen
Tarnpapieren ................................................................................................... 1569
-
f) Fachaufsicht im Kanzleramt lange Zeit untätig .............................................. 1569
2.
wird
Kooperation der HBW mit dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ............................................................................................................ 1570
a) Auswahl per Kriterienkatalog ......................................................................... 1570
b) Freiwillige Kooperation mit einer Tarnbehörde? ............................................ 1571
c) Schutz der Befragten ....................................................................................... 1572
durch
3. Befragungen bis heute .......................................................................................... 1573
XII. Geheimer Krieg – Die Beteiligung Deutschlands am US-Drohnenkrieg ............. 1574
1. Kernfrage der Befassung des Untersuchungsausschusses: Ist
Deutschland beteiligt am US-Drohnenkrieg? ....................................................... 1574
die
2. Der US-Drohnenkrieg: Zahlen und Fakten ........................................................... 1576
3. Die Rolle Deutschlands im US-Drohnenkrieg ...................................................... 1577
a) Ramstein als Zentrum des US-Drohnenkrieges in Europa .............................. 1578
endgültige
b) Bundesregierung verschließt die Augen vor der zentralen Rolle
Ramsteins für den US-Drohnenkrieg .............................................................. 1580
aa) Kenntnis des Bundesministeriums der Verteidigung seit 2011 ................. 1581
bb) Mangelhaftes Aufklärungsbemühen .......................................................... 1581
4. Datenübermittlungen deutscher Behörden an Dienste der Five-Eyes-
Staaten und deren Nutzbarkeit für tödliche US-Drohneneinsätze ........................ 1583
a) Technische Lokalisierung von Mobilfunkgeräten .......................................... 1584
b) Datenübermittlung erfolgte wider besseren Wissens ...................................... 1586
aa) Einsatz von IMSI-Catchern durch deutsche Dienste ................................. 1586
bb) Deutsche Behörden verschlossen die Augen ............................................. 1587
Fassung
c) Der Romann-Erlass ......................................................................................... 1588
d) Fälle mit Deutschlandbezug ............................................................................ 1589
e) Verwendung von Daten aus Befragungen im Militärgefängnis
Bagram für gezielte Tötungen? ....................................................................... 1589
f) Untauglichkeit des „Disclaimers“ bei Datenübermittlungen .......................... 1591
g) Identifizierung von Zielpersonen für US-Drohnenangriffe durch
Metadaten und „Skynet“ ................................................................................. 1591
5. Rechtliche Verantwortung der Bundesregierung für den US-
ersetzt.
Drohnenkrieg ........................................................................................................ 1592
a) (Mit-)Verantwortung der Bundesregierung für den US-
Drohnenkrieg .................................................................................................. 1593
aa) Verfassungsrechtliche Verpflichtungen .................................................... 1593
aaa) Das Friedensgebot des Grundgesetzes ........................................... 1593
bbb) Verantwortung der Bundesregierung für die Außenpolitik ............ 1595
ccc) Grundrechtliche Schutzansprüche .................................................. 1596
bb) Völkerrechtliche Verpflichtungen ............................................................. 1597
b) Bewertung des US-Drohneneinsatzes ............................................................. 1598
aa) Recht zum Krieg (ius ad bellum) .............................................................. 1599
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 32 –
Drucksache 18/12850
bb) Humanitäres Völkerrecht (ius in bello) ..................................................... 1601
aaa) Allgemein ....................................................................................... 1601
bbb) Anforderungen an den Einsatz bewaffneter Drohnen in
bewaffneten Konflikten.................................................................. 1603
(1) Drohnen als verbotene Mittel der Kriegsführung? – Die
Position der Bundesregierung und die Kritik in der
Vorabfassung
völkerrechtlichen Literatur .......................................................... 1603
(2) Der Unterscheidungsgrundsatz: Nur militärische Ziele
sind zulässig ................................................................................ 1605
(a) „Organisierte bewaffnete Gruppe“ ...... 1606
(b) Verhältnismäßigkeit bei zivilen „Kollateralschäden“?
1608
(c) Präzisere Kriegsführung? ..................... 1609
cc) Menschenrechtliche Bewertung ................................................................ 1609
dd) Verfassungsrechtliche Verpflichtungen .................................................... 1611
c) Pflichten-Wahrnehmung durch die Bundesregierung ..................................... 1612
aa) Unzulänglichkeit bisheriger Maßnahmen .................................................. 1612
bb) Pflichtgemäße Alternativen ....................................................................... 1613
-
B. Empfehlungen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
wird
GRÜNEN ............................................................................................................................. 1615
I.
Empfehlungen der Fraktion DIE LINKE. ............................................................. 1615
1. Telekommunikationsüberwachung durch die Geheimdienste .............................. 1615
2. Parlamentarische Kontrolle .................................................................................. 1616
durch
3. Datenschutz .......................................................................................................... 1618
4. Zur Befragung von Flüchtlingen .......................................................................... 1619
5. Zum Whistleblowing ............................................................................................ 1619
6. Zur Verteidigungspolitik: ..................................................................................... 1620
die
7. Zum Untersuchungsausschussgesetz .................................................................... 1620
II.
Empfehlungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN .................................. 1622
1. Änderungen des BND- und des Artikel 10-Gesetzes ........................................... 1622
endgültige
a) Änderungen des BND-Gesetzes ..................................................................... 1623
b) Änderungen des Artikel 10-Gesetzes .............................................................. 1623
2. Verbesserung/Wiederherstellung der Dienst- und Fachaufsicht über das
BfV und den BND ................................................................................................ 1623
3. Externe Kontrolle der Geheimdienste .................................................................. 1624
a) Stärkung der G 10-Kommission ..................................................................... 1624
b) Stärkung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) ............................................................................ 1624
c) Sanktionen gegen Kontrollbehinderung, unterlassene bzw.
Fassung
Fehlunterrichtung durch Geheimdienste und Bundesregierung ...................... 1625
4. Parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste ................................................... 1625
5. Verschlusssachen-Einstufung von Unterlagen über Geheimdienste darf
deren Kontrolle nicht behindern ........................................................................... 1626
6. Mehr Transparenz der Geheimdienste auch gegenüber Bürger_innen ................. 1626
7. Hinweisgeber_innen /Whistleblower wirksam schützen und ermuntern .............. 1627
8. Bundesamt für Verfassungsschutz: auflösen und reduzierter Neustart ................. 1627
ersetzt.
9. IT-Sicherheit stärken ............................................................................................ 1627
a) Ende-zu-Ende-Verschlüsselung voranbringen ................................................ 1627
b) Sicherheitslücken schließen ............................................................................ 1628
c) IT-Sicherheitsgesetz ........................................................................................ 1628
d) Cybersicherheit ............................................................................................... 1628
e) Open Source .................................................................................................... 1629
10. Internationale / EU-Ebene .................................................................................... 1629
11. Andienungspflicht des BND an das Bundesarchiv wieder einführen ................... 1630
12. Nicht länger geheimer Krieg in, aus und mit Deutschland ................................... 1630
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 33 –
Drucksache 18/12850
a) US-Drohnenkrieg über US-Militärbasis Ramstein ......................................... 1630
aa) Bundesregierung muss endlich härtere politische und
diplomatische Gangart einlegen ................................................................ 1630
bb) Bundesregierung muss auf Einhaltung deutschen Rechts drängen ........... 1630
cc) Abkommen mit den USA überprüfen und ggf. kündigen.......................... 1630
b) Keine bedingungslose Datenübermittlung an Drittstaaten .............................. 1631
Vorabfassung
c) Keine verdeckte Befragung von Ausländern durch Geheimdienste in
Deutschland .................................................................................................... 1631
d) Kein Einsatz von Drohnen durch Bundeswehr bzw. -Regierung. ................... 1631
Fünfter Teil: Stellungnahmen aufgrund der Gewährung rechtlichen Gehörs 1632
Sechster Teil Übersichten und Verzeichnisse
1636
A. Übersicht über die Ausschussdrucksachen ....................................................................... 1636
B. Übersicht über die Beweisbeschlüsse und Beweismaterialien ......................................... 1672
I.
Übersicht über die Beweisbeschlüsse und die auf Grund dieser
vorgelegten Beweismaterialien (A-Materialien) .................................................... 1672
II.
Übersicht über die Beweismaterialien, die nicht auf Grund eines
Beweisbeschlusses vorgelegt worden sind (B-Materialien) ................................... 1776
-
III.
Übersicht über die Beweismaterialien, die einen Bezug zum
wird
Untersuchungsauftrag haben, aber nicht direkt die zu untersuchenden
Vorgänge dokumentieren (C-Materialien) ............................................................ 1781
C. Verzeichnis der Ausschusssitzungen .................................................................................. 1782
durch
D. Verzeichnisse der Anlagen .................................................................................................. 1791
I.
Stenografische Protokolle ........................................................................................ 1791
II.
Sachverständigengutachten ..................................................................................... 1796
III.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich .................... 1799
IV.
Ausgewählte Dokumente zum Ersten und Zweiten Teil des Berichts ................. 1800
die
1. Zum Ersten Teil .................................................................................................... 1800
2. Zum Zweiten Teil Kapitel A ................................................................................ 1801
endgültige
3. Zum Zweiten Teil Kapitel B ................................................................................. 1802
4. Zum Zweiten Teil Kapitel C ................................................................................. 1803
5. Zum Zweiten Teil Kapitel E ................................................................................. 1804
6. Zum Zweiten Teil Kapitel F ................................................................................. 1805
7. Zum Zweiten Teil Kapitel H ................................................................................ 1807
E. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 1809
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 34 –
Drucksache 18/12850
Erster Teil:
Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Verlauf des Verfahrens
A. Einsetzung
des
Untersuchungsausschusses
Vorabfassung
I.
Enthüllungen durch Edward J. Snowden
Im Frühsommer 2013 ließ der damals 29-jährige Edward J. Snowden, welcher nach eigenen Angaben vier Jahre
lang als Mitarbeiter verschiedener Unternehmen für den US-Nachrichtendienst National Security Agency (NSA)
gearbeitet hatte, zuletzt als Angestellter von Booz Allen Hamilton,1 den Journalisten Glenn Greenwald, Laura
Poitras und Ewen MacAskill eine Vielzahl von Dokumenten in digitalisierter Form zukommen, die er bei der
NSA kopiert und heimlich mitgenommen hatte. Nach einem Bericht des US-Repräsentantenhauses handelte es
sich dabei um insgesamt rund 1,5 Millionen mit einem Geheimhaltungsgrad versehene Dokumente.2
-
Die genannten Journalisten nutzten die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen dazu, sukzessive über darin
wird
beschriebene SIGINT-Aktivitäten3 vornehmlich der NSA zu berichten.4 Am 6. Juni 2013 erschienen die ersten
Artikel, die auf den von Edward J. Snowden weitergegebenen Dokumenten beruhten. Ein Artikel berichtete von
der Anordnung eines US-Gerichts, die den Telekommunikationsanbieter Verizon dazu verpflichtete, Informatio-
durch
nen zu allen Telefonanrufen in seinem System an die NSA weiterzuleiten.5 Ein weiterer Artikel behandelte ein
Programm der NSA mit dem Namen PRISM.6
Bereits die ersten Enthüllungen vom 6. Juni 2013 ließen den Verdacht aufkommen, dass eine massenhafte heim-
die
liche und weitgehend anlasslose Erhebung, Speicherung und Verarbeitung elektronischer Daten durch US-ame-
rikanische Nachrichtendienste stattfinde.7 Dies löste weltweit kritische Reaktionen aus. Am 7. Juni 2013 nahm
endgültige
US-Präsident Barack Obama dazu Stellung. Er versicherte, dass PRISM der Terrorabwehr diene und die Anrufe
von Bürgern nicht abgehört würden. Lediglich die betroffenen Telefonnummern und die Dauer der Telefonate
würden erfasst.8
Es folgten zahlreiche weitere Enthüllungen in unterschiedlichen Medien weltweit. So erschien am 21. Juni 2013
ein Artikel, der sich mit den SIGINT-Aktivitäten eines der Nachrichtendienste des Vereinigten Königreichs, des
Government Communications Headquarters (GCHQ), befasste.9 Am 30. Juni 2013 wurde berichtet, dass Deutsch-
Fassung
land zu den „wichtigsten Zielen der NSA“ gehöre.10
Edward J. Snowden, der sich zunächst in Hongkong versteckt hielt und sich dort mehrfach mit den Journalisten
Greenwald, Mac Askill und Poitras getroffen hatte, hatte sich bereits einige Tage nach den ersten Presseberichten
Hinweise:
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in diesem Bericht bei Angaben, die sich auf beide Geschlechter beziehen, in der Regel allein die
männliche Sprachform verwendet.
ersetzt.
Die Verweise auf im Internet abrufbare Quellen wurden zuletzt am 12. Juni 2017 verifiziert.
1)
The Guardian vom 11. Juni 2013 „Edward Snowden: the whistleblower behind the NSA surveillance revelations”.
2)
Bericht des US-Repräsentantenhauses vom 15.
September 2016, S.
1, abrufbar unter https://intelligence.house.gov/up-
loadedfiles/hpsci_snowden_review_-_unclass_summary_-_final.pdf.
3)
SIGINT steht für Signals Intelligence und umfasst im Wesentlichen die Fernmeldeaufklärung (s. BT-Drs. 18/9142), im Gegensatz zu
HUMINT (Human Intelligence), der Aufklärung durch menschliche Quellen.
4)
Dazu Glenn Greenwald, Die globale Überwachung, München 2015, S. 45 ff.
5)
The Guardian vom 6. Juni 2013 „NSA collecting phone records of millions of Verizon customers daily“.
6)
The Washington Post vom 6. Juni 2013 „NSA slides explain the PRISM data-collection program“.
7)
So etwa BfDI, Unterrichtung des Deutschen Bundestages vom 15. November 2013, BT-Drs. 18/59, S. 1.
8)
Spiegel Online vom 7. Juni 2013 „Obama verteidigt Amerikas Spitzel-Attacken“.
9)
The Guardian vom 21. Juni 2013 “GCHQ taps fibre-optic cables for secret access to world's communications”.
10)
Spiegel Online vom 30. Juni 2013 „NSA überwacht 500 Millionen Verbindungen in Deutschland“.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 35 –
Drucksache 18/12850
am 9. Juni 2013 öffentlich als Quelle der Enthüllungen zu erkennen gegeben.11 Am 23. Juni 2013 reiste Snowden
aus Hongkong aus, um politisches Asyl in Lateinamerika zu suchen. Da sein Pass von den USA für ungültig
erklärt worden war, konnte er beim Zwischenstopp in Moskau seine Reise nicht fortsetzen. Nach 39 Tagen Auf-
enthalt im Transitbereich des Moskauer Flughafens Scheremetjewo erhielt Edward J. Snowden vorübergehend
Vorabfassung
Asyl in Russland,12 wo er sich seitdem aufhält.
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
11)
The Guardian (Onlineausgabe) vom 9. Juni 2013, verfügbar unter https://www.theguardian.com/world/2013/jun/09/nsa-whistleblower-
edward-snowden-why; vgl. auch Glenn Greenwald, Die globale Überwachung, München 2015, S. 63 ff.
12)
WikiLeaks vom 6. November 2013 „Statement by Sarah Harrison“.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 36 –
Drucksache 18/12850
II.
Parlamentarische Behandlung der Enthüllungen vor Einsetzung des 1. Untersuchungs-
ausschusses der 18. Wahlperiode
Vorabfassung
Schon vor der Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode befasste sich der Deutsche Bun-
destag intensiv mit den Snowden-Enthüllungen.
So kam es in Bezug auf diese Thematik zu zahlreichen Kleinen Anfragen13 und Schriftlichen Fragen14 an die
Bundesregierung.
Zudem befasste sich das für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständige Parlamentarische Kon-
trollgremium (PKGr) mit den Snowden-Enthüllungen.15 Im Anschluss an eine Sondersitzung des PKGr, die am
12. August 2013 stattfand, erklärte der damalige Chef des Bundeskanzleramtes (ChefBK), Ronald Pofalla, die
Nachrichtendienste der USA und Großbritanniens hätten schriftlich versichert, sie hielten Recht und Gesetz in
-
Deutschland ein und eine flächendeckende Auswertung von Daten deutscher Bürger finde nicht statt.16 Die Be-
wird
fassung des PKGr mit den durch die Snowden-Enthüllungen aufgeworfenen Fragen war damit gleichwohl nicht
beendet.
durch
Des Weiteren wurde der Deutsche Bundestag durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit (BfDI)17 über die Snowden-Enthüllungen informiert. Der BfDI hatte die diesbezügliche Pressebe-
richterstattung zum Anlass genommen, Auskunftsersuchen an unterschiedliche Bundesbehörden zu richten.18 An-
lässlich der Plenardebatte vom 18. November 2013 „zu den Abhöraktivitäten der NSA und den Auswirkungen
die
auf Deutschland und die transatlantischen Beziehungen“ unterrichtete er dann gemäß § 26 Abs. 2 BDSG den
Deutschen Bundestag. Sein Bericht trug den Titel „Abhöraktivitäten US-amerikanischer Nachrichtendienste in
endgültige
Deutschland“.19 Darin wies der BfDI die mangelhafte Unterstützung durch die Nachrichtendienste und die Dienst-
und Fachaufsicht führenden Ministerien bei der Aufklärung der in Folge der Snowden-Enthüllungen aufgekom-
menen Vorwürfe hin.20 Darüber hinaus führte der BfDI aus, die für die Kontrolle der deutschen Nachrichtendien-
ste zuständigen drei Organe, das PKGr, die G 10-Kommission und der BfDI, seien sowohl rechtlich als auch
tatsächlich nicht in der Lage, ihre Aufgaben effizient und angemessen zu erfüllen. Es existierten gravierende
Defizite, die u. a. zu kontrollfreien Räumen führten.21
Fassung
Bereits in der Sondersitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 2013 wurde die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses im Rahmen der „Debatte zu den Abhöraktivitäten der NSA und den Auswirkungen
13)
So z. B. die Kleine Anfrage der Franktion der SPD vom 26. Juli 2013, BT-Drs. 17/14456; die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 2. August 2013, BT-Drs. 17/14512; die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27. August 2013, BT-Drs.
17/14302.
ersetzt.
14)
So z. B. die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Rolf Mützenich (SPD), BT-Drs. 17/14359 S. 19 f.; die Schriftlichen Fragen des Abg. Hans-
Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 17/14359, S. 20 ff.; die Schriftliche Frage des Abg. Jan Korte (DIE LINKE.),
BT-Drs. 17/14483, S. 17.
15)
Siehe dazu das Inhaltsverzeichnis von MAT A MAD-1/2i, Bl. 5.
16)
Pressestatement von Kanzleramtsminister Ronald Pofalla nach der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 12. August
2013, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Mitschrift/Pressekonferenzen/2013/08/2013-08-12-
pofalla.html.
17)
Von 2003 bis 2013 hatte dieses Amt Peter Schaar inne.
18)
Siehe z. B. die inhaltsgleichen Schreiben des BfDI vom 14. Juni 2013 an den ChefBK, MAT A BfDI-1/2-Vb, Bl. 23 f.; an das AA, MAT A
BfDI-1/2-Vb, Bl. 26 f.; an das BMJV, MAT A BfDI-1/2-Vb, Bl. 29 f.; an das BMI, MAT A BfDI-1/2-Vb, Bl. 32 f.
19)
Unterrichtung durch den BfDI, BT-Drs. 18/59.
20)
Unterrichtung durch den BfDI, BT-Drs. 18/59, S. 2.
21)
Unterrichtung durch den BfDI, BT-Drs. 18/59, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 37 –
Drucksache 18/12850
auf Deutschland und die transatlantischen Beziehungen“ diskutiert.22 Zu dieser Debatte hatten die Fraktionen DIE
LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entschließungsanträge eingebracht. Die Fraktion DIE LINKE. hat
den Antrag mit der Notwendigkeit der lückenlosen Aufarbeitung sowie der kritischen Bilanzierung der geheim-
dienstlichen Kooperation und der daraus resultierenden Datenabflüsse begründet.23 Die Fraktion BÜND-
Vorabfassung
NIS 90/DIE GRÜNEN hat in ihrem Antrag gefordert, die im Raum stehenden Vorwürfe der massenhaften Über-
wachung innerdeutscher Kommunikation durch Geheimdienste umfassend aufzuklären. Eine systematische par-
lamentarische Untersuchung der Überwachungs- und Geheimdienstaffäre sei dringend erforderlich.24 Der Abg.
Dr. Gregor Gysi (DIE LINKE.) erklärte, dass eine Befragung Edward J. Snowdens in Berlin für die Aufklärung
der im Raum stehenden Vorwürfe der Massenüberwachung unerlässlich sei. Eine Befragung in Russland durch
Mitglieder des Untersuchungsausschusses sei indiskutabel. Der Abg. Dr. Hans-Peter Uhl (CDU/CSU) stellte in
Abrede, dass ein Untersuchungsausschuss in diesem Fall ein kluges, richtiges und weiterführendes Instrument sei
und regte an, noch einmal über die Einsetzung eines solchen nachzudenken.25 Demgegenüber haben die Abg.
-
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
wird
NEN) die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gefordert. Nur ein solcher habe das
Recht, Zeugen zu befragen. Zwar werde es so sein, dass die NSA-Verantwortlichen nicht nach Deutschland kom-
men werden, so der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Daher müsse Edward J. Snow-
durch
den die Möglichkeit gegeben werden, in Deutschland vor dem Untersuchungsausschuss auszusagen.26
In der 7. Plenarsitzung am 15. Januar 2014 wurde die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur NSA-Af-
färe erneut debattiert. Wiederum sprachen sich die Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE
die
GRÜNEN) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) dafür aus.27 Der Abg. Lars Klingbeil
(SPD) erklärte, er gehe davon aus, dass es einen Untersuchungsausschuss geben werde, und fügte hinzu, dieser
könne wichtige Arbeit leisten und eine gemeinsame Kraftanstrengung sein, um Vertrauen wiederherzustellen.28
endgültige
In der 14. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 13. Februar 2014 lehnte keine Fraktion die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses mehr ab. Debattiert wurde aber die Formulierung des Untersuchungsauftrags.
Beraten wurden zwei Anträge zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur NSA-Affäre,29 nämlich ein
Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN30 vom 4. Februar 2014 sowie ein Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD31 vom 12. Februar 2014. Der Abg. Thomas Silberhorn (CDU/CSU) er-
klärte, es werde einen Untersuchungsausschuss geben. Seine Fraktion sei im Grundsatz auch mit dem Untersu-
Fassung
chungsgegenstand einverstanden, es müsse aber noch darüber gesprochen werden, wie dieser genau zu formulie-
ren sei.32 Die Koalitionsfraktionen hätten deshalb einen eigenen Antrag vorgelegt, weil der Antrag der Oppositi-
onsfraktionen bei der Formulierung des Untersuchungsgegenstandes an mehreren Stellen zu unbestimmt sei. Da
der Untersuchungsausschuss mit den scharfen Schwertern der Strafprozessordnung ausgestattet sei, stelle es ein
ersetzt.
22)
Plenarprotokoll-Nr. 18/2, S. 43 (B) ff.
23)
BT-Drs. 18/56.
24)
BT-Drs. 18/65.
25)
Dr. Uhl, Plenarprotokoll-Nr. 18/2, S. 62 (B).
26)
Ströbele, Plenarprotokoll-Nr. 18/2, S. 51 (D); Dr. von Notz, Plenarprotokoll-Nr. 18/2, S. 57 (C).
27)
Ströbele, Plenarprotokoll-Nr. 18/7, S. 374 (C); Dr. von Notz, Plenarprotokoll-Nr. 18/7, S. 369 (A).
28)
Klingbeil, Plenarprotokoll-Nr. 18/7, S. 377 (A).
29)
Plenarprokoll 18/14, S. 1066 ff.
30)
BT-Drs. 18/420.
31)
BT-Drs. 18/483.
32)
Plenarprokoll 18/14, S. 1069 (B).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 38 –
Drucksache 18/12850
Gebot der Rechtsstaatlichkeit dar, den Untersuchungsgegenstand exakt zu bestimmen.33 Konkretisierungsbedarf
bestehe insbesondere hinsichtlich der erfassten ausländischen Nachrichtendienste, der Kontrollinstitutionen und
des Untersuchungszeitraumes.34 Das Anliegen sei, beide Einsetzungsanträge zu einem zusammenzuführen.35 Der
Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betonte, es könne nicht sein, dass es zur Einsetzung
Vorabfassung
zweier Untersuchungsausschüsse komme. Er schlug vor, dass die Koalitionsfraktionen ihren Antrag zurückzögen
und den Oppositionsfraktionen mitteilten, an welchen Punkten zusätzlichen Bestimmtheitserfordernissen Rech-
nung getragen werden solle.36 Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) erklärte, es müsse schnell zu einer Eini-
gung auf Grundlage eines weit gefassten und dennoch zielgerichtet und exakt formulierten Untersuchungsauftrags
kommen, der auch die Rechte der Opposition wahre. Sie befürworte, dass die Regierungsfraktionen einige für sie
unerlässliche Punkte bezeichneten, sodann geprüft werde, ob diese übernommen werden könnten, und am Ende
ein gemeinsamer Antrag auf Grundlage der Vorlage der Oppositionsfraktionen stehe.37 Die Abg. Dr. Eva Högl
(SPD) plädierte für eine gemeinsame Aufklärung,38 äußerte aber ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Bestimmt-
-
heit und Präzision des Antrags der Oppositionsfraktionen.39 Der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU)
wird
erklärte, es bestehe Einigkeit, die Vorkommnisse, die seit Juni 2013 offenbart worden seien, in einem Untersu-
chungsausschuss aufzuarbeiten.40 Zugleich verwies auch er auf eine unzureichende Bestimmtheit des Antrags der
Oppositionsfraktionen. Dieser grenze weder den Untersuchungszeitraum noch die in den Blick zu nehmenden
durch
Behörden hinreichend ein.41 Debattiert wurde ferner die Frage einer Ladung von Edward J. Snowden als Zeugen
vor den Untersuchungsausschuss.42 Ebenso kamen die Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme, die sich hin-
sichtlich der Beweismittel aus den USA stellten, zur Sprache.43 Beide Anträge wurden an den Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) überwiesen und dort in der fünften Sitzung am
die
19. Februar 2014 und in der sechsten Sitzung am 13. März 2014 beraten. In mehreren Berichterstattergesprächen
zwischen diesen beiden Sitzungen des 1. Ausschusses in Geschäftsordnungsangelegenheiten verständigten sich
endgültige
die Fraktionen auf einen gemeinsamen Einsetzungsantrag.
Fassung
ersetzt.
33)
Plenarprokoll 18/14, S. 1069 (D).
34)
Plenarprokoll 18/14, S. 1069 (D) f.
35)
Plenarprokoll 18/14, S. 1070 (C).
36)
Plenarprokoll 18/14, S. 1069 (C).
37)
Plenarprokoll 18/14, S. 1071 (C).
38)
Plenarprokoll 18/14, S. 1072 (D), 1073 (D).
39)
Plenarprokoll 18/14, S. 1072 (D) f.
40)
Plenarprokoll 18/14, S. 1075 (B).
41)
Plenarprokoll 18/14, S. 1075 (D) f.
42)
Vgl. Renner, Plenarprokoll 18/14, S. 1071 (C), Ströbele, S. 1068 (B).
43)
Silberhorn, Plenarprokoll 18/14, S. 1069 (A); Ströbele, Plenarprokoll 18/14, S. 1067 (D).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 39 –
Drucksache 18/12850
III.
Einsetzungsantrag
Unter dem Datum des 18. März 2014 beantragten die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Vorabfassung
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (im Folgenden: Einsetzungsan-
trag). Der Einsetzungsantrag hatte folgenden Wortlaut:44
„Der Bundestag wolle beschließen:
A. Einsetzung
I. Es wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt.
II. Der Untersuchungsausschuss soll aus acht Mitgliedern und entsprechend vielen Stell-
-
vertretern bestehen.
wird
B. Auftrag
durch
Der Untersuchungsausschuss soll – angestoßen insbesondere durch Presseberichterstattung
infolge der Enthüllungen von Edward Snowden über Internet- und Telekommunikations-
überwachung – für den Zeitraum seit Jahresbeginn 2001 klären,
I. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der Staaten der
die
sogenannten ‚Five Eyes‘ (der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten König-
reichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands) eine Erfassung von Daten über Kommuni-
endgültige
kationsvorgänge (einschließlich Inhalts-, Bestands- und Verkehrsdaten), deren Inhalte so-
wie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge (einschließlich Internetnutzung und angelegter
Adressverzeichnisse) von, nach und in Deutschland auf Vorrat oder eine Nutzung solcher
durch öffentliche Unternehmen der genannten Staaten oder private Dritte erfasster Daten
erfolgte beziehungsweise erfolgt und inwieweit Stellen des Bundes, insbesondere die Bun-
desregierung, Nachrichtendienste oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
Fassung
technik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegen-
wirkten oder gegebenenfalls Nutzen daraus zogen. Hierzu soll der Ausschuss im Einzelnen
prüfen:
1. Wurden durch Überwachungsprogramme des US-amerikanischen Nachrichtendienstes
‚National Security Agency’ (NSA) und des britischen ‚Government Communications
ersetzt.
Headquarters’ (GCHQ) oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag Daten (insbesondere
über Telekommunikationsvorgänge einschließlich SMS, Internetnutzung, E-Mail-Verkehr
– ‚C2C’, Nutzung sozialer Netzwerke und elektronischer Zahlungsverkehr) einer Erfas-
sung und Speicherung auf Vorrat sowie einer Kontrolle und Auswertung unterzogen, von
44)
BT-Drs. 18/843.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 40 –
Drucksache 18/12850
der auch Kommunikations- und Datenverarbeitungsvorgänge von, nach und in Deutschland
betroffen waren?
Erfolgte Entsprechendes bei deutschen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsbereich eines
Vorabfassung
der unter Nummer I. genannten Länder oder in einem Mitgliedsland der EU aufhielten?
Erfolgte Entsprechendes durch andere Dienste der unter Nummer I. genannten Länder? Seit
wann, wie, in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgte
dies?
2. Inwieweit wurden und werden dabei diplomatische Vertretungen und militärische Stand-
orte genutzt, um Daten über solche Kommunikations- und Datenverarbeitungsvorgänge
und deren Inhalte zu gewinnen?
3. Gegen welche Rechtsvorschriften auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene
-
verstießen oder verstoßen derartige Aktivitäten gegebenenfalls?
wird
4. Haben und gegebenenfalls seit wann haben die Bundesregierung, ihr nachgeordnete
Dienststellen oder durch sie mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben Beauftragte
durch
Hinweise darauf oder positive Kenntnis von in den Nummern I. oder 1. genannten Vorgän-
gen? Haben sie eine Beteiligung von Stellen des Bundes oder von ihnen mit sicherheitsre-
levanten (auch IT-)Aufgaben Beauftragter hieran gekannt, gebilligt, unterstützt oder ange-
die
ordnet?
5. Haben und gegebenenfalls seit wann haben die Bundesregierung, ihr nachgeordnete
endgültige
Dienststellen oder durch sie mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben Beauftragte
Hinweise auf oder positive Kenntnis von in den Nummern I. oder 1. genannten Aktivitäten
zu Lasten von anderen Mitgliedstaaten der EU oder der NATO, deren Bevölkerung oder
dort ansässigen Unternehmen? Wie wurden solche Kenntnisse gegebenenfalls bewertet und
welche Schlüsse wurden daraus gezogen?
6. Welche Vorkehrungen oder Maßnahmen haben Stellen des Bundes ergriffen oder ver-
Fassung
anlasst beziehungsweise hätten sie ergreifen oder veranlassen müssen, um die in den Num-
mern I. oder 1. genannten Aktivitäten und ihr Ausmaß gegebenenfalls festzustellen und zu
unterbinden? Inwieweit, bis wann und weshalb unterblieb dies gegebenenfalls und wer
trägt dafür die Verantwortung?
7. Haben Stellen des Bundes oder durch sie mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben
ersetzt.
Beauftragte Daten aus den in den Nummern I. oder 1. genannten Aktivitäten erlangt oder
genutzt sowie dafür möglicherweise Gegenleistungen erbracht? Waren Stellen des Bundes
oder von ihnen mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben Beauftragte Teil eines syste-
matisierten wechselseitigen oder ‚Ring‘-Tausches geheimdienstlicher Informationen, in
dem der jeweils anderen Seite Daten oder Erkenntnisse übermittelt werden, die diese nach
dem jeweils am Ort der Datenerhebung geltenden Recht selbst nicht erheben darf? Auf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 41 –
Drucksache 18/12850
welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck wurden oder werden derartige Daten ge-
gebenenfalls erlangt oder genutzt? Wie wurde gegebenenfalls sichergestellt, dass die be-
treffenden Informationen auch nach deutschem Recht erlangt und genutzt werden dürfen?
Wie wurde gegebenenfalls sichergestellt, dass nicht Informationen erlangt und genutzt
Vorabfassung
wurden und werden, die nach deutschem Recht nicht hätten erhoben werden dürfen?
8. Waren Stellen des Bundes oder von ihnen mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben
Beauftragte an der Entwicklung beziehungsweise technischen Umsetzung oder Anwen-
dung von Programmen wie ‚PRISM‘, ‚TEMPORA‘, ‚XKeyscore‘ oder anderer, von Dien-
sten der in Nummer I. genannten Länder oder in deren Auftrag für die in den Nummern I.
oder 1. genannten Aktivitäten genutzter Programme in irgendeiner Form beteiligt? Wer auf
deutscher Seite war gegebenenfalls wie, wie lange und woran im Einzelnen beteiligt?
-
9. Haben Stellen des Bundes oder von ihnen mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben
wird
Beauftragte von der NSA, dem GCHQ oder anderen Diensten der in Nummer I. genannten
Länder selbst oder in deren Auftrag entwickelte Programme erhalten, erprobt oder genutzt
und haben sie dabei auch auf Datenbestände zugegriffen, die aus in den Nummern I. oder
durch
1 genannten Kommunikations- und Datenverarbeitungsvorgängen stammten? Wer auf
deutscher Seite hat gegebenenfalls welche Programme erhalten, diese wie lange erprobt
oder genutzt und dabei auf welche der genannten Datenbestände zugegriffen?
die
10. Welche Erkenntnisse über Art und Ausmaß derartiger Aktivitäten, die sich gegen in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Wirtschaftunternehmen richten, lagen Stellen des
endgültige
Bundes wann vor?
11. Hätten Stellen des Bundes gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt von der-
artigen Maßnahmen Kenntnis erlangen können beziehungsweise müssen? Gegebenenfalls
welche Stellen wann?
12. Inwieweit wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit unverzüglich über Erkenntnisse und Informationen unterrichtet, die geeignet waren,
Fassung
den Verdacht auf Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu begründen?
Weshalb und aufgrund welcher Umstände und Einflussnahmen unterblieb dies gegebenen-
falls?
13. In Anwendung welcher IT-Sicherheitskonzepte hat die Bundesregierung in ihrem Ver-
ersetzt.
antwortungsbereich Gestaltung und Betrieb von Telekommunikations- und IT-Strukturen,
Dateien, Registern und Verwaltungsprozessen gegen unberechtigten Datenabfluss und -
zugriff Dritter gesichert?
14. Haben US-amerikanische Stellen auf deutschem Staatsgebiet oder von diesem ausge-
hend Telekommunikationsüberwachungen, Festnahmen oder gezielte Tötungen durch
Kampfdrohneneinsätze durchgeführt oder veranlasst? Welche Erkenntnisse lagen Stellen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 42 –
Drucksache 18/12850
des Bundes zu welchem Zeitpunkt hierüber gegebenenfalls vor? Waren sie an der Vorbe-
reitung oder Durchführung derartiger Maßnahmen gegebenenfalls in irgendeiner Form be-
teiligt oder haben sie gebilligt? Welche Reaktionen auf solche Erkenntnisse waren gegebe-
nenfalls geboten und welche wurden ergriffen?
Vorabfassung
15. Inwiefern haben die Bundesregierung sowie die ihr nachgeordneten Dienststellen US-
amerikanischen Sicherheitsbehörden ermöglicht, an Befragungen von Asylbewerbern teil-
zunehmen oder solche Befragungen eigenständig durchzuführen?
16. Welche Tätigkeiten haben die Bundesregierung nebst ihr nachgeordnete Dienststellen
gegebenenfalls je wann ergriffen, um auf eine Aufklärung, Strafverfolgung und Beendi-
gung dieser Praktiken hinzuwirken, beziehungsweise weshalb und gegebenenfalls auf-
grund welcher Umstände und Einflussnahmen ist dies unterblieben?
-
17. Waren die von der Bundesregierung der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen zu
wird
den vorgenannten Fragen zutreffend? Waren die von der Bundesregierung gegenüber Ab-
geordneten oder parlamentarischen Institutionen mitgeteilten Informationen zu den vorge-
durch
nannten Fragen zutreffend und umfassend? Hat die Bundesregierung alle bestehenden ge-
setzlichen Informationspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der
G 10-Kommission sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit erfüllt? Sind diesen Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten
die
worden;
II. ob und inwieweit Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte (mittels Te-
endgültige
lekommunikation oder Gespräche einschließlich deren Inhalte wie etwa Gesetzentwürfe
oder Verhandlungsstrategien) von Mitgliedern der Bundesregierung, Bediensteten des
Bundes sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der
Bundesrepublik Deutschland, durch Nachrichtendienste der unter Nummer I. genannten
Staaten nachrichtendienstlich erfasst oder ausgewertet wurden. Hierzu soll der Ausschuss
prüfen:
Fassung
1. Wurde der Datenverkehr von Stellen des Bundes durch Nachrichtendienste der genann-
ten Staaten erfasst oder überwacht? Waren hiervon auch deutsche Vertretungen im Ausland
betroffen? Gegebenenfalls seit wann, wie und in welchem Umfang?
2. Wurde Telekommunikation (Telefongespräche, SMS, E-Mails etc.) oder Internetnut-
ersetzt.
zung von Mitgliedern der Bundesregierung und Bediensteten des Bundes sowie von Mit-
gliedern des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik
Deutschland durch Nachrichtendienste der genannten Staaten erfasst oder ausgewertet?
Seit wann und in welchem Umfang erfolgte dies?
3. Weshalb wurden gegebenenfalls derartige Kommunikationserfassungen von Stellen des
Bundes nicht früher bemerkt und unterbunden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 43 –
Drucksache 18/12850
4. Welche Strategie zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff auf Daten oder Abfluss von
Daten aus IT-Systemen des Bundes hat die Bundesregierung im Untersuchungszeitraum
verfolgt und wie wurde diese weiterentwickelt?
Vorabfassung
5. Waren die von der Bundesregierung der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen zu
den vorgenannten Fragen zutreffend? Waren die von der Bundesregierung gegenüber Ab-
geordneten oder parlamentarischen Institutionen mitgeteilten Informationen zu den vorge-
nannten Fragen zutreffend und umfassend? Hat die Bundesregierung alle bestehenden ge-
setzlichen Informationspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der
G 10-Kommission sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit erfüllt? Sind diesen Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten
worden;
-
III. ob Empfehlungen zur Wahrung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der
wird
informationellen Selbstbestimmung, der Privatsphäre, des Fernmeldegeheimnisses und der
Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme sowie der sicheren und ver-
traulichen Kommunikation in der staatlichen Sphäre geboten sind. Hierzu soll der Aus-
durch
schuss klären:
1. Sind rechtliche und technische Veränderungen am deutschen System der nachrichten-
dienstlichen Auslandsüberwachung nötig, um der Grund- und Menschenrechtsbindung
die
deutscher Stellen vollauf gerecht zu werden und gegebenenfalls welche?
2. Sind rechtliche und technische Veränderungen bezüglich der Übermittlung, Entgegen-
endgültige
nahme und des Austausches von Informationen mit ausländischen Sicherheitsbehörden nö-
tig, um der Bindung der Bundesregierung und aller deutschen Stellen an die Grund- und
Menschenrechte vollauf gerecht zu werden und gegebenenfalls welche?
3. Durch welche Maßnahmen rechtlicher, organisatorischer oder technischer Art kann si-
chergestellt werden, dass der garantierte Schutz der Vertraulichkeit der elektronischen
Fassung
Kommunikation von, nach und in Deutschland bestmöglich verwirklicht wird, damit Bür-
gerinnen und Bürger sowie Träger von Berufsgeheimnissen und Zeugnisverweigerungs-
rechten und Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor einer verdachtsunabhän-
gigen Erfassung von elektronischen Kommunikationsvorgängen und deren Inhalten durch
ausländische Nachrichtendienste geschützt werden?
ersetzt.
4. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um eine vertrauliche elektronische Kommunika-
tion auch für staatliche Stellen zu gewährleisten?
5. Sind zum Schutze der Telekommunikations- und IT-Sicherheit künftig Veränderungen
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nötig?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 44 –
Drucksache 18/12850
6. Welche Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatheit
der elektronischen Kommunikation sind auf europäischer und internationaler Ebene erfor-
derlich? Hierzu sollen die Erkenntnisse der Untersuchung im Ausschuss für bürgerliche
Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments sowie die Arbeiten auf
Vorabfassung
Ebene der Vereinten Nationen einbezogen werden.
7. Welche Maßnahmen sind nötig, um die Bevölkerung, Unternehmen und öffentliche Ver-
waltung besser vor Internet- und Telekommunikationsüberwachung durch ausländische
Stellen zu schützen?
8. Wie kann die exekutive, parlamentarische, justizielle und unabhängige datenschützeri-
sche Kontrolle der Sicherheitsbehörden des Bundes lückenlos und effektiv gewährleistet
werden?
- wird
9. Welche sonstigen rechtlichen, technisch-infrastrukturellen und politischen Konsequen-
zen sind zu ziehen?“
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 45 –
Drucksache 18/12850
IV.
Plenardebatte und Einsetzungsbeschluss
Vorabfassung
Am 20. März 2014 nahm der Deutsche Bundestag diesen Antrag einstimmig an.45
In der vorangehenden Aussprache46 zeigten sich die Vertreter aller Fraktionen erfreut darüber, dass der Untersu-
chungsausschuss von der Gesamtheit des Bundestages getragen werde. Einigkeit bestand auch dahingehend, dass
der Untersuchungsgegenstand wesentliche gesellschaftliche Grundfragen betreffe.
Der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) erklärte: „Ich glaube, dass wir am Anfang einer Zeit sind, in
der wir auf der einen Seite realisieren, dass uns die neuen Medien – auch das Internet – unheimliche Chancen
bieten, während wir auf der anderen Seite aber auch erkennen müssen, dass der Bereich der neuen Medien – das
gilt auch für das Internet – kein schrankenloser, unreglementierter Raum sein darf und auch Staaten und große
-
Unternehmen Regeln und Schranken brauchen.“ Eine verdachtsunabhängige massenhafte Erfassung und Auswer-
wird
tung von Daten deutscher Bürger und Unternehmen sei nicht hinnehmbar.47 Der Abg. Clemens Binninger
(CDU/CSU) äußerte, „eine Gesellschaft, in der niemand mehr kommunizieren kann, sich bewegen kann, E-Mails
schreiben kann, ohne dass er damit rechnen muss, dass das gespeichert und überwacht wird“, sei nicht mehr frei
durch
und fügte hinzu, eine massenhafte Überwachung ohne Anlass in jedem Lebensbereich sei „mit unserem Verständ-
nis von Datenschutz und unserem Verfassungsverständnis nicht vereinbar“.48 Der Abg. Dr. Stephan Harbarth
(CDU/CSU) vertrat die Auffassung, „unser Verständnis von Bürgerrechten, hier insbesondere unser Verständnis
die
vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht ja schon vor Jahrzehnten
als Grundrecht etabliert hat, und unser Verständnis vom Recht auf die Möglichkeit einer geschützten Kommuni-
endgültige
kation“ seien „fundamental bedroht“.49
Die Abg. Dr. Eva Högl (SPD) erklärte, „die massenhafte Erfassung und Speicherung von Kommunikationsdaten
auf Vorrat ohne jeden Verdacht und Anlass“ sei ein Skandal und stelle eine Grund- und Menschenrechtsverlet-
zung dar.50 Der Abg. Christian Flisek (SPD) betonte, die mit dem Untersuchungsauftrag gestellten Fragen beträ-
fen „die elementaren Grundrechte unserer Verfassung, Grundrechte, die ihre Wurzeln nach unserem Verfassungs-
verständnis in der Unantastbarkeit der Menschenwürde haben“.51 Mit der Einsetzung des Untersuchungsausschus-
ses werde die klare Botschaft ausgesendet, „dass wir unter den völlig veränderten Kommunikationsbedingungen
Fassung
im 21. Jahrhundert unsere Grundrechtsstandards verteidigen und die Grundrechte unserer Bürgerinnen und Bür-
ger auf Privatheit und Vertraulichkeit nicht einfach auf dem globalen digitalen Altar opfern werden“.52
Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) wies darauf hin, dass es um die Zukunft der Grundrechte in einer digi-
talisierten Welt gehe. Die Demokratie sei durch ein System totaler Überwachung und Kontrolle in Gefahr.53
ersetzt.
45)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1828 (B).
46)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1816 (D) bis 1828 (B).
47)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1816 (D).
48)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1822 (A) und (D).
49)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1827 (B).
50)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1820 (D).
51)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1826 (C).
52)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1824 (D).
53)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1819 (C).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 46 –
Drucksache 18/12850
Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betonte, eine massenhafte anlasslose Überwa-
chung sei verfassungswidrig. Es gehe um nichts weniger als um die Wiederherstellung verfassungsgemäßer Ver-
hältnisse.54
Weitgehende Einigkeit bestand ferner dahingehend, dass sich die Tätigkeit des Ausschusses nicht auf die Aufar-
Vorabfassung
beitung vergangener Ereignisse beschränken dürfe, sondern auch der Erarbeitung zukunftsfähiger Lösungen die-
nen solle.
Nicht einheitlich beurteilt wurde hingegen, in welchem Maße die Arbeit des Ausschusses öffentlich stattfinden
müsse.
Der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) hob hervor, es sei eine kluge Entscheidung gewesen, den Aus-
schuss nicht zu groß werden zu lassen, da dieser intensiv mit Daten und Informationen zu tun haben werde, die
den Diensten zuzuordnen und als GEHEIM einzustufen seien.55
-
Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) entgegnete, ihre Fraktion werde alles in ihren Kräften Stehende tun,
wird
jedem Versuch entgegenzutreten, aus einem öffentlich tagenden Ausschuss eine „geheim tagende parlamentari-
sche Kontrollkommission light oder 2“ zu machen. Die Durchdringung der digitalen Welt durch Dienste, ihre
Helfer und Auftraggeber sei nicht mit geheimen Methoden aufzuklären.56
durch
Der Abg. Clemens Binninger (CDU/CSU) erwiderte: „Ich sichere Ihnen zu: Was geht, machen wir öffentlich. Es
kann aber sein, dass wir geheim tagen müssen. Das gab es übrigens in jedem Untersuchungsausschuss. Auch im
NSU-Ausschuss haben wir immer wieder einmal nichtöffentlich getagt. Wir haben sogar geheim getagt. Wir hat-
die
ten Geheim eingestufte Akten; das gibt es in jedem Ausschuss. Daraus kann man nicht schließen, dass etwas
vertuscht wird. Es hängt übrigens nicht von den Personen im Ausschuss ab, ob wir öffentlich oder geheim tagen.
endgültige
Dies ist immer in der Sache begründet. Ich sichere Ihnen aber ausdrücklich zu, dass wir kein Interesse daran
haben, möglichst viele Sitzungen hinter geschlossenen Türen abzuhalten. Sie wird es trotzdem geben müssen.
Dies gehört zu einer fairen Bewertung.“57
Zur Frage einer Vernehmung Edward J. Snowdens als Zeugen erklärte die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.),
ihre Fraktion wolle, dass „derjenige, der uns allen die Augen geöffnet hat“ in einer Form vor dem Ausschuss
aussagen könne, die ihn nicht selbst gefährde.58
Fassung
Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vertrat die Auffassung, Deutschland und auch
viele andere Staaten erwarteten, dass der Ausschuss Herrn Snowden als Zeugen in Deutschland höre. Er fügte
hinzu, Herr Snowden könne helfen, die Wahrheit herauszufinden, wenn Nachfragen möglich seien.59
Der Abg. Christian Flisek (SPD) erklärte, dass kein zugängliches Beweismittel von vornherein ausgeschlossen
werden dürfe und man die Augen nicht davor verschließen könne, dass die Aussage desjenigen, der das Ganze
ersetzt.
ins Rollen gebracht habe, natürlich auch ein taugliches Beweismittel sei. Selbstverständlich komme Edward J.
Snowden als Zeuge für den Ausschuss in Betracht. In welcher Weise seine Vernehmung erfolgen könne, müsse
54)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1821 (D).
55)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1817 (A).
56)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1819 (B).
57)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1823 (B).
58)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1819 (B).
59)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1824 (C).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 47 –
Drucksache 18/12850
im Ausschuss gemeinsam geklärt werden. Hier sei vieles vorstellbar. Es sei aber ausdrücklich zu betonen, dass
der Ausschuss der Aufklärung in der Sache und nicht der medialen Inszenierung diene.60
Vorabfassung
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
60)
Plenarprotokoll 18/23, S. 1825 (B) und (C).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 48 –
Drucksache 18/12850
V.
Konstituierung des Untersuchungsausschusses
Unter der Leitung von Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau ist der 1. Untersuchungsausschuss am 3. April 2014
Vorabfassung
öffentlich und unter Übertragung im Parlamentsfernsehen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten.
1.
Mitglieder des Untersuchungsausschusses
Die Bundestagsfraktionen haben folgende Abgeordnete als Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses benannt:
Fraktion der CDU/CSU
Ordentliche Mitglieder
– Clemens Binninger (bis 9. April 201461)
- wird
– Roderich Kiesewetter (vom 10. April 201462 bis 25. Februar 201563)
– Andrea Lindholz
durch
– Tankred Schipanski
– Prof. Dr. Patrick Sensburg
– Nina Warken (ab 26. Februar 201564)
die
Stellvertretende Mitglieder
– Matern von Marschall (ab 26. Februar 201565)
endgültige
– Stephan Mayer (Altötting)
– Dr. Tim Ostermann
– Nina Warken (bis 25. Februar 201566)
– Marian Wendt
Fraktion der SPD
Fassung
Ordentliche Mitglieder
– Christian Flisek
– Dr. Hans-Ulrich Krüger (bis 28. Januar 201567)
– Susanne Mittag (ab 29. Januar 201568)
ersetzt.
61)
Protokoll-Nr. 2, S. 5.
62)
Protokoll-Nr. 2, S. 5.
63)
Protokoll-Nr. 36, S. 4.
64)
Protokoll-Nr. 36, S. 4.
65)
Protokoll-Nr. 36, S. 4.
66)
Protokoll-Nr. 36, S. 4.
67)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
68)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 49 –
Drucksache 18/12850
Stellvertretende Mitglieder
– Burkhard Lischka
– Susanne Mittag (bis 28. Januar 201569)
Vorabfassung
– Dr. Jens Zimmermann (ab 29. Januar 201570)
Fraktion DIE LINKE.
Ordentliche Mitglieder
– Martina Renner
Stellvertretende Mitglieder
– Dr. André Hahn
-
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird
Ordentliche Mitglieder
– Dr. Konstantin von Notz
durch
Stellvertretende Mitglieder
– Hans-Christian Ströbele
die
2.
Bestimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundesta-
endgültige
ges (PUAG)71 ist nach den Vereinbarungen im Ältestenrat der Fraktion der CDU/CSU das Vorschlagsrecht für
die Bestimmung des Vorsitzes des Ausschusses zugefallen. Für die Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzes
hat gemäß § 7 Abs. 1 PUAG nach den Vereinbarungen im Ältestenrat der Fraktion der SPD das Vorschlagsrecht
zugestanden.
Der Ausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung am 3. April 2014 auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU
den Abg. Clemens Binninger (CDU) zu seinem Vorsitzenden und auf Vorschlag der Fraktion der SPD den Abg.
Fassung
Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.
Am 9. April 2014 ist der Abg. Clemens Binninger (CDU/CSU) als Vorsitzender des Ausschusses zurückgetreten
und zugleich aus dem Ausschuss ausgeschieden.72 Am 10. April 2014 hat der Ausschuss auf Vorschlag der Frak-
tion der CDU/CSU den Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) zum neuen Vorsitzenden bestimmt.73
ersetzt.
69)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
70)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
71)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1142), geän-
dert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718).
72)
Protokoll-Nr. 2, S. 5.
73)
Protokoll-Nr. 2, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 50 –
Drucksache 18/12850
Am 29. Januar 2015 hat der Vorsitzende dem Ausschuss mitgeteilt, dass die Fraktion der SPD den Abg. Dr. Hans-
Ulrich Krüger als Mitglied des Ausschusses abberufen habe.74 Am selben Tag hat der Ausschuss auf Vorschlag
der Fraktion der SPD die Abg. Susanne Mittag (SPD) zur neuen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.75
Vorabfassung
3.
Benennung der Obleute und der Berichterstatter
Zu ihren Obleuten haben die Fraktionen folgende Abgeordnete benannt:
Fraktion der CDU/CSU
– Prof. Dr. Patrick Sensburg (bis 9. April 2014)
– Roderich Kiesewetter (10. April 2014 bis 25. Februar 201576)
– Nina Warken (ab 26. Februar 2015)
-
Fraktion der SPD
wird
– Christian Flisek
Fraktion DIE LINKE.
durch
– Martina Renner
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Dr. Konstantin von Notz
die
4.
Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen
endgültige
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Zutritt zum Ausschuss zu gewähren war, haben die Fraktionen die
folgenden Personen benannt:
Fraktion der CDU/CSU
Dr. Andreas Feser
Claudia von Cossel (bis 18. Dezember 2014)
Fassung
Dan Kühnau (bis 28. Januar 2016)
Lippold Freiherr von Bredow (bis 14. September 2016)
Sebastian Daniel Fischer (seit 6. November 2014)
Anja Wodrich (bis 8. September 2016)
ersetzt.
Dr. Wolfgang Wehrl (seit 22. September 2016)
Birgit Otto
Dr. Joachim Riecker (seit 8. September 2016)
74)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
75)
Protokoll-Nr. 32, S. 4.
76)
Protokoll-Nr. 36, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 51 –
Drucksache 18/12850
Dr. Vera Glas (seit 3. Februar 2016)
Fabian Haun
Conrad Clemens (bis 27. November 2014)
Vorabfassung
Anna Jandrey (4. Dezember 2014 bis 26. Februar 2015)
Bastian Schneider (seit 5. November 2015)
Jacob Schrot (seit 8. September 2016)
Christoph von Ingelheim
David Kordon (seit 8. September 2016)
Livia Puglisi (seit 5. März 2015)
-
Niko Bosnjak
wird
Fried-Heye Allers
Martin Lochner (bis 8. September 2016)
durch
Dr. Christina Wendt (bis 8. September 2016)
Fraktion der SPD
die
– Christian Heyer
– Anne Hawxwell
endgültige
– Dr. Harald Dähne
– Johannes von Ahlefeldt
– Alexander Leuxner (12. Januar bis 31. August 2015)
– Philipp Schulze
– Jana Issel
Fassung
– Friedrich Wassermann (ab 1. November 2015)
– Irene Etzkorn
– Christin Olechnowicz (bis 14. Juni 2016)
– Benjamin Weiß (seit 14. Juni 2016)
ersetzt.
Fraktion DIE LINKE.
– Anneke Halbroth
– Heike Kleffner (bis 2. Dezember 2015)
– Albrecht Maurer (31. März 2015)
– Stephan Martin
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 52 –
Drucksache 18/12850
– Katja Rom (seit 18. Mai 2015)
– André Nowak
– Dr. Jürgen Scheele
Vorabfassung
– Monique von Cyrson (bis 15. April 2015)
– Dr. Jens Lehmann (bis 1. Dezember 2014)
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Martina Kant
– Nils Leopold
– Christian Busold
-
– Jörn Pohl (bis 17. Februar 2017)
wird
– Ruth Weinzierl (bis 30. April 2016)
– Chris Piallat
durch
– Johanna Hortolani (seit 26. September 2016)
– Marlene Grunert (14. Oktober 2015 bis 31. März 2016)
– Iris Keller (16. Februar bis 31. Dezember 2015)
die
– Michael Schlikker (seit 6. Mai 2014)
endgültige
– Johanna Mellentin (seit 25. Januar 2017)
– Sophie Baumann (25. Januar bis 31. Mai 2017)
5.
Beauftragte der Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates
Die Bundesregierung und der Bundesrat haben die nachfolgenden Beauftragten als Vertreter ihrer Behörden be-
nannt:
Fassung
a)
Beauftragte der Mitglieder der Bundesregierung
aa) Bundesministerium des Innern
– Ministerialrat Torsten Akmann (20. März 2014 bis 15. Dezember 2016)
ersetzt.
– Regierungsrat Florian Hauer (20. März 2014 bis 31. August 2015)
– Regierungsrat Dr. Karsten Brandt (seit 1. September 2015)
– Regierungsinspektor Kai Bieker (seit 8. Dezember 2015)
– Regierungsdirektor Dr. Tobias Darge (seit 1. April 2014)
– Amtsrätin Sonja Gierth (1. April 2014 bis 6. Mai 2016)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 53 –
Drucksache 18/12850
– Jürgen Blidschun (14. Mai 2014 bis 12. Mai 2017)
– Oberregierungsrat Dr. Martin Hecheltjen (seit 18. September 2015)
– Oberregierungsrat Fabian Hodouschek (1. April 2014 bis 23. Juni 2016)
Vorabfassung
– Oberamtsrat Christian Hofmann (seit 4. Januar 2016)
– Oberregierungsrat Stephan Jacobi (1. April 2014 bis 8. Dezember 2015)
– Kriminaloberrat Tassilo Jurna
(seit 1. August 2015)
– Regierungsrätin Eva
Kiehn (seit 1. April 2014)
– Oberamtsrätin Elisabeth Köning-Laforet (30. Juni 2014 bis 8. Dezember 2015)
– Thomas Matthes (1. April 2014 bis 3. März 2017)
-
– Oberamtsrätin Birgit Noll (1. April 2014 bis 8. Dezember 2015)
wird
– Kriminaloberrat Dr. Armin Ramm (20. März 2014 bis 7. Oktober 2014)
– Polizeihauptkommissar David Ruhmer (seit 9. November 2015)
durch
– Regierungsdirektor Patrick Schmidtke (10. April 2014 bis 31. Januar 2015)
– Polizeihauptkommissarin Nadine Schröter (1. April 2014 bis 9. November 2015)
– Kriminalkommissar Ivo Trautmann (seit 8. Oktober 2014)
die
– Regierungsdirektor Wolf Walther (seit 1. Februar 2015)
endgültige
– Regierungsrat Jochen Weiß (seit 1. April 2014)
bb) Bundeskanzleramt
– Ministerialrat Philipp Wolff (seit 3. April 2014)
– Regierungsdirektor Dr. Phillip W. Brunst (seit 3. April 2014)
– Margit Lampe (seit 3. April 2014)
Fassung
– Regierungsdirektor Jan Bernard (1. Juli 2014 bis 5. August 2015)
– Regierungsamtfrau Marie-Christin Kämmerer (seit 1. Juli 2014)
– Regierungsdirektor Dennis Neist (seit 5. August 2015)
– Regierungsdirektor Dr. Ulrich Pferr (3. April 2014 bis 14. Juli 2015)
ersetzt.
– Regierungsdirektorin Maria Pachabeyan (seit 12. Oktober 2015
)
– Oberregierungsrat Martin Heinemann (seit 11. Dezember 2014)
– Oberregierungsrat Daniel Pabst (seit 11. Dezember 2014)
– Regierungsdirektor Dr. Norman Cappel (1. Juli 2014 bis 4. Dezember 2015)
– Regierungsamtmann Andreas Metscher (seit 15. Juni 2015)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 54 –
Drucksache 18/12850
cc) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
– Ministerialrat Dr. Christoph Henrichs (bis 22. Februar 2015)
Vorabfassung
– Richter am Amtsgericht Christian Sangmeister (bis 11. Januar 2015)
– Staatsanwalt Dr. Tile Milke (5. November 2014 bis 26. Januar 2016)
– Regierungsdirektor Dr. Heino Kirchner (seit 12. Januar 2015)
– Regierungsdirektor Volker Kraft (seit 23. Februar 2015)
– Richterin am Landgericht Nina Sommer (seit 27. Januar 2016)
– Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Ralf Riegel (seit 15. Oktober 2015)
– Ministerialdirigent Dr. Bernhard Böhm (am 12. November 2015)
- wird
– Ministerialdirigent Dirk Mirow (seit 25. November 2015)
– Staatsanwältin Kristina Speicher (Ende 2015/Anfang 2016)
– Oberregierungsrätin Petra Bruske (seit September 2016)
durch
– Richterin am Landgericht Christina Gräfin von Bothmer (am 9. Juni 2016)
– Regierungsdirektor Ulrich Staudigl (am 26. Januar 2017)
die
– Bundesanwältin Dr. Heike Neuhaus (am 23. April 2015)
– Staatsanwältin Gabriele Grätsch (seit 19. Mai 2015)
endgültige
– Erste Staatsanwältin Dr. Ulrike Unterlöhner (seit 20. August 2015)
– Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Christoph Barthe (am 15. Oktober 2015)
dd) Bundesministerium der Verteidigung
– Regierungsdirektor Björn Theis
Fassung
– Regierungsdirektor Björn Voigt
– Oberstleutnant Rüdiger Rauch (ab 26. Juni 2014)
– Oberstleutnant Elmar Henschen (26. Juni 2014 - 17. März 2016)
– Oberstleutnant Stefan Rahn (9. Sitzung 26. Juni 2014)
ersetzt.
– Hauptmann Ingo Meyer (9. Sitzung 26. Juni 2014)
– Oberstleutnant Hinnerk Buhr (10./11. Sitzung 3. Juli 2014)
– Hauptmann Daniel von Dielingen (10./11. Sitzung 3. Juli 2014)
– Oberregierungsrätin Martina Schmitz (86. Sitzung 18. Februar 2016)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 55 –
Drucksache 18/12850
ee) Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
– Ministerialrätin Gisela Hohensee (bis 31. August 2015)
Vorabfassung
– Ministerialrätin Dr. Kirsten Scholl (seit 1. September 2015)
– Oberregierungsrat Dr. Malte Rosenberg (bis 14. Dezember 2014)
– Oberregierungsrat Stephan Linden (15. Dezember 2014 bis 30. September 2015)
– Regierungsrat Philipp-Lennart Krüger (seit 1. Oktober 2015)
ff)
Auswärtiges Amt
– Dr. Michael Schäfer (4. April 2014 bis 30. September 2014)
-
– Dr. Dörte Dinger (August 2015 bis Februar 2017)
wird
– Legationsrat Gunnar Berkemeier (4. April 2014 bis 11. Oktober 2016)
– Uta Lehmann (6. Mai 2014 bis 8. November 2016)
durch
– Vortragender Legationsrat Christian Doktor (ab August 2015)
– Regierungsamtfrau Julia Blandina Schmitt (August 2015 bis Juli 2016)
– Legationsrat Kai Müller-Berner (ab 12. Oktober 2016)
die
– Oberamtsrätin Stefanie Notz (ab 9. November 2016)
endgültige
b)
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
– Ministerialrätin Gabriele Löwnau
– Regierungsdirektor Dr. Bernd Kremer
c)
Beauftragte der Mitglieder des Bundesrates
Fassung
Baden-Württemberg
– Sylvia Delmotte (seit 27. August 2014)
– Dr. Fahrner
Bayern
ersetzt.
– Oberregierungsrat Florian Luderschmid
Berlin
– Christoph Kalus
Hessen
– Regierungsdirektor Arvid Steinbach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 56 –
Drucksache 18/12850
– Ministerialrat Harald Schmidt
– Staatsanwalt Cai Rüffer (bis 1. September 2015)
– Regierungsdirektor René Brosius-Linke (2. Oktober 2014 bis 31. August 2015)
Vorabfassung
Niedersachsen
– Ministerialrat Dietmar Pietsch
Nordrhein-Westfalen
– Regierungsdirektor Frank Matthias (bis 1. Januar 2015)
– Heinrich Rohlfing (seit 8. Januar 2015)
Rheinland-Pfalz
-
– Regierungsrätin Juliane Nitzsche (bis 15. Januar 2015)
wird
– Richterin Dr. Elisa Wolf (seit 8. Januar 2015)
– Oberregierungsrätin Jana Elena Rauth (seit 15. Januar 2015)
durch
Saarland
– Regierungsoberrätin Irina Stuhr
Sachsen
die
– Julia Isabella Lang (bis 19. Dezember 2014)
endgültige
Thüringen
– Regierungsdirektorin Christine Müllenbach (bis 8. Mai 2014)
6. Ausschusssekretariat
Dem Sekretariat haben angehört:
Leitung:
Fassung
– Ministerialrat Harald Georgii (bis 30. September 2016)
– Regierungsdirektorin Beate Hasselbach (seit 1. Oktober 2016)
Stellvertretung:
– Oberregierungsrat Dr. David Aydintan (bis 15. September 2016)
ersetzt.
– Regierungsdirektor Lippold Freiherr von Bredow (seit 15. September 2016)
Referentinnen und Referenten:
– Rechtsanwältin Dr. Dominique Schimmel (13. April 2015 bis 14. September 2016)
– Regierungsdirektor Dr. Jens Singer (29. August 2016 bis 12. Februar 2017)
– Regierungsrat Dr. Bernhard Kunkler (seit 1. September 2016)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 57 –
Drucksache 18/12850
– Staatsanwalt Johannes Ploog (seit 15. September 2016)
– Regierungsdirektor Dr. Christian Schnellecke (30. Januar 2017 bis 28. April 2017)
– Regierungsdirektor Kai Lingen (8. Februar 2017 bis 28. April 2017)
Vorabfassung
Büroleitung:
– Monika Labrenz (bis 1. Februar 2016)
– Oberamtsrat Sebastian Schrader (seit 2. Mai 2016)
Erstsekretärin und Vorzimmer:
– Jana Schumann (bis 4. Oktober 2015)
– Denise Kayser (seit 5. Oktober 2015)
-
Zweitsekretärin:
wird
– Kathrin Gliese (12. Mai 2014 bis 6. März 2016)
– Nadine Rusitschka (seit 7. März 2016)
durch
Geprüfte Rechtskandidatinnen:
– Marie Charlott Patricia Finkeldey (seit 25. Juni 2014)
– Melanie Hilse (2. Juli 2014 bis 31. Januar 2016)
die
– Ann-Katrin Jeske (5. Januar bis 31. Dezember 2015)
endgültige
– Laura Wittmann (seit 2. Januar 2017)
Studierende:
– Philipp Ehestädt (22. April 2014 bis 13. März 2015)
– Christian Wack (2. Juni 2014 bis 30. September 2014)
– Friedrich Till Wassermann (1. Oktober 2014 bis 12. Oktober 2015)
Fassung
– Leonard Alexander Schott Strömberg (8. Januar 2015 bis 13. Mai 2016)
– Michelle von Ruschinski (1. April 2015 bis 28. Februar 2017)
– Janine Heidmeyer (1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016)
– Julian Haeberlin (seit 3. Februar 2016)
ersetzt.
– Peter-Manuel Muñoz Venegas (seit 1. April 2016)
Das Land Berlin hat dem Ausschuss durch Abordnung von Staatsanwalt Johannes Ploog personelle Unterstützung
geleistet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 58 –
Drucksache 18/12850
VI.
Erweiterung des Untersuchungsauftrages
Im Verlauf der Beweisaufnahme haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BND in größerem Umfang
Vorabfassung
selbst Selektoren gesteuert hatte, die auf eine Aufklärung von Zielen mit EU- und NATO-Bezug gerichtet gewe-
sen seien und hiervon sowohl die BND-Spitze als auch das Kanzleramt seit Herbst 2013 informiert gewesen seien.
Zudem habe es damals in diesem Zusammenhang eine Weisung gegeben. In der Folge ist im Ausschuss diskutiert
worden, inwieweit die BND-eigene Erfassung dem Untersuchungsauftrag unterfällt, insbesondere vor dem Hin-
tergrund, dass von dem Vorgang um die BND-Selektoren der Präsident und sogar das Kanzleramt unterrichtet
gewesen seien, von dem um die NSA-Selektoren angeblich jedoch nur die Unterabteilungsleiterebene im BND.
Am 17. Februar 2016 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.), Dr. André Hahn (DIE LINKE.), Dr. Kon-
stantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
-
Dr. Sahra Wagenknecht (DIE LINKE.), Dr. Dietmar Bartsch (DIE LINKE.), Katrin Göring-Eckardt (BÜND-
wird
NIS 90/DIE GRÜNEN), Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und weitere Abgeordnete der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Antrag auf Drucksache 18/7565 eine Er-
durch
weiterung des bestehenden Untersuchungsauftrages (Hauptantrag), hilfsweise die Einsetzung eines weiteren Un-
tersuchungsausschusses (Hilfsantrag) beantragt.
Der Hauptantrag lautete wie folgt:
die
„Abschnitt 1 zum Hauptantrag:
Der Bundestag wolle beschließen:
endgültige
Der am 20. März 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauftrag des
1. Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/843) wird wie folgt ergänzt:
Nach Abschnitt B.I werden die folgenden Nummern Ia., Ib., Ic. und Id. eingefügt:
Ia. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei der Tele-
Fassung
kommunikationsüberwachung Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerk-
male bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Untersuchungsauftrages gesteuert hat und
hierbei Rechtsvorschriften verletzt oder deutsche Interessen gefährdet oder beeinträchtigt
hat und welche Stellen des Bundes zu welchem Zeitpunkt hiervon Kenntnis hatten. Insbe-
sondere,
ersetzt.
1. welche BND-eigenen Selektoren und Telekommunikationsmerkmale und solche von ei-
nem Nachrichtendienst der ‚5-Eyes‘-Staaten vom Bundesnachrichtendienst im Untersu-
chungszeitraum bei der Erfassung und Verarbeitung von Telekommunikationsverkehren
verwendet und welche an wen und wofür übermittelt wurden. Welche eingesetzten Selek-
toren und Telekommunikationsmerkmale richteten sich gegen deutsche und europäische
Bürgerinnen und Bürger, europäische Regierungen, deutsche oder europäische Behörden,
Institutionen und Firmen oder solche aus EU-, EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 59 –
Drucksache 18/12850
oder supranationale Einrichtungen oder gegen Nichtregierungsorganisationen? Wie und
durch wen wurden die mit diesen Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen erlang-
ten Daten verarbeitet und an wen übermittelt oder weitergeleitet? Welche Stellen des Bun-
des hatten zu welchem Zeitpunkt Kenntnis darüber, dass derartige Selektoren eingesetzt
Vorabfassung
wurden und welche Konsequenzen zogen sie daraus;
2. woher die Selektoren bzw. Telekommunikationsmerkmale stammten, wer hat sie gene-
riert, wer hat über die Steuerung entschieden und sie gebilligt, wer hat kontrolliert, ob die
Selektoren mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen Normen einschließlich den Vor-
gaben des Bundeskanzleramtes, dem Auftragsprofil der Bundesregierung sowie – ggf. wel-
chen – untergesetzlichen Vorschriften und Weisungen im Einklang stehen;
3. in welchen Datenbanken die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale bzw. die
-
Daten, aus denen die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale gewonnen werden, im
wird
Untersuchungszeitraum gespeichert wurden. Wie wurden Suchbegriffe, Selektoren und Te-
lekommunikationsmerkmale für G 10- Maßnahmen von solchen für Nicht-G 10-Maßnah-
men unterschieden und getrennt? Wie wurden Suchbegriffe, Selektoren und Telekommu-
durch
nikationsmerkmale von ausländischen Nachrichtendiensten von jenen des Bundesnachrich-
tendienstes unterschieden und wie geschah dies jeweils bei der Erfassung? Wie wurden die
damit erzielten ‚Treffer‘ getrennt;
die
4. wann und aus welchem Anlass die BND-eigenen Suchbegriffe, Selektoren und Tele-
kommunikationsmerkmale und solche, von einem Nachrichtendienst der sog. ‚Five Eyes‘
endgültige
- Staaten dem BND übermittelten, seit Juni 2013 überprüft wurden. Wer hat die jeweiligen
Prüfungen veranlasst? Wer war daran beteiligt? Welche Kriterien wurden dabei angelegt?
Welche Konsequenzen wurden von wem zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise aus
dem Auffinden von Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen, die
sich gegen deutsche und europäische Bürgerinnen und Bürger, europäische Regierungen,
deutsche oder europäische Behörden, Institutionen und Firmen oder solche aus EU-,
EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter- oder supranationale Einrichtungen oder gegen
Fassung
Nichtregierungsorganisationen richteten, gezogen;
Ib. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst sogenannte
Routineverkehre in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Untersuchungs-
auftrages erfasst, verarbeitet oder ausgleitet hat, welche Informationen er daraus gewonnen
und wohin übermittelt hat und ob dies in der jeweiligen Art und Weise zulässig war. Ins-
ersetzt.
besondere,
1. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Tele-
kommunikationserfassungsmaßnahmen mittels G 10-Anordnungen außer in der Operation
EIKONAL Daten ausgeleitet bzw. erfasst wurden, die nicht von einer G 10-Anordnung
abgedeckt waren (sogenannte Routineverkehre);
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 60 –
Drucksache 18/12850
2. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst in Deutschland auch
durch im Inland befindliche Erfassungsgeräte (bspw. Kabel- und Satellitenerfassungen)
ohne G 10-Anordnungen sogenannte Routineverkehre neben den Operationen GLO und
EIKONAL erfasst wurden;
Vorabfassung
3. inwiefern und in welchem Umfang aus den vorgenannten Erfassungen Daten (Rohdaten,
Rohnachrichten, Metadaten, finished SIGINT) an einen Nachrichtendienst eines Staates
der sogenannten ‚Five Eyes‘ ausgeleitet, übermittelt oder in Datenbanken oder Datenver-
bünde, auf die Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ Zugriff hatten
oder erhalten sollten, eingestellt wurden oder inwiefern dies geplant war;
4. ob und inwiefern die vorgenannten Maßnahmen und das Vorgehen von Stellen des Bun-
des nach wessen Auffassung und auf Grundlage welches Kenntnisstandes als mit deut-
-
schen, europa- und völkerrechtlichen Normen einschließlich den Vorgaben des Bundes-
wird
kanzleramtes, dem Auftragsprofil der Bundesregierung sowie untergesetzlichen Vorschrif-
ten und Weisungen im Einklang stehend beurteilt wurden;
durch
Ic. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst Teil des
‚global reach‘-Ansatzes der National Security Agency (NSA) für die weltweite Überwa-
chung der Kommunikation durch arbeitsteilige Erfassung von Telekommunikationsverkeh-
ren bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Untersuchungsauftrages war bzw. ist und ob
die
dies in der jeweiligen Art und Weise zulässig war bzw. ist. Insbesondere
1. in welcher Weise und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Nachrichten-
endgültige
diensten der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ dafür Daten zugeliefert oder solche Dien-
ste beim Zugriff auf Kommunikationsleitungen/-knoten, -satelliten, Richtfunkstrecken
oder andere Vorrichtungen für elektronische Kommunikation unterstützt oder Zugriffe
hierauf ermöglicht hat. Inwiefern fanden Unterstützung und Ermöglichung von Zugriff, der
Zugriff selbst oder die Erfassung ggf. auch mit oder durch staatliche oder private Dritte
jenseits von Nachrichtendiensten der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ statt? In welcher
Fassung
Weise unterstützten Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ den Bun-
desnachrichtendienst bei derlei Erfassung oder in welcher Weise war dies geplant? Inwie-
fern war oder ist der Bundesnachrichtendienst involviert in das sogenannte RAMPART-A-
Programm der National Security Agency;
2. inwiefern und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Daten (Rohdaten, Roh-
ersetzt.
nachrichten, Inhaltsdaten, Metadaten, Telekommunikationsmerkmale) aus seinen Erfas-
sungen mittels Abgriff im Ausland oder mittels Erfassungen von Dritten bzw. durch Dritte
an Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ geliefert bzw. zur Verfü-
gung gestellt oder in Datenbanken oder Datenverbünde eingestellt hat, auf die Nachrich-
tendienste der Staaten der sogenannten ‚Five Eyes‘ Zugriff hatten oder erhalten sollten oder
inwiefern dies geplant war;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 61 –
Drucksache 18/12850
3. inwiefern – anstelle der beendeten Operation EIKONAL – eine anderweitige Erfassung
von Telekommunikationsverkehren bzw. -daten erwogen wurde und welche Planungen da-
für ggf. durchgeführt wurden. Inwiefern wurde ein solcher Abgriff letztlich realisiert, und
haben die National Security Agency oder welche anderen Nachrichtendienste der Staaten
Vorabfassung
der sogenannten ‚Five Eyes‘ daraus in irgendeiner Weise Daten erhalten oder Zugriff auf
solche bekommen? Über welche Stellen des Bundesnachrichtendienstes oder andere Stel-
len des Bundes fanden derartige Übermittlungen statt;
Id. wer in der Bundesregierung nebst nachgeordneten Behörden je wann von den unter Ia.
bis Ic. genannten durchgeführten oder erwogenen Maßnahmen Kenntnis erlangte oder hätte
erlangen müssen und wie die Bundesregierung Öffentlichkeit, Parlament und Aufsichts-
stellen darüber informierte, insbesondere,
-
1. ob die seitens der Bundesregierung der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen zu den
wird
vorgenannten Fragen zutreffend waren;
2. ob die von der Bundesregierung gegenüber Abgeordneten des Bundestages oder seiner
durch
parlamentarischen Gremien mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zu-
treffend und umfassend waren;
3. wann und wie die Bundesregierung alle bestehenden gesetzlichen Informationspflichten
die
gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G 10- Kommission sowie der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfüllt hat. Geschah
dies umfassend, zutreffend und sind diesen Kontrollinstitutionen relevante Informationen
endgültige
vorenthalten worden?“77
Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt: Ausgangspunkt des ursprünglichen Untersuchungsauftrages
seien die Enthüllungen von Edward J. Snowden und die Berichte über das Abhören des Mobiltelefons der Bun-
deskanzlerin. Nach dem bisherigen Untersuchungsauftrag solle daher auch die Ausspähung durch Dienste der
Five Eyes-Staaten zu Lasten von EU- und NATO-Staaten, deren Bevölkerung und der dort ansässigen Unterneh-
Fassung
men aufgeklärt werden. Ebenso sei vom Untersuchungsauftrag umfasst, aufzuklären, welche Kenntnis von oder
gar Beteiligung an diesen Praktiken seitens bundesdeutscher Stellen vorhanden war. Im Zuge der Beweisauf-
nahme durch den Ausschuss sei bekannt geworden, dass der BND unzulässige Selektoren und Telekommunika-
tionsmerkmale für die Erfassung verwendet habe, die ihm von der NSA übergeben worden seien. Die Bundesre-
gierung habe verlautbart, dass sie von dieser Praxis keine Kenntnis gehabt habe. Tatsächlich sei durch Zeugen-
vernehmung und spätere Medienveröffentlichungen bekannt geworden, dass der Bundesnachrichtendienst selbst
ersetzt.
unzulässig unter anderem EU- und NATO-Staaten, deren Bevölkerung oder dort ansässige Unternehmen ausge-
späht habe, was der Bundesregierung bekannt gewesen sei. Weiterhin sei in der bisherigen Beweisaufnahme be-
kannt geworden, dass der Bundesnachrichtendienst bei seiner Telekommunikationsüberwachung G 10-Anord-
nungen oder Verträge mit Telekommunikationsunternehmen genutzt habe, um an sogenannte Routineverkehre –
also Telekommunikation, die nach Ansicht des Bundesnachrichtendienstes nicht von Art. 10 Grundgesetz (GG)
77)
BT-Drs. 18/7565.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 62 –
Drucksache 18/12850
geschützt sei – zu gelangen. Außerdem habe sich in der Beweisaufnahme gezeigt, dass die Zusammenarbeit des
Bundesnachrichtendienstes mit Diensten der Five Eyes-Staaten bei der weltweiten Telekommunikationsüberwa-
chung umfangreicher war, als dies bei der Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses bekannt gewesen sei.
Am 25. Februar 2016 ist der Antrag zur Beratung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
Vorabfassung
ordnung (1. Ausschuss) überwiesen worden.78 Dieser hat ihn in vier seiner Sitzungen beraten. Gegenstand der
Beratungen ist in erster Linie die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts des
Deutschen Bundestages gewesen.79 Mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 2. Juni 2016 hat sich der Aus-
schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) mit den Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD dafür
ausgesprochen, den Antrag auf Bundestagsdrucksache 18/7565 mit folgender Maßgabe anzunehmen:80
„Der am 20. März 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauftrag des
1. Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/843) wird wie folgt ergänzt:
- wird
Nach Abschnitt B.I. wird folgende Ziffer Ia. eingefügt:
‚Ia. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei der Tele-
durch
kommunikationsüberwachung mit Ausnahme der Überwachung von in den Regelungsbe-
reich des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10
– fallenden Telekommunikationsverkehren eingesetzte eigene Suchbegriffe, Selektoren
und Telekommunikationsmerkmale (im Folgenden: Suchbegriffe) aufgrund der Überprü-
die
fungen seit Juni 2013 (vgl. Beweisbeschluss BND-44 des 1. Untersuchungsausschusses der
18. Wahlperiode) bis 31. Oktober 2015 – einschließlich aller in die Überprüfung durch das
endgültige
Parlamentarische Kontrollgremium (Pressestatement vom 16. Dezember 2015 und diesbe-
zügliche Berichte) einbezogenen Sachverhalte, Informationen und Dokumente, ausschließ-
lich aber des unzulässigen Zugriffs auf laufende Vorgänge – aus der Erfassung genommen
hat, aus welchen Gründen dies geschah und ob dies ausreichend war, sowie ob und gege-
benenfalls wann das aufsichtführende Bundeskanzleramt und die an der Nachrichtendienst-
lichen Lage im Bundeskanzleramt teilnehmenden Behörden von den genannten Überprü-
Fassung
fungen im BND Kenntnis hatten. Dazu soll der Ausschuss klären:
1. welche der genannten Suchbegriffe von einem Nachrichtendienst der ‚5-Eyes‘- Staaten
stammten und gegebenenfalls von welchem; ob und gegebenenfalls welche der genannten
Suchbegriffe von einer anderen deutschen Behörde stammten und gegebenenfalls von wel-
cher; ob und gegebenenfalls welche der genannten Suchbegriffe vom BND an einen Nach-
ersetzt.
richtendienst der ‚5-Eyes‘-Staaten übermittelt wurden und gegebenenfalls an welchen und
wofür; gegen wen sich die Steuerung der genannten Suchbegriffe richtete und aus welchen
Gründen; ob und gegebenenfalls wie und durch wen die mit den genannten Suchbegriffen
erlangten Daten unbearbeitet an Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-Staaten weitergeleitet
78)
Plenarprotokoll 18/158, S. 15518 (D) f.
79)
BT-Drs. 18/8683, S. 6 f.
80)
BT-Drs. 18/8683, S. 3 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 63 –
Drucksache 18/12850
wurden und gegebenenfalls an welche; wie und durch wen die mit den genannten Suchbe-
griffen erlangten Daten verarbeitet sowie ob und gegebenenfalls wie dabei gewonnene Er-
gebnisse an Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-Staaten weitergeleitet wurden und gegebe-
nenfalls an welche;
Vorabfassung
2. wie und durch wen die genannten Suchbegriffe im BND zuvor als relevant für eine
Steuerung identifiziert wurden; wer über die Steuerung der genannten Suchbegriffe ent-
schieden und ihre Steuerung aus welchen Gründen gebilligt hat; wer kontrolliert hat, ob
die genannten Suchbegriffe mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen Normen ein-
schließlich den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem Auftragsprofil der Bundesregie-
rung sowie – ggf. welchen – untergesetzlichen Vorschriften und Weisungen im Einklang
standen;
-
3. welche Vorgaben (Richtlinien, Weisungen etc.) allgemein im BND für die Einstellung
wird
oder Deaktivierung eigener Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerkmale
in die BND-eigene strategische Fernmeldeaufklärung außerhalb des Regelungsbereichs des
Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10 – galten;
durch
4. in welchen Dateien oder Datenbanken die genannten Suchbegriffe gespeichert waren;
ob und gegebenenfalls wie die genannten Suchbegriffe von Suchbegriffen, Selektoren und
Telekommunikationsmerkmalen für G 10-Maßnahmen unterschieden und getrennt wur-
die
den; ob und gegebenenfalls wie die genannten Suchbegriffe von Suchbegriffen, Selektoren
und Telekommunikationsmerkmalen, die von einem der Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-
endgültige
Staaten stammten, unterschieden und getrennt wurden; ob und gegebenenfalls wie mit den
genannten Suchbegriffen erlangte Daten von solchen mit Suchbegriffen, Selektoren und
Telekommunikationsmerkmalen von einem der Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-Staaten
erlangten Daten unterschieden und getrennt wurden;
5. wann genau und aus welchem Anlass ab Juni 2013 in dem in Ziffer Ia. genannten Zeit-
raum die genannten Überprüfungen der BND-eigenen Suchbegriffe sowie der von einem
Fassung
Nachrichtendienst der ‚5-Eyes‘-Staaten dem BND zur Erfassung übermittelten Suchbe-
griffe eingeleitet wurden; wer diese Überprüfungen jeweils veranlasst hat; wer daran be-
teiligt war; welche Kriterien dabei angelegt wurden; wer von den Überprüfungen und deren
Ergebnissen Kenntnis hatte; welche Konsequenzen in dem in Ziffer Ia. genannten Zeitraum
von wem und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise aus den Überprüfungen und
deren Ergebnissen gezogen wurden oder hätten gezogen werden müssen;
ersetzt.
6. ob die seitens der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum der Öf-
fentlichkeit mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zutreffend waren;
7. ob die von der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum gegenüber
Abgeordneten des Bundestages oder seinen parlamentarischen Gremien mitgeteilten Infor-
mationen zu den vorgenannten Fragen zutreffend und umfassend waren;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 64 –
Drucksache 18/12850
8. wann und wie die Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum alle
bestehenden gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kon-
trollgremium, der G 10-Kommission sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit erfüllt hat; ob dies umfassend, und zutreffend geschah oder ob
Vorabfassung
diesen Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten wurden.‘
Nach Ziffer B.III.9 wird folgende Ziffer 10 eingefügt:
‚10. Hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die NSA entweder ein in
den Snowden-Dokumenten genanntes ‚special access‘-Programm tatsächlich verfolgt hat
und der Bundesnachrichtendienst darin involviert war oder einem ‚global reach‘-Ansatz
folgend arbeitsteilig eine weltweite Überwachung der Kommunikation durchführt und in
die der Bundesnachrichtendienst eingebunden war, ist ebenfalls zu untersuchen, welche
-
rechtlichen, technischen und politischen Schlussfolgerungen daraus gegebenenfalls zu zie-
wird
hen wären.‘ “
Zur Begründung hat der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) Folgendes
durch
ausgeführt:81
„Der Deutsche Bundestag darf einen Untersuchungsausschuss nur im Rahmen des verfas-
sungsrechtlich Zulässigen einsetzen oder seinen Auftrag erweitern. Dem Plenum des Deut-
die
schen Bundestages steht ein formelles wie materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf den
Antrag zu (vgl. Waldhoff, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 1 Rn. 56). Der
Deutsche Bundestag ist nicht nur nicht verpflichtet, einen verfassungswidrigen Untersu-
endgültige
chungsauftrag auf Antrag einer Minderheit zu beschließen, sondern es ist ihm verfassungs-
rechtlich sogar verboten (Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, § 2 Rn. 8). Seitens der Koalitions-
fraktionen bestanden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Drucksache
18/7565 im Hinblick auf das Verbot vorweggenommener Wertungen, das Bestimmtheits-
gebot, das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses, den Grundsatz der Ge-
waltenteilung sowie das Staatswohl. Die Oppositionsfraktionen haben in den Beratungen
Fassung
stets ihr Interesse deutlich gemacht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Erweite-
rung des Auftrags des 1. Untersuchungsausschusses auszuräumen.
Die Koalitionsfraktionen haben in den Beratungen angesichts der weiten Formulierungen
sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags auf Drucksache 18/7565 Bedenken hinsicht-
lich einer erheblichen Staatswohlgefährdung im Falle der angestrebten Erweiterung des
ersetzt.
Untersuchungsauftrages bzw. der Neueinsetzung eines weiteren Untersuchungsausschus-
ses in dem beantragten Umfang geltend gemacht. Der Aspekt der Staatswohlgefährdung
stellt eine systematisch eigenständige Schranke des parlamentarischen Kontrollrechts dar
(BVerfGE 124, 78 [124 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parla-
81)
BT-Drs. 18/8683, S. 6 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 65 –
Drucksache 18/12850
mentsrecht, 2016, § 31 Rn. 26 m. w. N.). Die Reichweite des parlamentarischen Informa-
tionsanspruchs kann zulässigerweise unter einen Staatswohlvorbehalt gestellt werden,
wenn durch die Weitergabe der Informationen Beeinträchtigungen wesentlicher staatlicher
Interessen von einigem Gewicht mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sind (vgl.
Vorabfassung
BVerfGE 67, 100 [134 ff.]; 124, 78 [123 ff.]; näher Warg, NVwZ 2014, 1263 [1266 f.];
Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26; jeweils m. w. N.).
Zu den öffentlichen Interessen, die das parlamentarische Informationsrecht als Teil des
Staatswohls einschränken können, gehören u. a. Beeinträchtigungen oder Gefährdungen
der inneren oder äußeren Sicherheit einschließlich einer Gefahrenlage für Leib, Leben oder
Freiheit von Personen, die Aufgabenerfüllung bzw. Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbe-
hörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Behörden,
die Wehr- und Bündnisfähigkeit sowie die Beziehungen zu anderen Staaten und internatio-
-
nalen Organisationen (dazu näher Warg, NVwZ 2014, 1263 [1266 f.]; Brocker, in: Mor-
wird
lok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26; jeweils m. w. N.). Da das Staatswohl nicht allein
der Bundesregierung, sondern vielmehr dieser und dem Bundestag gemeinsam anvertraut
durch
ist (BVerfGE 124, 78 ff. Rn. 130 – juris; Warg, NVwZ 2014, 1263 [1268 f.]), waren der-
artige Belange bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen.
Die Fraktionen haben sich vor diesem Hintergrund in einem Berichterstattergespräch am
12. April 2016 einvernehmlich verständigt, zu diesen Aspekten den für die Dienstaufsicht
die
über den Bundesnachrichtendienst im Bundeskanzleramt leitend Verantwortlichen im Ge-
schäftsordnungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Bundeskanz-
endgültige
leramt als für die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst zuständige oberste
Bundesbehörde zu den mit dem gestellten Antrag auf Drucksache 18/7565 aufgeworfenen
tatsächlichen Fragen über exklusive Informationen verfügt, die der Bundestag für die zu
treffende Entscheidung zwingend benötigt. Der Geschäftsordnungsausschuss hat im Ein-
vernehmen aller Fraktionen hierbei keinen Zweifel gelassen, dass Bewertungen nicht Ge-
genstand dieser Stellungnahme sein können und allein der Deutsche Bundestag berechtigt
Fassung
und verpflichtet ist, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gestellten Antrags auf Ein-
setzung eines Untersuchungsausschusses oder auf Erweiterung des Auftrags eines Unter-
suchungsausschusses zu bewerten.
Die vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen zu Staatswohlbelangen wurden in den Be-
richterstattergesprächen und in den Beratungen im Geschäftsordnungsausschuss berück-
ersetzt.
sichtigt. Im Ergebnis der Beratungen des 1. Ausschusses sind die aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Änderungen des Antrags auf Drucksache 18/7565 erforderlich. Durch
diese Änderungen werden die gegen den ursprünglichen Antrag auf Drucksache 18/7565
bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt.“
In seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) auf Drucksache 18/8683 mit den Stimmen der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 66 –
Drucksache 18/12850
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU
und der SPD angenommen.82
Vorabfassung
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
82)
Plenarprotokoll 18/176, S. 17353 (A).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 67 –
Drucksache 18/12850
B.
Verlauf des Untersuchungsverfahrens
Vorabfassung
I. Beschlüsse
zum
Verfahren
Am 3. und 10. April 2014 hat der Ausschuss die folgenden elf Beschlüsse zum Verfahren gefasst:83
„Beschluss 1
zum Verfahren
Zutritt von Fraktionsmitarbeiterinnen
und –mitarbeitern
(zu § 12 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz)
- wird
Von den Fraktionen benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Zutritt zu allen Sit-
zungen des Ausschusses, jedoch zu den VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Sit-
zungen nur, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.“
durch
„Beschluss 2
zum Verfahren
die
Protokollierung der Ausschusssitzungen
(zu § 11 Untersuchungsausschussgesetz)
endgültige
Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Untersu-
chungsausschussgesetz wird wie folgt durchgeführt:
1. Alle Sitzungen, die der Beweiserhebung oder sonstiger Informationsbeschaffung des
Ausschusses dienen, sind stenographisch aufzunehmen. Die vorläufigen Protokolle der
Ausschusssitzungen sind grundsätzlich zwei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung fer-
Fassung
tigzustellen und entsprechend dem Beschluss Nr. 3 zu verteilen.
2. Ergebnisse und wesentliche Argumente aller Beratungssitzungen werden in einem durch
das Sekretariat vor der nächsten Beratungssitzung zu fertigenden Kurzprotokoll festgehal-
ten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn Einwände in der nächsten Sitzung nicht erho-
ben werden. In diesem Fall entscheidet der Ausschuss.
ersetzt.
3. Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder lässt der Ausschuss von
einer Beratungssitzung ein stenographisches Protokoll fertigen – gegebenenfalls in der
Form einer Abschrift der gemäß der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gefer-
tigten Bandaufnahme.“
83)
Protokoll-Nr. 1, S. 5 und Protokoll-Nr. 2, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 68 –
Drucksache 18/12850
„Beschluss 3
zum Verfahren
Behandlung der Ausschussprotokolle
Vorabfassung
I. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen
1. Die Protokolle der nichtöffentlichen beziehungsweise Beratungssitzungen erhalten die
ordentlichen Mitglieder des Untersuchungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Beauf-
tragten der Bundesregierung und des Bundesrates. Die Übermittlung erfolgt elektronisch
und als Ausdruck, wobei die Fraktionen für alle von ihnen benannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nur je einen Ausdruck erhalten.
-
2. Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher
wird
Sitzungen und folglich auch nicht darauf, dass ihnen Kopien solcher Protokolle überlassen
werden. Eine Ausnahme besteht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersuchungsaus-
durch
schuss entschieden hat, Amtshilfe zu leisten.
II. Protokolle öffentlicher Sitzungen
1. Mit Protokollen öffentlicher Sitzungen beziehungsweise von Sitzungen zur Beweisauf-
die
nahme wird ebenso wie unter Abschnitt I. beschrieben verfahren.
2. Einem Dritten kann Einsicht in die Protokolle öffentlicher Sitzungen gewährt werden,
endgültige
wenn er ein ‚berechtigtes Interesse nachweist‘ (Abschnitt II der Richtlinien für die Behand-
lung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT in der gültigen Fassung). Das
Vorliegen des berechtigten Interesses prüft der Vorsitzende. Die Entscheidung über die
Gewährung von Einsicht trifft der Ausschuss.
3. Den Zeugen ist zur Prüfung der Richtigkeit der Protokollierung das Protokoll über ihre
Vernehmung zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz).
Fassung
III. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Sitzungen
1. Der Zugang zu Protokollen von VS-Vertraulich oder höher eingestuften Sitzungen ist
für den unter Nummer I.1 genannten Personenkreis nach den Regeln über die Behandlung
von VS-Dokumenten möglich.
ersetzt.
2. Ist das Protokoll über die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen VS-VERTRAULICH
oder höher eingestuft, so ist ihr beziehungsweise ihm Gelegenheit zu geben, dies in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie erhält sie bezie-
hungsweise er nicht.“
„Beschluss 4
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 69 –
Drucksache 18/12850
zum Verfahren
Verteilung von Ausschussdrucksachen,
Beweisbeschlüssen und Ausschussmaterialien
Vorabfassung
I. Die Ausschussmaterialien werden wie folgt bezeichnet:
1. MAT A sind Antworten auf Beschlüsse zur Beweiserhebung. Deren Bezeichnung soll
die Art des Beweismittels und bei Akten und Daten die herausgebende Stelle deutlich ma-
chen.
2. MAT B sind Beweismaterialien, die nicht aufgrund eines Beweisbeschlusses, sondern
aufgrund freiwilliger Zusendung eingehen. Deren Bezeichnung soll die herausgebende
Stelle deutlich machen.
- wird
3. MAT C sind Materialien, die einen Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht
direkt die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren. Unterlagen sind als MAT C zu
berücksichtigen, wenn dies eine Fraktion im Ausschuss verlangt.
durch
II. Eine Verteilung von Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Ausschuss-
materialien erfolgt an:
1. ordentliche und stellvertretende Mitglieder,
die
4. Benannte Mitarbeiter/-innen der Fraktionen,
endgültige
5. Beauftragte der Bundesregierung und des Bundesrates.
III. Verteilung in elektronischer Form
Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Ausschussmaterialien, die nicht VS-VER-
TRAULICH oder höher eingestuft sind, werden vom Sekretariat in elektronischer Form
zur Verfügung gestellt. Der in Ziffer II genannte Personenkreis wird vom Sekretariat in
Fassung
elektronischer Form von jeder neu verfügbaren Unterlage in Kenntnis gesetzt. Soweit Un-
terlagen dem Ausschuss nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, be-
sorgt das Sekretariat die Ablichtung.
IV. Verteilung in gedruckter Form
ersetzt.
1. Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse, die Anschreiben der übergebenden Stellen
zu Ausschussmaterialien und Ausschussmaterialien mit einem Umfang bis 100 Seiten sind
an den in Ziffer II. genannten Personenkreis zu verteilen.
2. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang von 101 bis 1 000
Seiten werden in je zwei Exemplaren an alle Fraktionen verteilt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 70 –
Drucksache 18/12850
3. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang ab 1 001 Seiten
werden in je einem Exemplar an alle Fraktionen verteilt.“
„Beschluss 5
Vorabfassung
zum Verfahren
Verteilung von Verschlusssachen
(zu § 16 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz)
I. Grundsatz der Verteilung von zugeleiteten Verschlusssachen
Von den für den Ausschuss in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einge-
henden VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder entsprechend eingestuften Beweismateria-
lien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für
- wird
1. die Fraktionen im Ausschuss je zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines),
2. Sekretariat und Vorsitzenden zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines).
durch
Mitgliedern der Fraktionen sowie den von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats, die zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind, werden
die
auf Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt.
Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitglie-
endgültige
dern des Ausschusses und benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen in
Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfer-
tigung zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebenenfalls weiteren notwendi-
gen technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
II. Verteilung der vom Ausschuss eingestuften Verschlusssachen
Fassung
Für die vom Ausschuss selbst VS-VERTRAULICH, VERTRAULICH gem. § 2a GSO-BT,
GEHEIM oder GEHEIM gem. § 2a GSO-BT eingestuften Unterlagen und Protokolle gilt
Ziffer I. entsprechend.
III. Keine Verteilung von höher als ‚GEHEIM‘ eingestuften Unterlagen
STRENG GEHEIM oder entsprechend eingestufte Unterlagen stehen in der Geheimschutz-
ersetzt.
stelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme zur Verfügung.
IV. Verteilung von ‚VS-Nur für den Dienstgebrauch‘ eingestuften Unterlagen
VS-NfD eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluss 4 zum
Verfahren in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
„Beschluss 6
zum Verfahren
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Vorabfassung
1. Die Mitglieder des Ausschusses sind aufgrund des Untersuchungsausschussgesetzes, der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um Beschlüsse des Aus-
schusses in Verbindung mit § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geheimhaltung derjenigen Tat-
sachen und Einschätzungen verpflichtet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen
Stellen als VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH und höher eingestuf-
ten Unterlagen bekannt werden. Der Ausschuss wird mit Blick auf die Einstufung von
übermittelten Unterlagen auf die Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 17. Juni 2009 (BVerfG, 2 BvE 2 3/07) dringen.
- wird
2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Tatsachen und Ein-
schätzungen, die aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-Einstufung bezie-
hungsweise Behandlung als VS-VERTRAULICH oder höher sowie als VERTRAULICH
durch
oder höher durch den Untersuchungsausschuss selbst veranlasst oder durch den Vorsitzen-
den unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli
1984 (BVerfGE 67, S. 100 ff.) zur Wahrung des Grundrechtsschutzes (Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und informationelles Selbstbestimmungsrecht)
die
vorgenommen wird.
endgültige
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die aktenführende Stelle
beziehungsweise der Untersuchungsausschuss die Einstufung als VS-VERTRAULICH
und höher beziehungsweise die Behandlung als VERTRAULICH und höher aufheben.
4. Im Übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
5. Anträge, deren Inhalt geheimhaltungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll der Antragsteller das
Fassung
Ausschusssekretariat unterrichten.“
„Beschluss 7
zum Verfahren
Behandlung von Beweisanträgen
ersetzt.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beratungssitzungen werden Beweisanträge nur
dann in einer Beratungssitzung behandelt, wenn sie schriftlich bis zum Freitag der Vorwo-
che, 10.00 Uhr, im Sekretariat des Ausschusses eingegangen sind. Von dieser Frist kann
einvernehmlich abgewichen werden.“
„Beschluss 8
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
zum Verfahren
Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken
(zu § 31 Untersuchungsausschussgesetz)
Vorabfassung
Gemäß § 31 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz wird auf die Verlesung von Protokollen
und Schriftstücken verzichtet, soweit diese vom Ausschusssekretariat allen Mitgliedern des
Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.“
„Beschluss 9
zum Verfahren
Behandlung von Beweismitteln, die im Original
nicht in deutscher Sprache formuliert sind
- wird
I. Sächliche Beweismittel
1. Sächliche Beweismittel, die dem Ausschuss nicht in deutscher Sprache übergeben wer-
durch
den, werden vom Sprachendienst des Deutschen Bundestages unverzüglich ins Deutsche
übersetzt, soweit mindestens eine Fraktion im Ausschuss dies verlangt.
2. Die Übersetzung erhält eine dem Original zuordenbare MAT-Bezeichnung und wird ent-
die
sprechend dem Verfahrensbeschluss zur Beweismittelverteilung an die Mitglieder verteilt.
3. Einwände gegen die Korrektheit der Übersetzung müssen innerhalb von zwei Wochen
endgültige
nach Verteilung erhoben sein. Diese werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst
überwiesen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.
II. Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen
1. Machen Zeugen oder Sachverständige vor dem Ausschuss ihre Angaben nicht in deut-
scher Sprache, so werden deren Aussagen sowie die Fragen der Ausschussmitglieder wäh-
Fassung
rend der Sitzung für alle Anwesenden simultan übersetzt.
2. Das Protokoll der Sitzung wird sowohl in der vom Zeugen beziehungsweise Sachver-
ständigen verwendeten Sprache als auch in der Fassung der Simultanübersetzung nieder-
gelegt.
ersetzt.
3. Beide Fassungen werden dem Sprachendienst des Deutschen Bundestages zur Prüfung
übergeben. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von einer Woche. Anschließend werden dem
Zeugen bzw. dem Sachverständigen beide Fassungen zur Prüfung übersandt.
4. Im Übrigen erfolgt die Verteilung wie die der deutschsprachigen Protokolle.
5. Wegen der Übersetzung können Einwände gegen das Protokoll auch von Mitgliedern
des Ausschusses erhoben werden. Diese müssen zwei Wochen nach der Verteilung des
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Protokolls im Ausschuss erhoben sein. Sie werden zur Stellungnahme an den Sprachen-
dienst überwiesen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.“
„Beschluss 10
Vorabfassung
Zum Verfahren
Fragerecht bei der Beweiserhebung
Das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach § 24 Abs. 5
und § 28 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz wird auf der Grundlage der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages und der parlamentarischen Praxis bei Aussprachen im
Plenum wie folgt gestaltet:
1. Zu Beginn stellt zunächst der Vorsitzende, nachdem der Zeugin beziehungsweise dem
-
Zeugen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, weitere Fragen zur Aufklärung
wird
und Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wis-
sen der Zeugin beziehungsweise des Zeugen beruht.
durch
2. Auf die Befragung durch den Vorsitzenden folgen Befragungsrunden der Fraktionen.
Für die Bemessung des Zeitanteils der Fraktion innerhalb der Befragungsrunden wird die
Verteilung der Redezeiten im Plenum entsprechend angewendet.
die
- In der ersten Befragungsrunde beginnt die Fraktion DIE LINKE., wenn der Vorsitzende
von seinem Recht zur Befragung des Zeugen in der Sache Gebrauch gemacht hat. Darauf
endgültige
folgen die Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU/CSU. In
der zweiten und allen weiteren Befragungsrunden beginnt wieder die Fraktion DIE
LINKE., dann folgen die Fraktionen der CDU/CSU, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der SPD.
- Hat der Vorsitzende die Zeugin beziehungsweise den Zeugen nicht zur Sache befragt,
beginnt in allen Befragungsrunden die Fraktion der CDU/CSU, danach folgen die Fraktio-
Fassung
nen DIE LINKE., der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Stellt der Vorsitzende im Verlauf der Befragungsrunden nochmals Fragen zur Sache, wer-
den Frage und Antwort auf die Befragungszeit seiner Fraktion angerechnet.
3. Zwischenfragen können vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn das Ausschussmit-
glied zustimmt, das gerade die Befragung durchführt.
ersetzt.
4. Bei Sachverständigenanhörungen und informatorischen Anhörungen wird entsprechend
den vorstehenden Regelungen verfahren.“
„Beschluss 11
zum Verfahren
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Drucksache 18/12850
Mitteilung aus nichtöffentlichen Sitzungen
(zu § 12 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz)
Die Vorsitzende wird gemäß § 12 Abs. 3 PUAG dazu ermächtigt, die Öffentlichkeit über
Vorabfassung
die in nichtöffentlicher Beratungssitzung erfassten Beschlüsse und Terminierungen des
Ausschusses zu informieren.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der übrigen Ausschussmitglieder, ihre Position hierzu
öffentlich zu äußern.“
In Berücksichtigung der Geimschutzbelange und ihres Schutzes in der Praxis des Untersuchungsverfahrens hat
der Ausschuss weitere Verfahrensbeschlüsse gefasst. So hat der Ausschuss am 3. April 2014 beschlossen:84
„a) In GEHEIM und STRENG GEHEIM eingestuften Sitzungen werden Mobiltelefone
-
eingesammelt. Das Sekretariat wird geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten vorsehen.
wird
Auf Anregung des Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) nimmt
das Sekretariat Wünsche nach Verwahrgelassen entgegen.
durch
b) In solchen Sitzungen anzufertigende handschriftliche Notizen sind in registrierten
Blanko-Verschlusssachen niederzuschreiben. Diese sind wie andere Verschlusssachen zu
behandeln, d. h. wenn ein Tresor vorhanden ist, kann das eingestufte Notizbuch ins Büro
mitgenommen werden.
die
c) Für die Obleute und die beiden Vorsitzenden sowie für den Ausschusssekretär sollen
endgültige
Krypto-Mobiltelefone beschafft werden.“
Am 27. November 2014 hat der Ausschuss beschlossen:85
„Abweichend von Beschluss 5 Absatz I. zum Verfahren können VS-VERTRAULICH
oder GEHEIM eingestufte Protokolle des Ausschusses auch den Beauftragten von Mitglie-
dern der Bundesregierung über die Geheimregistratur der jeweiligen Bundesministerien
zugeleitet werden.“
Fassung
Eine weitere Ergänzung zu den Verfahrensbeschlüssen wurde im Zuge eines von der Opposition angestrengten
Organstreitverfahrens zur Frage der Herausgabe der sogenannten NSA-Selektorenlisten an den Ausschuss [siehe
dazu B.VII.2.a)] erforderlich. Am 2. Juli 2015 hat der Ausschuss beschlossen86:
„I.
ersetzt.
Der 1. Untersuchungsausschuss hält es für eine zügige Klärung der zu Beweisbeschluss
BND-26 aufgeworfenen Rechtsfragen für wünschenswert und unabweisbar erforderlich im
84
Protokoll-Nr. 1, S. 6.
85)
Protokoll-Nr. 23, S. 5.
86)
Protokoll-Nr. 57c, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 GSO-BT, dass Verfahrensbevollmächtigte von Ausschuss-
mitgliedern oder des Ausschusses die für die Verfahrensbegleitung er-forderlichen, als
Verschlusssachen eingestuften Akten in ihren eigenen Diensträumen einsehen können.
Vorabfassung
II.
(1) Ergänzend zu Beschluss 5 zum Verfahren des 1. Untersuchungsausschusses wird die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages beauftragt, von den in dem Schreiben der
Abg. Martina Renner und Dr. Konstantin von Notz vom 1. Juli 2015 an das Bundeskanz-
leramt und das BMI aufgeführten Verschlusssachen eine weitere Ausfertigung zu erstellen
und diese deren Prozessbevollmächtigten vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidenten
des Deutschen Bundestages mitzugeben (§ 11 GSO-BT) oder an dessen Kanzlei in Kiel
gemäß § 10 Abs. 2 GSO-BT zu versenden.
-
(2) Der Vorsitzende wird ermächtigt, über weitere entsprechende Beauftragungen nach
wird
Abs. 1 bis zur nächsten Beratungssitzung am 10. September 2015 eine Entscheidung im
Umlaufverfahren nach § 72 GO-BT herbeizuführen.“
durch
Hinsichtlich der Befragung einiger Sachverständiger87 und der Vernehmung einiger Zeugen88 hat sich der Aus-
schuss im Sinne einer konzentrierten und zügigen Beweisaufnahme darauf verständigt, abweichend vom Be-
schluss Nr. 10 zum Verfahren vorzugehen.
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
87)
So hat sich der Ausschuss am 5. Juni 2014 zunächst darauf geeinigt, dass der Vorsitzende die Sachverständigenanhörung leitend begleite
und im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen über die zeitliche Beschränkung der Befragungsrechte treffe (Protokoll-Nr. 6, S. 6 f.). Am
8. September 2016 hat sich der Ausschuss dann darauf geeinigt, die Befragung der Sachverständigen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr an
der Stärke der Fraktionen auszurichten. Vielmehr sollten die Fraktionen fortan berechtigt sein, in der Reihenfolge der Wortmeldungen
jeweils zwei Fragen an die Sachverständigen zu richten bis der gesamte Fragebedarf gedeckt sei (Protokoll-Nr. 107, S. 7).
88)
So hat sich der Ausschuss am 20. Oktober 2016 darauf geeinigt, die Befragung der ersten an diesem Tag anstehenden Zeugin aus Effizi-
enzgründen innerhalb von drei Stunden durchzuführen, wobei der Ausschussvorsitzende ausnahmsweise auf sein Befragungsrecht zu
Beginn der Vernehmung verzichtet hat (Protokoll-Nr. 113, S. 7).
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Drucksache 18/12850
II.
Vorbereitung der Beweiserhebung
Vorabfassung
1. Sitzungstage
Für die Durchführung der Beweisaufnahme hat der 1. Untersuchungsausschuss die Donnerstage in den Plenarsit-
zungswochen als Sitzungstage bestimmt. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat dem Ausschuss gemäß
§ 60 Abs. 3 GO-BT für diese Tage eine Dauergenehmigung erteilt.89 Daneben hat der Ausschuss mit Genehmi-
gung des Präsidenten sieben Sondersitzungen zur Beweisaufnahme an anderen Wochentagen durchgeführt:
Sitzung Tag Datum
Uhrzeit
48
Mittwoch
20. Mai 2015
16:00 Uhr
53
Freitag
12. Juni 2015
9:00 Uhr
-
60
Freitag
11. September 2015
9:00 Uhr
wird
65
Freitag
2. Oktober 2015
9:00 Uhr
70
Freitag
6. November 2015
9:00 Uhr
74
Mittwoch
25. November 2015
11:30 Uhr
durch
130
Montag
13. Februar 2017
11:30 Uhr
2. Sitzungssäle
die
Der Ausschuss hat den Europasaal im Paul-Löbe-Haus zum regulären Sitzungssaal und einen anderen Sitzungs-
saal im Paul-Löbe-Haus zum Sitzungssaal für die Behandlung von Verschlusssachen der Stufen GEHEIM und
endgültige
höher bestimmt.90
3. Obleutebesprechungen
Zur Koordinierung und Strukturierung der Arbeit des Untersuchungsausschusses und zur Vorbereitung wichtiger,
den Untersuchungsausschuss betreffender Entscheidungen sind regelmäßige sowie – bei entsprechendem Bedarf
– spontane Obleutebesprechungen unter der Leitung des Ausschussvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Aus-
Fassung
schussvorsitzenden durchgeführt worden.
4. Beratungssitzungen
Der Ausschuss hat regelmäßig Beratungssitzungen durchgeführt, in denen der Fortgang des Verfahrens beraten
und die hierfür erforderlichen Beschlüsse gefasst worden sind.
ersetzt.
Die Protokolle der Beratungssitzungen hat der Ausschuss in der Regel mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen
Verwendung“ versehen. In Einzelfällen sind Beratungsprotokolle aus Geheimschutzgründen gemäß § 15 Abs. 1
89)
Protokoll-Nr. 3, S. 11.
90)
Protokolle Nr. 1 S. 5 und Nr. 2 S. 10.
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Drucksache 18/12850
PUAG i. V. m. der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO-BT) als Verschlusssache eingestuft
worden.91
Vorabfassung
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
91
So z. B. die Beratung über Ziffer 2 zu Tagesordnungspunkt 3 in der 15. Ausschusssitzung vom 9. Oktober 2014, Protokoll-Nr. 15, S. 6
(Tgb.-Nr. 45/14 - GEHEIM) oder die Beratung zu Tagesordnungspunkt 1 in der 46. Ausschusssitzung vom 7. Mai 2015, Protokoll-Nr. 46,
S. 4 (Tgb.-Nr. 185/15 – GEHEIM).
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Drucksache 18/12850
III.
Beweiserhebung durch Beiziehung sächlicher Beweismittel
Vorabfassung
1.
Herkunft und Art der Beweismittel
Der Ausschuss hat sächliche Beweismittel aus unterschiedlichen Quellen beigezogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 PUAG sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen
auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den
Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
In Ausübung dieser Befugnis hat der Ausschuss etliche der genannten Stellen ersucht, ihm sächliche Beweismittel
vorzulegen. Solche Ersuchen sind gerichtet worden an das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, das Bundes-
-
ministerium des Inneren, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium
wird
für Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Presse- und Informationsamt der Bun-
desregierung, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
durch
Informationsfreiheit, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichten-
dienst, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundesnetzagentur, die deutschen Auslandsvertretungen in den
Staaten der sogenannten Five Eyes, die Bundespolizei, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
die
Die Ersuchen haben sich zumeist auf „Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten
und sonstige sächliche Beweismittel“ bezogen, teilweise aber auch auf „rechtliche Grundlagen, insbesondere Re-
endgültige
gierungsabkommen oder sonstige Vereinbarungen“92, „untergesetzliche Vorschriften“93, „Abkommen (Memo-
randum of Agreement)“94, „erstellte Dokumentationen und Informationen“95, „Organigramme, Organisations-
pläne, Aktenpläne, Dateiverzeichnisse, Leitungsvorlagen und Sprechzettel“96 etc.
Gemäß Art. 44 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 1 PUAG sind Gerichte und Verwaltungs-
behörden zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. So hat der
Ausschuss das Verwaltungsgericht Köln um Rechtshilfe durch Übermittlung „der gerichtlichen Prozessakten in
Fassung
dem Verfahren Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed [Abdallah] bin Ali Jaber und Khaled Mohmed Naser bin Ali
Jaber gegen die Bundesrepublik Deutschland – Aktenzeichen: 3 K 5625/14“ ersucht.97 Ferner hat der Ausschuss
die Bundesregierung ersucht, „im Wege der Amtshilfe […] dem Ausschuss die Antwort des Justizministers der
USA auf die Fragen der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesjustizministeriums zu den Strafvorwürfen
gegen Edward J. Snowden mitzuteilen, die gegebenenfalls im Weg eines Auslieferungsverfahrens von den USA
ersetzt.
geltend gemacht werden könnten“.98
92)
So z. B. der am 26. Juni 2014 gefasste Beweisbeschluss (Protokoll-Nr. 8, S. 6).
93).
So z. B. der Beweisbeschluss BAMF-3.
94)
So z. B. der Beweisbeschluss BK-4.
95)
So z. B. der am 8. September 2016 gefasste Beweisbeschluss (Protokoll-Nr. 107, S. 8).
96)
So z. B. der Beweisvorbereitungsbeschluss GBA-2 und die Beweisbeschlüsse GBA-1, GBA-3 bis GBA-9.
97)
So der auf A-Drs. 387 beantragte Beweisbeschluss NW-2 (Protokoll-Nr. 56, S. 9).
98)
A-Drs. 248; Protokoll-Nr. 19, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 PUAG ist jeder, der einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses
vorzulegen und auszuliefern. Auf dieser Grundlage hat der Ausschuss Edward J. Snowden ersucht, „Akten, Do-
kumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten und sonstige sächliche Beweismittel, die den Un-
Vorabfassung
tersuchungsauftrag betreffen und die sich in seinem Besitz befinden, in geeigneter Form dem Untersuchungsaus-
schuss zugänglich zu machen“.99 Der diesbezügliche Beweisbeschluss enthält den Zusatz: „Gleiches gilt für Be-
weismittel, die sich nicht mehr unmittelbar in seinem Besitz befinden, deren Herausgabe durch Dritte an den
1. Untersuchungsausschuss jedoch eventuell durch ihn veranlasst werden kann.“ Edward J. Snowden ist diesem
Ersuchen nicht nachgekommen.
Die Oppositionsfraktionen hatten diesen Beweisantrag kritisiert. Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) hat in der Beratungssitzung vom 8. Mai 2014 zu bedenken gegeben, dass für den rein theore-
tischen Fall, dass Edward J. Snowden sagen würde, er könne Einfluss darauf nehmen, welche Dokumente vorge-
-
legt würden, es für seine gegenwärtige Situation im russischen Asyl problematisch sein könnte; außerdem würde
wird
dies Russland signalisieren, dass er Dokumente liefern könnte. Weder er selbst [der Abg. Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)] noch der Ausschuss könnten dies verantworten. Edward J. Snowden habe öf-
fentlich gesagt, dass er keine Dokumente mehr habe, dass er auf keine Herausgabe von Dokumenten Einfluss
durch
habe, und dass dies die Linie gewesen sei, die er seit seinem Aufenthalt in Hong Kong eingehalten habe, und er
deshalb auch in Russland keinerlei Dokumente zur Verfügung stellen könne. Die Koalitionsfraktionen sollten
daher den Antrag gar nicht stellen.100 Der Abg. Christian Fliesek (SPD) hat hierauf erwidert, dass er die geäußer-
die
ten Bedenken sehr ernst nehme. Bei dem Beweisantrag handele es sich jedoch um ein Ersuchen, eine Bitte, bei
der Edward J. Snowden selbst abwägen könne, ob er ihr entspreche und wenn Ja, in welchem Umfang. Für Edward
J. Snowden sei der Antrag mit keinerlei Konsequenzen verbunden, die er nicht selbst bestimmen könne. Er appe-
endgültige
liere dafür, diesen Antrag zu beschließen, damit der Ausschuss alle Möglichkeiten, die grundsätzlich gegeben
seien, um an die Unterlagen zu kommen, nutze. Dem Ausschuss solle, wenn er eine Bilanz seiner Arbeit ziehe,
nicht der Vorwurf gemacht werden können, er habe dies nicht probiert.101
Des Weiteren hat der Ausschuss von einem deutschen Telekommunikationsdienstleister die Herausgabe des zwi-
schen diesem und dem BND geschlossenen „Geschäftsbesorgungsvertrages Transit vom 1.3.2004 sowie sämtli-
cher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
Fassung
mittel, die unter dem Geschäftszeichen zu diesem Vertrag abgelegt sind,“ verlangt.102 Dem ist das genannte deut-
sche Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen nachgekommen.103
Außerdem hat der Ausschuss Auszüge aus dem Terminkalender des früheren Chefs des Bundeskanzleramtes,
Ronald Pofalla, bei diesem direkt nach § 29 Abs. 1 S. 1 PUAG beigezogen,104 nachdem ein an das Bundeskanz-
leramt gerichteter Beweisbeschluss dahingehend beantwortet worden war, dass der genannte Terminkalender im
ersetzt.
Kanzleramt nicht vorliege.105
99)
Beweisbeschluss D-1.
100)
Ströbele, Protokoll-Nr. 3 (Wortprotokoll), S. 25.
101)
Fliesek, Protokoll-Nr. 3 (Wortprotokoll), S. 26.
102)
Beweisbeschluss D-2.
103)
Vgl. Übersendungsschreiben vom 18. November 2014 zu MAT A D-2 (Tgb.-Nr. 62/14 – GEHEIM).
104)
Beweisbeschluss BK-47.
105)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 15. November 2016, MAT A BK-41 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Schließlich hat der Ausschuss das Ausschusssekretariat damit beauftragt, bestimmte öffentlich zugängliche Do-
kumente bzw. Dateien zu beschaffen. Auf diesem Weg sind unter anderem beigezogen worden: Veröffentlichun-
gen im Zusammenhang mit den Snowden-Enthüllungen,106 Teile der von WikiLeaks veröffentlichten Snowden-
Dokumente,107 einem Buch von Glenn Greenwald als elektronische Anlagen beigefügte Snowden-Dokumente,108
Vorabfassung
öffentliche Äußerungen Edward J. Snowdens109 sowie Interviews mit ihm,110 Dokumente zu einem Rechtsstreit
des Unternehmens Yahoo in Bezug auf das Programm PRISM,111 Dokumente aus Gerichtsverfahren der Bürger-
rechtsorganisationen Privacy International112 und Liberty113 vor dem britischen Investigatory Powers Tribunal,
Berichte des US-amerikanischen Privacy and Civil Liberties Oversight Board,114 des britischen Intelligence and
Security Committee of Parliament115 und des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates116 und Passagen eines Interviews mit Michael V. Hayden117.
Sämtliche Beweisbeschlüsse finden sich im „Verzeichnis der Beweisbeschlüsse und der aufgrund dieser vorge-
legten Beweismaterialien“ [siehe Sechster Teil C].
- wird
2.
Vorlagen sächlicher Beweismittel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
In mehreren Fällen hat die Bundesregierung die Vorlage sächlicher Beweismittel mit dem Hinweis verbunden,
durch
dies erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.118
So hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) regelmäßig erklärt, seine Vorlagen erfolgten ohne An-
erkennung einer Rechtspflicht. Zur Begründung hat es angeführt, sein Geschäftsbereich unterfalle aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Sonderregelung in Art. 45a Abs. 3 des Grundgesetzes
die
(GG), nicht dem Untersuchungsrecht des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode.119 Unabhängig da-
von bestehe keine Vorlagepflicht, soweit einzelne Informationen in den vorgelegten Materialien nicht untersu-
endgültige
chungsgegenständlich seien.120
In etlichen Einzelfällen haben auch andere Stellen des Bundes eine Vorlagepflicht in Abrede gestellt:
106)
MAT A Sek-1, Sek-4, Sek-8, Sek-11, Sek-13, Sek-14, Sek-15, Sek-18, Sek-19, Sek-21, Sek-22, Sek-24.
107)
MAT A Sek-6.
Fassung
108)
MAT A Sek-3.
109)
MAT A Sek-2, Sek-5, Sek-7.
110)
MAT A Sek-12.
111)
MAT A Sek-9.
112)
MAT A Sek-10.
113)
MAT A Sek-17.
114)
MAT A Sek-16.
115)
MAT A Sek-20.
116)
MAT A Sek-5b.
117)
MAT A Sek-23.
118)
So z. B. Übersendungsschreiben des BK vom 7. April 2016 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BK-26/2 (Tgb.-Nr.
ersetzt.
212/15 – GEHEIM); Übersendungsschreiben des BK vom 7. April 2016 zu MAT A BK-28/1 (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BK
vom 11. November 2015 (VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND-45 (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BK vom 11. November
2016 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND-46/2 (Tgb.-Nr. 212/15 – GEHEIM); Übersendungsschreiben des BK
vom 7. April 2016 zu MAT A BND-49/1 (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BMI vom 29. Juli 2016 zu MAT A BSI-14a (VS-NfD)
und MAT A BSI-14b (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BMI vom 29. Juli 2016 (VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BfV-22 (VS-
NfD).
119)
Siehe z. B. Übersendungsschreiben des BMVg vom 13. Juni 2014 zu MAT A BMVg-1/1a-1; Übersendungsschreiben des BMVg vom
19. Mai 2014 zu MAT A BMVg-2a; Übersendungsschreiben des BMVg vom 25. Juni 2014 zu MAT A BMVg-3/1; Übersendungsschrei-
ben des BMVg vom 29. August 2014 zu MAT A BMVg-4/1a; jeweils unter Verweis auf ein Schreiben von Staatssekretär Hoofe vom
7. April 2014.
120)
Siehe z. B. Übersendungsschreiben des BMVg vom 13. Juni 2014 zu MAT A BMVg-1/1a-1; Übersendungsschreiben des BMVg vom
19. Mai 2014 zu MAT A BMVg-2a; Übersendungsschreiben des BMVg vom 25. Juni 2014, MAT A BMVg-3/1a; Übersendungsschrei-
ben des BMVg vom 29. August 2014, MAT A BMVg-4/1a.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind dem Ausschuss beispielsweise Akten mit Bezug zu etwaigen Opfern
US-amerikanischer Drohnenangriffe vorgelegt worden.121
Dies ist auf Kritik der Oppositionsfraktionen gestoßen. Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) hat die Auffassung vertreten, es gehe in den betreffenden Akten um Menschen, zu denen
Vorabfassung
Daten an die NSA weitergeleitet und die am Ende Opfer eines Drohnenangriffs geworden seien. Dies sei vom
Untersuchungsauftrag gedeckt.122 Dem hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) angeschlossen.123
Der Vertreter des BMI hat erwidert, die Bundesregierung sehe sich nur in den Grenzen des Untersuchungsauftra-
ges verpflichtet, Akten vorzulegen. Der Untersuchungsgegenstand „Geheimer Krieg“ setze einen Deutschlandbe-
zug voraus. Dies erfordere nach Buchst. B. Ziff. I.14 des Untersuchungsauftrages, dass US-amerikanische Stellen
von deutschem Staatsgebiet ausgehend gezielte Tötungen durch Kampfdrohneneinsätze veranlasst hätten. Der
Deutschlandbezug in den Beweisbeschlüssen124 decke sich damit nicht. Von der Air Base Ramstein sei auch keine
Steuerung oder Befehligung von Drohnen erfolgt. Das gelte selbst dann, wenn Ramstein eventuell eine Relais-
-
funktion zukommen sollte, weil auch dann weder ein Angriff vom deutschen Staatsgebiet ausgehe noch eine
wird
Veranlassung dazu vorliege („Durchleitungsfunktion“). Die zentrale Rolle Deutschlands als Handlungsort sei also
nicht gegeben. Der Bundesregierung sei auch unbekannt, ob die in den Beweisbeschlüssen genannten Personen
durch
im Zusammenhang mit gezielten Tötungen durch Kampfdrohneneinsätze stünden. Das könnten allenfalls die USA
beantworten, weshalb man im Bereich hypothetischer Kausalverläufe bleibe. In Buchst. B. Ziff. I.14 des Unter-
suchungsauftrags seien außerdem nur die USA genannt, nicht die anderen Five Eyes-Staaten. Die Beweisbe-
schlüsse gingen auch über diese Beschränkung hinaus und widersprächen damit dem Untersuchungsauftrag.
die
Deshalb erfolge insgesamt eine Vorlage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.125
Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat dem entgegengehalten, der Ausschuss
endgültige
müsse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben
oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr solle er sich anhand der vollständigen Ak-
ten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch beziehe
sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen.126
Auch die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat die Auffassung vertreten, der Untersuchungsauftrag schließe
die Aufklärung der Rolle Ramsteins bei der Steuerung bewaffneter Drohnen ein. Der Ausschuss und nicht das
Fassung
BMI habe dies zu klären, ebenso wie die Mitursächlichkeit der Datenweitergabe bei der Tötung von Personen.
Der Deutschlandbezug sei nicht beschränkend dahingehend, dass lediglich die Rolle Ramsteins in Bezug auf
deutsche Opfer aufzuklären sei. Erfasst seien auch Daten, die von deutschen Sicherheitsbehörden an Stellen der
Five Eyes-Staaten weitergegeben worden und mitursächlich für den Einsatz der Drohnen gewesen seien. Mittler-
weile habe der Ausschuss erkannt, dass Mobilfunkdaten hierfür genügten. Um dies mit Sachverständigen und
ersetzt.
Zeugen klären zu können, benötige man die dazugehörigen Akten.127
121)
Vgl. die Übersendungsschreiben zu MAT A BKA-1/1b (Tgb.-Nr. 230/16 – GEHEIM); MAT A BfV-17 (Tgb.-Nr. 231/16 – GEHEIM);
MAT A BND-52 (Tgb.-Nr. 232/16 – GEHEIM).
122)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 4.
123)
Renner, Protokoll-Nr. 88, S. 5.
124)
Beweisbeschlüsse BfV-17, BKA-1, BND-52.
125)
Akmann, Protokoll-Nr. 88 , S. 4; vgl. auch Schreiben des BMI vom 22. Juli 2016, MAT A BfV-24 (VS-NfD – insoweit offen).
126)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 5 unter Bezugnahme auf BVerfGE 124, 78 (117).
127)
Renner, Protokoll-Nr. 88 , S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 82 –
Drucksache 18/12850
Die Abg. Nina Warken (CDU/CSU) hat demgegenüber auf den Passus in Buchst. B. Ziff. I.14 des Untersuchungs-
auftrages verwiesen, in welchem es heißt:
„Haben US-amerikanische Stellen auf deutschem Staatsgebiet oder von diesem ausgehend
Vorabfassung
Telekommunikationsüberwachungen, Festnahmen oder gezielte Tötungen durch Kampf-
drohneneinsätze durchgeführt oder veranlasst?“128
In der Beratungssitzung am 26. Januar 2017 hat der Politische Direktor des Auswärtigen Amts, Andreas Michae-
lis, den Ausschuss über Auskünfte der US-Seite zum Einsatz von US-Kampfdrohnen unterrichtet.129 Zuvor hatten
die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angekündigte Beweisanträge mit der Maßgabe
zurückgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss zu diesem Thema in derselben Weise unterrichtet werde wie
der Auswärtige Ausschuss.130
Darüber hinaus ist der Terminkalender des ehemaligen Chefs des Bundeskanzleramtes, Dr. Frank-Walter Stein-
-
meier, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgelegt worden. Dies ist damit begründet worden, dass sich der
wird
betreffende Beweisbeschluss nur auf das Bundeskanzleramt bezogen habe, der Kalender sich aber nicht mehr
dort, sondern im Auswärtigen Amt befunden habe.131
durch
Ferner ist dem Ausschuss ein Bericht über die im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingerichtete „Son-
derauswertung Technische Aufklärung durch Ausländische Dienste“ (SAW TAD) dem Ausschuss ohne Anerken-
nung einer Rechtspflicht zum Zweck der Einsichtnahme zugänglich gemacht worden. Die fehlende Pflicht zur
Vorlage an den Ausschuss ist damit begründet worden, dass dieser Bericht außerhalb des Untersuchungszeitraums
die
erstellt worden sei.132
Diese Auffassung ist von den Oppositionsfraktionen zurückgewiesen worden. Die Abg. Martina Renner (DIE
endgültige
LINKE.) erklärte hierzu, der Abschlussbericht der SAW im BfV sei wegen eines inneren sachlichen Zusammen-
hanges mit dem Untersuchungsgegenstand herauszugeben. Die Einschränkung „ohne Anerkenntnis einer Rechts-
pflicht“ sei insoweit unzulässig. Aus der Kommentarliteratur trug sie vor:
„‚Ein [solcher] sachlicher Zusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Untersu-
chung nicht ausnahmslos mit ex-post-Betrachtung durchgeführt wird. Solange nicht die
Grenze erreicht ist, dass man bereits von einer unzulässigen entscheidungsbegleitenden
Fassung
Kontrolle der Exekutive sprechen müsste, ist es nicht erforderlich, im Verfahren als zeitli-
che Zäsur zwingend den Tag des letzten vom Plenum beschlossenen Einsetzungsantrages
abzustellen. In der Regel werden nämlich solche Sachverhalte, die in einem inneren sach-
logischen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehen, durch den Untersu-
chungsauftrag zumindest stillschweigend vorausgesetzt und sind daher auch mit umfasst.
ersetzt.
Die Befugnisse des UA können sich daher auch grundsätzlich auch auf Vorgänge erstrek-
ken, die zeitlich nach dem Einsetzungsbeschluss des Plenums liegen sowie auch auf Un-
terlagen, die erst später entstanden sind.‘ (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der
128)
Warken, Protokoll-Nr. 88 , S. 5.
129)
Michaelis, Protokoll-Nr. 127, S. 5 f.
130)
Vgl. Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 127, S. 5.
131)
Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2016, MAT A BK-30 Bl. 2; Wolff, Protokoll-Nr. 88, S. 6.
132)
Schreiben des BMI vom 22. Juli 2016, MAT A BfV-24 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2016, S. 179 mit Nach-
weisen)“.133
Der Vertreter des BMI hat hierauf in der Beratungssitzung am 8. September 2016 mitgeteilt, er bleibe bei seiner
Vorabfassung
Rechtsauffassung.134
Des Weiteren sind dem Ausschuss im Zusammenhang mit der Enttarnung des BND-Beamten Markus R. als In-
formanten eines US-amerikanischen Dienstes Dokumente ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingeschränkt
zugänglich gemacht worden.
In dem gegen Markus R. angestrengten Strafverfahren hat dieser gestanden, zwischen 2008 und 2014 mehr als
200 teils als STRENG GEHEIM eingestufte Dokumente des BND an die CIA weitergegeben zu haben. Im März
2016 hat das Oberlandesgericht München ihn deshalb des Landesverrats und der Verletzung von Dienstgeheim-
nissen für schuldig befunden und ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.135
-
Da der Verdacht im Raum gestanden hat, Markus R. habe auch den 1. Untersuchungsausschuss ausspioniert,136
wird
hat der Ausschuss das Bundeskanzleramt auf Grund des Beweisbeschlusses BND-12 vom 11. September 2014
ersucht, alle die Arbeit des Ausschusses oder dessen Untersuchungsauftrag betreffenden Dokumente vorzule-
gen, die bei Markus R. sichergestellt wurden oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Mar-
durch
kus R. sie an unbefugte Dritte weitergegeben hat bzw. weitergeben wollte. Mit Schreiben vom 18. September
2014 hat das Bundeskanzleramt mitgeteilt, trotz der Tatsache, dass weder das Ermittlungsverfahren gegen Mar-
kus R. noch der Vorfall im Bundesnachrichtendienst untersuchungsgegenständlich seien, beabsichtige es, den
die
Mitgliedern des Untersuchungsauschusses eine Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente zu ermöglichen.
Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Verknüpfung der betreffenden Dokumente mit dem Vorfall im
endgültige
Bundesnachrichtendienst erheblich gesteigerte Anforderungen an die Geheimhaltung bedinge. Diesen Anforde-
rungen trage das Bundeskanzleramt dergestalt Rechnung, dass die Dokumente nicht dem gesamten Untersu-
chungsausschuss übersandt, sondern dem Vorsitzenden und den Obleuten zur Einsichtnahme zur Verfügung ge-
stellt würden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskanzleramt die Dokumente in Liegenschaften des BND in Ber-
lin-Steglitz hinterlegt.137
3. Vollständigkeitserklärungen
Fassung
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 PUAG hat jede staatliche Stelle, die einem Untersuchungsausschuss gemäß § 18 Abs. 1
PUAG sächliche Beweismittel vorzulegen hat, mit dieser Vorlage eine Erklärung über die Vollständigkeit zu
verbinden.
Die erfolgten Vorlagen gegenüber dem 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode sind zumeist von ent-
sprechenden Vollständigkeitserklärungen begleitet worden. Soweit die sächlichen Beweismittel – wie zumeist –
ersetzt.
wegen des großen Umfanges der zu sichtenden Materialien sukzessiv vorgelegt worden sind, ist die Vollständig-
keitserklärung jeweils mit der letzten Teilvorlage abgegeben worden.
133)
Renner, Protokoll-Nr. 107, S. 5; Schreiben der Abg. Renner vom 8. September 2016, A-Drs. 530.
134)
Vgl. Akmann, Protokoll-Nr. 107, S. 5.
135)
Spiegel Online vom 16. März 2016 „Spionage für USA und Russland: Ex-BND-Mitarbeiter zu acht Jahren Haft verurteilt“.
136)
Süddeutsche Zeitung vom 3. Juli 2014 „BND-Mitarbeiter unter Spionageverdacht“.
137)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2014, MAT A BND-12/1 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Teilweise ist eine Vollständigkeitserklärung mit der Begründung unterblieben, soweit keine Rechtspflicht zur
Vorlage der betreffenden sächlichen Beweismittel bestehe, müsse auch keine Vollständigkeit erklärt werden.
Diese Rechtsauffassung hat zu intensiven Diskussionen innerhalb des Ausschusses geführt.138
Vorabfassung
4.
Schwärzungen und Herausnahmen
Viele der von der Bundesregierung vorgelegten sächlichen Beweismittel haben umfangreiche Schwärzungen oder
Herausnahmen von Aktenteilen aufgewiesen. Dies ist im Ausschuss als bedenkliche Unkenntlichmachung ange-
sehen worden und war Gegenstand der Diskussion in mehreren Beratungssitzungen.139
Schwärzungen wurden insbesondere mit folgenden Begründungen vorgenommen: Schutz von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern deutscher Nachrichtendienste,140 Schutz der Grundrechte Dritter,141 fehlender Bezug zum Un-
tersuchungsauftrag,142 Schutz nachrichtendienstlicher Methodik,143 Staatswohlgründe aufgrund ausländischer In-
teressen,144 Kernbereich der Exekutive.145 Bereits im September 2014 hat das Ausschusssekretariat auf Wunsch
-
des Ausschusses der Bundesregierung eine Liste zu Unterlagen mit Schwärzungen übermittelt, die von den Frak-
wird
tionen im Ausschuss so nicht akzeptiert worden waren.146 Daraufhin hat die Bundesregierung in erheblichem
Umfang Schwärzungen zurückgenommen.147 Details hat sie in einer hierzu eingesetzten Arbeitsgruppe der Bun-
durch
desregierung und des Ausschusses erläutert.148 Auch in weiteren Fällen ist es nach Intervention von Ausschuss-
mitgliedern zur Zurücknahme von Schwärzungen gekommen.149
Die Herausnahme von Aktenbestandteilen ist mit unterschiedlicher Begründung erfolgt. Insbesondere ist auf ei-
nen vermeintlich fehlenden sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand und auf die Notwen-
die
digkeit einer Konsultation der Regierungen der Five Eyes-Staaten [siehe dazu B.III.5.c)] verwiesen worden. Auf
Bitten von Ausschussmitgliedern hat die Bundesregierung vereinzelt Seiten aus Akten, die zunächst mit der Be-
endgültige
gründung eines fehlenden sachlichen Zusammenhangs mit dem Untersuchungsgegenstand entnommen worden
waren, dem Untersuchungsausschuss zugänglich gemacht.150
Fassung
138)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 4 (betreffend Akten mit Bezug zu Drohnenangriffen); Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88 S. 6 (betreffend
den Terminkalender des ChefBK); Renner, A-Drs. 530 (betreffend Akten zum Themenkomplex „Geheimer Krieg“); Renner, Protokoll-
Nr. 107, S. 5 (betreffend den Bericht über die „Sonderauswertung Technische Aufklärung durch Ausländische Dienste“), Renner und
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 107, S. 5 (betreffend diverse Beweisbeschlüsse).
139)
So z. B. Protokoll-Nr. 10, S. 4; Protokoll-Nr. 12, S. 8; Protokoll-Nr. 13, S. 5; Protokoll-Nr. 29, S. 5; Protokoll-Nr. 29, S. 5; Protokoll-
Nr. 36, S. 6; Protokoll-Nr. 56, S. 11; Protokoll-Nr. 58, S. 7; Protokoll-Nr. 61, S. 5; Protokoll-Nr. 68, S. 5; Protokoll-Nr. 71, S. 5 f.; Pro-
tokoll-Nr. 88, S. 4; Protokoll-Nr. 90, S. 4; Protokoll-Nr. 93, S. 4; Protokoll-Nr. 117, S. 6.
140)
So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM); Über-
sendungsschreiben des BMI vom 13. August 2015 zu MAT A BMI-17/1b (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BMI vom 18. März
ersetzt.
2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
141)
So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM); Über-
sendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
142)
So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM); Über-
sendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
143)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 18. März 2015, MAT A BND-2/1a, Bl. 7 (VS-NfD – insoweit offen).
144)
Übersendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
145)
Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM).
146)
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 13, S. 5.
147) Vgl.
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
148) Vgl.
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
149)
Siehe z. B. Protokoll-Nr. 90, S. 4.
150)
So z. B. die Nachlieferung zu MAT A BK-1/3b_1 (VS-NfD), Bl. 25 durch MAT A BK-1/3b_1-Nachlieferung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
5. Geheimschutz
Das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes
(Staatswohl) gefährden.151 Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag sind zum Schutz des ihnen gemein-
Vorabfassung
sam anvertrauten Staatswohls gehalten, beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienst-
geheimnissen zu treffen.152 In Anbetracht der sehr sensiblen Bereiche, auf die sich der Untersuchungsauftrag des
1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode erstreckt hat, haben Geheimschutzerwägungen – wie schon
die bereits dargestellten einschlägigen Verfahrensbeschlüsse des Ausschusses verdeutlichen – eine überaus große
Rolle gespielt.
6. Rechtliche
Grundlagen
Die maßgebenden Regelungen zum Geheimschutz finden sich in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
-
ges (GO-BT), im Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
wird
(PUAG), in der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO-BT) und in der Verschlusssachenan-
weisung des Bundes (VSA).
durch
§ 15 PUAG bestimmt:
„(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss
mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der
oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.
die
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des
endgültige
Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Ver-
schlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren
Protokollierung die Geheimschutzordnung des Bundestages.“
§ 2 GSO-BT unterscheidet vier Geheimhaltungsgrade für Verschlusssachen (VS). Die Vorschrift lautet:
Fassung
„(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade
eingestuft:
streng geheim
Abkürzung: str.geh.
ersetzt.
geheim
Abkürzung: geh.
VS-Vertraulich
Abkürzung: VS-Vertr.
151)
BVerfGE 67, 100 [134 ff.]; 124, 78 [123].
152)
BVerfGE 67, 100 [136].
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 86 –
Drucksache 18/12850
VS-Nur für den Dienstge-
Abkürzung: VS-NfD.
brauch
Vorabfassung
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder
ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vor-
teil sein würde.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den
-
Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ab-
wird
träglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte.
(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-
durch
VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten den Ge-
heimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Protokolle über nichtöffent-
liche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grundsätzlich keine Ver-
schlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung des Bundestages (§ 73 GO-BT).
die
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschluß-
sachenanweisung für die Bundesbehörden.“
endgültige
Gemäß § 3 GSO-BT bzw. §§ 8 f. VSA bestimmt die herausgebende Stelle den Geheimhaltungsgrad sowie seine
etwaigen späteren Änderungen.
Die Bundesregierung hat umfassend auch mit einem Geheimhaltungsgrad versehene Dokumente übersandt. Auf
Bitten des Ausschusses hat sie allerdings einige davon nach nochmaliger Prüfung herabgestuft.153 Der Ausschuss
hat ebenfalls von der Befugnis, seine Dokumente als Verschlusssache einzustufen, Gebrauch gemacht.154
Fassung
§ 16 Abs. 1 PUAG regelt den Zugang zu Verschlusssachen unabhängig davon, ob die Einstufung durch den Deut-
schen Bundestag oder eine andere Stelle erfolgt ist. Die Vorschrift bestimmt:
„Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die der
Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle erhalten
hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bun-
ersetzt.
desrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden.
Ermittlungsbeauftragten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, des Sekretariats und
153)
Beispielsweise hat die Bundesregierung die Beweismaterialien MAT A BND-9, MAT A BND-17 und MAT A BK-7 von „STRENG
GEHEIM“ auf „GEHEIM“ herabgestuft, versehen mit dem Zusatz „nur zur Einsichtnahme auf der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages“ (Protokoll-Nr. 23, S. 6).
154)
Beispielsweise hat der Ausschuss einzelne Blätter der Beweismaterialie MAT A GBA-1d als VS-VERTRAULICH eingestuft (Protokoll-
Nr. 19, S. 6) und die Beweismaterialie MAT A D-2 mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM versehen (Protokoll-Nr. 23, S. 6).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit
diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich ver-
pflichtet sind.“
Vorabfassung
Danach dürfen Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses sind, abweichend
von § 4 Abs. 2 GSO-BT nicht über den Inhalt von Unterlagen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH
in Kenntnis gesetzt werden.
In § 7 Abs. 1 und 4 bis 6 GSO-BT ist die Behandlung von Verschlusssachen in den Ausschüssen geregelt. Dort
heißt es:
„(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen
Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 69 Abs. 7 GO-BT). Wird über VS der Geheimhal-
tungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die entspre-
-
chende Beschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei und stellt vor Beginn
wird
der Beratungen fest, daß sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.
[…].
durch
(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Aus-
schuß zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben
werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Über-
die
wachung des Sitzungsraumes durch die Hausinspektion sichergestellt ist. Der Ausschuß-
vorsitzende kann bestimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VER-
endgültige
TRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen
Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den Bera-
tungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-
Behältnissen aufbewahrt werden.
(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuß in Fällen
des Absatzes 4 anders beschließen.
Fassung
(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und geheim können, sofern sie im
Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung des Ausschußvorsitzenden nach Registrie-
rung in der Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses
zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zurückzugeben, sobald
sie im Ausschuß nicht mehr benötigt werden.
ersetzt.
Werden Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM außerhalb der
Ausschusssitzung benötigt, insbesondere zur Vorbereitung der Beweisaufnahme oder zur
Erstellung des Berichts, so können die Berechtigten sie in der Geheimschutzstelle des Bun-
destages einsehen.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 88 –
Drucksache 18/12850
7. Besondere
Einsichtnahmeverfahren
Einige sächliche Beweismittel sind dem Ausschuss unter Maßgaben vorgelegt worden, die über die in den ge-
nannten rechtlichen Grundlagen vorgesehenen Vorkehrungen hinausgehen. So sind als VS-NfD eingestufte Do-
Vorabfassung
kumente betreffend die Beauftragung der unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich
dem Ausschuss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit der Maßgabe vorgelegt worden, sie nur zur Einsicht-
nahme im Ausschusssekretariat zugänglich zu machen.155 Des Weiteren sind dem Ausschuss einige als GE-
HEIM156 oder VS-VERTRAULICH157 eingestufte Verschlusssachen unter der Maßgabe vorgelegt worden, dass
sie – analog zu den als STRENG GEHEIM eingestuften Dokumenten – nur in der Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages eingesehen werden dürfen.
Darüber hinaus wurden im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zwei weitere besondere Einsichtnahmeverfah-
ren angewandt:
- wird
a) Sogenanntes
Kanzleramtsverfahren
Bestimmte Verschlusssachen sind allein dem Ausschussvorsitzenden und den Obleuten zur Einsicht im Kanzler-
durch
amt vorgelegt worden. Von diesem Verfahren ist insbesondere in Bezug auf Informationen über nachrichten-
dienstliche Kooperationen Gebrauch gemacht worden.158
In der Folge ist zwischen dem Ausschuss und der Bundesregierung diskutiert worden, unter welchen Maßgaben
es in Betracht komme, Zeugen über die Inhalte der im Kanzleramtsverfahren vorgelegten Verschlusssachen zu
die
vernehmen. In der Beratungssitzung am 21. Mai 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr.
Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die Bundesregierung aufgefordert, dem Ausschuss einen
endgültige
entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Mit eingestuftem Schreiben vom 3. Juni 2015 ist die Bundesregierung
dem nachgekommen.159
b) Sogenanntes
Chausseestraßenverfahren
Die Beweisbeschlüsse BK-32 und BND-60 haben die mit der Ergänzung des Untersuchungsauftrags auf BT-Drs.
18/8683 in den Fokus gerückte Thematik der BND-eigenen Selektoren betroffen. In Bezug auf die mit diesen
Fassung
Beweisbeschlüssen beigezogenen sächlichen Beweismittel hat die Bundesregierung ein Einsichtnahmeverfahren
entwickelt, das entsprechend der Lage des hierfür relevanten BND-Gebäudes in der Chausseestraße in Berlin-
Mitte im Ausschuss als Chauseestraßenverfahren bezeichnet worden ist. Mit teils als GEHEIM eingestufter E-
Mail vom 26. August 2016160 hat die Bundesregierung dem Ausschuss die dahinter stehenden Gründe erläutert.
Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:
ersetzt.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
155)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7 (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 1 f. [siehe dazu
B.III.4.e)].
156)
So z. B. die Materialien MAT A BND-1/11n (Tgb.-Nr. 90/14 – GEHEIM) oder MAT A BK-13/2b (Tgb.-Nr. 39/15 – GEHEIM).
157)
So z. B. die Materialien MAT A BND-19/9 (Tgb.-Nr. 71/16 – VS-Vertr.) oder MAT A BND-21/8 (Tgb.-Nr. 71/16 – VS-Vertr.).
158)
So z. B. hinsichtlich bestimmter Materialien zur Erfüllung der Beweisbeschlüsse BND-19 und BND-21.
159)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 3. Juni 2015 (Tgb.-Nr. 43/15 – VS-Vertr.), Bl. 2 f.
160)
E-Mail des Bundeskanzleramts vom 26. August 2016, MAT A BND-60 / BK-32 (Tgb.-Nr. 279/16 – GEHEIM), Bl. 2 und 4 ff. (VS-NfD
– insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
mit den im Bezug genannten Beweisbeschlüssen zieht der Untersuchungsausschuss Be-
weismittel bei, die Informationen enthalten zu den Fragestellungen der mit Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Ergänzung des Untersuchungsauftra-
ges und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (BT-Drs. 18/8683) im Organisati-
Vorabfassung
onsbereich des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesnachrichtendienstes entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen wurden.
Da bei der Erfüllung dieser Beweisbeschlüsse besondere Umstände zu berücksichtigen
sind, ist es mir ein Anliegen, diese sowie das hiesige Vorgehen bei der Vorlage der rele-
vanten Dokumente zu erläutern. Ziel ist es, dem 1. Untersuchungsausschuss eine zielfüh-
rende und zügige Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts zu ermöglichen:
I.
- wird
[…]161
II.
durch
Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ausführungen unter Ziff. I. ist h.E. eine Abwägung
zu treffen zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Untersuchungsrecht des Aus-
schusses und möglichen erheblichen negativen Folgen für das Staatswohl, die eintreten
würden, wenn Selektoren oder einzelne Inhalte der Aktenvorlage bekannt würden.
die
Nach Abwägung der geschilderten Belange ist dem Untersuchungsausschuss unter den
endgültige
nachfolgend dargestellten Umständen Zugang zu den beweisgegenständlichen Unterlagen
einschließlich der Selektoren zu gewähren.
Ziel der im Folgenden dargelegten Vorgehensweise ist es insbesondere, Zeugenbefragun-
gen in diesem Kontext durch die Vorgehensweise nicht über die Maßen zu erschweren oder
gar unmöglich zu machen, jedoch gleichzeitig auch zu vermeiden, dass in irgendeiner Form
Kopien von dem zur Verfügung gestellten Material gefertigt werden können, die ein Be-
Fassung
kanntwerden einzelner oder einer Vielzahl von Selektoren befördern könnten. Darüber hin-
aus sollen nicht nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, sondern auch den
Fraktionsmitarbeitern die Einsicht und die Unterstützung der Arbeit des Ausschusses er-
möglicht werden.
Im Einzelnen:
ersetzt.
- Die Einsichtnahme findet in der Liegenschaft des Bundesnachrichtendienstes in der
Chausseestraße in Berlin-Mitte statt.
161)
Da Ziffer I. dieses Schreibens als Verschlussache mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM eingestuft worden ist, kann ihr Inhalt im Rah-
men dieses Berichts nicht wiedergegeben werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
- Berechtigt zur Einsicht sind die Mitglieder und Stellvertreter des Untersuchungs-
ausschusses, deren STRENG GEHEIM ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter sowie die entsprechend ermächtigten Personen des Ausschusssekretariats.
Vorabfassung
- Die Akteneinsicht erfolgt in digitaler Form. Jeder Fraktion wird hierfür ein Laptop
zur Verfügung gestellt, auf dem die Selektoren und die Dokumente des Bundesnach-
richtendienstes sowie des Bundeskanzleramtes enthalten sind. Für jede Fraktion ste-
hen eigene Räumlichkeiten im BND zur Verfügung. Auch für die Vorsitzenden so-
wie das Sekretariat des Untersuchungsausschusses stehen je separate Laptops zur
Verfügung.
- Notizen können unmittelbar auf den Fraktionslaptops abgelegt und individuell ver-
schlüsselt werden. Alternativ stehen konventionelle VS-Notizbücher zur Verfügung.
- wird
- Laptops und VS-Notizbücher werden nach der Einsichtnahme versiegelt und bei
nachfolgenden Einsichten im BND wieder ausgehändigt.
- Die Akteneinsicht ist nach Terminvereinbarung möglich. Sofern übliche Bürozeiten
durch
bei der Terminwahl Berücksichtigung finden können, wird dies dankend zur Kennt-
nis genommen. Weitere Einzelheiten sind auf einem gesonderten Merkblatt beige-
fügt.
die
- Während entsprechend eingestufter Ausschusssitzungen in geeigneten Räumlich-
keiten des Deutschen Bundestages werden die jeweiligen Laptops und VS-Notizbü-
endgültige
cher durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellt.
III.
Zum Inhalt der Vorlage sei zur Erleichterung des Verständnisses Folgendes angemerkt:
A. Selektoren
Fassung
Das Bundeskanzleramt hat gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst die Selektoren,
die einschlägig im Sinne des Ergänzungsantrages sind (BT-Drs. 18/8683) identifiziert und
in Form von Listen aufbereitet.
In der Aktenvorlage sind einzelne Selektoren enthalten, die nicht aufgrund von ‚Überprü-
fungen‘ im Sinne des Ergänzungsantrages aus der Steuerung genommen wurden. Insoweit
ersetzt.
erfolgt die Vorlage dieser Selektoren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
In der Aktenvorlage sind konkrete Telefoniemerkmale wie beispielsweise Telefonnum-
mern und Faxnummern um die letzten vier Stellen geschwärzt worden. Dem liegt wie-
derum eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Teilnehmer
und dem Schutz nachrichtendienstlicher Ziele sowie nachrichtendienstlicher Zugänge auf
der einen Seite und dem Untersuchungsinteresse des Untersuchungsausschusses auf der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
anderen Seite zugrunde. Zugunsten des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und der weite-
ren Einsatzfähigkeit war zu berücksichtigen, dass bestimmte Selektoren, die vom Ergän-
zungsauftrag erfasst sind, wieder in die Erfassung aufgenommen werden können […]. Ein
besonderes Erkenntnisinteresse in Bezug auf beispielsweise eine gesamte Telefonnummer
Vorabfassung
gegenüber einer auf die letzten vier Stellen geschwärzten Nummer ist hier grundsätzlich
nicht erkennbar. Zugunsten des Untersuchungsinteresses des Ausschusses ist vielmehr zu
berücksichtigen, dass durch die gewählte Schwärzungsform auf die letzten vier Ziffern so-
wohl das Land als auch die Art beispielsweise einer Telefonnummer (z. B. Festnetz oder
Mobilfunk) erkennbar bleiben. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen entspricht die
gewählte Schwärzungsform h. E. den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sollte der Aus-
schuss im Einzelfall die Kenntnis eines vollständigen Telefonieselektors für erforderlich
erachten, so wird das Bundeskanzleramt eine Offenlegung prüfen.
-
Im Hinblick auf andere Selektorentypen wie E-Mail-Adressen ist die vorgenannte Abwä-
wird
gung zugunsten einer vollständigen Vorlage ausgefallen. Sowohl der individuelle Teil vor
dem ‚@‘-Zeichen als auch der Domainname können ersichtlich Bedeutung für die Unter-
durch
suchung des Ausschusses haben (insbesondere auch eine weitergehende Bedeutung als eine
Telefonnummer). Vor diesem Hintergrund haben h. E. das Persönlichkeitsrecht der be-
troffenen Teilnehmer sowie der Schutz möglicher Ziele des Bundesnachrichtendienstes
hinter dem Untersuchungsrecht des Ausschusses zurückzutreten. Dabei ist auch zu berück-
die
sichtigen, dass ein weitgehender Schutz durch die Einstufung der Selektoren und die kon-
kreten Modalitäten der Einsichtnahme gewährt werden.
endgültige
B. Dokumente
1. Zu den beweisgegenständlichen Unterlagen gehören neben den Selektoren auch ver-
schiedene Dokumente. Diese enthalten zum großen Teil Bezüge zu konkreten Selektoren
und benennen diese und/ oder betroffene Teilnehmer ausdrücklich. Dabei handelt es sich
nicht nur um Bezüge zu Selektoren bzw. Teilnehmern der so genannten ‚Gruppenliste‘,
sondern auch um solche, die darüber hinausgehen. Schließlich sind Bezüge zu Selektoren
Fassung
und Teilnehmern enthalten, die nicht aufgrund von ‚Überprüfungen‘ im Sinne des Ergän-
zungsantrages aus der Steuerung genommen wurden. Insoweit erfolgt die Vorlage von Un-
terlagen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Vor dem Hintergrund der konkreten Selektorenbezüge und zur Erleichterung der Bearbei-
tung des Gesamtzusammenhangs des ergänzten Untersuchungsgegenstandes erfolgt auch
ersetzt.
die Vorlage dieser Dokumente einheitlich im Rahmen der dargestellten Einsichtnahme.
[…].
2. Aufgrund des h. E. umfassend angelegten Ergänzungsbeschlusses ist eine Vielzahl von
Dokumenten von der verfassungsrechtlichen Vorlagepflicht umfasst. Vor dem Hintergrund
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
der durch den Untersuchungsausschuss gesetzten Frist, dem Willen des Bundeskanzleram-
tes, den Untersuchungsausschuss bestmöglich bei seiner Aufklärungsarbeit zu unterstützen
und der besonderen Komplexität der Materie ist die erfolgte Aktenvorlage nach bestem
Wissen und Gewissen umfassend, aber nicht abschließend.
Vorabfassung
Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Ergänzungsauftrag betrifft Se-
lektoren, die ‚aufgrund der Überprüfungen seit Juni 2013 […] aus der Erfassung genom-
men‘ wurden. Dabei handelt es sich – wie der Ausschuss feststellen wird – nicht um ein-
zelne, sondern um eine große Anzahl von Selektoren. Eine umfassende Aufbereitung sämt-
licher untersuchungsgegenständlicher Unterlagen zu jedem einzelnen Selektor ist kaum, in
der zur Verfügung stehenden Zeit gar nicht möglich. Um dem Ausschuss eine zielführende
Aufklärung zu ermöglichen, ist es h. E. sinnvoll, dass der Untersuchungsausschuss ein-
zelne Selektoren, die er nach Einsicht für besonders bedeutsam erachtet, dem Bundeskanz-
-
leramt benennt, so dass im Folgenden unverzüglich zu den so vom Ausschuss ausgewählten
wird
Selektoren nach gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Unterlagen recherchiert werden
kann.
durch
3. Dies gilt auch für die anderen von den entsprechenden Beweisbeschlüssen erfassten Si-
cherheitsbehörden, für die eine etwaige Betroffenheit insoweit regelmäßig nicht erkennbar
ist. Die Herkunft eines Selektors kann – wie schon oben im Hinblick auf die Komplexität
zur Vorlage von Dokumenten zu einzelnen Selektoren dargelegt – vielmehr in der Regel
die
nur aufgrund einer aufwändigen und individuell vorgenommenen Recherche durch den
BND ermittelt werden. Derartige Feststellungen sind aufgrund der großen Anzahl der vor-
endgültige
gelegten Selektoren zeitnah nicht umfassend möglich. Im Sinne einer effizienten Unter-
stützung der Arbeit des Untersuchungsausschusses wird der Bundesnachrichtendienst dem-
nach auch insoweit die näheren Informationen zu einem Selektor unverzüglich aufbereiten,
wenn und sobald einzelne Selektoren vom Untersuchungsausschuss ausgewählt worden
sind.
Ergäbe sich so ein Bezug eines Selektors zu einem anderen Ressort, würde dieses unver-
Fassung
züglich darüber in Kenntnis gesetzt. Eine isolierte Recherche ist den anderen Sicherheits-
behörden bisher nicht möglich, da sie keine Kenntnis darüber haben, welche Selektoren im
Sinne des Ergänzungsbeschlusses der BND konkret aus der Erfassung genommen hat.
IV.
ersetzt.
Die Ausführungen unter Ziff. I in diesem Schreiben sind GEHEIM eingestuft. Die restli-
chen Ausführungen sowie die Anlage können als ‚VS – Nur für den Dienstgebrauch‘ be-
handelt werden.“
In der 107. Ausschusssitzung am 8. September 2016 haben sämtliche Fraktionen im Ausschuss den Wunsch ge-
äußert, ergänzende Informationen zu den im Wege des Chausseestraßenverfahrens vorgelegten Selektoren zu er-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
halten.162 Das Bundeskanzleramt hat daraufhin angeboten, zu den einzelnen Selektoren Nachrecherchen zu be-
treiben, jedoch einschränkend darauf hingewiesen, dass die anzustellenden Recherchen wegen der großen Zahl
an Selektoren priorisiert werden müssten.163 Vor diesem Hintergrund ist verabredet worden, dass jede Ausschuss-
fraktion drei höchstprioritäre und sieben prioritäre Selektoren benennt, die dem Bundeskanzleramt zum Zweck
Vorabfassung
der Nachrecherche mitgeteilt werden.164
In der 111. Ausschusssitzung am 29. September 2016 ist der im Kreis der Obleute geäußerte Wunsch zur Sprache
gekommen, abweichend von den Vorgaben der Bundesregierung in STRENG GEHEIM eingestuften Ausschuss-
sitzungen Notizen zuzulassen, die in der Verwahrung des Deutschen Bundestages verbleiben und nur von den
Verfassern selbst in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden dürfen.165 Die Bundesregierung
hat es abgelehnt, diesem Wunsch nachzukommen.166 Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) hat in der Sitzung betont, die Notizen der Abgeordneten müssten in der Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages verwahrt werden. Er halte es für unangemessen und nicht rechtens, dass der BND Notizen von
-
Abgeordneten einsammele und diese in Räumlichkeiten des BND verbringe.167 Dem Vorschlag des Ausschuss-
wird
vorsitzenden, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) folgend, sollten die in STRENG GEHEIM eingestufter
Sitzung gefertigten Notizen am Ende der jeweiligen Sitzung durch das Ausschusssekretariat eingesammelt wer-
den, die Notizbücher vom Sekretariat dann versiegelt und in die Obhut des BND zur Verwahrung in der Chaus-
durch
seestraße gegeben werden.168
Im Laufe des Untersuchungsverfahrens ist das Chausseestraßenverfahren auf einige andere Beweismaterialien
erstreckt worden, nämlich auf Beweismaterialien zu einer geplanten Zusammenarbeit zwischen dem BND und
die
einem Nachrichtendienst des Vereinigten Königreichs169 sowie auf weitere Beweismaterialien zur Prüfung der
NSA-Selektoren (nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrages), unter anderem zu Gesprächen über die
endgültige
Steuerung von NSA-Selektoren durch den BND.170
8.
Konsultation der Regierungen der Five Eyes-Staaten
Soweit die von den Beweisbeschlüssen erfassten geheimhaltungsbedürftigen sächlichen Beweismittel von einem
ausländischen Nachrichtendienst hergerührt, geheimhaltungsbedürftige Informationen über einen solchen enthal-
ten oder Rückschlüsse auf die geheimhaltungsbedürftige Zusammenarbeit mit einem solchen zugelassen haben,
Fassung
hat die Bundesregierung die betreffenden Aktenteile dem Ausschuss nicht sofort vorgelegt, sondern sie vorläufig
entnommen und vor einer Entscheidung über die Vorlage die Regierung des betreffenden Staates konsultiert.
Unter anderem mit Schreiben vom 2. Juli 2014 sind dem Ausschuss die rechtlichen Hintergründe dieser Vorge-
hensweise erläutert worden.171 Danach existiert zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten
Königreichs ein Abkommen vom 28. Mai 2003 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, zwischen
ersetzt.
162)
Protokoll-Nr. 107, S. 4 ff.
163)
Protokoll-Nr. 109, S. 5.
164)
Protokoll-Nr. 109, S. 5.
165)
Protokoll-Nr. 111, S. 7.
166)
Protokoll-Nr. 111, S. 7.
167)
Protokoll-Nr. 111, S. 7.
168)
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 111, S. 7.
169)
Vgl. Protokoll-Nr. 109, S. 6.
170)
Vgl. Schreiben des Bundeskanzleramts vom 7. Dezember 2016, MAT A BK-46 / BND-73 (VS-NfD – insoweit offen).
171)
Schreiben des BMI vom 2. Juli 2014, MAT A BMI-5/1, Bl. 1.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
der Bundesregierung und der australischen Regierung eine Vereinbarung vom 27. November 1979 über den ge-
genseitigen Schutz von Verschlusssachen und zwischen der Bundesregierung und der Regierung der USA ein
Notenwechsel aus dem Jahr 1960 nebst Anlage über das allgemeine Geheimschutzverfahren sowie ein weiterer
Notenwechsel aus den Jahren 1988/1989.172
Vorabfassung
Als der Ausschuss seine Arbeit aufnahm, hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekre-
tär Klaus-Dieter Fritsche (BK), in Absprache mit dem Chef des Bundeskanzleramtes, Peter Altmaier, Vertreter
der Five Eyes-Partnerstaaten besucht, um mit diesen unter anderem darüber zu sprechen, inwiefern aus Sicht die-
ser Staaten für die Vorlage von Unterlagen durch die Bundesregierung an den Ausschuss deren Zustimmung
benötigt werde.173
In der Beratungssitzung am 11. September 2014174 sowie in eingestufter Sitzung am 9. Oktober 2014175 hat die
Bundesregierung nähere Ausführungen zur Konsultation der Five Eyes-Staaten gemacht.
-
Bei ersterer Gelegenheit hat sich Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche zunächst wie folgt geäußert:
wird
Der Bundesregierung sei bewusst, dass Art. 44 GG die Herausgabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen
der Five Eyes-Staaten einschließe. Allerdings sei die Bundesregierung rechtlich verpflichtet, die Staaten der Five
Eyes im Hinblick auf die Herausgabe dieser Unterlagen zu konsultieren.176 Es handele sich um formal eingestufte
durch
Vereinbarungen, vor allem Absichtserklärungen und mehrere „Memorandum of Understanding“ (MoU), die zwi-
schen den deutschen Diensten und den ausländischen Nachrichtendiensten (AND) der Five Eyes-Staaten durch-
geführt worden seien. Hinzu kämen geheimhaltungsbedürftige Informationen in deutschen Unterlagen, nament-
die
lich geführte Gespräche mit Vertretern von AND der Five Eyes-Staaten sowie AND-Material der Five Eyes-Staa-
ten, das erkennbar geheimhaltungsbedürftige Inhalte aufweise. Alle diese Dokumente unterlägen der Konsultati-
onspflicht mit den jeweiligen Regierungen. Eine Weitergabe von Unterlagen, die ausdrücklich dem Eigentum des
endgültige
betreffenden AND zugewiesen seien, sei ausgeschlossen, wenn dieser nicht zustimme.177
In dem Geheimschutzabkommen mit den USA sei die Regelung enthalten, dass die Weitergabe an Stellen „die
nicht Regierung sind“ der Zustimmung der Regierung der USA bedürfe. Im Hinblick auf die Frage, ob der Deut-
sche Bundestag unter den Begriff „Regierung“ gefasst werden könne, habe die Bundesregierung gegenüber den
USA darauf hingewiesen, dass das US-Untersuchungsgremium „9/11 Commission“ nach US-Verständnis auch
unter „Regierung“ gefallen sei. Eine Antwort zur Auslegung dieses Begriffs im vorliegenden Falle stehe noch
Fassung
aus.178
Nach dem Geheimschutzabkommen mit dem Vereinigten Königreich unterfalle die Weitergabe an eine „nicht
zuständige Behörde“ der Zustimmung.179
ersetzt.
172)
Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2014, MAT A BMI-5/1 hat das BMI zugleich erklärt, die Bundesregierung habe im November 2013 mit
einer Verbalnote gegenüber der US-amerikanischen Regierung angeregt, das im Verhältnis zu dieser geltende Geheimschutzabkommen
insgesamt neu zu verhandeln und offenzulegen; eine Reaktion darauf stehe noch aus.
173)
Altmaier, Protokoll-Nr. 130 I, S. 118.
174)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4 ff.
175)
Protokoll-Nr. 15 (Tgb.-Nr. 45/14 – GEHEIM), S. 2 ff.
176)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
177)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
178)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
179)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Nach dem Geheimschutzabkommen mit Australien sei die Verwendung von Verschlusssachen „nicht für einen
anderen als den angegebenen Zweck“ gestattet. Dies komme einer Beschränkung auf die betreffenden deutschen
Dienste gleich. Der Untersuchungsausschuss unterfalle dieser Gestattung jedenfalls nicht ohne Weiteres.180
Verstöße gegen derartige Verpflichtungen verletzten Völkervertragsrecht und beeinträchtigten die auswärtigen
Vorabfassung
Beziehungen und damit das Staatswohl. Die internationale Kooperationsfähigkeit Deutschlands würde massiv
beeinträchtigt werden, wenn entweder andere Vertragspartner die Verpflichtungen nach ihrem Gutdünken bre-
chen oder wichtige Informationen für Deutschland nicht mehr im gegenwärtigen Maße zur Verfügung gestellt
würden. Auslegen könne die Bundesregierung die Vereinbarungen nicht alleine, weswegen es bilateraler Konsul-
tationen bedürfe. Über gegensätzliche Voten der Vertragspartner zur Herausgabe dürfe sie sich nicht hinwegset-
zen.181
Obwohl kein Geheimschutzabkommen mit Kanada und Neuseeland bestehe, könne diesen Ländern gegenüber
kein anderer Maßstab gelten, weil insoweit „Third Party Rules“ bestünden. Bei deren Bruch werde die Koopera-
-
tion mit diesen Staaten ebenso gefährdet. Die Bundesregierung sei deshalb völker- und vertragsrechtlich gebun-
wird
den, die Rechtslage mit den Vertragsparteien zu erörtern.182
Der Untersuchungsausschuss werde über betreffende AND-Materialien informiert mit dem Hinweis, dass diese
durch
„vorläufig“ entnommen worden seien und – abhängig von den Ergebnissen der Konsultationen und der darauf
basierenden Entscheidung der Bundesregierung – entweder nachgereicht würden oder zu denen eine abschlie-
ßende Begründung der Nichtvorlage erfolgen werde.183
die
Seitens der Five Eyes-Staaten und der Bundesregierung sei für das Konsultationsverfahren jeweils ein zentraler
Ansprechpartner bestimmt worden. Den von ihm besuchten Regierungen habe er die Rolle von parlamentarischen
Kontrollgremien, insbesondere auch jene der mit strafprozessualen Befugnissen ausgestatteten Untersuchungs-
endgültige
ausschüsse, dargestellt. Dabei habe er deren herausgehobene Bedeutung einschließlich der Beweiserhebungs-
rechte und die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesregierung gegenüber Untersuchungsausschüs-
sen verdeutlicht. Auch habe er den Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses und den maßgeblichen
Zeitraum der Untersuchung erläutert.184
Er habe die Regierungen der Partnerstaaten darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Ausschusses grundsätz-
lich auch AND-Material, das sich in den Händen der Stellen der Bundesregierung befinde, vorgelegt werden
Fassung
müsse. Nur in Fällen fehlenden Bezugs, des Kernbereichs der Exekutive und der Gefährdung des Staatswohls
könne davon abgewichen werden, wobei die Geltendmachung dieser Ausnahmen in jedem Einzelfall zu begrün-
den und gerichtlich überprüfbar sei. Weiter habe er auf die Möglichkeiten der Unkenntlichmachung, beispiels-
weise zum Schutz von Mitarbeitern oder nachrichtendienstlicher Methodik, hingewiesen. Eine formale Einstu-
fung von Vorgängen könne grundsätzlich kein Recht zur Nichtvorlage begründen, weil auch die Geheimhaltung
ersetzt.
durch den Ausschuss weiter gewahrt werde.185
180)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
181)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
182)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
183)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
184)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
185)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 96 –
Drucksache 18/12850
Die besuchten Regierungen hätten zugesagt, umfassend zu prüfen sowie umfassend und begründend schriftlich
zu antworten. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass alle Fragen beantwortet würden. Die ausländischen
Regierungen hätten sich noch nicht festgelegt, ob und wie sie Unterlagen freigeben. Es sei zu erwarten, dass
Konsultationen in jedem Einzelfall erforderlich würden. Mittlerweile seien bereits Nachfragen zum rechtlichen
Vorabfassung
und parlamentarischen System in Deutschland eingegangen. Bei der Freigabeentscheidung spiele die nationale
Sicherheit eine große Rolle. Australien werde zusätzlich abwägen, dass die dortigen nationalen Kontrollgremien
keine derart umfassenden Kompetenzen wie ein deutscher Untersuchungsausschuss hätten. Die Bundesregierung
werde alle betreffenden Dokumente den jeweiligen Regierungen der Five Eyes-Staaten vorlegen. Insgesamt sei
von einer niedrigen dreistelligen Anzahl von Dokumenten von Seiten des BND und von einer zweistelligen An-
zahl von Dokumenten seitens des BfV auszugehen.186
Die Anlagen zu den im Vorfeld an die Five Eyes-Staaten gerichteten Schreiben enthielten den Einsetzungsbe-
schluss des Ausschusses sowie die Leitsätze der maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
-
in englischer Sprache.187
wird
Ergänzend hat Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche Nachfragen aus dem Kreis der Ausschussmitglieder beant-
wortet. Hierbei hat er Folgendes ausgeführt:
durch
Seine Gesprächspartner hätten den Konsultationen hohe Bedeutung zugemessen. Er habe nicht die Frage nach
einer umgekehrten Verfahrensweise gestellt, wenn etwa das Select Committee on Intelligence des US-Senats von
der Regierung Unterlagen mit Bezug zu Deutschland anfordere. Dies sei nicht Gegenstand der zu klärenden Fra-
gen der Bundesregierung gewesen.188
die
Auf Schutzmaßnahmen, insbesondere auf das sogenannte Treptow-Verfahren, habe er hingewiesen.189
endgültige
Die Bundesregierung werde alles tun, um den Untersuchungsausschuss zu unterstützen. Die Gesprächspartner
hätten zugesagt, dass die schriftlichen Antworten unverzüglich erfolgen würden. Sobald es Neuigkeiten gebe,
werde die Bundesregierung den Untersuchungsausschuss unterrichten. Ob sich die besuchten Regierungen bei
ihren Antworten abstimmen würden, sei ihm nicht bekannt. Es gebe keine Dokumente, die den Konsultationen
vorenthalten worden seien.190
Das Konsultationsverfahren fließe auch aus dem Staatswohlgedanken, ohne dass es spezifischer bilateraler Ver-
Fassung
einbarungen bedürfe, die eine Geheimhaltung vorsähen.191
Deutsche Besprechungsvermerke zu Gesprächen mit ausländischen Nachrichtendiensten seien von der Konsulta-
tionspflicht eingeschlossen, denn es komme auf die Inhalte der Gespräche an, nicht auf die Natur der Dokumente,
zumal alle fraglichen Dokumente Gegenstand deutscher Akten seien. Eine alleinige Abwägung über die Heraus-
gabe stehe der Bundesregierung in diesen Fällen nicht zu.192
ersetzt.
186)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
187)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 5.
188)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 6.
189)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
190)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
191)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
192)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Die MoU seien völkerrechtlich nicht verbindlich. Allerdings könnten ausländische Regierungen die Geheimhal-
tung auch auf solche Vereinbarungen erstrecken. Ob das Parlament unter „Regierung“ im US-Verständnis falle,
müssten die Vereinigten Staaten beantworten.193
Hinsichtlich des Umfangs der zu konsultierenden Dokumente sei von mehrseitigen Dokumenten, aber nicht von
Vorabfassung
einzelnen Dokumenten mit tausenden Seiten auszugehen. Die von Edward J. Snowden veröffentlichten Doku-
mente unterlägen nicht dem Konsultationsverfahren, da sie keine Unterlagen der Bundesregierung seien.194
Im Einzelkonsultationsverfahren sei es nicht statthaft, nach ergebnislosem Ablauf von Fristen Dokumente freizu-
geben. Bei längerer Dauer werde die Bundesregierung aber nachfragen.195
Vor Freigabe der Unterlagen an das Parlamentarische Kontrollgremium sei ebenfalls ein Konsultationsverfahren
erfolgt. Das Konsultationsverfahren werde bei allen parlamentarischen Gremien und auch bei Verfahren der Justiz
in solchen Fällen durchgeführt.196
-
Das Staatswohl sei von Exekutive und Legislative zu wahren. In seltenen Fällen müssten auch nach der Recht-
wird
sprechung des Bundesverfassungsgerichts Informationen wegen des Staatswohls zurückgehalten werden können.
In solchen Fällen müsse die Exekutive die Nichtvorlage in jedem Einzelfall begründen, was wiederum Konsulta-
tionen voraussetze. Die Bundesregierung habe ein Interesse daran, dass die Antworten möglichst schnell eingin-
durch
gen.197
Die Exekutive könne wirksam völkerrechtliche Verträge abschließen, ohne das Parlament zu beteiligen. Insoweit
seien drei Geheimschutzvereinbarungen getroffen worden. Die MoU seien keine völkerrechtlichen Verträge. Un-
die
geachtet dessen könnten solche Vereinbarungen dem Konsultationsverfahren unterliegen, wenn das Staatswohl
betroffen sei.198
endgültige
Die Opposition hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Ausführungen
von Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche widersprochen. In der Beratungssitzung hat der Abg. Dr. Konstantin
von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vorgetragen, dass das Parlament und seine Organe danach nicht als
Außenstehende behandelt werden könnten.199 Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
hat erklärt, dass das Parlament nicht „Dritter“ sei.200 Zudem hat der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) angezweifelt, dass die Bundesregierung unter Umgehung des Parlaments einen völkerrechtli-
Fassung
chen Vertrag (Geheimschutzabkommen) zu Lasten der Aufklärungsbefugnisse des Deutschen Bundestags ab-
schließen könne.201 Mit Schreiben vom 5. November 2014 hat die Bundesregierung dem Ausschuss sodann eine
Liste derjenigen sächlichen Beweismittel übersandt, die sie zum damaligen Zeitpunkt zum Gegenstand von Kon-
sultationen gemacht hatte.202
ersetzt.
193)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
194)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
195)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
196)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
197)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
198)
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 7.
199)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 12 (Wortprotokoll), S. 12 f. unter Zitierung von BVerfG, Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, Rn. 130.
200)
Ströbele, Protokoll-Nr. 12 (Wortprotokoll), S. 13.
201)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 2 (Wortprotokoll), S. 25; so auch in der Beratungssitzung vom 18. Juni 2015, Protokoll-Nr. 54b (Wortproto-
koll), S. 5 f.
202)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 5. November 2014 (Tgb.-Nr. 20/14 – VS-Vertr.), Bl. 1 f. (VS-NfD – insoweit offen).
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Die Bereitschaft der Five Eyes-Staaten, einer Herausgabe von Beweismaterialien mit Bezug zu ihren Nachrich-
tendiensten an den Ausschuss zuzustimmen, ist unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen:
Die US-amerikanische Seite hat sich zu Beginn der Konsultationen aufgeschlossen und kooperativ gezeigt. So
hat sie der Vorlage einiger bedeutender Dokumente an den Ausschuss zugestimmt, etwa der Vorlage sogenannter
Vorabfassung
Memoranda of Agreement (MoA)203, der Vorlage von MoU204 oder der Vorlage sogenannter Terms of Reference
(ToR)205. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat die US-amerikanische Regierung die Konsulta-
tionen mit der Bundesregierung dann einseitig suspendiert, nachdem eingestufte Informationen, die dem Aus-
schuss vorgelegt worden waren und von einem ausländischen Nachrichtendienst stammten, öffentlich bekannt
geworden waren.206 Die von den USA angeführten Gründe für diesen Kurswechsel hat die Bundesregierung dem
Ausschuss im Juni und Juli 2016 in eingestufter Form erläutert.207 Zur Sprache gekommen ist unter anderem, ob
Vertreter der Bundesregierung gegenüber der US-Seite geäußert haben, von dieser erhobene Vorwürfe rechtfer-
tigten es, dass das Bundeskanzleramt dem Ausschuss bestimmte Informationen vorenthalte.208 Ferner ist die Frage
-
aufgeworfen worden, ob Vertreter der Bundesregierung der US-Seite erklärt haben, es gebe im Deutschen Bun-
wird
destag keinen Raum, in welchem als GEHEIM eingestufte Dokumente eingesehen werden könnten.209 Die Bun-
desregierung hat gegenüber dem Ausschuss bestritten, entsprechende Äußerungen gegenüber der US-amerikani-
schen Seite getätigt zu haben.
durch
Das Vereinigte Königreich hat eine Zustimmung zur Vorlage sächlicher Beweismittel an den Ausschuss durch-
gehend verweigert.210 Die Hintergründe dieser restriktiven Herangehensweise hat die britische Regierung in ei-
nem mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. November 2014 weitergeleiteten, offenen Memorandum von
die
Oktober 2014211 mitgeteilt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Ausschuss die entsprechenden Hinter-
gründe in eingestufter Form erläutert.212 Zur Bitte des Ausschusses, Beweismittel zu übersenden, hat die Regie-
endgültige
rung des Vereinigten Königreichs in dem Memorandum von Oktober 2014 Folgendes ausgeführt:
„Wir haben uns mit dem Auftrag des Ausschusses und der Liste der konkreten Fragen ein-
gehend befasst. Abgesehen von Punkt 4 des Auftrags ‚Rechtsgrundlagen für derartige Maß-
nahmen [Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten]‘ sieht sich die britische Re-
gierung nicht in der Lage, Personen vorzuschlagen bzw. Unterlagen bereitzustellen, die
Auskunft über die Themen oder Fragen geben könnten, mit denen sich der Ausschuss be-
Fassung
fasst. Der Grund dafür ist, dass sie sich alle auf nachrichtendienstliche Angelegenheiten
203)
Z. B. MoA vom 28. April 2002 betreffend die Zusammenarbeit zwischen BND und NSA, MAT A BK-4/1 (Tgb.-Nr. 1/14 – STRENG
GEHEIM), Bl. 45 ff. (GEHEIM); MoA, MAT A BND-4/3 (Tgb.-Nr. 32/15 – STRENG GEHEIM), Bl. 60 f. (GEHEIM).
204)
Z. B. MoU, MAT A BND-4/3 (Tgb.-Nr. 32/15 – STRENG GEHEIM), Bl. 71 ff. (GEHEIM); MoU, MAT A BK-1/5c (Tgb.-Nr. 27/14 –
GEHEIM), Ordner 112, Bl. 31 ff.
205)
ToR, MAT A BfV-1/9a (Tgb.-Nr. 106/15 – GEHEIM), Fach 3.
206)
Vgl. Protokoll-Nr. 103 neu, S. 4; Protokoll-Nr. 105 I, S. 9.
ersetzt.
207)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 10. Juni 2016, A-Drs. 506 (Tgb.-Nr. 262/16 – GEHEIM); Wolff, Protokoll-Nr. 103 II der Bera-
tungssitzung vom 23. Juni 2016 (Tgb.-Nr. 266/16 – GEHEIM), S. 2 ff.; Fritsche, Protokoll-Nr. 105 II der Beratungssitzung vom 7. Juli
2016 (Tgb.-Nr. 273/16 – GEHEIM), S. 1 ff.
208)
Protokoll-Nr. 103 neu, S. 4.
209)
Protokoll-Nr. 103 neu, S. 4 f.
210)
Siehe z. B. Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 3. Juni 2015 (ohne Anlagen VS-NfD) zu MAT A BND-1/19b / BND-
4/6b, BND 8/3b (Tgb.-Nr. 44/15 – VS-Vertr.); Übersendungsschreiben des BMI vom 12. Januar 2017 (ohne Anlagen VS-NfD) zu MAT A
BMI-1/12g / BfV-1/9 / BfV-7/3 / BSI-5 (Tgb.-Nr. 291/17 – GEHEIM); Übersendungsschreiben des BMI vom 24. Januar 2017 (VS-NfD
– insoweit offen) zu MAT A BMI-17/1e (VS-NfD).
211)
Memorandum des Kabinettsamtes des Vereinigten Königreichs, MAT A UK-1/1.
212)
Protokoll-Nr. 15 (Tgb.-Nr. 45/14 – GEHEIM), S. 3 ff.; Protokoll-Nr. 105 II (Tgb.-Nr. 273/16 – GEHEIM), S. 2; Schreiben des Bundes-
kanzleramts vom 28. Januar 2015 nebst Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 22. Januar 2015 (Tgb.-Nr. 34/15 –
VS-Vertr.), Bl. 3.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 99 –
Drucksache 18/12850
beziehen, und es ist seit langem Politik der britischen Regierung – praktiziert von aufein-
anderfolgenden Regierungen – zu nachrichtendienstlichen Fragen nicht Stellung zu neh-
men.
Vorabfassung
Wir entnehmen Herrn Prof. Dr. Sensburgs Schreiben, dass im Zusammenhang der Unter-
suchung natürlich robuste Regelungen für den Schutz sicherheitsempfindlicher Informa-
tionen getroffen würden. Für uns haben diese technischen Aspekte (wenngleich sie wichtig
sind) nur zweitrangige Bedeutung. Unsere oberste Priorität ist ein (althergebrachtes) Prin-
zip: die britische Regierung wird – jetzt und in Zukunft – unter Umständen, wo dies Men-
schenleben oder laufende Operationen gefährden könnte, kein nachrichtendienstliches Ma-
terial offenlegen und zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten nicht Stellung nehmen.
Darüber hinaus gibt es in Großbritannien erhebliche rechtliche Beschränkungen, wonach
-
es untersagt ist, Informationen der Nachrichtenbehörden ‚außer zur Erfüllung ihrer gesetz-
wird
lichen Funktionen oder zum Zwecke der Strafverfolgung‘ (Intelligence Services Act 1994)
offenzulegen und Material oder Erkenntnisse, die durch signalerfassende Aufklärung ge-
wonnen wurden, in einer Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren zu verwenden. Über
durch
das, was im Umgang mit unserem eigenen Parlament oder unseren eigenen Gerichten recht-
lich zulässig wäre, können wir natürlich nicht hinausgehen.
Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit der britischen Nachrichtendienste – wie ja
die
auch Ihrer eigenen Behörden – ist die Geheimhaltung. Geheimhaltung bedeutet jedoch
nicht, dass darüber keine Rechenschaft abgelegt werden müsste. Die Nachrichtendienste
endgültige
des Vereinigten Königreichs arbeiten nach Maßgabe strengster Kontrollen und Aufsichts-
regelungen. Die gesamte Tätigkeit der Behörden findet innerhalb strenger rechtlicher und
politischer Rahmenvorgaben statt, die gewährleisten, dass die Maßnahmen autorisiert, not-
wendig und verhältnismäßig sind, und dass sie einer rigorosen Aufsicht unterliegen. Hier
besteht ein unmittelbarer Bezug zu einem der Punkte, für die sich der Ausschuss interes-
siert: den Rechtsgrundlagen für die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten
durch britische Behörden. Eine Zusammenfassung dieser Rahmenbedingungen ist zur In-
Fassung
formation des Ausschusses beigefügt.
Außerdem übersenden wir Ihnen die aktuellsten Jahresberichte des Communications Com-
missioner und des Intelligence Services Commissioner. Diese profunden und detaillierten
Berichte sind ein gutes Beispiel für die Praxis der robusten Aufsichtsregelungen Großbri-
tanniens.“213
ersetzt.
213)
Memorandum des Kabinettsamtes des Vereinigten Königreichs, MAT A UK-1/1, Bl. 2 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 100 –
Drucksache 18/12850
Die Regierungen Australiens, Kanadas und Neuseelands haben ihre jeweilige Position zur Vorlage sächlicher
Beweismittel, die Bezüge zu ihren Nachrichtendiensten aufweisen, mit Schreiben von November 2014 bzw. Fe-
bruar 2015 dargelegt.214
Im Anschluss an die erfolgten Konsultationen hat die Bundesregierung jeweils entschieden, ob und gegebenen-
Vorabfassung
falls in welcher Form (offen oder eingestuft) sie dem Ausschuss die betreffenden sächlichen Beweismittel vorlegt.
Welche Kriterien dabei maßgebend waren, ergibt sich unter anderem aus einem eingestuften Schreiben des
ChefBK vom 17. Juni 2015 (hinsichtlich bestimmter sächlicher Beweismittel mit Bezug zu den US-amerikani-
schen Nachrichtendiensten)215 und einem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. Januar 2017 (hin-
sichtlich bestimmter sächlicher Beweismittel mit Bezug zu den Nachrichtendiensten des Vereinigten König-
reichs)216. In letzterem Schreiben ist die Weigerung, dem Ausschuss die betreffenden Dokumente vorzulegen, wie
folgt begründet worden:
„I.
- wird
Eine Vorlage der Dokumente ohne Einverständnis des Herausgeberstaates würde einen
Verstoß gegen die bindenden Geheimschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Herausgeberstaat darstellen.
durch
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt in der Funktion als ‚Single Point of
Contact‘ (SPoC) der deutschen Bundesregierung mit Schreiben vom 09.07.2014 Kontakt
mit der britischen Regierung aufgenommen, um grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass
die
Dokumente der britischen Regierung, die deutschen Stellen vorliegen und die als einschlä-
gig im Sinne des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahl-
endgültige
periode angesehen werden, dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt werden
können. Das Bundeskanzleramt hat weiterhin um Darlegung der britischen Haltung zur
Auslegung des Regierungsabkommens über den einseitigen Schutz von Verschlusssachen
gebeten. Im Rahmen weiterer persönlicher Erörterungen wurde der britischen Regierung
die Bedeutung des parlamentarischen Untersuchungsrechts in Deutschland verdeutlicht
und um Freigabe konsultierter Dokumente gebeten. Die entsprechenden Unterlagen liegen
Fassung
dem Untersuchungsausschuss vor.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage 2) hat die britische Regierung erklärt, dass
eine Weitergabe eingestufter bzw. geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen britischer Nach-
richtendienste an den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen grundsätzlich unzulässig sei. Eine Übermittlung erfolge ausschließ-
ersetzt.
lich zu nachrichtendienstlichen Zwecken und unter der Maßgabe, dass eine Weitergabe an
214)
Schreiben der australischen Botschaft in Berlin vom 28. November 2014, MAT A AUS-1/1 / 2/1 (Tgb.-Nr. 81/14 – GEHEIM), Bl. 3 f.;
Schreiben des australischen Office of National Assessments vom 28. November 2014, MAT A AUS-1/1 / 2/1 (Tgb.-Nr. 85/14 – GE-
HEIM), Bl. 3 f.; Schreiben des kanadischen Privy Council Office vom 5. Februar 2015, MAT A CAN-1/1 / CAN-2/1, Bl. 2 f.; Schreiben
des neuseeländischen Department of the Prime Minister and Cabinet vom 10. November 2014, MAT A NES-1/1 / NES-2/1 (Tgb.-Nr.
27/14 – VS-Vertr.), Bl. 3 f.
215)
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM), Bl. 3 ff.
216)
Schreiben des BMI vom 24. Januar 2017, MAT A BMI-17/1e (VS-NfD), Bl. 1 ff.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 101 –
Drucksache 18/12850
weitere Stellen der ausdrücklichen Erlaubnis des Herausgebers bedürfe (sog. Kontrollprin-
zip im britischen Recht). Dieses Kontrollprinzip sei die Grundlage jeden nachrichtendienst-
lichen Austausches. Eine Weitergabe nachrichtendienstlichen Materials an andere — nicht-
nachrichtendienstliche — Stellen würde als ernsthafter Verstoß gegen die Übermittlungs-
Vorabfassung
bedingungen angesehen werden. In diesem Fall wäre die britische Regierung gezwungen,
genau zu prüfen, ob ein Austausch sensibler nachrichtendienstlicher Informationen weiter-
hin möglich sei. Eine Einschränkung des künftigen Austausches derartiger Informationen
wurde als naheliegend dargestellt. Schließlich weist die britische Regierung darauf hin,
dass derartige Einschränkungen verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit treffen könn-
ten.
II.
-
Das Bundeskanzleramt in der Funktion des deutschen SPoC hat zudem unter Bezugnahme
wird
auf die oben näher bezeichneten Dokumente bzw. Informationen die britische Regierung
gebeten, über die in Ziff. 1 dargestellten allgemeinen Ausführungen hinaus auch im kon-
kreten Einzelfall zu prüfen, ob diese Dokumente bzw. Informationen dem Untersuchungs-
durch
ausschuss zugänglich gemacht werden können.
Die britische Regierung hat diese Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen und mitgeteilt,
dass auch im konkreten Einzelfall die oben aufgeführten allgemeinen Erwägungen Anwen-
die
dung finden.
III.
endgültige
Das Bundesministerium des Innern hat vor diesem Hintergrund geprüft, ob dem 1. Unter-
suchungsausschuss der 18. Wahlperiode die in Frage stehenden Dokumente bzw. Informa-
tionen zur Verfügung gestellt werden können.
1. Auf der einen Seite war zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner
Aufklärung auch auf Unterlagen ausländischer Behörden angewiesen ist. Weiterhin wurde
Fassung
die verfassungsrechtliche Wertung des Art. 44 GG berücksichtigt, wonach deutsche Stellen
generell verpflichtet sind, einschlägige Unterlagen dem Ausschuss vorzulegen. Hierunter
fallen grundsätzlich auch eingestufte Unterlagen sowie Dokumente und Informationen, die
deutsche Behörden von ausländischen Stellen erhalten haben.
2. Auf der anderen Seite war zunächst zu berücksichtigen, dass das deutsch-britische Ab-
ersetzt.
kommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2003 II vom
03.07.2003, S. 568 ff.) grundsätzlich die Regierungen als Herausgeber und Empfänger von
Informationen ansieht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Die Auslegung bilateraler Verträge kann nicht einseitig durch eine der Parteien erfolgen.
Die Lesart der britischen Regierung, wonach die jeweiligen Parlamente nicht zu den zu-
ständigen Behörden im Sinne des Geheimschutzabkommens zählen, ist in der Vergangen-
heit von der deutschen Seite nicht widersprochen worden.
Vorabfassung
Mit einem anderen Verständnis des Geheimschutzabkommens im vorliegenden Kontext
würde sich die deutsche Regierung somit in Widerspruch zur beiderseitigen Bewertung des
Abkommens setzen.
Zur Weitergabe der britischen Informationen ist mithin die Zustimmung des Herausgebers
erforderlich. Diese liegt nicht vor. Eine Weitergabe an den Untersuchungsausschuss würde
daher einen Verstoß gegen das völkervertragsrechtliche Abkommen bedeuten. In der Folge
könnte sich auch Großbritannien veranlasst sehen, seinerseits völkervertragliche Verein-
-
barungen mit Deutschland zu ignorieren, was deutschen Interessen in erheblichem Maße
wird
schaden würde.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass britische Nachrichtendienste nach dem für sie gel-
durch
tenden Recht verpflichtet sind, ihr Material umfassend vor Weitergabe an Stellen, die nicht
mit nachrichtendienstlichen Belangen befasst sind, zu schützen. Eine Weitergabe entgegen
der ausdrücklich erklärten Zweckbindung würde dazu führen, dass britische Dienste zu-
künftig keine oder deutliche weniger Informationen mit deutschen Diensten teilen würden.
die
Diese Konsequenz wäre nicht nur eine bloße angedrohte bzw. beabsichtigte Reaktion auf
den (aus britischer Sicht) deutschen Vertrauensbruch, sondern eine im britischen Recht
endgültige
gesetzlich vorgeschriebene Folge. Sie würde nicht zeitlich befristet, sondern umfassend
greifen und nicht nur die deutschen Nachrichtendienste betreffen, sondern wie im briti-
schen Schreiben (Anlage 2) dargestellt, auch polizeiliche Kooperation und möglicherweise
weitere Bereiche der Zusammenarbeit mit Großbritannien in Sicherheitsfragen berühren.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass das im britischen Schreiben als
Kontrollprinzip bezeichnete Verfahren, wonach der Herausgeber einer Information allein
Fassung
über die Weitergabe an dritte Stellen bestimmen kann und dies mit einer Zweckbindungs-
klausel deutlich macht, einen essentiellen Bestandteil nachrichtendienstlichen Informati-
onsaustausches darstellt. Ein Dienst, der hiergegen verstößt, gilt im internationalen Umfeld
als nicht vertrauenswürdig.
Würde öffentlich bekannt, dass deutsche Nachrichtendienste — zumal gegen den ausdrück-
ersetzt.
lichen Widerspruch des Herausgebers — Informationen ausländischer Stellen aus dem ih-
nen eigenen Verantwortungs- und Kontrollbereich heraus weitergeben, wäre zu befürchten,
dass über die britischen Dienste hinaus auch weitere Staaten deutschen Nachrichtendien-
sten nicht mehr die bislang zur Verfügung gestellten Informationen zukommen ließen.
Die eingestuften Überlegungen des Bundesministeriums des Innern bezüglich der einzel-
nen Dokumente sind ergänzend in Anlage 3 zusammengefasst.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
3. Nach umfassender Abwägung der dargelegten Belange ist das Bundesministerium des
Innern zu der Auffassung gelangt, dass die eingangs näher bezeichneten Dokumente bzw.
Informationen nicht nur vorübergehend, sondern dem Ausschuss aus Staatswohlgründen
endgültig nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Vorabfassung
Bei einer Weitergabe entgegen der ausdrücklichen Ablehnung des Herausgebers wäre kon-
kret zu erwarten, dass Großbritannien seine Informationspolitik gegenüber der Bundesre-
publik Deutschland ändern würde. In der Vergangenheit hat Großbritannien unmissver-
ständlich deutlich gemacht, dass der vertrauliche Umgang mit Informationen zu den Kern-
voraussetzungen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zählt. Indiskretionen, und als sol-
che würde die Weitergabe trotz ablehnender Entscheidung angesehen werden, würden ab-
sehbar zu einer Einschränkung der Weitergabe insbesondere nachrichtendienstlicher und
sensibler Informationen führen. Diese Folgen wären angesichts der Bedeutung, die Infor-
-
mationen von britischen Nachrichtendiensten für deutsche Sicherheitsbelange haben, nicht
wird
hinnehmbar.[…].
Hinzu kämen gegenwärtig noch nicht näher absehbare Schäden, wenn auch Dienste in
durch
Drittstaaten infolge der völkervertragswidrigen Informationsweitergaben deutscher Stellen
an den Untersuchungsausschuss ihre Weitergabepolitik gegenüber deutschen Stellen än-
dern würden.
die
Soweit zugunsten einer Weitergabe berücksichtigt wurde, dass der Ausschuss auf Informa-
tionen ausländischer Nachrichtendienste angewiesen ist (oben Ziff. III.1.), ist einschrän-
endgültige
kend auch zu bedenken, dass es neben der Weitergabe der bei deutschen Behörden vorlie-
genden Informationen ausländischer Stellen an den Ausschuss auch andere Möglichkeiten
der Informationserlangung gibt. So kann sich der Ausschuss zum Beispiel auf diplomati-
schem Wege unmittelbar an die britische Regierung wenden und um einschlägige Informa-
tionen und ggf. Zeugenbenennungen bitten.
Durch die Nichtweitergabe der hier in Rede stehenden Dokumente wird der Ausschuss also
Fassung
nicht per se an der Erreichung seines Untersuchungszieles gehindert.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch nicht die Möglichkeit besteht,
dem Parlament die fraglichen Informationen in eingestufter Form zur Verfügung zu stellen
oder ggf. nur zur Einsichtnahme an die Geheimschutzstelle zu übermitteln. Maßgeblich für
die Entscheidung, die Unterlagen dem Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung zu
ersetzt.
stellen, sind nicht Geheimschutzgedanken, sondern das Verbot und die daran anknüpfen-
den Folgen, die Dokumente bzw. Informationen einer anderen Stelle zu nichtnachrichten-
dienstlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen.“
Im Hinblick auf sächliche Beweismittel mit Bezug zu den Nachrichtendiensten der USA hat sich die Bundesre-
gierung – wie oben beschrieben vor allem zu Beginn des Untersuchungsverfahrens – nach Konsultationen der
US-Seite für eine Vorlage einiger bedeutsamer Dokumente an den Ausschuss entschieden. In anderen Fällen hat
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
sie dagegen eine Vorlage verweigert, so etwa hinsichtlich des konkreten Inhalts bestimmter Selektorenlisten.
Sächliche Beweismittel, die von den Nachrichtendiensten Australiens, Kanadas, Neuseelands und des Vereinigten
Königreichs217 stammen, sind dem Ausschuss nicht vorgelegt worden.218
Vorabfassung
9.
Einsetzung einer unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson
Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beweiserhebung, welche sich aus den Konsultationen zwischen
der Bundesregierung und den USA ergeben haben, ist es zur Einsetzung einer sogenannten unabhängigen sach-
verständigen Vertrauensperson gekommen. Maßgebend hierfür sind die folgenden Ereignisse gewesen:
Am 10. April 2014 hat der Ausschuss den Beweisbeschluss BND-1 gefasst, welcher wie folgt lautet:
„Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrags (Druck-
sache 18/843) mit Ausnahme der Fragen I.13 bis I.15 und II.4 durch Beiziehung sämtlicher
-
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
wird
sächlicher Beweismittel, die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II des Untersu-
chungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis I.15. und II.4 betreffen, und die im Or-
ganisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes nach dem 1. Juni 2013 entstanden oder
durch
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
die
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel möglichst bis zum 10. Juni 2014
vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen.
endgültige
Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten ein-
zufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusam-
menhangs gesondert zu übermitteln.“
Nachdem es im Laufe der Beweisaufnahme zur Kooperation des BND mit der NSA in Bad Aibling und zur Ope-
ration EIKONAL Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass die NSA Aufklärung gegen deutsche und europäische
Fassung
Interessen betrieben haben könnte, hat der Ausschuss auf Antrag der Oppositionsfraktionen am 26. Februar 2015
einstimmig die (konkretisierenden) Beweisbeschlüsse BND-26 und BK-14 gefasst. Der Beweisbeschluss BND-
26 lautet wie folgt:
ersetzt.
217)
Zur Kenntnis nehmen konnte der Ausschuss Unterlagen zu einem im Jahr 2013 abgebrochenen Kooperationsprojekt [siehe dazu auch
B.III.5.e)aa)].
218)
So wurde eine entsprechende Vorlage z. B. verweigert mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 3. Juni 2015, MAT A BND-1/19a /
BND-4/6a / BND-8/3a (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 1 ff.; Schreiben des BMI vom 12. Januar 2017, MAT A BMI-1/12g / BfV-1/9 /
BfV-7-3 / BSI-5 (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 2; Schreiben des BMI vom 12. Januar 2017, MAT A BfV-7/2 (VS-NfD – insoweit offen),
Bl. 2; Schreiben des BMI vom 24. Januar 2017, MAT A BMI-17/1e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 2.
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Drucksache 18/12850
„Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrages (BT-
Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere
Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
Vorabfassung
1. Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim Bundesnachrichtendienst darüber
vorlagen oder vorliegen, inwiefern die National Security Agency im Rahmen der Zusam-
menarbeit in der Joint SIGINT Activity Aufklärung gegen deutsche Ziele oder deutsche
Interessen (d. h. gegen Menschen in Deutschland oder der EU; dortige deutsche oder euro-
päische bi-, multi- bzw. supranationale Dienststellen oder entsprechend gegen Unterneh-
men, beispielhaft seien genannt EADS, Eurocopter, französische Behörden, vgl. Süddeut-
sche Zeitung v. 4.10.2014, ‚Codewort Eikonal‘) versucht oder tatsächlich betrieben hat und
wie deutsche Behörden darauf reagierten
-
oder die
wird
2. bei der Erstellung der Schriftstücke des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesnachrich-
tendienstes hinsichtlich der vorgenannten Thematik unter den folgenden Fundstellen zu-
durch
grunde lagen: MAT A BK-7, Tgb.-Nr. 05/14 streng geheim (auf geheim herabgestuft),
Anl. 06, Ordner 135, Bl. 36, Bl. 41, Bl. 120 und die
im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes
die
im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen wor-
den sind,
endgültige
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum 15. April 2015 vorzulegen
und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen.
Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten ein-
Fassung
zufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusam-
menhangs gesondert zu übermitteln.“
Der Beweisbeschluss BK-14 lautet nahezu gleich. Statt „im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendien-
stes“ heißt es dort „im Organisationsbereich des Bundeskanzleramtes“.
ersetzt.
Mit Schreiben vom 27. April 2015219 hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwei als STRENG GEHEIM ein-
gestufte Ordner zum Beweisbeschluss BND-26 vorgelegt. Aus den Inhaltsübersichten dieser beiden Ordner hat
sich ergeben, dass umfangreiche Dokumente mit gesperrten bzw. abgelehnten Selektoren entnommen worden
waren. Anstelle des jeweiligen Dokumentes ist ein Fehlblatt eingeheftet gewesen. Darüber hinaus sind einzelne
Informationen geschwärzt gewesen. Zur Begründung der Entnahmen und Schwärzungen hat die Bundesregierung
219)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 27. April 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND-26 (Tgb.-
Nr. 37/15 – STRENG GEHEIM).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
angeführt, dass es sich um Originalmaterial ausländischer Nachrichtendienste handele, über welches der BND
nicht uneingeschränkt verfügen könne und welches als Verschlusssache eingestuft oder erkennbar geheimhal-
tungsbedürftig sei. Eine Weitergabe an den Untersuchungsausschuss ohne Einverständnis des Herausgebers stelle
einen Verstoß gegen die bindenden Geheimschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vorabfassung
Herausgeberstaat dar. Die Nichtbeachtung völkervertraglicher Vereinbarungen könne die internationale Koope-
rationsfähigkeit Deutschlands stark beeinträchtigen und andere Staaten dazu veranlassen, ihrerseits völkervertrag-
liche Vereinbarungen mit Deutschland in Einzelfällen zu ignorieren und damit deutschen Interessen zu schaden.
Eine Freigabe zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss durch den ausländischen Nachrichtendienst liege ge-
genwärtig noch nicht vor.220
Mit Schreiben vom 30. April 2015221 hat die Bundesregierung dem Ausschuss ein sogenanntes Testat des BND
vom selben Tag222 übermittelt, in welchem dieser Ausführungen zu den Inhalten der entnommenen Beweismittel
zum Beweisbeschluss BND-26 macht.
-
In der – insoweit als GEHEIM eingestuften – Beratungssitzung am 7. Mai 2015 ist die Frage der Erfüllung des
wird
Beweisbeschlusses BND-26 ausführlich thematisiert worden.223
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015224 hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwei ergänzende Schreiben des
durch
BND vom 8. Mai 2015225 betreffend Inhalte entnommener Beweismittel zum Beweisbeschluss BND-26 über-
sandt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015226 hat die Bundesregierung gegenüber dem Ausschuss weitere Ausfüh-
rungen betreffend die Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 gemacht.
die
Unter dem 21. Mai 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) beantragt, den folgenden Beschluss zu fassen:227
endgültige
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die aus den beigezogenen Beweismitteln zum
Beweisbeschluss BND-26 entnommenen [sic!] Listen mit Steuerungs- und Telekommuni-
kationsmerkmalen (Selektoren) dem 1. Untersuchungsausschuss umgehend vorzulegen.
Sollte die Bundesregierung der Vorlagepflicht der Beweismittel nicht nachkommen, ist die
Ablehnung bis zum 1. Juni 2015 (eingehend) schriftlich zu begründen.“
Fassung
In der Beratungssitzung am 11. Juni 2015 ist dieser Antrag – unter Abänderung der Fristsetzung (bis zum 18. Juni
2015, 9:00 Uhr) – einstimmig angenommen worden.228
Mit eingestuftem Schreiben vom 17. Juni 2015229 hat sich die Bundesregierung geweigert, diesem Beweisbe-
schluss nachzukommen, soweit er sich auf die Vorlage der Selektorenlisten mit Bezug zur NSA erstreckt. Zur
ersetzt.
220)
Vgl. die zusammenfassende Darstellung in BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15.
221)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 30. April 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND-26/1
(Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM).
222)
Testat des BND vom 30. April 2015, MAT A BND-26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM), Bl. 3 ff.
223)
Protokoll-Nr. 46, Tagesordnungspunkt 1 (Tgb.-Nr. 185/15 – GEHEIM).
224)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 11. Mai 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND-26/2
(Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM).
225)
Schreiben des BND vom 8. Mai 2015, MAT A BND-26/2 (Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM), Bl. 5 ff.
226)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. Mai 2015, MAT A BND-26/3 (Tgb.-Nr. 148/15 - GEHEIM), Bl. 2 f.
227)
A-Drs. 373.
228)
Protokoll-Nr. 51, S. 5.
229)
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM).
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Drucksache 18/12850
Begründung hat sie sich unter anderem auf die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland
berufen und im Anschluss daran Folgendes erklärt:230
„IV.
Vorabfassung
Da auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die US-Regierung einer Weitergabe aus-
drücklich zustimmen wird, ist die Bundesregierung über diese genannten Aktivitäten hin-
aus bereit, zur verfassungskonformen Erfüllung des Beweisbeschlusses und vor dem Hin-
tergrund der oben genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen, eine in ihrer Bewertung
unabhängige sachverständige Vertrauensperson einzusetzen, welche die Dokumente, die
dem Beweisbeschluss BND-26 unterfallen und dem Untersuchungsausschuss bisher auf-
grund der oben bezeichneten Gründe nicht zur Verfügung gestellt wurden, untersuchen und
dem Untersuchungsausschuss darüber Bericht erstatten soll. Dieses Verfahren soll dem
-
Untersuchungsausschuss eine Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion ermöglichen, ohne
wird
einen völkervertragsrechtlichen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland mit den oben
dargestellten Gefahren für die Sicherheit des Landes, seiner Bürgerinnen und Bürger und
damit auch für das Staatswohl herbeizuführen.
durch
Die Bundesregierung bietet an, Beschlüsse des Untersuchungsausschusses zu Auftrag und
Person der Vertrauensperson dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Die Ergebnisse
der Prüfung durch die Vertrauensperson sollen im Anschluss den zuständigen Gremien –
die
auch dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G10-Kommission – zur Verfügung
gestellt werden.
endgültige
Die Vertrauensperson sollte nach Auffassung der Bundesregierung vor allem über juristi-
sche und technische Expertise verfügen, um sowohl eine Auswertung der Listen als auch
eine valide Bewertung vornehmen zu können.
Ausgehend von der Tatsache, dass die Listen selbst nicht herausgegeben werden, sollte der
Auftrag, der an die Vertrauensperson zu stellen wäre, so gestellt sein, dass eine Antwort
erfolgen kann, ohne damit konkrete Inhalte der Liste offenzulegen.
Fassung
Ziffer IV. des hiesigen Schreibens unterliegt nicht der Einstufung GEHEIM und kann als
offen behandelt werden.“
Strittig war im Ausschuss, dass die Bundesregierung die Begründung für die Nichtvorlage der Selektoren mit
Ausnahme der Ziffer IV. des Schreibens als GEHEIM eingestuft hat. Die Anregung, eine „sachverständige Ver-
ersetzt.
trauensperson“ einzusetzen, ist in mehreren Beratungssitzungen ausführlich diskutiert worden.231 Der Abg. Dr.
Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat erklärt, ein solches Konstrukt sei ihm gänzlich unbe-
kannt.232 Er bemängelte das in seinen Augen offensichtlich zwischen den Koalitionsfraktionen und der Bundes-
230)
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM), Bl. 6 (insoweit offen).
231)
Protokoll-Nr. 54a, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 54b, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 56, S. 5 ff.
232)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 6.
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Drucksache 18/12850
regierung abgesprochene Verfahren. Im Kern gehe es darum, den gewählten Abgeordneten ihre verfassungsmä-
ßigen Rechte zu verweigern.233 Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat geltend gemacht, eine „unabhängige
sachverständige Vertrauensperson“ sei weder im PUAG noch in der GO-BT angelegt.234 Der Vertreter des Bun-
deskanzleramts hat demgegenüber auf das Prinzip der praktischen Konkordanz verwiesen, welches eine Abwä-
Vorabfassung
gung zwischen dem Untersuchungsrecht des Ausschusses und dem Staatswohl erforderlich mache. Es gebe alter-
native Formen der Beweiserfüllung, die in einer komplexen Situation in Erwägung gezogen werden müssten. Da
mit erheblichen Nachteilen im Bereich der internationalen Kontakte gerechnet werden müsse, wenn gegen ein
Geheimschutzabkommen verstoßen und die Selektorenlisten ohne entsprechende Zustimmung zur Verfügung ge-
stellt würden, stehe die Bundesregierung vor der Aufgabe, eine Lösung zu finden, um dennoch dem parlamenta-
rischen Untersuchungsrecht gerecht werden zu können. Würden die betreffenden Selektorenlisten einer unabhän-
gigen sachverständigen Vertrauensperson zur Verfügung gestellt, könne die Bundesregierung argumentieren, dass
kein Verstoß gegen das Geheimschutzabkommen vorliege. Zugleich könne und werde die Bundesregierung Be-
-
schlüsse des Ausschusses berücksichtigen, mit denen eine Person benannt und ihr Auftrag fixiert werde.235
wird
Die Abg. Christian Flisek (SPD) und Nina Warken (CDU/CSU) haben betont, dass die Einsetzung einer unab-
hängigen sachverständigen Vertrauensperson lediglich einen ersten Schritt darstelle und nicht abschließend sein
müsse.236 Der Ausschuss sei in erster Linie an einer zügigen Aufklärung der Vorwürfe interessiert. Ein Rechts-
durch
streit über die Herausgabe von Material ausländischer Nachrichtendienste würde zu (monate-)langen Verzöge-
rungen führen bzw. die Vernehmung von Zeugen erschweren. Daher biete die Ernennung einer sachverständigen
Vertrauensperson, deren Auswahl und Mandat maßgeblich vom Ausschuss beeinflusst werde, ein sachgerechtes
die
Mittel. Weitere Instrumente seien nicht ausgeschlossen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung (zu den Selekto-
ren der NSA) den Ausschuss nicht zufrieden stellen würden.
endgültige
In der Beratungssitzung am 18. Juni 2015 hat der Ausschuss den folgenden Antrag der Koalitionsfraktionen (A-
Drs. 385) mit vier Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen eine Stimme der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei drei Stimmenthaltungen angenommen:237
„1. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundeskanzleramts vom 17. Juni 2015 zur
Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 und unter Abwägung des vom Deutschen Bun-
destag beschlossenen Untersuchungsauftrags mit der auch dem Parlament obliegenden Be-
Fassung
achtung von Belangen des Staatswohls (vgl. etwa: BVerfGE 124, S. 78, 123 f.) bewertet
der 1. Untersuchungsausschuss die Entscheidung der Bundesregierung als sachgerecht, ei-
ner vom Parlament zu benennenden unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Ein-
sicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
2. Der Untersuchungsausschuss erwartet, dass die von ihm benannte Vertrauensperson
ersetzt.
233)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 10.
234)
Renner, Protokoll-Nr. 54a, S. 5.
235)
Wolff, Protokoll-Nr. 54a, S. 7.
236)
Flisek, Protokoll-Nr. 54b, S. 4; Warken, Protokoll-Nr. 54b, S. 5.
237)
Protokoll-Nr. 54b, S. 7.
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Drucksache 18/12850
- die von der Bundesregierung im Rahmen der Vorlage zu Beweisbeschluss BND-
26 unter Berufung auf Staatswohlbelange und Konsultationsverpflichtungen vorläu-
fig entnommenen sogenannten ‚Selektorenlisten‘ im Bundeskanzleramt vollständig
sichtet sowie unabhängig und weisungsfrei bewertet,
Vorabfassung
- dem Untersuchungsausschuss über ihre Tätigkeit und Erkenntnisse umfassend Be-
richt erstattet und
- für eine Erörterung mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses im Rahmen
einer förmlichen Anhörung als Sachverständige gemäß § 28 PUAG eine entspre-
chende Aussagegenehmigung erhält.
3. Die Vertrauensperson soll zur Unterstützung der Beweiserhebung des 1. Untersuchungs-
ausschusses und zur Wahrung der Rechte des Parlaments aus Artikel 44 des Grundgesetzes
- wird
tätig werden.
4. Die Bundesregierung wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Vertrauensperson – bei
Wahrung der Belange des Geheimschutzes – im Rahmen ihres Auftrags unabhängig und
durch
weisungsfrei agieren kann. Dies gilt insbesondere für die Erstellung ihres Gutachtens und
die hierbei zu treffenden Bewertungen gegenüber dem Untersuchungsausschuss.
5. Die Einsichtnahme und gutachterliche Stellungnahme soll als Beitrag zur Erfüllung des
die
Untersuchungsauftrags der Klärung der Frage dienen, ob bei der Kooperation des BND mit
Diensten der ‚Five Eyes‘-Staaten im Bereich der Fernmeldeaufklärung von Routineverkeh-
endgültige
ren öffentliche Stellen des Bundes dazu beigetragen haben, dass deutsche Grundrechtsträ-
ger Gegenstand der Kommunikationserfassung durch Dienste der ‚Five Eyes‘-Staaten, ins-
besondere im Bereich von Spionage zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen, werden
konnten. Geprüft werden soll weiterhin, ob und in welchem Maße im Rahmen dieser Ko-
operation gegen ‚deutsche Interessen‘ verstoßen worden ist, insbesondere, in welchem
Ausmaß politische Spionage gegen Personen bzw. Dienststellen europäischer Mitglied-
Fassung
staaten, gegen EU- Institutionen oder andere entsprechende Stellen erfolgt sein könnte.
Die Vertrauensperson soll im Rahmen der genannten Fragestellungen jeweils gutachterlich
Stellung nehmen
- zur Zahl der von ihr festgestellten einschlägigen Selektoren oder Suchbegriffe;
ersetzt.
- zur Art und Weise von deren Filterung und Ermittlung durch den BND und dazu,
ob und welche Feststellungen möglich sind zur Dauer von deren tatsächlicher Nut-
zung;
- zur Systematik der unzulässig eingebrachten Selektoren oder Suchbegriffe und
dazu, ob und welche Daten aufgrund solcher Selektoren oder Suchbegriffe erfasst
sowie gegebenenfalls übermittelt wurden;
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Drucksache 18/12850
- zum Vorliegen von Verstößen gegen die einschlägigen bilateralen Vereinbarungen;
- zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsche Interessen;
- zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsches Recht.
Vorabfassung
6. Die Vertrauensperson soll zur Erfüllung ihres Auftrags zunächst in Gesprächen mit den
Obleuten des Ausschusses und den von diesen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern der Fraktionen ein Bild darüber gewinnen, welche konkreten Kriterien, Schwerpunkte
und Fragestellungen unter Maßgabe des Untersuchungsauftrages und dieses Beschlusses
jeweils relevant sein sollen.
7. Die Vertrauensperson soll nach Sichtung der Beweismittel dem Untersuchungsausschuss
schriftlich zum Gang des Verfahrens und über die Ergebnisse ihrer Untersuchung unpar-
-
teiisch, vollständig und wahrheitsgemäß in der Form eines Gutachtens berichten. Sie soll
wird
den wesentlichen Inhalt der benannten Beweismittel nach Maßgabe des Untersuchungsauf-
trages und der vom Ausschuss benannten Fragestellungen darstellen und ihr Gutachten als
Sachverständiger gemäß § 28 PUAG im Ausschuss erläutern.
durch
8. Neben dem als Verschlusssache eingestuften schriftlichen Gutachten der Vertrauensper-
son soll im Einvernehmen mit der Bundesregierung auch eine veröffentlichungsfähige Fas-
sung des Gutachtens erstellt werden.
die
9. Der Untersuchungsausschuss behält sich vor, nach Abschluss des hier beschriebenen
endgültige
Verfahrens weitere Schritte zur Wahrung seiner verfassungsrechtlichen Rechte aus
Art. 44 GG einzuleiten, sollte er zu dem Schluss gelangen, dass den parlamentarischen
Rechten im durchgeführten Verfahren nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen
worden ist.
10. Als Vertrauensperson wird N.N. vom Untersuchungsausschuss benannt.“
Im weiteren Verlauf der Beratungssitzung hat der Vertreter des Bundeskanzleramts erklärt, diesem Beschluss
Fassung
folgend werde die Vertrauensperson von der Bundesregierung eingesetzt.238
In der Beratungssitzung am 2. Juli 2015 hat der Abg. Christian Flisek (SPD) im Namen der Fraktionen der SPD
und CDU/CSU vorgeschlagen, als Vertrauensperson den Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Dr. Kurt
Graulich zu benennen.239 Dieser habe während seiner Tätigkeit als Richter fachliche Bezüge zu Geheimdiensten
gehabt und weise eine entsprechende Expertise auf.240 Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE
ersetzt.
GRÜNEN) hat erklärt, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhebe keine Kritik an der vorgeschlagenen
Person, aber am „Konstrukt der Vertrauensperson“. Ein veröffentlichtes Interview mit Dr. Kurt Graulich spreche
dafür, dass er sich der Bundesregierung und nicht dem Ausschuss verpflichtet sehe. Dies führe dazu, dass sich die
238)
Wolff, Protokoll-Nr. 54b, S. 7.
239)
Flisek, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
240)
Flisek, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
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Drucksache 18/12850
Bundesregierung selbst kontrolliere.241 Auch die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat geltend gemacht, die
Bundesregierung könne sich nicht selbst überprüfen, und hinzugefügt, die Vertrauensperson sei bloß ein weiterer
Zeuge der Bundesregierung, da die gewonnenen Ergebnisse unter dem Vorbehalt einer Aussagegenehmigung
stünden.242
Vorabfassung
Im Anschluss an diese Diskussion hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen:
„Als Vertrauensperson im Sinne des Beschlusses des 1. Untersuchungsausschusses vom
18. Juni 2015 (A-Drs. 385) wird Herr Dr. Kurt Graulich benannt.“243
Mit Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015 hat die Bundesregierung dem Ausschuss Folgendes mitgeteilt:
„[D]as Bundeskabinett hat in der heutigen Sitzung Herrn Dr. Kurt Graulich – vorbehaltlich
seiner Zustimmung – als sachverständige Vertrauensperson bestimmt. Es hat das Bundes-
- wird
kanzleramt ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit Herrn Dr. Graulich abzuschlie-
ßen. Das Bundeskanzleramt wird dem unverzüglich nachkommen.
Die Bundesregierung hat damit der Beschlusslage des 1. Untersuchungsausschusses der 18.
durch
Wahlperiode zur Benennung einer sachverständigen Vertrauensperson entsprochen und die
Benennung von Herrn Dr. Graulich durch den Ausschuss der eigenen Entscheidung zu
Grunde gelegt.“244
die
Am 15. Juli 2015 hat das Bundeskanzleramt einen entsprechenden Vertrag mit Dr. Kurt Graulich geschlossen.
Am 17. Juli 2015 hat dieser an einem Obleutegespräch des Ausschusses teilgenommen. Dabei hat er unter ande-
endgültige
rem zur voraussichtlichen Dauer seiner Prüfung Stellung genommen. In der Beratungssitzung am 10. September
2015 hat der Ausschuss beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm den mit Dr. Kurt Graulich geschlos-
senen Vertrag zugänglich zu machen.245 Mit Schreiben vom 18. September 2015 hat die Bundesregierung dem
Ausschuss „die Teile des Vertrages, welche den Auftrag der sachverständigen Vertrauensperson (SVP) und die
damit zusammenhängenden Aspekte betreffen,“ sowie die „Anlage 4 zum Vertrag“ übersandt.246 Dabei hat sie
erklärt, die Übersendung erfolge „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.247 Ferner hat sie „in Absprache mit
Fassung
dem Vertragspartner, Hr. Dr. Graulich“ darum gebeten, „beide Dokumente nur zur Einsichtnahme im Sekretariat
des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen“.248
Am 24. September 2015 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Beweisbeschluss SV-11 gefasst.249
Dieser lautet:
ersetzt.
241)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
242)
Renner, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
243)
Protokoll-Nr. 56, S. 7.
244)
Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015, MAT A BND-26/5.
245)
Protokoll-Nr. 58, S. 7.
246)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7 (VS-NfD – insoweit offen).
247)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 (VS-NfD – insoweit offen).
248)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 f. (VS-NfD – insoweit offen).
249)
Protokoll-Nr. 61, S. 4.
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Drucksache 18/12850
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch die
Anhörung von Herrn Dr. Kurt Graulich als Sachverständiger.“
Am 29. Oktober 2015 hat das Bundeskanzleramt dem Ausschuss eine als STRENG GEHEIM eingestufte250 und
Vorabfassung
eine offene251 Fassung des Berichts von Dr. Kurt Graulich übermittelt. Eine dritte, ebenfalls als STRENG GE-
HEIM eingestufte Version des Berichts – ohne die für den Bericht an den Ausschuss geltende Einschränkung,
keine konkreten NSA-Selektoren zu nennen252 – ging ausschließlich an das Bundeskanzleramt.
Mit am 5. November 2015 im Ausschusssekretariat eingegangenem Schreiben vom selben Tag253 haben die Abg.
Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) folgende Erklärung
abgegeben:
„Als qualifizierte (oppositionelle) Minderheit im Ausschuss erklären wir zur ‚Anhörung‘
des Herrn Dr. Graulich:
- wird
1. Die Anhörung des Herr Dr. Graulich ist keine ordentliche Beweiserhebung nach den
Regeln der StPO und des PUAG.
durch
2. Seine Anhörung kann daher eine Beweiserhebung nach den unter 1. genannten Regeln
nicht ersetzen und darf insbesondere für die Bundesregierung nicht Anlass sein, die Be-
weiserhebung auf Grundlage des Beweisbeschlusses BND-26 zu verzögern oder gar im
Ergebnis zu verhindern.
die
3. Wir nehmen nur mit den vorgenannten Vorbehalten an der Anhörung teil.“
endgültige
Zur Begründung haben die beiden Abgeordneten im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Dr. Kurt Graulich sei kein Sachverständiger im Sinne des parlamentarischen Untersuchungsrechts. Dies zeige
sich schon daran, dass nach dem Beweisbeschluss SV-11 eine „Anhörung“ stattfinden solle. Sachverständige
würden nach der Terminologie der StPO (§§ 22, 246) und des PUAG (§ 17 Abs. 3) jedoch nicht angehört, sondern
„vernommen". Zudem sei ein Untersuchungsausschuss nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und des
Überzeugungsgrundsatzes (§ 261 StPO) gehalten, den gesamten Inhalt eines Sachverständigengutachtens selbst
Fassung
sorgfältig und kritisch zu würdigen, wobei Geheimschutzbelange im parlamentarischen Untersuchungsverfahren
nicht in gleichem Maße zum Tragen kämen wie im gerichtlichen Strafverfahren. Daher sei ein Gutachten, das
seine tatsächlichen Grundlagen auf Weisung Dritter dem Ausschuss vorenthalte, im parlamentarischen Untersu-
chungsverfahren unzulässig. Darüber hinaus sei es Sachverständigen gestattet, in eigener Verantwortung Hilfs-
kräfte (Techniker, Laborkräfte, medizinisches Personal) hinzuziehen. Dr. Kurt Graulich dürfe demgegenüber
ohne Zustimmung der Bundesregierung nur Angehörige des Bundesnachrichtendienstes hinzuziehen, sodass er
ersetzt.
nicht frei in der Ermittlung und Prüfung der für die Erfüllung seines Auftrags benötigten Tatsachen sei.
Auch sei Dr. Kurt Graulich kein sachverständiger Zeuge. Einen solchen kennzeichne einerseits, dass er über
Wahrnehmungen aussage, die er auf Grund besonderer Sachkunde ohne behördlichen Auftrag gemacht habe, und
250)
MAT A SV-11/1 (Tgb.-Nr. 43/15 – STRENG GEHEIM).
251)
MAT A SV-11/2.
252)
Vertrag zwischen Dr. Kurt Graulich und der Bundesrepublik Deutschland, S. 3 (nur zur Einsichtnahme im Ausschusssekretariat).
253)
A-Drs. 436.
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Drucksache 18/12850
andererseits, dass er unersetzbar sei, da er nur von ihm wahrgenommene vergangene Tatsachen bekunde. All dies
treffe auf Dr. Kurt Graulich nicht zu.
Schließlich stehe eine Vernehmung von Dr. Kurt Graulich im Widerspruch zu § 10 PUAG. Nach dieser als ab-
schließend anzusehenden Regelung könne die Sichtung sächlicher Beweismittel und die Mitteilung der Ergeb-
Vorabfassung
nisse dieser Sichtung einem vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestellten Ermittlungsbeauftragten über-
tragen werden. Auch ein solches Vorgehen diene aber nur der Vorbereitung der Beweiserhebung durch den Un-
tersuchungsausschuss. Die bloße Mitteilung der Ergebnisse einer Sichtung sächlicher Beweismittel durch Dritte
könne nicht deren unmittelbare Heranziehung zu Beweiszwecken durch den Untersuchungsausschuss ersetzen.
In der Beweisaufnahmesitzung am 5. November 2015 hat Dr. Kurt Graulich dem Ausschuss seinen Bericht er-
läutert.254
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015255 hat das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) den Ausschuss er-
-
sucht, ihm das Protokoll der „Vernehmung der unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich“
wird
zu übersenden. Am 3. Dezember 2015 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen:
„Das endgültige Protokoll über die Anhörung von Dr. Kurt Graulich wird dem PKGr und
durch
der G 10-Kommission zugeleitet.“256
10. Veröffentlichung von vertraulichen Informationen
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausschusses wurden wiederholt Informationen aus eingestuften bzw.
die
nichtöffentlichen Dokumenten in den Medien veröffentlicht. Hierzu gehörten auch Unterlagen, die den Ausschuss
noch nicht erreicht hatten.257 Es konnte nicht geklärt werden, welche Person bzw. welcher Personenkreis konkret
endgültige
für eine unrechtmäßige Weitergabe der Informationen oder auch eine mögliche widerrechtliche Abschöpfung der
betreffenden Dokumente verantwortlich zu machen ist.
a)
Presseveröffentlichungen zu einer Unterrichtung über eine Kooperation des BND mit ei-
nem britischen Nachrichtendienst
Am Morgen des 5. Februar 2015 berichtete zuerst FOCUS Online noch vor Beginn einer Sitzung des Ausschusses
Fassung
über Inhalte einer Unterrichtung der Obleute des Ausschusses vom vorangegangenen Abend.258
Am Abend des 4. Februar 2015 hatten der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes, Gerhard Schindler,
und der Beauftragte der Bundesregierung für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter
Fritsche, in einer Obleutesitzung über eine Kooperation des BND mit dem britischen Nachrichtendienst GCHQ
(Government Communications Headquarters) berichtet. Gleichzeitig seien die Obleute über ungewöhnlich ange-
spannte Beziehungen zu den britischen Partnerbehörden informiert worden. Der britische Nachrichtendienst
ersetzt.
GCHQ habe damit gedroht, alle Kontakte zu seinen deutschen Partnern abzubrechen. Grund dafür sei die Angst,
254)
Protokoll-Nr. 69 I, S. 4 ff.
255)
Schreiben vom 2. Dezember 2015, A-Drs. 446.
256)
Protokoll-Nr. 78, S. 7.
257)
Z. B. die Stellungnahme der Bundesregierung vom 2. Mai 2014, A-Drs. 104.
258)
FOCUS Online vom 5. Februar 2015, „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutschland“.
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Drucksache 18/12850
dass in einem Untersuchungsausschuss britische Geheimnisse an die Öffentlichkeit kommen könnten.259 Die Ob-
leute hätten die Sitzung daraufhin abgebrochen.260
In der Beratungssitzung des Ausschusses am 5. Februar 2015 erklärte der Beauftragte des Bundekanzleramtes,
Philipp Wolff, der im Obleutegespräch am 4. Februar 2015 angesprochene Sachverhalt sei nach wie vor als GE-
Vorabfassung
HEIM eingestuft. Dies sei auch der Grund gewesen, die Besprechung in dem abhörgeschützten Saal des Innen-
ausschusses durchzuführen. Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erwiderte, auf die Ein-
stufung der Sitzung sei nicht hingewiesen worden. Weder seien Mobiltelefone eingesammelt worden, noch sei
ausdrücklich festgestellt worden, dass sich keine Unbefugten im Raum befänden. Gleichwohl sei mitgeteilt wor-
den, eine Veröffentlichung der besprochenen Vorgänge würde den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in
Frage stellen. Die Indiskretion über das Obleutegespräch könne in allen Bereichen verortet werden, nicht aber bei
den Obleuten. Alle Exemplare des britischen Schreibens seien nach der Besprechung auf Veranlassung der Ob-
leute wieder eingesammelt worden. Er habe den Eindruck, die Bundesregierung wolle die Verantwortung für die
-
Presseveröffentlichung – auch gegenüber ausländischen Partnern – dem Ausschuss zuweisen.261 Der Beauftragte
wird
des Bundekanzleramtes, Philipp Wolff, entgegnete, Beauftragte der Bundesregierung hätten sich nicht gegenüber
der Presse geäußert. Über die Frage, wer mit der Presse gesprochen habe, könne er nur mutmaßen.262 Der Abg.
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) verwies auf eine Presseveröffentlichung, in der berichtet
durch
werde, wer mit dem Medium gesprochen habe.263
Aus Kreisen der Abgeordneten wurde vermutet, dass das Treffen und die nachfolgenden Indiskretionen möglich-
erweise dazu dienen sollten, die Verweigerung der Herausgabe von Akten an den Ausschuss zu begründen.264
die
Entsprechend einer Vereinbarung aller Obleute hat sich der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg
(CDU/CSU), mit Schreiben vom 5. Februar 2014265 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Prof. Dr.
endgültige
Norbert Lammert, gewandt und unter anderem darauf hingewiesen, dass der Ausschuss seiner Aufklärungsarbeit
nicht nachkommen könne, wenn er keine Akten erhalte.266
b)
Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks
Zweimal ist es zu einer größeren Veröffentlichung von Ausschussunterlagen auf der Internetplattform WikiLeaks
(www.wikileaks.org) gekommen.
Fassung
aa) Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im Mai 2015
Am 12. Mai 2015 veröffentlichte WikiLeaks 1 380 Seiten Protokolle von zehn öffentlichen Beweisaufnahmesit-
zungen des Ausschusses aus dem Zeitraum von Mai 2014 bis Februar 2015.
ersetzt.
259)
FOCUS Online vom 5. Februar 2015, „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutschland“.
260)
Tagesspiegel Online vom 5. Februar 2015 „Die Strategien der Geheimen“.
261)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 34, S. 5.
262)
Wolff, Protokoll-Nr. 34, S. 5.
263)
Ströbele, Protokoll-Nr. 34, S. 5; in FOCUS Online vom 5. Februar 2015 „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutschland“ ist
die Rede von einem „Experten“ bzw. einem „ranghohen Verfassungsschützer“ (als Quelle für Angaben zu den Folgen eines Abbruchs
der nachrichtendienstlichen Kontakte zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland) sowie von „Berliner Sicherheitskreisen“
(als Quelle für die Angabe, eine „europaweite Überwachungsaktion aus dem Jahr 2013“, die in Kooperation mit dem BND gelaufen sei
und nach wie vor der Geheimhaltung unterliege, dürfe „aus der Sicht von London“ nicht durch die Ausschussarbeit gefährdet werden).
264)
Tagesspiegel Online vom 5. Februar 2015 „Die Strategien der Geheimen“; taz.de vom 5. Februar 2015, „Klagen über den Bundesnach-
richtendienst“.
265)
Tgb.-Nr. 34/15 (VS-VERTRAULICH).“
266)
Taz.de vom 5. Februar 2015 „Klagen über Bundesnachrichtendienst“.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
bb) Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im Dezember 2016
Am 1. Dezember 2016 hat die Internetplattform WikiLeaks erneut in großem Umfang Ausschussunterlagen ver-
öffentlicht. Es hat sich dabei um 2 420 einzelne Dokumente mit einem Datenvolumen von insgesamt 90 Gigabyte
Vorabfassung
gehandelt.
Am 2. Dezember 2016 hat der Präsident des Deutschen Bundestages die für eine Verfolgung von Straftaten gemäß
§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) erforderliche
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat daraufhin ein entsprechendes Ermitt-
lungsverfahren eingeleitet (Geschäftszeichen 276 AR 496/16).
Bei den veröffentlichten Unterlagen handelt es sich vornehmlich um Beweismaterialien, aber auch um Ausschuss-
drucksachen, Beweisbeschlüsse etc. aus dem Zeitraum von April 2014 bis Januar 2015, sowie um die Protokolle
zweier (nichtöffentlicher) Beratungssitzungen (2. und 3. Sitzung), die dem Ausschuss in digitalisierter Form vor-
-
gelegen haben. Die betreffenden Unterlagen sind entweder offen oder als Verschlusssache mit dem niedrigsten
wird
Einstufungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) versehen. Als „VS-VERTRAULICH“ oder höher
eingestufte Unterlagen sind im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht digitalisiert oder gar per E-Mail ver-
durch
teilt, sondern von der Geheimschutzstelle des Bundestages in gedruckter Form vervielfältigt worden. Soweit Teile
von Ausschusssitzungen als „VS-VERTRAULICH“ oder höher eingestuft worden sind, ist eine Bearbeitung der
entsprechenden Protokolle allein auf besonders gesicherten Rechnern des Stenografischen Dienstes bzw. des Aus-
schusssekretariats erfolgt, die keine Anbindung an das allgemeine Netzwerk des Bundestages oder an das Internet
die
hatten.
In seiner 123. Sitzung am 15. Dezember 2016 hat sich der Ausschuss bei Vertretern des Bundesamtes für Verfas-
endgültige
sungsschutz (BfV) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie bei der für IT-
Sicherheit zuständigen Abteilung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über den Vorfall informiert. Der
Vertreter des BSI, der Leiter des Fachbereichs Operative Netzabwehr Dr. Dirk Häger, hat erklärt, er gehe davon
aus, dass der Hacker-Angriff auf die IT-Infrastruktur des Deutschen Bundestages vom April/ Mai 2015 nichts mit
den Veröffentlichungen auf WikiLeaks zu tun habe. Dieser Angriff habe am 30. April 2015 begonnen und seine
effektive Wirkung am 5. Mai 2015 entfaltet. Es habe damals keine Hinweise darauf gegeben, dass Rechner des
Fassung
1. Untersuchungsausschusses von diesem Angriff betroffen gewesen wären. Technische Indizien hierfür lägen
nicht vor. Die Analyse des Angriffes habe seinerzeit ergeben, dass Daten in einem Umfang von 16 Gigabyte
abgeflossen seien. Eine Datenausleitung in dem von WikiLeaks veröffentlichten Umfang von 90 Gigabyte sei
damals nicht festgestellt worden. Nach seinem Kenntnisstand sei kein Abgeordneter, der von dem Hacker-Angriff
im Jahre 2015 betroffen gewesen sei, Mitglied des 1. Untersuchungsausschusses. Zwischen Ende Januar und Mai
2015 seien dem 1. Untersuchungsausschuss zudem weitere Unterlagen in elektronischer Form geliefert worden,
ersetzt.
die sich nicht unter den auf WikiLeaks veröffentlichten Daten befunden hätten.267
Der Vertreter des BfV, Vizepräsident Thomas Haldenwang, hat diese Einschätzung geteilt und ausgeführt, das
BfV sei bei seinen Analysen des Hacker-Angriffs von Ende April 2015 auf die Informationen aus dem BSI ange-
wiesen gewesen. Er habe keine darüber hinausgehenden Kenntnisse und schließe aus, dass – wie in der Presse
267)
Dr. Häger, Protokoll-Nr. 123, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 116 –
Drucksache 18/12850
behauptet worden war – ein hoher Beamter des BfV einen Zusammenhang zwischen dem Hacker-Angriff und
den WikiLeaks-Veröffentlichungen hergestellt habe. Ein solcher Zusammenhang sei nicht die Arbeitshypothese
des BfV.268
Der Vertreter der Bundestagsverwaltung, der Leiter der Unterabteilung Informationstechnik, Dr. Helge Winter-
Vorabfassung
stein, hat mitgeteilt, auch die IT-Abteilung des Deutschen Bundestages habe im Zuge der Überprüfungen nach
dem Hacker-Angriff keinen Bezug zu Rechnern des 1. Untersuchungsausschusses festgestellt.269 Auf Nachfrage
der Abg. Martina Renner (DIE LINKE.), wer alles über die Daten in der bei WikiLeaks veröffentlichten Form
und Dokumentenstruktur verfüge, hat der Vertreter des BMI mitgeteilt, dass aufgrund einer Verabredung zwi-
schen der Bundesregierung und dem Ausschusssekretariat von Anfang an ein regelmäßiger Austausch von Fest-
platten stattgefunden habe, und dass die auf diesen vorhandenen Daten auch bei der Bundesregierung hinterlegt
würden. Inwiefern diese Daten in derselben Struktur wie auf WikiLeaks abgelegt worden seien, könne er nicht
sagen.270 Eine Verabredung zur IT-Kooperation zwischen Bundesregierung und Sekretariat war erforderlich, um
-
die verfassungsmäßigen Beteiligungsrechte der Bundesregierung am Untersuchungsverfahren sicherzustellen.
wird
c)
Kritik an der Veröffentlichung eingestufter Dokumente
durch
Das nicht autorisierte Bekanntwerden von Daten aus dem Untersuchungsausschuss wurde von den Ausschuss-
mitgliedern, aber auch seitens der Bundesregierung kritisiert. So hat sich der Chef des Bundeskanzleramtes
(ChefBK), Peter Altmaier, bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2014271 über mehrfache detaillierte Pressebe-
richterstattung zu eingestuften Dokumenten beklagt, welche die Bundesregierung dem Ausschuss kurz vorher
die
zugänglich gemacht habe. Das Staatswohl sei der Bundesregierung und dem Bundestag gleichermaßen anvertraut.
Der vertrauliche Umgang mit eingestuften Unterlagen – insbesondere in Fällen, die auch das Verhältnis zu aus-
endgültige
ländischen Staaten beträfen – sei Kernbestandteil des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland. Im Ergebnis
schadeten unzulässige Weitergaben geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen sowohl der Außen- und Sicherheits-
politik der Bundesrepublik Deutschland als auch dem Aufklärungsinteresse des Deutschen Bundestages.
Als Zeuge hat Peter Altmaier am 13. Februar 2017 ausgeführt:
„Da gab es dann auch schwierige Fälle. Wir hatten einmal einen Fall, da ging es um ein
Konsultationsverfahren, wo uns die Zustimmung verwehrt worden ist. Ich habe dann in
Fassung
Rücksprache mit Herrn Fritsche entschieden, dass wir Ihnen die Dokumente trotzdem ge-
ben - das war im Treptow-Verfahren -, dass Sie diese Dokumente bekommen, weil ich das
in dem konkreten Fall für vertretbar gehalten habe. Das war nicht ganz einfach. Ich habe
dazu auch selbst Gespräche geführt - - also nicht das technische Konsultationsverfahren -
- aber auf meiner Ebene. Und am Ende haben wir das Ding vorgelegt im Treptow-Verfah-
ersetzt.
ren, und ich war superstolz, dass vier oder fünf Wochen nichts rausgekommen ist. Und als
ich dann das PKGr, die Obleute, und den NSA-Ausschuss, die Obleute, unterrichtet habe
über die Selektoren, habe ich gesagt: ‚Mensch, jetzt sage ich Ihnen mal was‘, und es scheint
ja in dem anderen Fall auch funktioniert zu haben. Und dann hat es, glaube ich, ungefähr
268)
Haldenwang, Protokoll-Nr. 123, S. 5.
269)
Dr. Winterstein, Protokoll-Nr. 123, S. 5.
270)
Akmann, Protokoll-Nr. 123, S. 5.
271)
A-Drs. 245.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 117 –
Drucksache 18/12850
noch 14 Tage gedauert, und dann war dieser andere Gegenstand auch öffentlich. Bei den
Selektoren war es, glaube ich, schon nach einem halben Tag öffentlich. Da hatte ich mir
auch keine Illusionen gemacht.
Vorabfassung
Aber Sie können sich vorstellen, dass, wenn wir sagen: ‚Wir halten ein bestimmtes Ver-
fahren, Treptow, für okay, und wir sind überzeugt, es kommt nicht raus‘, und es kommt
dann anschließend doch raus, die Partner dann, was das Konsultationsverfahren angeht,
noch rigider sind.
Wir hatten ja zu Anfang eine ganze Reihe von Dokumenten, die wir auf diese Weise auch
klären konnten und Ihnen vorlegen durften mit Zustimmung von Partnern, und es ist dann
im Laufe der Arbeit schwieriger geworden. Ich kann nicht beurteilen, woher die Durchste-
chereien kommen. Sie wissen ja, ich hatte mal einen Brief geschrieben an den Ausschuss-
-
vorsitzenden und gesagt: Ich weiß nicht, wer verantwortlich ist. Vielleicht lassen wir das
wird
mal klären. - Und dann ist gesagt worden, ich hätte dem Ausschuss gedroht. Das war nie-
mals meine Absicht - ich bin ein so zartfühlender und feinfühlender Mensch, dass ich nie-
mandem drohen würde -, […] sondern es hätte ja auch der Ausschuss von sich aus sich an
durch
die Staatsanwaltschaft wenden können; aber es ist nicht geschehen. Ich habe dann, nach-
dem Sie traurig waren, gedacht: Dann mache ich es auch nicht. - So, und so wissen wir halt
eben bisher immer noch nicht, woher die Durchstechereien kommen; aber sie finden leider
Gottes statt.
die
Das ist etwas, was auf Dauer auch die Effektivität der parlamentarischen Kontrolle nicht
endgültige
leichter macht. Das ist meine feste persönliche Überzeugung. Ich habe immer gewollt, dass
wir schonungslos und so umfassend wie irgend möglich Sie und vor allen Dingen das PKGr
immer unterrichten über alle wesentlichen Dinge, und das werden wir auch in Zukunft tun.
Aber solche Vorgänge erleichtern das nicht. Wir haben auch eine Verantwortung dafür,
dass unsere Nachrichtendienste am Ende nicht als unzuverlässig gelten, weil es nicht ga-
rantiert ist, dass vertraulich überreichte Unterlagen vertraulich bleiben.
Fassung
Das hat übrigens nicht nur mit diesem Ausschuss etwas zu tun. Wir hatten ja auch ein paar
andere Fälle in der jüngeren Vergangenheit, wo es um vereitelte terroristische Anschläge
usw. ging, wo dann plötzlich Dinge öffentlich wurden - für die Sie gar nichts können, weil
Sie die Unterlagen nicht hatten -, die dann diejenigen, mit denen wir zusammenarbeiten, in
Probleme bringen.“272
ersetzt.
Der Ausschuss hat sich stets gegen den Vorwurf der Weitergabe von Unterlagen aus seinen Kreisen verwahrt und
darauf hingewiesen, dass ein konkreter Nachweis für eine Weitergabe eingestufter Unterlagen aus Kreisen des
Untersuchungsausschusses in keinem Fall erbracht worden sei.
272)
Altmaier, Protokoll-Nr. 130 I, S. 118 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 118 –
Drucksache 18/12850
IV.
Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen
Vorabfassung
1. Zeugen
Der Ausschuss hat insgesamt 89 Zeugen – teils mehrfach – vernommen. Viele dieser Zeugen gehen oder gingen
operativen Tätigkeiten in nachrichtendienstlichen bzw. sicherheitsrelevanten Bereichen nach. Zur Wahrung ihrer
Rechte sowie zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Dienstes haben das Bundeskanzleramt und das
BMI bei der Benennung von Zeugen unterhalb der Ebene eines Abteilungsleiters273 nicht deren jeweiligen voll-
ständigen Klar- bzw. Dienstnamen, sondern Namensinitialen (so beim BND) bzw. eigens für das Untersuchungs-
verfahren vergebene Arbeitsnamen274 (so beim BfV) angegeben.
Lfd. Nr.
Zeuge
Sitzung
Datum der Vernehmung
Beweisbeschluss
-
1.
William Binney
11
3. Juli 2014
Z-3
wird
2.
Thomas Drake
11
3. Juli 2014
Z-29
3.
R. U., BND
14
25. September 2014
Z-39
4.
J. Z., BND
14
25. September 2014
Z-40
durch
5.
Dr. H. F., BND
16
9. Oktober 2014
Z-43
6.
T. B., BND
18
16. Oktober 2014
Z-41
7.
T. B., BND
20
6. November 2014
Z-41
8.
G. L., BND
20
6. November 2014
Z-42
die
9.
W. K., BND
22
13. November 2014
Z-52
10.
Dr. Stefan Burbaum
24
27. November 2014
Z-58/Z-64
11.
T. B., BND
24
27. November 2014
Z-41/Z-58
endgültige
12.
G. L., BND
24
27. November 2014
Z-42/Z-58
13.
S. L., BND
26
4. Dezember 2014
Z-63
14.
Kai-Uwe Ricke
26
4. Dezember 2014
Z-56
15.
Reinhardt Breitfelder
28
18. Dezember 2014
Z-54
16.
K. L., BND
28
18. Dezember 2014
Z-65
17.
Harald Helfrich
30
15. Januar 2015
Z-68
18.
Wolfgang Alster
30
15. Januar 2015
Z-69
Fassung
19.
Reinhardt Breitfelder
30
15. Januar 2015
Z-54
20.
K. L., BND
30
15. Januar 2015
Z-65
21.
Peter Schaar
31
16. Januar 2015
Z-28
22.
Martin Golke
33
29. Januar 2015
Z-66
23.
A. S., BND
33
29. Januar 2015
Z-67
24.
Udo Laux
33
29. Januar 2015
Z-70
25.
Dr. Bernd Köbele
33
29. Januar 2015
Z-71
ersetzt.
26.
W. K., BND
35
5. Februar 2015
Z-72
27.
J. F., BND
35
5. Februar 2015
Z-73
28.
E. B., BND
37
26. Februar 2015
Z-75
29.
R. S., BND
37
26. Februar 2015
Z-76
30.
Dr. Dieter Urmann
39
5. März 2015
Z-59
273)
Vgl. Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 10. November 2015 zu MAT A BND-47 (Tgb.-Nr. 62/15 – VS-Vertr.), Bl. 2.
274)
Vgl. Schreiben des BfV vom 2. März 2016, MAT A BfV-18, Bl. 2 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 119 –
Drucksache 18/12850
Lfd. Nr.
Zeuge
Sitzung
Datum der Vernehmung
Beweisbeschluss
31.
Dr. Harald Fechner
41
19. März 2015
Z-60
32.
A. F., BND
41
19. März 2015
Z-44/Z-58
33.
Klaus Landefeld
43
26. März 2015
Z-15
Vorabfassung
34.
Dr. Hans de With
43
26. März 2015
Z-74
35.
Dr. Peter Bartodziej
45
23. April 2015
Z-82
36.
R. U., BND
47
7. Mai 2015
Z-39
37.
D. B., BND
47
7. Mai 2015
Z-86
38.
Dr. M. T., BND
47
7. Mai 2015
Z-85
39.
W. O., BND
48
20. Mai 2015
Z-92
40.
W. K., BND
48
20. Mai 2015
Z-72
41.
D. B., BND
48
20. Mai 2015
Z-86
42.
Hartmut Pauland
50
21. Mai 2015
Z-79
43.
Gerhard Schindler
50
21. Mai 2015
Z-13
-
44.
Dr. Thomas Kurz
52
11. Juni 2015
Z-89
wird
45.
Guido Müller
52
11. Juni 2015
Z-90
46.
Hans Josef Vorbeck
52
11. Juni 2015
Z-91
47.
Ernst Uhrlau
53
12. Juni 2015
Z-18
durch
48.
Gerhard Schindler
54
17. Juni 2015
Z-13
49.
Klaus-Dieter Fritsche
55
18. Juni 2015
Z-12
50.
Bundesminister Dr. Thomas de Maizière, MdB
55
18. Juni 2015
Z-17
51.
Günter Heiß
57
2. Juli 2015
Z-19
die
52.
Bundesminister a. D. Ronald Pofalla
57
2. Juli 2015
Z-9
53.
W. O., BND
59
10. September 2015
Z-92
54.
T. B., BND
59
10. September 2015
Z-41, Z-58
endgültige
55.
Oliver Matt
59
10. September 2015
Z-84
56.
Günter Heiß
60
11. September 2015
Z-19
57.
K. M., BND
62
24. September 2015
Z-87
58.
D. B., BND
62
24. September 2015
Z-86
59.
A. N., BND
62
24. September 2015
Z-94
60.
A. K., BND
64
1. Oktober 2015
Z-99
61.
Joachim Mewes
64
1. Oktober 2015
Z-80
Fassung
62.
Dr. August Hanning
65
2. Oktober 2015
Z-20
63.
Brandon Bryant
67
15. Oktober 2015
Z-4
64.
A. K., BND
67
15. Oktober 2015
Z-99
65.
Dr. W. A., BND
69
5. November 2015
Z-103
66.
Albert Karl
69
5. November 2015
Z-104
67.
Gabriele Löwnau
72
12. November 2015
Z-102
68.
Christina Polzin
72
12. November 2015
Z-83
ersetzt.
69.
J. S., BND
74
25. November 2015
Z-111
70.
A. N., BND
74
25. November 2015
Z-94
71.
Renate Leistner-Rocca
76
26. November 2015
Z-98
72.
Albert Karl
76
26. November 2015
Z-104
73.
H. K., BND
77
3. Dezember 2015
Z-96
74.
Jürgen Schulz
77
3. Dezember 2015
Z-106
75.
A. Sch., BND
77
3. Dezember 2015
Z-112
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 120 –
Drucksache 18/12850
Lfd. Nr.
Zeuge
Sitzung
Datum der Vernehmung
Beweisbeschluss
76.
H. K., BND
80
17. Dezember 2015
Z-96
77.
Dr. Michael Koch
80
17. Dezember 2015
Z-108
78.
H. K., BND
81
14. Januar 2016
Z-96
Vorabfassung
79.
Ernst Uhrlau
81
14. Januar 2016
Z-18
80.
Dirk Brengelmann
84
28. Januar 2016
Z-105
81.
D. B., BND
84
28. Januar 2016
Z-86
82.
Doreen Delmdahl
86
18. Februar 2016
Z-113
83.
Stefan Sohm
86
18. Februar 2016
Z-109
84.
Hans-Christian Luther
86
18. Februar 2016
Z-110
85.
H. K., BND
87
25. Februar 2016
Z-96
86.
Dr. Martin Ney
89
25. Februar 2016
Z-107
87.
Christina Polzin
89
25. Februar 2016
Z-83
88.
Monika Genkova
89
25. Februar 2016
Z-114
-
89.
Bundesminister Dr. Frank-Walter Steinmeier, MdB
91
17. März 2016
Z-10
wird
90.
Dr. Dieter Urmann
92
13. April 2016
Z-59
91.
André Treuenfels
94
14. April 2016
Z-116
92.
Ulrich Berzen
94
14. April 2016
Z-117
durch
93.
Folker Berfuß
96
28. April 2016
Z-115
94.
Dr. Klaus Rogner
96
28. April 2016
Z-118
95.
Frank Wingerath
98
12. Mai 2016
Z-120
96.
Wilhelm Dettmer
98
12. Mai 2016
Z-122
die
97.
Dr. Burkhard Even
100
2. Juni 2016
Z-119
98.
Henrik Isselburg
100
2. Juni 2016
Z-121
99.
Dr. Dieter Romann
100
2. Juni 2016
Z-123
endgültige
100.
Heinz Fromm
102
9. Juni 2016
Z-24
101.
Dr. Hans-Georg Maaßen
102
9. Juni 2016
Z-14
102.
Andreas Könen
104
23. Juni 2016
Z-124
103.
Martin Schallbruch
104
23. Juni 2016
Z-125
104.
Dr. Burkhard Even
104
23. Juni 2016
Z-119
105.
Stefan Kaller
106
7. Juli 2016
Z-126
106.
R. C., BND
110
22. September 2016
Z-127
Fassung
107.
U. P., BND
110
22. September 2016
Z-128
108.
D. B., BND
112
29. September 2016
Z-86
109.
B. R., BND
112
29. September 2016
Z-133
110.
Gabriele Löwnau
114
20. Oktober 2016
Z-102
111.
Dr. Friederike Nökel
114
20. Oktober 2016
Z-136
112.
Albert Karl
114
20. Oktober 2016
Z-137
113.
R. U., BND
116
10. November 2016
Z-39
ersetzt.
114.
T. P., BND
116
10. November 2016
Z-138
115.
W. K., BND
118
24. November 2016
Z-52
116.
Dr. Ansgar Heuser
118
24. November 2016
Z-88
117.
Dr. H. F., BND
121
1. Dezember 2016
Z-43
118.
Guido Müller
121
1. Dezember 2016
Z-90
119.
Hartmut Pauland
124
15. Dezember 2016
Z-79
120.
Gerhard Schindler
126
19. Januar 2017
Z-13
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 121 –
Drucksache 18/12850
Lfd. Nr.
Zeuge
Sitzung
Datum der Vernehmung
Beweisbeschluss
121.
K. M., BND
126
19. Januar 2017
Z-87
122.
B. R., BND
126
19. Januar 2017
Z-133
123.
Günter Heiß
128
26. Januar 2017
Z-19
Vorabfassung
124.
Bundesminister a. D. Ronald Pofalla
128
26. Januar 2017
Z-9
125.
Klaus-Dieter Fritsche
130
13. Februar 2017
Z-12
126.
Bundesminister Peter Altmaier, MdB
130
13. Februar 2017
Z-16
127.
Steffen Seibert
130
13. Februar 2017
Z-140
128.
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, MdB
131
16. Februar 2017
Z-5
In einigen Fällen sind beschlossene Zeugenvernehmungen aus unterschiedlichen Gründen nicht durchgeführt
worden:
Lfd. Nr.
Zeuge
Datum des Beweisbeschlusses
Beweisbeschluss
-
1.
Edward J. Snowden
8. Mai 2014
Z-1
wird
2.
Glenn Greenwald
8. Mai 2014
Z-2
3.
Gerhard Schröder
8. Mai 2014
Z-6
4.
Dr. Guido Westerwelle (†)
8. Mai 2014
Z-7
durch
5.
Joschka Fischer
8. Mai 2014
Z-8
6.
Dr. Hans-Peter Friedrich
8. Mai 2014
Z-11
7.
Dr. Emily Haber
8. Mai 2014
Z-21
8.
Michael Hange
8. Mai 2014
Z-22
die
9.
Dr. Udo Helmbrecht
8. Mai 2014
Z-23
10.
Jochen Homann
8. Mai 2014
Z-25
endgültige
11.
Matthias Kurth
8. Mai 2014
Z-26
12.
Andrea Voßhoff
8. Mai 2014
Z-27
13.
J. Kirk Wiebe
22. Mai 2014
Z-31
14.
Mark Zuckerberg
22. Mai 2014
Z-32
15.
Brad Smith
22. Mai 2014
Z-33
16.
Eric Schmidt
22. Mai 2014
Z-34
17.
Tim Cook
22. Mai 2014
Z-35
18.
Mark Pincus
22. Mai 2014
Z-36
Fassung
19.
Dick Costolo
22. Mai 2014
Z-37
20.
Elmar Brok
5. Juni 2014
Z-38
21.
Timotheus Höttges
25. September 2014
Z-45
22.
Thomas Tschersich
25. September 2014
Z-46
23.
Jost Hermanns
25. September 2014
Z-47
24. Christian
Steffen
25. September 2014
Z-48
ersetzt.
25.
Guido Neumann
25. September 2014
Z-49
26.
Prof. Dr. Rudolf F. Schwarz
25. September 2014
Z-50
27.
Ali Fares
25. September 2014
Z-51
28.
Werner Schowe
9. Oktober 2014
Z-53
29.
Hr. Bless
9. Oktober 2014
Z-55
30.
P. N.
16. Oktober 2014
Z-57
31.
W. P.
6. November 2014
Z-62
32.
Konrad Wenckebach
26. März 2015
Z-81
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 122 –
Drucksache 18/12850
Lfd. Nr.
Zeuge
Datum des Beweisbeschlusses
Beweisbeschluss
33.
Michael Capellas
11. Juli 2015
Z-93
34.
G. S.
2. Juli 2015
Z-95
35.
M. S.
22. September 2016
Z-129
Vorabfassung
36.
H. H.
22. September 2016
Z-130
37.
R. G.
22. September 2016
Z-134
38.
C. K.
22. September 2016
Z-135
39.
Jan Bernard
29. September 2016
Z-137
40.
S. B.
20. Oktober 2016
Z-139
2.
Dauer der Vernehmungen
Insgesamt haben sich die Ausschusssitzungen, in denen Zeugen vernommen worden sind, auf 581 Stunden und
-
21 Minuten erstreckt:
wird
Beginn
Beginn
Dauer
Sitzung
Ende
geplant
tatsächlich
in h:min
11 12:00 13:18
0:17 10:59
durch
14 12:00 12:29
21:37 9:08
16 12:00 14:56
22:48 7:52
18 12:00 14:00
14:52 0:52
20 12:00 12:03
22:12 10:09
die
22 10:00 10:03
22:46 12:43
24 10:00 10:00
23:37 13:37
26 10:00 10:00
21:37 11:37
endgültige
28 12:00 12:14
23:12 11:03
30 11:30 11:32
0:01 12:29
31 9:00 9:03
13:47 4:44
33 11:00 11:00
22:55 11:55
35 11:30 12:24
21:08 8:44
37 11:30 11:58
20:38 8:40
39 12:00 15:28
23:50 8:21
Fassung
41 12:15 11:16
21:55 10:39
43 11:30 11:30
23:11 11:41
45
11:30
12:04
12:44
0:40
47 12:00 13:08
0:05 10:57
48 16:00 16:46
0:05 7:19
50 11:30 13:15
0:02 10:47
ersetzt.
52 11:30 12:30
0:02 11:32
53 9:00 9:06
17:33 8:27
54 15:00 16:37
23:11 6:34
55 10:30 13:04
23:20 10:16
57 10:00 11:43
23:54 12:11
59 11:30 12:15
23:37 11:22
60 9:00 9:06
14:12 5:11
62 11:30 11:37
0:00 12:23
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 123 –
Drucksache 18/12850
Beginn
Beginn
Dauer
Sitzung
Ende
geplant
tatsächlich
in h:min
64 11:30 12:03
23:08 11:05
65 9:00 9:08
15:28 6:20
67 11:30 13:39
22:56 9:17
Vorabfassung
69 11:30 20:25
23:56 3:31
72 11:30 12:40
23:47 11:07
74 11:30 13:53
21:47 7:54
76 11:30 11:15
20:46 9:31
77 11:00 11:08
23:55 12:47
80 13:00 13:00
17:12 4:12
81 11:00 11:03
18:47 7:44
84 12:00 12:02
21:42 9:40
86 11:30 11:35
22:40 11:05
-
87
11:00
11:15
13:10
1:55
wird
89 13:00 14:54
22:58 8:04
91 11:30 12:08
19:40 7:32
92 17:00 17:00
18:04 1:04
94 11:30 11:31
22:13 10:33
durch
96 11:30 11:45
23:25 11:40
98 11:30 11:32
22:47 10:19
100 11:30 12:46
22:57 11:43
102 11:30 11:30
0:02 12:28
die
104 11:30 11:32
21:08 9:36
106 11:30 13:05
19:30 7:25
endgültige
110 11:30 12:12
22:36 10:24
112 11:30 13:03
23:52 10:49
114 11:30 12:14
0:01 11:47
116 11:30 11:34
23:44 12:10
118 11:30 12:14
0:01 10:47
121 15:00 15:15
23:09 7:54
124 11:30 13:15
19:25 06:10
126 11:30 11:35
23:57 12:17
Fassung
128 11:30 11:45
22:32 10:27
130 11:30 11:45
00:05 12:50
131 11:30 11:30
18:29 6:59
3.
Ort der Vernehmungen
ersetzt.
Soweit der Ausschuss Zeugen in öffentlicher Sitzung vernommen hat, haben die betreffenden Sitzungen im Eu-
ropasaal des Paul-Löbe-Hauses (4.900) stattgefunden. Soweit die Zeugenvernehmungen aus Gründen des Ge-
heimschutzes in einem abhörsicheren Saal finden mussten, sind sie in einem solchen Saal des Paul-Löbe-Haus
durchgeführt worden. Die zweite Vernehmung des Zeugen Dr. Urmann musste aus gesundheitlichen Gründen per
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 124 –
Drucksache 18/12850
Videokonferenzschaltung erfolgen275 und hat daher in dem dafür geeigneten Saal E.800 des Paul-Löbe-Hauses
stattgefunden.276
4. Öffentlichkeit
Vorabfassung
a)
Ausschluss und Beschränkung der Öffentlichkeit
Die Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung (Art. 44 Abs. 1
S. 1 GG, § 13 Abs. 1 S. 1 PUAG). Bei Vorliegen bestimmter gesetzlich vorgesehener Voraussetzungen kann die
Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden (§ 14 PUAG, vgl. Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG). Gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 4 PUAG schließt der Untersuchungsausschuss die Öffentlichkeit aus, wenn:
– „eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person
zu besorgen ist“, bzw.
- wird
– „besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen
sind.“
durch
Erfordernisse des Geheimschutzes können es darüber hinaus erforderlich machen, eine nichtöffentliche Beweis-
erhebung zusätzlich mit einem Geheimhaltungsgrad zu versehen.
Der Ausschuss hat die Zeugen großteils in öffentlicher Sitzung vernommen. Da etliche Zeugen in nachrichten-
die
dienstlichen bzw. sicherheitsrelevanten Bereichen tätig waren oder sind, hat der Ausschuss in einer Reihe von
Fällen beschlossen, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 4 PUAG die Öffentlichkeit zu beschränken oder auszuschließen.
Dabei sind manche Zeugen gänzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit, andere zum Teil in öffentlicher und zum
endgültige
Teil in nichtöffentlicher Sitzung vernommen worden.
Bei dem Zeugen R. C. hat der Ausschuss keinen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit für angezeigt erach-
tet, aber zum Schutz seiner Identität und Aufrechterhaltung seiner operativen Einsatzfähigkeit eine optische Ano-
nymisierung während der öffentlichen Vernehmung für erforderlich gehalten. Daher hat der Ausschuss beschlos-
sen, wie folgt vorzugehen:277 Der Zeuge ist in einem gesonderten Saal vernommen worden, zu dem nur Personen
Zutritt erhalten haben, die berechtigt gewesen sind, an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Zeit-
Fassung
gleich ist die Vernehmung in Ton (vollständig) und Bild (nur die vernehmenden Ausschussmitglieder) in den der
Öffentlichkeit zugänglichen Saal übertragen worden.278
Auch bei den Zeugen A. Sch. und U. P. hat der Ausschuss keinen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit für
angemessen gehalten, aber aus besonderen Gründen des Wohls des Bundes sowohl eine optische als auch eine
akustische Anonymisierung als erforderlich angesehen. Daher hat sich der Ausschuss für folgendes Vorgehen
ersetzt.
275)
Siehe Protokoll-Nr. 90, S. 4.
276)
Siehe Protokoll-Nr. 92 I, S. 1.
277)
Beschluss vom 22. September 2016, Protokoll-Nr. 109, S. 7.
278)
Protokoll-Nr. 110 I, S. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 125 –
Drucksache 18/12850
entschieden:279 Die Zeugen A. Sch. und U. P. sind in nichtöffentlicher Sitzung vernommen worden, die entspre-
chenden Sitzungsprotokolle aber im Nachgang – mit Ausnahme der als Verschlusssache eingestuften Verneh-
mungsteile – auf der Webseite des Ausschusses veröffentlicht worden.
Vorabfassung
Sitzung
Datum
Zeuge
Art der Vernehmung
11
3. Juli 2014
William Binney
öffentlich
11
3. Juli 2014
Thomas Drake
öffentlich
14
25. September 2014
R. U.
öffentlich
14
25. September 2014
J. Z.
öffentlich
16
9. Oktober 2014
Dr. H. F.
öffentlich
18
16. Oktober 2014
T. B.
öffentlich
20
6. November 2014
T. B.
öffentlich
20
6. November 2014
G. L.
öffentlich
22
13. November 2014
W. K.
öffentlich
-
24
27. November 2014
Dr. Stefan Burbaum öffentlich/
nichtöffentlich
wird
24
27. November 2014
G. L.
öffentlich
26
4. Dezember 2014
S. L.
öffentlich/ nichtöffentlich
28
18. Dezember 2014
Reinhardt Breitfelder
öffentlich
durch
28
18. Dezember 2014
K. L.
öffentlich
30
15. Januar 2015
Harald Helfrich
öffentlich
30
15. Januar 2015
Wolfgang Alster
öffentlich
31
16. Januar 2015
Peter Schaar
öffentlich
33
29. Januar 2015
Martin Golke
öffentlich
die
33
29. Januar 2015
A. S.
öffentlich
33
29. Januar 2015
Udo Laux
öffentlich
endgültige
33
29. Januar 2015
Dr. Bernd Köbele
öffentlich
35
5. Februar 2015
W. K.
öffentlich
35
5. Februar 2015
J. F.
öffentlich
37
26. Februar 2015
E. B.
öffentlich
37
26. Februar 2015
R. S.
öffentlich
39
5. März 2015
Dr. Dieter Urmann
öffentlich
41
19. März 2015
Dr. Harald Fechner
öffentlich
41
19. März 2015
A. F.
öffentlich
Fassung
43
26. März 2015
Klaus Landefeld
öffentlich
43
26. März 2015
Dr. Hans de With
öffentlich
45
23. April 2015
Dr. Peter Bartodziej
öffentlich
47
7. Mai 2015
R. U.
öffentlich
47
7. Mai 2015
D. B.
öffentlich
47
7. Mai 2015
Dr. M. T.
öffentlich
ersetzt.
48
20. Mai 2015
W. O.
öffentlich
48
20. Mai 2015
W. K.
öffentlich
48
20. Mai 2015
D. B.
öffentlich
50
21. Mai 2015
Hartmut Pauland
öffentlich
50
21. Mai 2015
Gerhard Schindler öffentlich
279)
Beschluss vom 3. Dezember 2015, Protokoll-Nr. 78, S. 5, Protokoll-Nr. 77 II (A. Sch.); Beschluss vom 22. September 2016, Protokoll-
Nr. 109, S. 7, Protokoll-Nr. 110 I (U. P.).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 126 –
Drucksache 18/12850
Sitzung
Datum
Zeuge
Art der Vernehmung
52
11. Juni 2015
Dr. Thomas Kurz
öffentlich
52
11. Juni 2015
Guido Müller
öffentlich
52
11. Juni 2015
Hans Josef Vorbeck
öffentlich
Vorabfassung
53
12. Juni 2015
Ernst Uhrlau
öffentlich
54
17. Juni 2015
Gerhard Schindler
öffentlich
55
18. Juni 2015
Klaus-Dieter Fritsche
öffentlich
55
18. Juni 2015
Dr. Thomas de Maiziére
öffentlich
57
2. Juli 2015
Günther Heiß
öffentlich
57
2. Juli 2015
Ronald Pofalla
öffentlich
59
10. September 2015
W. O.
öffentlich
59
10. September 2015
T. B.
öffentlich
59
10. September 2015
Oliver Matt
öffentlich
60
11. September 2015
Günter Heiß
öffentlich
-
62
24. September 2015
K. M.
öffentlich
wird
62
24. September 2015
D. B.
öffentlich
62
24. September 2015
A. N.
öffentlich
64
1. Oktober 2015
A. K.
öffentlich
durch
64
1. Oktober 2015
Joachim Mewes
öffentlich
65
2. Oktober 2015
Dr. August Hanning
öffentlich
67
15. Oktober 2015
Brandon Bryant
öffentlich
67
15. Oktober 2015
A. K.
öffentlich
die
69
5. November 2015
Dr. W. A.
öffentlich
72
12. November 2015
Gabriele Löwnau
öffentlich
72
12. November 2015
Christina Polzin
öffentlich
endgültige
74
25. November 2015
J. S.
öffentlich
74
25. November 2015
A. N.
öffentlich
76
26. November 2015
Renate Leistner-Rocca
öffentlich
76
26. November 2015
Albert Karl
öffentlich
77
3. Dezember 2015
H. K.
öffentlich/ nichtöffentlich
77
3. Dezember 2015
Jürgen Schulz
öffentlich
A. Sch. optische und akustische
77
3. Dezember 2015
nichtöffentlich
Anonymisierung
Fassung
80
17. Dezember 2015
H. K.
öffentlich
80
17. Dezember 2015
Dr. Michael Koch
öffentlich
81
14. Januar 2016
H. K.
öffentlich
81
14. Januar 2016
Ernst Uhrlau
öffentlich
84
28. Januar 2016
Dirk Brengelmann öffentlich
84
28. Januar 2016
D. B.
öffentlich
ersetzt.
86
18. Februar 2016
Doreen Delmdahl
öffentlich
86
18. Februar 2016
Stefan Sohm
öffentlich
86
18. Februar 2016
Hans-Christian Luther
öffentlich
89
25. Februar 2016
Dr. Martin Ney
öffentlich
89
25. Februar 2016
Christina Polzin
öffentlich
89
25. Februar 2016
Monika Genkova
öffentlich
91
17. März 2016
Dr. Frank-Walter Steinmeier
öffentlich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 127 –
Drucksache 18/12850
Sitzung
Datum
Zeuge
Art der Vernehmung
92
13. April 2016
Dr. Dieter Urmann
öffentlich
97
14. April 2016
André Treuenfels öffentlich
94
14. April 2016
Ulrich Berzen
öffentlich
Vorabfassung
96
28. April 2016
Folker Berfuß
öffentlich
96
28. April 2016
Dr. Klaus Rogner
öffentlich
98
12. Mai 2016
Frank Wingerath öffentlich
98
12. Mai 2016
Wilhelm Dettmer
öffentlich
100
2. Juni 2016
Dr. Burkhard Even
öffentlich
100
2. Juni 2016
Henrik Isselburg
öffentlich
100
2. Juni 2016
Dr. Dieter Romann
öffentlich
102
9. Juni 2016
Heinz Fromm
öffentlich
102
9. Juni 2016
Dr. Hans- Georg Maaßen
öffentlich
104
23. Juni 2016
Andreas Könen
öffentlich
-
104
23. Juni 2016
Martin Schallbruch
öffentlich
wird
106
7. Juli 2016
Stefan Kaller
öffentlich
110
22. September 2016
R. C.
optische Anonymisierung
öffentlich
U. P.
optische und akustische
110
22. September 2016
öffentlich
durch
Anonymisierung
112
29. September 2016
D. B.
öffentlich
112
29. September 2016
B. R.
öffentlich
114
20. Oktober 2016
Gabriele Löwnau
öffentlich
114
20. Oktober 2016
Dr. Friederike Nökel
öffentlich
die
114
20. Oktober 2016
Albert Karl
öffentlich
116
10. November 2016
R. U.
öffentlich
endgültige
116
10. November 2016
T. P.
öffentlich
118
24. November 2016
W. K.
öffentlich
118
24. November 2016
Dr. Ansgar Heuser
öffentlich
121
1. Dezember 2016
Dr. H. F.
öffentlich
121
1. Dezember 2016
Guido Müller
öffentlich
124
15. Dezember 2016
Hartmut Pauland
öffentlich
126
19. Januar 2017
Gerhard Schindler
öffentlich
128
26. Januar 2017
Günter Heiß
öffentlich
Fassung
128
26. Januar 2017
Ronald Pofalla
öffentlich
130
13. Februar 2017
Klaus-Dieter Fritsche
öffentlich
130
13. Februar 2017
Peter Altmaier
öffentlich
130
13. Februar 2017
Steffen Seibert
öffentlich
131
16. Februar 2017
Dr. Angela Merkel
öffentlich
ersetzt.
b)
Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen
Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen bei der Beweiserhebung sind grundsätzlich nicht
zulässig (§ 13 Abs. 1 S. 2 PUAG). Jedoch kann der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner anwesenden Mitglieder sowie mit der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen
Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen (§ 13 Abs. 1 S. 3 und 4 PUAG). In Bezug auf Zeugenvernehmungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 128 –
Drucksache 18/12850
ist es im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht zu solchen Ton- und Filmaufnahmen bzw. Ton- und Bild-
übertragungen gekommen.
c)
Berichterstattung aus öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen
Vorabfassung
Die öffentlichen Zeugenvernehmungen des Ausschusses sind Gegenstand ausführlicher Berichte und Kommen-
tare in klassischen und neuen Medien (insbesondere Internetblogs und sozialen Netzwerken) gewesen. In der
sechsten Ausschusssitzung hat sich der Ausschuss darauf verständigt, nicht gegen Bloggen, Twittern, Agen-
turmeldungen etc. aus der öffentlichen Beweisaufnahme einzuschreiten, solange diese keine Ton- und Bildüber-
tragung enthalten.280 In der neunten Ausschusssitzung hat der Ausschussvorsitzende dies nochmals in Erinnerung
gerufen.281 Auf besonderes Interesse sind die öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen bei der Internetplattform
netzpolitik.org gestoßen, die regelmäßig in Echtzeit über deren Inhalt berichtet hat. Diese Berichterstattung in
Form einer – teils stichpunktartigen – Protokollierung war so ausführlich, dass einige Zeugen sie nach eigenem
-
Bekunden zur Vorbereitung auf ihre Vernehmung genutzt haben.282
wird
5.
Keine Veröffentlichung der Stenografischen Protokolle der Beweisaufnahmesitzungen
durch
Im 1. Untersuchungsausschuss wurde erwogen, die Stenografischen Protokolle seiner Beweisaufnahmesitzungen
im Internet zu veröffentlichen. Hieran hat sich der Ausschuss durch § 24 Abs. 1 PUAG gehindert gesehen. Nach
dieser Vorschrift sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
§ 24 Abs. 1 PUAG stellt damit klar, dass der in der Strafprozessordnung (StPO) geltende Grundsatz der Einzel-
die
vernehmung (vgl. § 58 Abs.1 StPO) auch im Untersuchungsausschuss gilt. Dies entspricht auch der rechtlichen
Würdigung des Sekretariats des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (GO-Aus-
endgültige
schuss) vom 1. Oktober 2010 zu einer Prüfbitte des 1. Untersuchungssausschusses der 17. Wahlperiode.283. In
dieser rechtlichen Würdigung heißt es, eine generelle Veröffentlichung der Protokolle öffentlicher Sitzungen von
Untersuchungsausschüssen widerspreche den Richtlinien des Präsidiums für die Behandlung von Ausschusspro-
tokollen gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT und könne im Einzelfall einen Verstoß gegen die Regelung des § 24 Abs. 1
PUAG bedeuten.284
Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat sich der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses, Prof. Dr. Pa-
Fassung
trick Sensburg (CDU/CSU), an den GO-Ausschuss gewandt und gebeten, zu prüfen, ob eine Veröffentlichung der
Stenografischen Protokolle der Beweisaufnahmesitzungen nach Abschluss eines bestimmten Untersuchungskom-
plexes zulässig sei.285 § 24 Abs. 1 PUAG liege der Gedanke zugrunde, dass Zeugen ihr Aussageverhalten nicht
an der Aussage anderer Zeugen ausrichten oder gar mit diesen Absprachen treffen sollen. Die Veröffentlichung
von Zeugenaussagen widerspreche diesem Ansinnen des Gesetzes nicht, soweit der Untersuchungsausschusskom-
plex, auf den sich die zu veröffentlichenden Zeugenaussagen bezögen, abgeschlossen und eine weitere Zeugen-
ersetzt.
aussage zu dem Gegenstand nicht mehr zu erwarten sei.
280)
Protokoll-Nr. 6, S. 5.
281)
Protokoll-Nr. 9, S. 34.
282)
So z. B. Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 85; Altmaier, Protokoll-Nr. 130 I, S. 107.
283)
Auschussdrucksache Geschäftsordnung, 17-G-4 vom 1. Oktober 2010.
284)
Auschussdrucksache Geschäftsordnung, 17-G-4 vom 1. Oktober 2010.
285)
Vgl. Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 32, S. 6; das Schreiben des Vorsitzenden wurde den Obleuten zur Kenntnis gegeben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 129 –
Drucksache 18/12850
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 hat der Vorsitzende des GO-Ausschusses, Dr. Johann Wadephuhl
(CDU/CSU), dem Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses mitgeteilt, der GO-Ausschuss habe mehrheit-
lich beschlossen, an seiner bisherigen Auffassung festzuhalten, wonach eine generelle Veröffentlichung der Pro-
tokolle öffentlicher Untersuchungsausschusssitzungen der geltenden Geschäftsordnungslage widerspreche.286
Vorabfassung
Der Umstand, dass aus den öffentlichen Ausschusssitzungen durch „Bloggen“ und „Twittern“ berichtet werde,
gebe eher Veranlassung, diese Art der Berichterstattung möglichst einzuschränken, als eine generelle Veröffent-
lichung der amtlichen Protokolle zu befürworten. Auch aus der Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen vom Auf-
zeichnungs- und Übertragungsverbot nach § 13 Abs. 1 PUAG zuzulassen, folge keine andere Rechtsauffassung.
Das Untersuchungsausschussgesetz gehe bei öffentlichen Sitzungen vom Grundsatz der Verhandlungs- oder
Saalöffentlichkeit aus, wonach die Öffentlichkeit zunächst auf die im Sitzungssaal Anwesenden begrenzt sei.
Ausnahmen sollten nicht als Grundlage für eine generelle Regelung über die unbegrenzte Verteilung von Proto-
kollen dienen.287 Die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im GO-Aus-
-
schuss hätten demgegenüber die Einstellung von Protokollen öffentlicher Ausschusssitzungen ins Internet für
wird
sowohl geboten als auch rechtlich zulässig angesehen und eine diesbezügliche Anpassung der Richtlinien des
Präsidiums für die Ausschussprotokolle angeregt.288
Auf telefonische Nachfrage beim GO-Ausschuss ist mitgeteilt worden, die von ihm vertretene Rechtssauffassung
durch
schließe auch eine Protokollveröffentlichung nach abgeschlossenen Komplexen ein, da nie sicher sei, ob ein Kom-
plex endgültig abgeschlossen sei.289
Vor diesem Hintergrund hat der 1. Untersuchungsausschuss während der Dauer seiner Beweisaufnahme in der
die
Regel von einer Veröffentlichung der entsprechenden Stenografischen Protokolle abgesehen.
endgültige
6. Geheimschutz
a)
Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten und stiller Vorhalt
Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens ist die Frage aufgekommen, auf welchem Wege vermeintliche Wider-
sprüche zwischen einer in öffentlicher Sitzung getätigten Zeugenaussage und dem Inhalt eingestufter Akten in
öffentlicher Sitzung aufgeklärt werden können. Da es unter Geheimschutzaspekten unzulässig wäre, den Inhalt
als Verschlusssache eingestufter Akten in öffentlicher Sitzung vorzutragen (offener Vorhalt), um einen Zeugen
Fassung
mit einem vermeintlichen Widerspruch zu seiner Aussage zu konfrontieren, ist im Ausschuss wie folgt vorgegan-
gen worden:
b)
Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten
Die Bundesregierung hat grundsätzlich zugestimmt, dass Mitglieder des Ausschusses aus als VS-NfD eingestuf-
ersetzt.
ten Dokumenten Vorhalte in öffentlicher Sitzung machen. Im Einzelfall müsse die Sitzung nichtöffentlich fortge-
setzt werden. Eine Herabstufung der betreffenden Dokumente sei damit aber nicht verbunden.290
286)
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305, S. 1.
287)
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305; S. 1
288)
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305, S. 2.
289)
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 32, S. 6.
290)
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 130 –
Drucksache 18/12850
c)
Stiller Vorhalt
Hinsichtlich höher als VS-NfD eingestufter Dokumente hat sich der Ausschuss auf folgendes Vorgehen verstän-
digt:291 Mache ein Ausschussmitglied geltend, dass eine Zeugenaussage in öffentlicher Sitzung von dem in einer
Vorabfassung
solchen Sitzung nicht vortragbaren Inhalt einer Akte abweiche, so solle die betreffende Akte dem Zeugen unter
öffentlicher Nennung der Fundstelle zur Lektüre vorgelegt werden (stiller Vorhalt). Nach erfolgter Lektüre solle
der Zeuge gefragt werden, ob er bei seiner Aussage bleibe oder sich korrigieren wolle. Ein verbleibender Wider-
spruch solle in der Regel später in nichtöffentlicher Sitzung geklärt werden. Sofern die spätere Klärung des Wi-
derspruchs nach Auffassung des betreffenden Ausschussmitglieds nicht ausreiche, solle ausnahmsweise die Öf-
fentlichkeit vorübergehend ausgeschlossen und die Klärung sofort – gegebenenfalls in eingestufter Sitzung – her-
beigeführt werden. In der fortgesetzten öffentlichen Sitzung solle der Vorsitzende sodann vortragen, ob der Zeuge
bei seiner Aussage geblieben sei. Von der Technik des stillen Vorhalts ist bei Zeugenvernehmungen regelmäßig
-
Gebrauch gemacht worden.
wird
d) Einstufung
der
Zeugenvernehmung
In vielen Fällen hat der Ausschuss von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Zeugenvernehmung oder Teile
durch
davon gemäß § 15 Abs. 1 und 2 PUAG i. V. m. der GSO-BT aus Geheimschutzgründen mit einem Geheimhal-
tungsgrad zu versehen:
Sitzung Datum
Zeuge(n)
Geheimhaltungsgrad
die
R. U.
14
25. September 2014
GEHEIM
J. Z.
endgültige
16
9. Oktober 2014
Dr. H. F.
GEHEIM
22
13. November 2014
W. K.
GEHEIM
Dr. Stefan Burbaum
24
27. November 2014
T. B.
GEHEIM
G. L.
26
4. Dezember 2014
S. L.
GEHEIM
Wolfgang Alster
30
15. Januar 2015
Reinhardt Breitfelder
GEHEIM
Fassung
K. L.
31
16. Januar 2015
Peter Schaar
GEHEIM
A. S.
33
29. Januar 2015
GEHEIM
Dr. Bernd Köbele
5. Februar 2015
W. K.
35
GEHEIM
J. F.
ersetzt.
E. B.
37
26. Februar 2015
GEHEIM
R. S.
39
5. März 2015
Dr. Dieter Urmann
GEHEIM
Klaus Landefeld
43
26. März 2015
GEHEIM
Dr. Hans de With
47
7. Mai 2015
D. B.
GEHEIM
291)
Protokoll-Nr. 27, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 131 –
Drucksache 18/12850
Sitzung Datum
Zeuge(n)
Geheimhaltungsgrad
Dr. M. T.
48
20. Mai 2015
W. O.
GEHEIM
Dr. Thomas Kurz
Vorabfassung
52
11. Juni 2015
Guido Müller
GEHEIM
Hans Josef Vorbeck
53
12. Juni 2015
Ernst Uhrlau
GEHEIM
54
17. Juni 2015
Gerhard Schindler
GEHEIM
Klaus-Dieter Fritsche
55
18. Juni 2015
GEHEIM
Dr. Thomas de Maizière
W. O.
59
10. September 2015
GEHEIM
Oliver Matt
60
11. September 2015
Günter Heiß
GEHEIM
-
74
25. November 2015
A. N.
GEHEIM
wird
77
3. Dezember 2015
A. Sch.
GEHEIM
80
17. Dezember 2015
H. K.
GEHEIM
84
28. Januar 2016
D. B.
GEHEIM
durch
86
18. Februar 2016
Doreen Delmdahl
GEHEIM
87
25. Februar 2016
H. K.
GEHEIM
André Treuenfels
94
14. April 2016
GEHEIM
Ulrich Berzen
die
96
28. April 2016
Dr. Klaus Rogner
GEHEIM
98
12. Mai 2016
Frank Wingerath
GEHEIM
endgültige
100
2. Juni 2016
Henrik Isselburg
GEHEIM
Andreas Könen
104
23. Juni 2016
GEHEIM
Dr. Burkhard Even
106
7. Juli 2016
Stefan Kaller
GEHEIM
R. C.
110
22. September 2016
GEHEIM
U. P.
Gabriele Löwnau
114
20. Oktober 2016
STRENG GEHEIM
Fassung
Dr. Friederike Nökel
R. U.
116
10. November 2016
STRENG GEHEIM
T. P.
W. K.
118
24. November 2016
Dr. Ansgar Heuser
STRENG GEHEIM
D. B.
Dr. H. F.
ersetzt.
121
1. Dezember 2016
STRENG GEHEIM
Guido Müller
124
15. Dezember 2016
Hartmut Pauland
STRENG GEHEIM
Gerhard Schindler
126
19. Januar 2017
K. M.
STRENG GEHEIM
B. R.
Günther Heiß
128
26. Januar 2017
STRENG GEHEIM
Ronald Pofalla
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 132 –
Drucksache 18/12850
e) Nachträgliche
Herabstufung von Vernehmungsprotokollen
Im Nachgang zu eingestuften Zeugenvernehmungen hat der Ausschuss geprüft, inwieweit eine Herabstufung der
entsprechenden Stenografischen Protokolle der Vernehmung in Betracht kommt. Dazu hat er zunächst der Bun-
Vorabfassung
desregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat die ihres Erachtens geheimhaltungsbedürftigen
Passagen in den Protokollen markiert und sich im Übrigen mit der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einver-
standen erklärt. Daraufhin hat der Auschuss die Verschlusssacheneinstufung im entsprechenden Umfang aufge-
hoben. Anfänglich sind diese Aufhebungen mittels gesonderter Beschlüsse erfolgt.292 In der 51. Sitzung am
11. Juni 2015 hat der Ausschuss sodann den folgenden allgemeinen Beschluss gefasst:
„Soweit der Ausschuss im Einzelfall nichts Abweichendes beschlossen hat, werden die mit
einem Geheimhaltungsgrad versehenen Stenographischen Protokolle über die Beweisauf-
nahme des Ausschusses in dem Umfang auf offen herabgestuft, wie die hierfür einzuho-
- wird
lenden Stellungnahmen dies vorsehen.“293
Folgende Vernehmungsprotokolle sind auf die geschilderte Weise nachträglich in Teilen herabgestuft worden:
durch
Protokoll-Nr.
Datum der Vernehmung
Zeugen(n)
Behörde / Arbeitgeber
R. U.
14
25. September 2014
BND
J. Z.
16
9. Oktober 2014
Dr. H. F.
BND
22
13. November 2014
W. K.
BND
die
Dr. Stefan Burbaum
BMI
24
27. November 2014
T. B.
BND
endgültige
G. L.
26
4. Dezember 2014
S. L.
BND
Wolfgang Alster
Deutsche Telekom AG
30
15. Januar 2015
Reinhardt Breitfelder
BND
K. L.
33
29. Januar 2015
A. S.
BND
W. K.
35
5. Februar 2015
BND
J. F.
Fassung
E. B.
37
26. Februar 2015
BND
R. S.
39
5. März 2015
Dr. Dieter Urmann
BND
Klaus Landefeld
43
26. März 2015
BK
Dr. Hans de With
R. U.
47
7. Mai 2015
D. B.
BND
ersetzt.
Dr. M. T.
48
20. Mai 2015
W. O.
BND
Dr. Thomas Kurz
BK
52
11. Juni 2015
Guido Müller
BND
Hans Josef Vorbeck
BK
53
12. Juni 2015
Ernst Uhrlau
BND
292)
Siehe Protokoll-Nr. 44 S. 6, Protokoll-Nr. 51 S. 7.
293)
Protokoll-Nr. 51, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 133 –
Drucksache 18/12850
Protokoll-Nr.
Datum der Vernehmung
Zeugen(n)
Behörde / Arbeitgeber
54
17. Juni 2015
Gerhard Schindler
BND
Klaus Dieter Fritsche
BK
55
18. Juni 2015
Dr. Thomas de Maizière
BMI
Vorabfassung
59
10. September 2015
W. O.
BND
60
11. September 2015
Günther Heiß
BK
74
25. November 2015
A. N.
BND
77
3. Dezember 2015
A. Sch.
BND
80
17. Dezember 2015
H. K.
BND
84
28. Januar 2016
D. B.
BND
86
18. Februar 2016
Doreen Delmdahl
BfV
87
25. Februar 2016
H. K.
BND
André Treuenfels
94
14. April 2016
BfV
Ulrich Berzen
-
96
28. April 2016
Dr. Klaus Rogner
BfV
wird
98
12. Mai 2016
Frank Wingerath
BfV
100
2. Juni 2016
Henrik Isselburg
BfV
Andreas Könen
BSI
104
23. Juni 2016
durch
Dr. Burkhard Even
BfV
106
7. Juli 2016
Stefan Kaller
BMI
R. C.
110
22. September 2016
BND
U. P.
Gabriele Löwnau
BfDI
die
114 20.
Oktober.2016
Dr. Friederike Nökel
BK
R. U.
116
10. November 2016
BND
T. P.
endgültige
W. K.
118
24. November 2016
Dr. Ansgar Heuser
BND
D. B.
Dr. H. F.
121
1. Dezember 2016
BND
Guido Müller
124
15. Dezember 2016
Hartmut Pauland
BND
Gerhard Schindler
126
19. Januar 2017
B. R.
BND
Fassung
K. M.
Günther Heiß
128
26. Januar 2017
BK
Ronald Pofalla
f)
Nutzung von VS-Laptops und VS-Notizbüchern während der Zeugenvernehmung
Entsprechend den für das Chausseestraßenverfahren aufgestellten Maßgaben [siehe dazu B.III.5.b)bb)] hat das
ersetzt.
Bundeskanzleramt dem Ausschuss für die als STRENG-GEHEIM eingestuften Zeugenvernehmungen die im
BND lagernden VS-Laptops und VS-Notizbücher zur Verfügung gestellt.
7. Aussagegenehmigungen
Gemäß § 23 Abs. 1 PUAG i. V. m. § 54 Abs. 1 StPO und § 67 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz dürfen Beamtinnen
und Beamte des Bundes ohne Genehmigung über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 134 –
Drucksache 18/12850
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten nicht vor einem Untersuchungsausschuss aussagen. Die ent-
sprechende Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder
der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren
Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Hs. 1
Vorabfassung
PUAG hat die Bundesregierung die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.
Gleiches gilt gemäß § 23 Abs. 1 PUAG i. V. m. § 54 StPO, § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und § 67 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz für Tarifbeschäftigte des Bundes.
a)
Erteilte Genehmigungen
Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben sämtlichen vom Ausschuss geladenen Zeugen, die einer Aussage-
genehmigung bedurften, eine solche erteilt.
-
b)
Beschränkung der Genehmigungen
wird
Die erteilten Aussagegenehmigungen sind mit bestimmten Beschränkungen versehen worden. Zu diesen hat an-
fangs die Folgende gezählt:
durch
„2. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die bei Einsetzung des Un-
tersuchungsausschusses bereits abgeschlossen waren. Sie ist beschränkt auf den durch den
Einsetzungsbeschluss vom 20. März 2014 konkretisierten Untersuchungsgegenstand (siehe
die
Beschlussempfehlungen). Zu Themen, die vom Untersuchungsgegenstand nicht umfasst
sind, dürfen Sie keine Angaben machen.“
endgültige
In Bezug auf diese Beschränkung hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) ausgeführt, der
Untersuchungszeitraum ende mit dem Einsetzungsbeschluss, also am 20. März 2014. Ferner hat er erklärt, die
Kontrolle der laufenden Aufgaben der Bundesregierung übe das Parlamentarische Kontrollgremium aus und eine
Parallelkontrolle durch den Ausschuss sei nicht statthaft.294
Von Seiten der Opposition ist dies kritisiert worden. So hat der Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE.) moniert,
dass vor dem Einsetzungsbeschluss begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorgänge der Exekutive von den
Fassung
Aussagegenehmigungen nicht umfasst sind.295 Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
hat die Auffassung geäußert, der Untersuchungsauftrag umfasse auch laufende Vorgänge innerhalb der Bundes-
regierung.296 Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat zu bedenken gegeben, dass
Gegenstände der Untersuchung, etwa Datenweitergaben des Bundesnachrichtendienstes an andere Staaten, ge-
genwärtig fortlaufen könnten.297 Der Vertreter des BMI hat erklärt, die Aussagegenehmigungen entsprächen jah-
ersetzt.
relanger Staatspraxis der Bundesregierung und würden nicht geändert.298
Nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrags durch den Ergänzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 haben die
erteilten Aussagenehmigungen in Ziffer 2. wie folgt gelautet:
294)
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7.
295)
Dr. Hahn, Protokoll-Nr. 15, S. 6.
296)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 15, S. 7.
297)
Ströbele, Protokoll-Nr. 17, S. 6.
298)
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7 und Protokoll-Nr. 17 S. 6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 135 –
Drucksache 18/12850
„2. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die bei Einsetzung bzw.
Ergänzung des Untersuchungsausschusses bereits abgeschlossen waren. Sie ist beschränkt
auf den durch den Einsetzungsbeschluss vom 20. März 2014 und der Ergänzung vom
9. Juni 2016 konkretisierten Untersuchungsgegenstand (siehe Beschlussempfehlungen).
Vorabfassung
Zu Themen, die vom Untersuchungsgegenstand nicht umfasst sind, dürfen Sie keine An-
gaben machen.“
In der Beratungssitzung am 23. Juni 2016 hat die Bundesregierung durch den Vertreter des BMI zu Protokoll
erklärt, dass die bereits erteilten Aussagegenehmigungen für die Zeugen, die erneut auszusagen haben, auf den
Erweiterungsgegenstand erstreckt würden. Insofern müsse nicht für jeden Zeugen eine neue Aussagegenehmi-
gung erteilt werden.299
Eine weitere Beschränkung der Aussagegenehmigungen hat wie folgt gelautet:
-
„3. Von der Aussagegenehmigung ausgenommen sind Angaben über bereits abgeschlos-
wird
sene Vorgänge, die dem Kernbereich der exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sind,
wenn nach den konkreten Umständen die Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähig-
durch
keit und Eigenverantwortung der Regierung das parlamentarische Informationsinteresse
überwiegt. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung können im Einzelfall insbe-
sondere Angaben über die Willensbildung der Bundesregierung, Erörterungen im Kabinett
oder ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von Kabi-
die
nett- und Ressortentscheidungen gehören.“
Schließlich haben die Aussagegenehmigungen – im Detail teilweise unterschiedlich formulierte – Beschränkun-
endgültige
gen zum Schutz des Staatswohls enthalten. In einer der anfänglichen Aussagegenehmigungen des BND lautet es
beispielhaft wie folgt:
„5. Angaben und Erklärungen,
die unter Geheimhaltungsgrade fallen, weil besondere Gründe des Staatswohls ent-
gegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik
Fassung
Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind oder
die Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich betreffen oder
die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Privater, geschützt durch Art. 12 und 14
GG, betreffen,
ersetzt.
dürfen nur in nicht-öffentlicher Sitzung, erforderlichenfalls in Anwendung der Geheim-
schutzordnung des Deutschen Bundestages, erfolgen. Sollten sich Ihrerseits Zweifel erge-
ben, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie gehalten, eine gestellte
Frage zunächst nicht zu beantworten, sondern sich mit ihrem Rechtsbeistand sowie den bei
299)
Akmann, Protokoll-Nr. 103, S. 6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 136 –
Drucksache 18/12850
der Vernehmung anwesenden Vertretern der Bundesregierung, insbesondere des Bundes-
kanzleramtes, abzustimmen.
6. Soweit nach Abwägung im Einzelfall die Wahrung des Wohls des Bundes oder eines
Vorabfassung
Landes (Staatswohl) aufgrund ganz besonderer Umstände einer Erörterung eines Sachver-
halts im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss in Gänze oder
in Teilen entgegensteht, dürfen zu diesem Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen
erfolgen. Hiervon umfasst sind im gegebenen Falle
Informationen, deren Gegenstand spezifisch nachrichtendienstliche Arbeitsweisen
sind (Methodenschutz). Würden diese Arbeitsweisen bekannt, wären die Aktivitä-
ten der Nachrichtendienste des Bundes zur operativen Informationsbeschaffung
der Aufklärung durch fremde Mächte preisgegeben; gleichzeitig wäre Leib und
-
Leben der eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefährdet. Hierdurch
wird
wäre die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste insgesamt beeinträchtigt.
Informationen, die auf die Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen schlie-
durch
ßen lassen (Quellenschutz). Würden diese Informationen bekannt, wären Leib und
Leben der nachrichtendienstlichen Verbindungen (‚Quellen‘) konkret gefährdet.
Darüber hinaus würde dies eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Arbeits-
fähigkeit des Bundesnachrichtendienstes bedeuten.
die
Informationen, die einen Bezug zu einem ausländischen Nachrichtendienst enthal-
ten und über die der Bundesnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen
endgültige
kann und die als Verschlusssache eingestuft oder erkennbar geheimhaltungsbe-
dürftig sind (AND-Material) oder sonstiges Material, bezüglich dessen der Bun-
desnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen kann. Ein Bekanntwerden
solcher Informationen würde einen Verstoß gegen die bestehenden Geheimschutz-
abkommen mit den betreffenden Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Austra-
lien) oder gegen sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen (Kanada, Neuseeland)
Fassung
bedeuten. Die Nichtbeachtung völkervertraglicher Vereinbarungen würde die in-
ternationale Kooperationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland stark beein-
trächtigen und gegebenenfalls andere Staaten dazu veranlassen, ihrerseits völker-
vertragliche Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland in Einzelfällen
zu ignorieren und damit deutschen Interessen zu schaden. Im Rahmen der Akten-
ersetzt.
vorlage an den 1. Untersuchungsausschuss ist die Bundesregierung mit den vorge-
nannten Staaten in ein Konsultationsverfahren eingetreten, um die Zustimmung
zur Freigabe von Informationen an den Ausschuss zu erwirken. Diese Freigaben
liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 137 –
Drucksache 18/12850
Das Staatswohl kann auch durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger militäri-
scher, nachrichtendienstlicher oder nachrichtendienstlich gewonnener Informationen ge-
fährdet werden. So sind etwa Angaben zu offenkundig schutzbedürftigen militärischen Ein-
satzverfahren oder militärischen Fähigkeiten, die konkret die Durchführung von militäri-
Vorabfassung
schen Operationen oder den Schutz von eingesetztem Personal gefährden würden, von der
Aussagegenehmigung ausgenommen.
7. Die Verweigerung der Aussage nach Maßgabe eines oder mehrerer der vorgenannten
Gründe bedarf einer substantiierten Begründung gegenüber dem Untersuchungsausschuss.
Hierbei ist darauf zu achten, dass durch die Begründung nicht schutzbedürftige Inhalte
preisgegeben werden.
8. Wenn und soweit bei Ihrer Vernehmung Zweifel über die Zulässigkeit bestimmter An-
-
gaben nach den vorgenannten Maßgaben bestehen, sind diese Angaben zu unterlassen. Da-
wird
bei ist darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Reichweite Ihrer Aussagegenehmigung
zunächst eine Rücksprache mit Ihrer Dienststelle bzw. den Beauftragten der Bundesregie-
rung sowie Ihrem Rechtsbeistand erforderlich ist.“300
durch
c)
Umgang mit den Genehmigungen
In der Beratungssitzung am 25. September 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) die Befürchtung
die
geäußert, der anzustellende Abwägungsprozess könne den Zeugen überfordern.301 Der Vertreter des Bundeskanz-
leramts hat erwidert, diese Abwägung sei verfassungsrechtlich erforderlich, gegebenenfalls würden aber der
endgültige
Rechtsbeistand des Zeugen oder die Vertreter der Bundesregierung helfen.302 Der Ausschussvorsitzende, Prof.
Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) hat daraufhin zu bedenken gegeben, dass die Entscheidung im Zweifel die
Bundesregierung zu treffen habe, nicht der Rechtsbeistand des Zeugen.303 In späteren Aussagegenehmigungen
des BND hat der anfänglich noch enthaltene Verweis auf eine Beratung durch den Rechtsbeistand des Zeugen
keine Verwendung mehr gefunden.304
Etliche Zeugen aus den Geschäftsbereichen der Ressorts der Bundesregierung haben sich während ihrer Verneh-
Fassung
mung mit den anwesenden Vertretern der Bundesregierung ins Benehmen gesetzt, um bestehende Zweifel über
die genauen Grenzen ihrer Aussagegenehmigung zu klären. Ferner hat sich der Vertreter des Bundeskanzleramts
des Öfteren von sich aus das Wort erteilen lassen, um diesbezügliche Hinweise zu erteilen.
ersetzt.
300)
Aussagegenehmigung des BND vom 22. September 2014, MAT A Z-39/2, Bl. 2 ff (VS-NfD – insoweit offen).
301)
Renner, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
302)
Wolff, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
303)
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
304)
Siehe z. B. Aussagegenehmigung des BND vom 26. September 2016, MAT A Z-86/2, Bl. 4 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 138 –
Drucksache 18/12850
8. Auskunftsverweigerungsrechte
a) Rechtsgrundlage
Vorabfassung
Den von einem Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen.
§ 22 Abs. 2 PUAG bestimmt diesbezüglich:
„(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder
Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind,
die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfah-
ren ausgesetzt zu werden.“
b)
Belehrung der Zeugen
-
Gemäß § 22 Abs. 3 PUAG sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache über das in § 22 Abs. 2
wird
PUAG bestimmte Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Entsprechende Belehrungen sind erfolgt. Sofern der
Ausschuss Zeugen mehrfach vernommen hat, sind diese zu Beginn der erneuten Vernehmung(en) nochmals be-
durch
lehrt worden.
c)
Geltendmachung durch die Zeugen
Von einem Auskunftsverweigerungsrecht hat lediglich der Zeuge D. B. Gebrauch gemacht.305
die
9. Rechtliche
Beistände
endgültige
Zeugen dürfen einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen (§ 20 Abs. 2 PUAG).
Von dieser Möglichkeit haben etliche Zeugen Gebrauch gemacht:
Sitzung Zeuge
Beistand
11
Thomas Drake
RAn Jesselyn Radack
14
R. U.
RA Johannes Eisenberg
16
Dr. H. F.
RA Johannes Eisenberg
Fassung
18
T. B.
RA Johannes Eisenberg
20
T. B.
RAn Dr. Stefanie Schork,
RA Johannes Eisenberg
G. L.
RA Johannes Eisenberg
22
W. K.
RAn Dr. Stefanie Schork
24
T. B.
RA Johannes Eisenberg
G. L.
RA Johannes Eisenberg
ersetzt.
26
S. L.
RA Johannes Eisenberg
28 Reinhardt
Breitfelder
RA Johannes Eisenberg
K. L.
RA Johannes Eisenberg
30
Harald Helfrich
RAn Dr. Gina Greeve
Wolfgang Alster
RAn Dr. Gina Greeve
Reinhardt Breitfelder
RA Johannes Eisenberg
305)
D. B., Protokoll-Nr. 84 I, S. 55.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 139 –
Drucksache 18/12850
Sitzung Zeuge
Beistand
K. L.
RA Johannes Eisenberg
33
Martin Golke
RA Dr. Johann M. Plöd
A. S.
RA Johannes Eisenberg
Vorabfassung
Udo Laux
RAn Dr. Gina Greeve
Dr. Bernd Köbele
RA Dr. Eddo Compart
35
W. K.
RAn Dr. Stefanie Schork
J. F.
RAn Dr. Stefanie Schork
37
E. B.
RA Johannes Eisenberg
R. S.
RA Johannes Eisenberg
39
Dr. Dieter Urmann
RAn Dr. Stefanie Schork
41
Dr. Harald Fechner
RAn Dr. Stefanie Schork
A. F.
RA Johannes Eisenberg
43
Klaus Landefeld
RA Henning Lesch
-
47
R. U.
RA Johannes Eisenberg
wird
D. B.
RA Johannes Eisenberg
Dr. M. T.
RA Johannes Eisenberg
48
W. O.
RA Johannes Eisenberg
durch
W. K.
RA Johannes Eisenberg
D. B.
RA Johannes Eisenberg
50
Hartmut Pauland
RAn Dr. Stefanie Schork
52
Dr. Thomas Kurz
RA Dr. Gerhard Michael
die
Guido Müller
RA Johannes Eisenberg
59
W. O.
RA Johannes Eisenberg
T. B.
RA Johannes Eisenberg
endgültige
Oliver
Matt
RA
Dr. Rainer Hamm
62
K. M.
RA Johannes Eisenberg
D. B.
RA Johannes Eisenberg
A. N.
RA Johannes Eisenberg
64
A. K.
RA Johannes Eisenberg
67
A. K.
RAn Dr. Stefanie Schork
69
Dr. W. A., BND
RA Johannes Eisenberg
Fassung
72
Gabriele Löwnau
RA Dr. Heiko Lesch
74
J. S.
RAn Dr. Stefanie Schork
A. N.
RA Johannes Eisenberg
77
H. K.
RA Johannes Eisenberg
A. Sch.
RA Johannes Eisenberg
81
H. K.
RA Johannes Eisenberg
84
D. B.
RA Johannes Eisenberg
ersetzt.
86
Doreen Delmdahl
RA Dr. Patrick Teubner
89 Monika
Genkova
RA Dr. Patrick Teubner
92
Dr. Dieter Urmann
RA Johannes Eisenberg
94.
André Treuenfels
RA Dr. Patrick Teubner
96.
Folker Berfuß
RA Dr. Daniel Krause
98
Frank Wingerath
RA Dr. Daniel Krause
Wilhelm Dettmer
RA Dr. Patrick Teubner
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 140 –
Drucksache 18/12850
Sitzung Zeuge
Beistand
100
Henrik Isselburg
RAn Alexandra Wagner,
RA Dr. Daniel Krause
110
R. C.
RA Johannes Eisenberg
Vorabfassung
U. P.
RA Johannes Eisenberg
112
D. B.
RA Johannes Eisenberg
B. R.
RA Johannes Eisenberg
114
Gabriele Löwnau
RA Dr. Heiko Lesch
116.
R. U.
RAn Dr. Stefanie Schork
T. P.
RA Johannes Eisenberg
118
W. K.
RA Johannes Eisenberg
121
Dr. H. F.
RA Johannes Eisenberg
124 Hartmut
Pauland
RA Johannes Eisenberg
-
Auf Antrag kann der Untersuchungsausschuss beschließen, den Zeugen die Gebühren ihrer rechtlichen Beistände
wird
zu erstatten (§ 35 Abs. 2 S. 2 PUAG). Davon ist bei einem Zeugen Gebrauch gemacht worden.306
durch
10. Auslandszeugen
Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 PUAG sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung eines Untersuchungsausschusses vor diesem
zu erscheinen. Sogenannte Auslandszeugen – d. h. ausländische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Bun-
desgebietes aufhalten – kann diese Zeugenpflicht nicht treffen, da die Bundesrepublik Deutschland keine Gebiets-
die
oder Personalhoheit über sie ausübt,307 allerdings können sich Auslandszeugen freiwillig zu einer Aussage in
Deutschland bereit erklären.308
endgültige
11. Vernommene
Auslandszeugen
Der Ausschuss hat beschlossen, die drei US-amerikanischen Staatsangehörigen William Binney, Brandon Bryant
und Thomas Drake als Zeugen zu vernehmen.309 Daraufhin sind sie formlos unter ihrer Privatanschrift geladen
worden. Ungeachtet der rechtlichen Unverbindlichkeit dieser Ladung sind sie ihr gefolgt und zeugenschaftlich
vernommen worden.310
Fassung
12. Nicht vernommene Auslandszeugen
Zur Vernehmung der folgenden Auslandszeugen ist es demgegenüber nicht gekommen:
ersetzt.
306)
Protokoll-Nr. 8, S. 4 (den Zeugen Drake betreffend).
307)
Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Auflage,
Köln 2016, Kapitel 19 Rn. 2a; Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des
Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10.
308)
Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-
schüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10.
309)
Beweisbeschlüsse Z-3, Z-4 und Z-29.
310)
Die Vernehmung von William Binney und Thomas Drake hat am 3. Juli 2014 stattgefunden, Protokoll-Nr. 11; die Vernehmung von Bran-
don Bryant am 15. Oktober 2015, Protokoll-Nr. 67.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 141 –
Drucksache 18/12850
a)
Edward J. Snowden
Der Ausschuss hat sich intensiv und kontinuierlich mit der Frage einer Vernehmung Edward J. Snowdens als
Zeugen befasst. Im Ergebnis ist es nicht zu einer solchen gekommen. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung
Vorabfassung
wie folgt dar:
aaa) Ladung des Zeugen
Mit Schreiben vom 2. April 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Ausschussdrucksache 41 (A-Drs. 41) beantragt, Beweis zu erheben durch
Vernehmung von Edward J. Snowden als Zeugen. In dem Schreiben ist darum gebeten worden, „Herrn Snowden
einzuladen, dem 1. Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag über seine Kenntnisse Auskunft zu ertei-
len“.
-
Am 10. April 2014 hat der Ausschuss diesen Beweisantrag gegen die Stimmen der Antragsteller vertagt und auf
wird
Antrag der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD)311 mehrheitlich beschlossen,
die Bundesregierung zu ersuchen, Stellung zu nehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Vernehmung
durch
von Herrn Snowden durch den Untersuchungsausschuss, einem befristeten Aufenthaltsrecht, dem Ersuchen der
USA um Inhaftnahme von Herrn Snowden und zu „strafprozessualen Fragen […] im Zusammenhang mit einer
möglichen Vernehmung“ von Herrn Snowden.312
Mit Schreiben vom 11. April 2014313 hat der Bevollmächtigte von Herrn Snowden, Rechtanwalt Kaleck, im Hin-
die
blick auf eine mögliche Zeugenladung seines Mandanten Folgendes erklärt: „Sollte der Ausschuss beschließen,
Herrn Snowden als Zeugen zu laden, ist dieser bereit, auszusagen und mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten.
endgültige
Anders als in der Öffentlichkeit mitunter behauptet, knüpft er an seine Aussagebereitschaft keine Bedingungen.
Allerdings wären mit seiner Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner aktuellen Situation bekanntermaßen einige
rechtliche und praktische Probleme verbunden. […].“
Mit Schreiben vom 11. April 2014 hat der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU),
Rechtsanwalt Kaleck darüber informiert, dass der Ausschuss von der Bundesregierung eine Stellungnahme ein-
gefordert habe, und ihm die Übermittlung der zu erwartenden Stellungnahme angekündigt.
Fassung
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014314 hat die Bundesregierung Stellung genommen. Einleitend hat sie dabei klarge-
stellt, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkenntnisse zum
tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorliegen. Vertiefend hat sie ausgeführt, dass im
Hinblick auf ihre grundsätzliche Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Ausschuss gemäß Art. 44 Abs. 3 GG,
§ 18 Abs. 4 PUAG im Rahmen der gebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei, ob Edward J. Snowden als
ersetzt.
Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb eine Weigerung, ihn nach Deutschland einreisen zu
lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Auch hat die
311)
A-Drs. 58.
312)
Protokoll-Nr. 2, S. 10 (Annahme der A-Drs. 58 mit den von Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) vorgeschlagenen Änderungen).
313)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 11. April 2014, MAT A Z-1/0.
314)
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Mai 2014, A-Drs. 104.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 142 –
Drucksache 18/12850
Bundesregierung darauf hingewiesen, dass im Falle einer Vernehmung des Zeugen in Deutschland mit erhebli-
chen negativen Auswirkungen auf die deutsch-amerikanischen Beziehungen und insbesondere mit einer Beein-
trächtigung der Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu rechnen sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben
habe, dass Edward J. Snowden – vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufenthaltsstaates – auch im
Vorabfassung
Ausland vernommen werden könne, dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands ge-
genüber dem möglichen Interesse des Untersuchungsausschusses an einer Vernehmung Edward J. Snowdens in
Deutschland überwiegen.315
Am 8. Mai 2014 hat der Ausschuss im Hinblick auf den Antrag auf A-Drs. 41 einstimmig beschlossen, Beweis
zu erheben durch die Vernehmung von Herrn Snowden als Zeugen.316 Im Übrigen hat der Ausschuss den Antrag
auf A-Drs. 41 mehrheitlich abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss am selben Tag auf Antrag des Abg. Roderich
Kiesewetter (CDU/CSU) mehrheitlich beschlossen, den Zeugen Snowden zu ersuchen, für eine Vernehmung
durch den Ausschuss bis zum 3. Juli 2014 zur Verfügung zu stehen und bis zum 20. Mai 2014 mitzuteilen, ob und
-
in welcher Art und Weise er für eine solche Befragung zur Verfügung stehen könne.317 Zum Vorgehen der Aus-
wird
schussmehrheit hat der Abg. Christian Flisek (SPD) erklärt, er sei an einer Vernehmung Edward J. Snowdens
nachdrücklich interessiert und für jede Form, in welcher diese ohne negative Konsequenzen für die Sicherheit
Edward J. Snowdens oder deutsche Interessen geschehen könne, offen. Neben einer Vernehmung in Moskau kä-
durch
men auch eine Videokonferenzschaltung oder die Vernehmung an einem dritten Ort in Frage, falls sich eine Ver-
nehmung in Deutschland als undurchführbar erweisen sollte. Über den besten Weg müsse man mit Edward J.
Snowden und seinem Rechtsanwalt beraten.
die
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014318 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, der Zeuge Snowden verfüge in Moskau
„lediglich über einen rechtlich zweifelhaften und keineswegs stabilen Aufenthaltsstatus.“ Der russische Präsident
endgültige
habe geäußert, der Aufenthalt stehe unter der Bedingung, dass er die USA nicht angreife oder gegen sie arbeite.
Daher könne dem Zeugen Snowden zu einer Aussage nur geraten werden, „wenn jedenfalls nicht das Risiko be-
steht, dass er seinen bisherigen Aufenthaltsort und –status durch die Verletzung der dort aufgestellten Bedingun-
gen und Beschränkungen verliert.“ Vor einer Zeugenaussage vor dem Untersuchungsausschuss müsse geklärt
werden, ob ihm sicheres Geleit und die ungehinderte An- und Abreise gewährt werden könne, ob ein Ausliefe-
rungshindernis bestehe und die Bundesregierung auf der Grundlage des vorliegenden Ersuchens eine Auslieferung
nicht bewilligen würde, sowie ob das Bundeskriminalamt oder Interpol ihn zur Festnahme ausgeschrieben habe
Fassung
oder ausschreiben werde.
Am 14. Mai 2014 haben sich der Vorsitzende und die Obleute des Ausschusses mit Rechtsanwalt Kaleck zu einem
Gespräch getroffen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014319 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, eine Aussage vor dem
ersetzt.
Ausschuss erhöhe für den Zeugen Snowden die Gefahr der Strafverfolgung durch die USA; gleichwohl sei dieser
bereit, mit dem Ausschuss zu kooperieren. Wegen der aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in Russland werde
315)
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 3.
316)
Beweisbeschluss Z-1.
317)
Protokoll-Nr. 3, S. 7.
318)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 13. Mai 2014, MAT A Z-1/0a.
319)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 19. Mai 2014, MAT A Z-1/0b.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 143 –
Drucksache 18/12850
dem Zeugen Snowden anwaltlich davon abgeraten, sich „in einer Weise von Moskau aus zu äußern, die seine
Situation verschlechtert und seinen Aufenthaltsstatus möglicherweise gefährdet“.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014320 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) den Ausschussvorsitzenden,
Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), aufgefordert, dem auf eine Vernehmung des Zeugen Snowden gerichte-
Vorabfassung
ten Beweisbeschluss dadurch nachzukommen, dass er die Beweisaufnahme „tatsächlich“ vorbereite und herbei-
führe.
Am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, die Bundesregierung zu fragen, ob sie bereit sei,
dem Zeugen Snowden die Einreise zur Zeugenvernehmung pass- und aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, ob das
Bundeskriminalamt oder Interpol bereits entschieden habe, den Zeugen Snowden zur Festnahme auszuschreiben,
ob ein Auslieferungshindernis bestehe und ob die Bundesregierung dem Zeugen Snowden zusichern könne, ihn
nicht festzunehmen und nicht auszuliefern.321
-
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014322 hat die Bundesregierung geantwortet, dem Zeugen Snowden könne nicht zu-
wird
gesichert werden, ihn nicht festzunehmen und nicht auszuliefern. Im Übrigen sei der Sachverhalt noch zu klären.
Im Hinblick auf die Frage eines Auslieferungshindernisses seien die USA um ergänzende Informationen gebeten
worden, die noch ausständen.
durch
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) den Ausschussvorsitzenden aufge-
fordert, den Zeugen Snowden „ordnungsgemäß“ zu laden und diese Ladung sowie ein Ersuchen an die zuständigen
Behörden um Schaffung der passrechtlichen Voraussetzungen für eine Anreise des Zeugen den Ausschussmit-
die
gliedern nachzuweisen.323
Auf Antrag324 der Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) hat der Ausschuss am
endgültige
5. Juni 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Zeugen Snowden zu ersuchen
„mitzuteilen, ob er möglichst bis zum 2. Juli 2014 für ein (informelles) persönliches Ge-
spräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des Untersuchungsausschusses an seinem
momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung steht“.325
In derselben Sitzung haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
Fassung
90/DIE GRÜNEN) beantragt, zu beschließen, Rechtsanwalt Kaleck zu bitten, mitzuteilen, ob sein Mandant ent-
sprechend dem anwaltlichen Rat nur in Deutschland zu einer Zeugenvernehmung zur Verfügung stehe, und für
diesen Fall die Bundesregierung zu ersuchen,
„alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Vernehmung des Zeugen vor dem
1. Untersuchungsausschuss zu ermöglichen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche
ersetzt.
320)
Schreiben der Abg. Renner vom 21. Mai 2014, A-Drs. 128.
321)
Protokoll-Nr. 4, S. 5.
322)
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014, A-Drs. 131.
323)
Schreiben vom 4. Juni 2014, A-Drs. 132.
324)
A-Drs. 133.
325)
Protokoll-Nr. 6, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 144 –
Drucksache 18/12850
Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt, Zusage eines wirksamen Auslieferungsschut-
zes sowie alle notwendigen Vorkehrungen für einen wirksamen Zeugenschutz).“326
Der Ausschuss hat diesen Antrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
Vorabfassung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.327
Das Ersuchen des Ausschusses betreffend ein Gespräch mit dem Zeugen Snowden in Moskau328 ist mit Schreiben
vom gleichen Tag einschließlich der Fragen des Ausschusses und der Antworten des Bundesministeriums des
Innern329 Rechtsanwalt Kaleck zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014330 hat Rechtsanwalt Kaleck
dem Ausschuss mitgeteilt, dass eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Moskau aus den bereits „dargelegten
Gründen nicht in Betracht“ komme. Da der Zeuge sich eines Zeugenbeistandes bediene, um alle Verfahrensfragen
zu klären, bestehe für ein mündliches informelles Gespräch in Moskau „weder Raum noch Bedarf“.
Am 25. Juni 2014 stellten die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90
-
/DIE GRÜNEN) auf A-Drs. 138 erneut unter anderem ihren Antrag auf Vernehmung des Zeugen in Berlin und
wird
Ersuchen der Bundesregierung um Amtshilfe. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 26. Juni 2014 abgelehnt.
Der Ausschuss beschloss am selben Tag vielmehr, den Zeugen Edward J. Snowden am 11. September 2014 mit-
tels audiovisueller Zeugenvernehmung entsprechend § 247a StPO durch Übertragung von seinem zu diesem Zeit-
durch
punkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in Berlin zu befragen. Mit Schreiben vom
8. Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen Edward J. Snowden abermals mit, sein Mandant stehe
trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung.331
die
Am 26. Juni 2014 hat der Ausschuss sowohl den Haupt- als auch die Hilfsanträge mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
endgültige
gelehnt und auf Antrag332 der Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Zeugen Snowden am 11. September 2014 per Videoübertragung von seinem
aktuellen Aufenthaltsort in die Ausschusssitzung nach Berlin zu vernehmen.333
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden „trotz grundsätzli-
cher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung“ stehe.334
Fassung
Mit Antrag vom 21. Juli 2014 auf A-Drs. 180 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin
von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 S. 2 PUAG erneut Widerspruch
gegen die Ablehnung ihres Antrages auf A-Drs. 138 erhoben und beantragt, zu beschließen, den Zeugen Snowden
für die nächste Beweisaufnahmesitzung, für die die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN seine Vernehmung verlangen können, zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des
ersetzt.
326)
A-Drs. 134.
327)
Protokoll-Nr. 6, S. 7.
328)
Vgl. A-Drs. 133.
329)
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014, A-Drs. 131.
330)
Schreiben vom 19. Juni 2014, A-Drs. 137.
331)
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 8.
332)
A-Drs. 141.
333)
Protokoll-Nr. 8, S. 9.
334)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 8. Juli 2014, MAT A Z-1.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 145 –
Drucksache 18/12850
Deutschen Bundestages in Berlin zu laden, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für seine zeu-
genschaftliche Vernehmung in Deutschland (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Ein-
reise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) zu schaffen, und andernfalls dem
Ausschuss die Gründe für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung schriftlich darzulegen.
Vorabfassung
In der Übersendungs-E-Mail ist darum gebeten worden, über den Antrag auf A-Drs. 180 im Umlaufverfahren
Beschluss zu fassen. Dies ist mehrmals telefonisch und schließlich mit Schreiben der Abg. Martina Renner (DIE
LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 1. August 2014 angemahnt worden.335
Am 6. August 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) auf A-Drs. 186 verlangt, über den Antrag auf A-Drs. 180 in der nächsten Ausschusssitzung
Beschluss zu fassen und für den Fall der Ablehnung beantragt, zu beschließen, Edward J. Snowden zu einer zeu-
genschaftlichen Vernehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin zu laden und über die Terminierung
gesondert zu entscheiden.
-
Mit Schreiben vom 10. September 2014 haben die Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek
wird
(SPD) auf A-Drs. 196 beantragt, die Anträge auf A-Drs. 180 und A-Drs. 186 abzulehnen sowie zu beschließen,
die Vernehmung des Zeugen Snowden auf den 16. Oktober 2014 zu terminieren und die Vernehmung („durch den
durch
gesamten Ausschuss am gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau“) durchzuführen, den Zeugen zu
ersuchen, am 16. Oktober 2014 an seinem Aufenthaltsort für eine Vernehmung zur Verfügung zu stehen, und die
Bundesregierung zu ersuchen, am Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau die Voraussetzungen für die Durchfüh-
rung der Vernehmung zu schaffen.
die
Am 11. September 2014 hat der Ausschuss die Anträge auf den A-Drs. 180 und 186 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
endgültige
abgelehnt und mit demselben Stimmenverhältnis den Antrag auf A-Drs. 196 angenommen.336
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 hat Rechtanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden
„trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht zur Ver-
fügung steht“.337 Mit Schreiben vom selben Tage hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass „die notwendigen di-
plomatischen Schritte gegenüber der Russischen Föderation unverzüglich eingeleitet werden, sobald eine Zusage
des Zeugen Snowden zu einer solchen Vernehmung [in Moskau] vorliegt“.338
Fassung
Daraufhin haben die Bundestagsfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 127 Bundestagsab-
geordnete sowie die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) als Ausschussmitglieder (Antragsteller) vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren gegen
die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 1.) und den Ausschuss (Antragsgegner zu 2.) eingeleitet. Im Rahmen
dieses Verfahrens haben die Antragsteller beantragt, festzustellen, sie seien durch die Weigerung der Bundesre-
ersetzt.
gierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward J. Snowdens in
Berlin zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugen-
vernehmung in Berlin durch den Ausschuss (Antrag zu 2.) in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden.
335)
Schreiben vom 1. August 2014, A-Drs. 183.
336)
Protokoll-Nr. 12, S. 11.
337)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/1.
338)
Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/2.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 146 –
Drucksache 18/12850
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht beide Anträge verworfen. Zur Begrün-
dung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:339
Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen tauglichen Angriffsgegenstand, denn die Schreiben der Bundesre-
gierung vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1
Vorabfassung
BVerfGG dar. Die Einschätzungen der Bundesregierung in den genannten Schreiben seien lediglich vorläufiger
Natur, das Schreiben vom 2. Mai 2014 beinhalte nur eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen
Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der Antragsteller oder des Ausschusses
berühren könnte, entfalte das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. Auch so-
weit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der Bundesregierung gewandt haben, die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen, sei der
Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstan-
des unzulässig. Solange weder eine Ladung des Zeugen Snowden zur Vernehmung in Deutschland vorliege, noch
-
ein konkretes Amtshilfeersuchen des Ausschusses abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen
wird
der Bundesregierung mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen.
Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag sei
durch
dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, der Ausschuss habe sie mit der Ab-
lehnung von Verfahrensanträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 GG
verletzt. Zwar griffen die Antragsteller im Organstreitverfahren die Ablehnung von Beweisanträgen an, jedoch
handele es sich bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 nicht um Beweis-
die
anträge, sondern lediglich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Ausschusses. Die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich weder aus dem PUAG, noch könne es im Wege des
endgültige
Organstreits angerufen werden, denn Gegenstand des Antrags sei nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit
dem Grundgesetz. Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeit-
punkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht
der Ausschussminderheit gegenüber dem Ausschuss geltend. Nicht in Streit stehe das aus Art. 44 Abs. 1 GG
abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss.
Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten
des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheide grund-
Fassung
sätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren
Vorschriften der Strafprozessordnung. Nachdem dem Antrag der Antragsteller auf Vernehmung des Zeugen
Snowden seitens des Ausschusses durch Erlass des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei,
sei auch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich.
Am 8. Oktober 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
ersetzt.
90/DIE GRÜNEN) sodann auf A-Drs. 423 Folgendes beantragt:
„Der 1. Untersuchungsausschuss möge beschließen:
I.
339)
BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 BvE 3/14, juris Rn. 28-41.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 147 –
Drucksache 18/12850
[…].
II.
1.
Vorabfassung
‚Die Bundesregierung wird ersucht, unverzüglich
a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu
schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Auf-
enthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes)
b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen
herstellen kann und
-
c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ersuchens (spätestens bis
wird
zum 4. November 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schriftlich dar-
zulegen und mitzuteilen.‘
durch
2.
‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1, ggf. gemäß I. präzisiert) wird für die nächste
reguläre Ausschusssitzung geladen, die auf den in II.1.b genannten Termin folgt und für
die
die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist.‘
3. Bei Ablehnung des Antrages zu II.2. erheben die Antragsteller Widerspruch und bean-
endgültige
tragen:
‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die nächste reguläre Ausschusssit-
zung geladen,
a) die auf den oben II.1.b genannten Termin folgt,
b) für die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist und
Fassung
c) für die die Ausschussmitglieder der Fraktionen DIE LINKE, und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
ges gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren seine
Vernehmung verlangen können.‘“
ersetzt.
Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit auf A-Drs. 425 hat der Ausschuss am 15. Oktober 2015 be-
schlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm bis zum 2. November 2015 mitzuteilen, ob zu den Feststellun-
gen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelten Stellungnahmen
(A-Drs. 104 und 131) getroffen hat, Änderungen eingetreten sind, und gegebenenfalls, worin diese bestehen. Fer-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 148 –
Drucksache 18/12850
ner hat der Ausschuss am 5. November 2015 eine Videovernehmung des Zeugen Snowden in Moskau am 12. No-
vember 2015 beschlossen.340 Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss
mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die „avisierte (Video-) Verneh-
mung in Moskau nach wie vor nicht zur Verfügung“ stehe.341
Vorabfassung
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat die Bundesregierung mitgeteilt, gegenüber ihren Stellungnahmen vom
2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 hätten sich keine Änderungen ergeben.342 Nach einem weiteren Gespräch zwischen
Rechtsanwalt Kaleck, dem Vorsitzenden, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), und den Obleuten am 16. De-
zember 2015 hat Rechtsanwalt Kaleck mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden trotz
grundsätzlicher Aussagebereitschaft für eine Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht zur Verfügung stehe.343
Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 hat die Bundesregierung mitgeteilt, der an das US-amerikanische Department of
Justice zur Entscheidung über das Ersuchen der US-Behörden auf vorläufige Inhaftnahme von Edward J. Snow-
den gerichtete Fragenkatalog sei bislang nicht beantwortet.344
-
Mit Antragsschrift vom 18. August 2016 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von
wird
Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses gemäß
§ 17 Abs. 4 PUAG den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) angerufen und vor diesem beantragt,
durch
den Ausschuss zu verpflichten, nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des am 8. Oktober 2015 gestellten Antrages
(A-Drs. 423) abzustimmen und diesem – zumindest mehrheitlich – zuzustimmen. Mit Beschluss vom 11. Novem-
ber 2016 hat die Ermittlungsrichterin I des BGH dem gestellten Antrag in der Form stattgegeben, dass sie den
Ausschuss verpflichtet hat,
die
„nochmals über Ziffern II. 1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 ge-
stellten Antrags, die Bundesregierung zu ersuchen, unverzüglich die Voraussetzungen für
endgültige
eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen (insbesondere pass- und aus-
länderrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen
Auslieferungsschutzes) und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die ge-
nannten Voraussetzungen herstellen kann (Ausschussdrucksache 423), abzustimmen und
ihm - sollte er weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt wer-
den - zu Ziffern II. 1.a) und b) - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.“345
Fassung
In der Beratungssitzung am 24. November 2016 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstan-
tin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantragt, erneut über Ziffern II. 1.a) und 1.b) des Antrags auf A-
Drs. 423 abzustimmen.346 Auf Antrag der Abg. Christian Flisek347 (SPD) und Nina Warken348 (CDU/CSU) hat
der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
ersetzt.
340)
Protokoll-Nr. 68, S. 6 (Annahme des Antrags auf A-Drs. 435 und Terminierung).
341)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 10. November 2015, MAT A Z-1/4.
342)
Schreiben des BMI vom 28. Oktober 2015, A-Drs. 426.
343)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 26. Mai 2016, MAT A Z-1/5.
344)
E-Mail des BMJV vom 6. Juni 2016, A-Drs. 492.
345)
BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16 (Tenor).
346)
Protokoll-Nr. 117, S. 4.
347)
Protokoll-Nr. 117, S. 4.
348)
Protokoll-Nr. 117, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 149 –
Drucksache 18/12850
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Abstimmung über Ziffern II. 1.a) und 1.b) des An-
trags auf A-Drs. 423 um eine Sitzungswoche auf die nächste Beratungssitzung zu vertagen.349
In der Beratungssitzung am 1. Dezember 2016 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, Be-
Vorabfassung
schwerde gegen den Beschluss des BGH vom 11. November 2016 einzulegen.350 Im weiteren Verlauf der Bera-
tungssitzung hat der Ausschuss mit demselben Stimmenverhältnis beschlossen, die Abstimmung über Ziffern II.
1.a) und 1.b) des Antrags auf A-Drs. 423 bis zum rechtskräftigen Abschluss des – zwischenzeitlich eingeleiteten
– Beschwerdeverfahrens zu vertagen.351
Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss
der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen.352 Zur Begrün-
dung hat er angeführt, der auf § 17 Abs. 2 und 4 PUAG gestützte Antrag der Ausschussminderheit sei unzulässig,
weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreiche.353 Zwar sei das Verfahren nach § 17 Abs. 4
-
PUAG nicht nur dann statthaft, wenn der Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt wird, sondern auch dann,
wird
wenn ein bereits gefasster Beweisbeschluss nicht vollzogen wird.354 Jedoch sei die Antragstellerin im Verfahren
nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht antragsbefugt.355Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines
durch
bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen
der Ausschussmehrheit stehe nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsaus-
schusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG seien vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschuss-
minderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundes-
die
tags repräsentieren müsse, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall sei.
Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu ent-
endgültige
nehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und
den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.356
In einem obiter dictum hat der Bundesgerichtshof noch zur Begründetheit Stellung genommen und ausgeführt,
dass sich die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland
abzusehen, mit Blick auf die etwa im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2016
dargelegten Erwägungen jedenfalls nicht als unsachliche, sich von den einschlägigen rechtlichen Maßstäben völ-
Fassung
lig entfernende Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheine, und damit nicht als objektiv
willkürlich erweise.357
bbb) Haltung der Bundesregierung zum möglichen Auslieferungsschutz
Am 6. November 2014 hat der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen, die Bundesregierung zu
ersetzt.
ersuchen, in Ergänzung zu ihren Stellungnahmen auf den Ausschussdrucksachen 104 und 131 dem Ausschuss die
349)
Protokoll-Nr. 117, S. 5.
350)
Protokoll-Nr. 119, S. 4.
351)
Protokoll-Nr. 119, S. 6.
352)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16.
353)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 17.
354)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 18.
355)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19.
356)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19 ff.
357)
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 31.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 150 –
Drucksache 18/12850
Antwort des Justizministers der USA auf die Fragen der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesjustizmi-
nisteriums zu den Strafvorwürfen gegen Edward J. Snowden mitzuteilen, die gegebenenfalls im Weg eines Aus-
lieferungsverfahrens von den USA geltend gemacht werden könnten.358 Dies hat das BMJV mit Schreiben vom
4. Dezember 2014 abgelehnt.359
Vorabfassung
In einem Obleutegespräch am 14. Januar 2015, an dem auf Einladung des Ausschusses Staatssekretärin Dr. Ste-
fanie Hubig (BMJV) teilgenommen hat, haben die Obleute einmütig deutlich gemacht, dass sie die Begründung
für die Nichtvorlage des Schreibens nicht überzeuge. Der Bundesregierung ist dringend geraten worden, ihre
Haltung zu überdenken, auch vor dem Hintergrund, dass sich aus der Genese des Einsetzungsbeschlusses eindeu-
tig ergebe, dass auch die Person Edward J. Snowden in den Untersuchungsgegenstand falle. Staatssekretärin Dr.
Hubig hat zugesagt, dem Ausschuss rechtzeitig vor der nächsten Sitzung mitzuteilen, ob die Bundesregierung ihre
Haltung ändere.360
In der Beratungssitzung am 5. November 2015 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) gefragt, ob die Mini-
-
sterien mittlerweile zu einem Ergebnis in der Frage gekommen seien, ob dem Zeugen Snowden Auslieferungs-
wird
schutz wegen politischer Verfolgung in den USA drohe, oder „sicheres Geleit“ gewährt werde. Der Vertreter des
BMJV hat mitgeteilt, dass die Prüfung weiterhin andauere und er keine Auskunft zur Dauer der Untersuchung
durch
machen könne.361
In der Beratungssitzung am 12. November 2015 hat der Vertreter des BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, dass die
Prüfung noch immer andauere. Für das Verfahren sei auch eine in das Ressort des Auswärtigen Amts fallende
politische Bewertung relevant, sodass eine rechtliche Prüfung allein nicht genüge. Der Vorsitzende hat an das
die
BMJV appelliert, die Angelegenheit grundsätzlich zu klären.362
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2015 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, es habe die an der Entscheidung
endgültige
über das US-amerikanische Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme Edward J. Snowdens beteiligten Ressorts und das
Bundeskanzleramt zu einer Besprechung eingeladen, die in der darauf folgenden Woche stattfinden solle.363
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, dass die in der E-Mail vom 4. De-
zember 2015 erwähnte Ressortbesprechung stattgefunden habe und vereinbart worden sei, weitere, für eine sach-
gerechte Entscheidung notwendige Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen. Ein ergänzender Fragenkatalog
zur Übermittlung an die US-amerikanischen Behörden werde zwischen den beteiligten Ressorts abgestimmt wer-
Fassung
den.364
Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, der Fragenkatalog sei versandt worden.365
ersetzt.
358)
Protokoll-Nr. 19, S. 4.
359)
Schreiben des BMJV vom 4. Dezember 2014, A-Drs. 262.
360)
Protokoll-Nr. 29, S. 5.
361)
Protokoll-Nr. 68, S. 4 f.
362)
Protokoll-Nr. 71, S. 7 f.
363)
E-Mail des BMJV vom 4. Dezember 2015, A-Drs. 451.
364)
E-Mail des BMJV vom 16. Dezember 2015, A-Drs. 451.
365)
E-Mail des BMJV vom 6. Juni 2016, A-Drs. 492.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 151 –
Drucksache 18/12850
In der Beratungssitzung am 26. Januar 2017 hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) nach dem Ergebnis
einer weiteren, im Oktober 2016 angekündigten Ressortbesprechung366 erkundigt.367 Der Vertreter des BMJV hat
daraufhin erklärt, die Ressortabstimmung dauere noch an. Über die Dauer könne er keine Auskunft geben.368
In der Beratungssitzung am 13. Februar 2017 hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) erneut beim BMJV
Vorabfassung
nach dem Sachstand der Prüfung eines etwaigen Auslieferungsersuchens der USA bezüglich Edward J. Snowden
und möglicher Auslieferungshindernisse erkundigt. Die Vertreterin des BMJV teilte mit, der Sachstand sei ge-
genüber der in der vergangenen Beratungssitzung vom Vertreter des BMJV erteilten Auskunft unverändert.369
b) Glenn
Greenwald
In seiner Sitzung am 8. Mai 2014 hat der Ausschuss beschlossen, den in die Veröffentlichung der Snowden-Ent-
hüllungen eingebundenen Journalisten, Blogger, Buchautor und Rechtsanwalt Glenn Greenwald als Zeugen zu
vernehmen.370 Daraufhin hat das Ausschusssekretariat Kontakt mit Glenn Greenwald aufgenommen. Im Rahmen
-
des sich daran anschließenden, mehrere Wochen andauernden E-Mail-Verkehrs hat dieser seineBereitschaft
wird
signalisiert, für eine Vernehmung per Videokonferenz zur Verfügung zu stehen. Daraufhin ist mit ihm vereinbart
worden, dass während der Ausschusssitzung am 11. September 2014 eine Videokonferenzschaltung zwischen
durch
dem Sitzungssaal des Ausschusses und einem für TV-Interviews genutzten Studio in Rio de Janeiro hergestellt
werde und die technischen Einzelheiten von Seiten des Ausschusses geklärt würden. Am 29. Juli 2014 ist Glenn
Greenwald vorgeschlagen worden, verbleibene Fragen zur Vernehmung in einem Telefonat mit dem Ausschuss-
vorsitzenden zu besprechen. Hierauf teilte Glenn Greenwald per E-Mail Folgendes mit:
die
„Ich unterstütze ausdrücklich die Bemühungen des Deutschen Bundestages, eine ernsthafte
Untersuchung der Spionageaktivitäten der NSA gegenüber den Deutschen durchzuführen.
endgültige
Durch ihre Weigerung, den wichtigsten Zeugen - Edward Snowden - persönlich zu befra-
gen, haben deutsche Politiker leider deutlich gemacht, dass ihnen weit mehr daran liegt,
die USA nicht zu brüskieren, als eine ernsthafte Untersuchung durchzuführen.
Deshalb bin ich nicht bereit, mich an einem Ritual zu beteiligen, das den Anschein einer
Untersuchung erwecken soll, im Grunde aber so konzipiert ist, dass eine echte Untersu-
Fassung
chung vermieden, die deutsche Öffentlichkeit mit reiner Symbolik abgespeist und der
Schuldige - die US-Regierung - bei Laune gehalten wird. Sollte der Deutsche Bundestag
den Mut aufbringen, das zu tun, was ganz offensichtlich seine Pflicht ist, d. h. Edward
Snowden auf deutschem Boden persönlich zu befragen und sich nicht um mögliche Reak-
tionen der US-Regierung zu kümmern, werde ich diese Einladung gern erneut in Betracht
ersetzt.
ziehen.“371
366)
Vgl. Plenarprotokoll 18/195, S. 19387 (D) bis 19389 (A).
367)
Protokoll-Nr. 127, S. 7.
368)
Protokoll-Nr. 127, S. 7.
369)
Protokoll-Nr. 129, S. 6.
370)
Beweisbeschluss Z-2.
371)
Übersetzung aus dem Englischen durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 152 –
Drucksache 18/12850
c)
CEOs von Facebook, Microsoft, Google und Apple
Bereits in seiner vierten Sitzung am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss beschlossen, die Chief Executive Officers
(CEOs) vier wichtiger US-Internetunternehmen – Facebook, Microsoft, Google und Apple – als Zeugen zu hö-
Vorabfassung
ren.372 Mit Schreiben vom 14. März 2016 sind Mark Zuckerberg, Facebook (Beweisbeschluss Z-32), Brad Smith,
Microsoft (Beweisbeschluss Z-33), Eric Schmidt, Google, nunmehr Alphabet (Beweisbeschluss Z-34) und Tim
Cook, Apple (Beweisbeschluss Z-35) vom Ausschuss als Zeugen geladen worden. Dabei sind ihnen drei alterna-
tive Termine vorgeschlagen worden. Im Rahmen einer Vielzahl informeller Gespräche zwischen dem Ausschuss-
vorsitzenden und Vertretern der genannten Unternehmen im Laufe des Jahres 2016 zum möglichen Zeitpunkt und
Format einer Vernehmung hat Facebook angeboten, seinen Vice President (EMEA Public Policy), Lord Richard
Allan, zu entsenden. Die Unternehmen Microsoft, Google und Apple haben jedoch ihre Bereitschaft signalisiert,
ihre General Counsels zur Vernehmung zu entsenden. In der Beratungssitzung vom 10. November 2016 hat der
Vorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), den Ausschuss über den Stand der Gespräche mit den Un-
- wird
ternehmen und eine vor diesem Hintergrund von den Obleuten avisierte Ladung der General Counsels der Unter-
nehmen informiert.373
Der Ausschuss hat schließlich in seiner 119. Sitzung am 1. Dezember 2016 die Vernehmung von Mark Zucker-
durch
berg, Brad Smith, Eric Schmidt und Tim Cook auf den 19. Januar 2017 terminiert.374 Hilfsweise hat der Ausschuss
beschlossen, dass auch die jeweiligen General Counsels der Unternehmen gehört werden könnten. Die Ladungen
zu diesem Termin hat das Ausschusssekretariat den Zeugen vorab per E-Mail übermittelt. Zudem sind die Ladun-
die
gen den Zeugen am 29. Dezember 2016 im Wege der Amtshilfe durch das Auswärtige Amt über das Generalkon-
sulat San Francisco zugestellt worden.
endgültige
Für den Fall, dass die Geladenen nicht zur Vernehmung erscheinen würden, hat der Ausschuss die Vernehmung
weiterer bereits benannter Zeugen auf den 19. Januar 2017 terminiert.375
Apple hat zunächst Gary Davis (Global Director of Privacy and Law Enforcement Requests)376, Microsoft Neal
Suggs (Vice President and Associate General Counsel, Worldwide Sales Group)377 und Google Dr. Nicklas
Lundblad (Vice President EMEA Public Policy and Government Relations)378 für einen Termin mit dem
Ausschuss vorgeschlagen.
Fassung
Sodann haben die Unternehmen auf die Ladung zum 19. Januar 2017 hin den Ausschuss um eine kurzfristige
Terminverlegung auf Freitag, den 20. Januar 2017, gebeten und Vorschläge zur Gestaltung der Sitzung unterbrei-
tet. Nach Abstimmung unter den Obleuten der im Ausschuss vertretenen Fraktionen sind die Unternehmen infor-
miert worden, dass der Bitte um Terminverlegung zugestimmt worden sei und die Obleute zudem damit einver-
standen seien, die Unternehmensvertreter in der Sitzung nicht formell als Zeugen, sondern – nach einem Ein-
gangsstatement, welches die Unternehmen ausdrücklich erbeten hatten – als „Anhörungspersonen“ zu hören.
ersetzt.
372)
Protokoll-Nr. 4, S. 4.
373)
Protokoll-Nr. 115, S. 5.
374)
Protokoll-Nr. 119, S. 8.
375)
Protokoll-Nr. 123, S. 7.
376)
E-Mail vom 14. Dezember 2016.
377)
Telefonische Mitteilung vom 24. November 2016.
378)
E-Mail vom 10. November 2016.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 153 –
Drucksache 18/12850
Auf Wunsch der Unternehmen ist darüber hinaus statt einer – bei Zeugen vorgesehenen – Einzelvernehmung eine
gemeinsame Befragung in Aussicht gestellt worden. Die Unternehmen sind gebeten worden, bis Donnerstag, den
12. Januar 2017, mitzuteilen, ob sie vor diesem Hintergrund eine Teilnahme ihres CEOs oder General Counsels
ermöglichen könnten. Eine schriftliche Rückmeldung hat keines der Unternehmen gegeben. Allerdings ist dem
Vorabfassung
Ausschussvorsitzenden telefonisch übermittelt worden, dass man sich auf Drängen von Facebook nunmehr doch
nicht an einer öffentlichen Sitzung beteiligen werde. Google hat dem Ausschussvorsitzenden mitgeteilt, man
könne sich vorstellen, dass ein General Counsel zu einer informellen Beratungssitzung in den Ausschuss komme.
Diesem Vorschlag hat sich Microsoft angeschlossen.
Der Vorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), und die Obleute aller Fraktionen im Ausschuss, Nina
Warken (CDU/CSU), Christian Flisek (SPD), Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) haben sich hiermit nicht einverstanden erklärt. Im Anschluss haben sie folgende
Erklärung abgegeben:
- wird
„Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (‚NSA‘) verurteilt einhellig die Wei-
gerung führender US-Internetunternehmen, für die Beweisaufnahme in öffentlicher Sit-
zung zur Verfügung zu stehen.
durch
Uns fehlt jegliches Verständnis dafür, dass die führenden US-Internetunternehmen Face-
book, Microsoft, Google und Apple sich nach monatelangen intensiven Gesprächen letzt-
lich geweigert haben, die Aufklärungsarbeit des Ausschusses durch Entsendung ihrer ver-
die
antwortlichen Vertreterinnen oder Vertreter in geeigneter Form zu unterstützen.
Für den 19. Januar 2017 hatte der Ausschuss die CEOs der vier wichtigsten US-Internet-
endgültige
unternehmen, Mark Zuckerberg (Facebook), Brad Smith (Microsoft), Eric Schmidt (vor-
mals Google, nunmehr Alphabet) und Tim Cook (Apple), als Zeugen geladen. Hilfsweise
hatte der Ausschuss beschlossen, dass die jeweiligen General Counsels gehört werden soll-
ten. Obwohl eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung ausländischer Zeugen grundsätz-
lich nicht besteht, signalisierten die Unternehmen gegenüber dem Vorsitzenden zunächst
monatelang ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses.
Fassung
Sie wandten sich sogar mit der Bitte um kurzfristige Terminverlegung auf den 20. Januar
2017 sowie mit Vorschlägen zur Gestaltung der Sitzung an den Ausschuss. Dieser hat der
Bitte um Terminverlegung entsprochen und sich zudem bereiterklärt, die Unternehmens-
vertreter in dieser Sitzung nicht formell als Zeugen, sondern als ‚Anhörpersonen‘ [sic!] zu
hören. Auf Wunsch der Unternehmen sollte zudem eine gemeinsame Befragung der Unter-
nehmensvertreter ermöglicht werden.
ersetzt.
Die Unternehmen wurden gebeten, bis Donnerstag vergangener Woche (12. Januar 2017)
mitzuteilen, ob sie vor diesem Hintergrund eine Teilnahme eines CEOs oder General Coun-
sels ihres Unternehmens ermöglichen können. Eine schriftliche Rückmeldung hierauf er-
folgte erst am gestrigen Mittwoch seitens der Firma Google sowie erst heute Morgen durch
die Firma Facebook. Es wurde telefonisch mitgeteilt, dass sich die Unternehmen gemein-
sam darauf verständigt hätten, nicht für eine öffentliche Sitzung zur Verfügung zu stehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 154 –
Drucksache 18/12850
Weiterhin haben zwei Unternehmen – Google und Microsoft – erklärt, dass man sich nun-
mehr allenfalls vorstellen könne, in eine nichtöffentliche ‚informelle Beratungssitzung‘ in
den Ausschuss zu kommen. Die Obleute im Ausschuss haben diesen Vorschlag einstimmig
abgelehnt, da mit einem solchen informellen Gespräch dem berechtigten Interesse der Öf-
Vorabfassung
fentlichkeit und des Ausschusses an transparenter Aufklärung nicht Rechnung getragen
würde.“
Für Google hat Senior Vice President Kent Walker mit an den Ausschussvorsitzenden gerichtetem Schreiben vom
18. Januar 2017 eine Erklärung abgegeben.379 Facebook ist mit Schreiben seines General Counsel Colin Stretch
vom 18. Januar 2017 auf die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen eingegangen.380
13. Abschluss der Vernehmung von Zeugen
In seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 hat der Ausschuss einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
- wird
„Beschluss 12
zum Verfahren
Beschluss nach § 26 PUAG
durch
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen ist beendet. Nicht ausgeführte Be-
weisbeschlüsse betreffend die Ladung von Zeugen gelten als erledigt.
Die Vernehmungen folgender Zeugen, die das Stenografische Protokoll über ihre Verneh-
die
mung durch den Untersuchungsausschuss erhalten und dazu Stellung genommen bzw. auf
eine Stellungnahme verzichtet haben, sind abgeschlossen:“
endgültige
Zeugin/Zeuge
Beweisbeschluss
Sitzung
Datum der Vernehmung
William Binney
Z-3
11
3. Juli 2014
Thomas Drake
Z-29
11
3. Juli 2014
R. U., BND
Z-39
14
25. September 2014
47
7. Mai 2015
116
10. November 2016
Fassung
J. Z., BND
Z-40
14
25. September 2014
Dr. H. F., BND
Z-43
16
9. Oktober 2014
121
1. Dezember 2016
T. B., BND
Z-41/
18
16. Oktober 2014
Z-58
20
6. November 2014
24
27. November 2014
59
10. September 2015
ersetzt.
G. L., BND
Z-42/
20
6. November 2014
Z-58
24
27. November 2014
W. K., BND
Z-52/
22
13. November 2014
Z-72
35
5. Februar 2015
48
20. Mai 2015
379)
Schreiben des Unternehmens Google vom 18. Januar 2017, MAT A Z-34.
380)
Schreiben des Unternehmens Facebook vom 18. Januar 2017, MAT A Z-32.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 155 –
Drucksache 18/12850
Zeugin/Zeuge
Beweisbeschluss
Sitzung
Datum der Vernehmung
118
24. November 2016
Dr. Stefan Burbaum
Z-58
24
27. November 2014
Z-64
Vorabfassung
S. L., BND
Z-63
26
4. Dezember 2014
Kai-Uwe Ricke
Z-56
26
4. Dezember 2014
Reinhardt Breitfelder
Z-54
28
18. Dezember 2014
30
15. Januar 2015
K. L., BND
Z-65
28
18. Dezember 2014
30
15. Januar 2015
Harald Helfrich
Z-68
30
15. Januar 2015
Wolfgang Alster
Z-69
30
15. Januar 2015
Peter Schaar
Z-28
31
16. Januar 2015
Martin Golke
Z-66
33
29. Januar 2015
-
A. S., BND
Z-67
33
29. Januar 2015
wird
Udo Laux
Z-70
33
29. Januar 2015
Dr. Bernd Köbele
Z-71
33
29. Januar 2015
J. F., BND
Z-73
35
5. Februar 2015
durch
E. B., BND
Z-75
37
26. Februar 2015
R. S., BND
Z-76
37
26. Februar 2015
Dr. Dieter Urmann
Z-59
39
5. März 2015
92
13. April 2016
Dr. Harald Fechner
Z-60
41
19. März 2015
die
A. F., BND
Z-44/
41
19. März 2015
Z-58
Klaus Landefeld
Z-15
43
26. März 2015
endgültige
Dr. Hans de With381
Z-74
43
26. März 2015
Dr. Peter Bartodziej
Z-82
45
23. April 2015
D. B., BND
Z-86
47
7. Mai 2015
48
20. Mai 2015
62
24. September 2015
84
28. Januar 2016
112
29. September 2016
Fassung
Dr. M. T., BND
Z-85
47
7. Mai 2015
W. O., BND
Z-92
48
20. Mai 2015
59
10. September 2015
Hartmut Pauland
Z-79
50
21. Mai 2015
124
15. Dezember 2016
Gerhard Schindler
Z-13
50
21. Mai 2015
ersetzt.
54
17. Juni 2015
126
19. Januar 2017
Dr. Thomas Kurz
Z-89
52
11. Juni 2015
Guido Müller
Z-90
52
11. Juni 2015
121
1. Dezember 2016
Hans Josef Vorbeck
Z-91
52
11. Juni 2015
381 Vernehmung bereits abgeschlossen durch Beschluss des Ausschusses vom 25. November 2015, Protokoll-Nr. 73, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 156 –
Drucksache 18/12850
Zeugin/Zeuge
Beweisbeschluss
Sitzung
Datum der Vernehmung
Ernst Uhrlau
Z-18
53
12. Juni 2015
81
14. Januar 2016
Klaus-Dieter Fritsche
Z-12
55
18. Juni 2015
Vorabfassung
130
13. Februar 2017
Bundesminister Dr. Thomas de Maizière, MdB
Z-17
55
18. Juni 2015
Günter Heiß
Z-19
57
2. Juli 2015
60
11. September 2015
128
26. Januar 2017
Bundesminister a. D. Ronald Pofalla
Z-9
57
2. Juli 2015
128
26. Januar 2017
Oliver Matt
Z-84
59
10. September 2015
K. M., BND
Z-87
62
24. September 2015
126
19. Januar 2017
-
A. N., BND
Z-94
62
24. September 2015
wird
74
25. November 2015
A. K., BND
Z-99
64
1. Oktober 2015
67
15. Oktober 2015
durch
Joachim Mewes
Z-80
64
1. Oktober 2015
Dr. August Hanning
Z-20
65
2. Oktober 2015
Brandon Bryant
Z-4
67
15. Oktober 2015
Dr. W. A., BND
Z-103
69
5. November 2015
die
Albert Karl
Z-104/
69
5. November 2015
Z-137
76
26. November 2015
114
20. Oktober 2016
endgültige
Gabriele Löwnau
Z-102
72
12. November 2015
114
20. Oktober 2016
Christina Polzin
Z-83
72
12. November 2015
89
25. Februar 2016
J. S., BND
Z-111
74
25. November 2015
Renate Leistner-Rocca
Z-98
76
26. November 2015
H. K., BND
Z-96
77
3. Dezember 2015
Fassung
80
17. Dezember 2015
87
25. Februar 2016
81
14. Januar 2016
Jürgen Schulz
Z-106
77
3. Dezember 2015
A. Sch., BND
Z-112
77
3. Dezember 2015
Dr. Michael Koch
Z-108
80
17. Dezember 2015
ersetzt.
Dirk Brengelmann
Z-105
84
28. Januar 2016
Doreen Delmdahl
Z-113
86
18. Februar 2016
Stefan Sohm
Z-109
86
18. Februar 2016
Hans-Christian Luther
Z-110
86
18. Februar 2016
Dr. Martin Ney
Z-107
89
25. Februar 2016
Monika Genkova
Z-114
89
25. Februar 2016
Bundesminister Dr. Frank-Walter Steinmeier, MdB
Z-10
91
17. März 2016
André Treuenfels
Z-116
94
14. April 2016
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 157 –
Drucksache 18/12850
Zeugin/Zeuge
Beweisbeschluss
Sitzung
Datum der Vernehmung
Ulrich Berzen
Z-117
94
14. April 2016
Folker Berfuß
Z-115
96
28. April 2016
Dr. Klaus Rogner
Z-118
96
28. April 2016
Vorabfassung
Dr. Burkhard Even
Z-119
98
12. Mai 2016
100
2. Juni 2016
104
23. Juni 2016
Frank Wingerath
Z-120
98
12. Mai 2016
Wilhelm Dettmer
Z-122
98
12. Mai 2016
Henrik Isselburg
Z-121
100
2. Juni 2016
Dr. Dieter Romann
Z-123
100
2. Juni 2016
Heinz Fromm
Z-24
102
9. Juni 2016
Dr. Hans-Georg Maaßen
Z-14
102
9. Juni 2016
110
22. September 2016
-
Andreas Könen
Z-124
104
23. Juni 2016
wird
Martin Schallbruch
Z-125
104
23. Juni 2016
Stefan Kaller
Z-126
106
7. Juli 2016
R. C., BND
Z-127
110
22. September 2016
durch
U. P., BND
Z-128
110
22. September 2016
B. R., BND
Z-133
112
29. September 2016
126
19. Januar 2017
Dr. Friederike Nökel
Z-136
114
20. Oktober 2016
die
T. P., BND
Z-138
116
10. November 2016
Dr. Ansgar Heuser
Z-88
118
24. November 2016
Bundesminister Peter Altmaier, MdB
Z-16
130
13. Februar 2017
endgültige
Steffen Seibert
Z-140
130
13. Februar 2017
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, MdB
Z-5
131
16. Februar 2017
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 158 –
Drucksache 18/12850
V.
Beweiserhebung durch Einholen von Sachverständigengutachten
1. Eingeholte
Gutachten
Vorabfassung
Der Ausschuss hat insgesamt 37 Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. 33 Gutachten sind schriftlich
eingereicht worden, 23 mündlich erstattet bzw. mündlich erläutert worden:
Datum der Erläuterung des
Beweisbe-
Eingang des schriftliches Gut-
schriftlichen Gutachtens
Sachverständige/r
schluss
achtens
bzw. Erstattung des mündli-
chen Gutachtens
1.
Dr. Sandro Gaycken
SV-1
19. Juni 2014
26. Juni 2014
2.
Prof. Dr. Michael Waidner
SV-1
20. Juni 2014
26. Juni 2014
3.
Frank Rieger
SV-1
-
26. Juni 2014
4.
Dr. Christopher Soghoian
SV-1
26. Juni 2014
-
-
5.
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem
SV-2
16. Mai 2014
22. Mai 2014
wird
6.
Prof. em. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier
SV-2
16. Mai 2014
22. Mai 2014
7.
Prof. Dr. Matthias Bäcker
SV-2
16. Mai 2014
22. Mai 2014
8.
Prof. Dr. lan Brown
SV-3
30. Mai 2014
5. Juni 2014
9.
Prof. Russell A. Miller
SV-3
2. Juni 2014
5. Juni 2014
durch
10.
Dr. Helmut Philipp Aust
SV-4
28. Mai 2014
5. Juni 2014
11.
Prof. Dr. Stefan Talmon
SV-4
3. Juni 2014
5. Juni 2014
12.
Prof. em. Douwe Korff
SV-4
4. Juni 2014
5. Juni 2014
13.
Dr. Dale Benjamin Scott
SV-6
16. Juli 2015
-
die
14.
Dr. Ben Hayes
SV-7
16. Juli 2015
-
15.
Prof. Richard J. Aldrich
SV-7
6. Oktober 2015
-
endgültige
16.
Prof. Dr. Peter A. Kraus
SV-8
7. Oktober 2015
-
17.
Prof. Dr. Stephan Bierling
SV-9
15. Juni 2015
-
18.
Prof. Robert G. Patman
SV-10
28. November 2014
-
19.
Dr. Kurt Graulich
SV-11
29. Oktober 2015
5. November 2015
20.
Kay Rechthien
SV-13
4. Oktober 2016
-
21.
Prof. Dr. Gabi Dreo Rodosek
SV-13
30. September 2016
-
22.
Prof. Dr. Hannes Federrath
SV-14
19. September 2016
-
23.
Morton H. Halperin
SV-15
2. September 2016
8. September 2016
Fassung
24.
Ashley Gorski
SV-15
5. September 2016
8. September 2016
25.
Amie Stepanovich
SV-15
7. September 2016
8. September 2016
26.
Dr. Christopher Soghoian
SV-15
-
8. September 2016
27.
James A. Lewis
SV-16
26. August 2016
-
28.
Timothy H. Edgar
SV-16
5. September 2016
8. September 2016
29.
Prof. Richard J. Aldrich
SV-17
17. November 2016
1. Dezember 2016
ersetzt.
30.
David Anderson
SV-17
1. Dezember 2016
1. Dezember 2016
31.
Eric King
SV-17
14. Dezember 2016-
15. Dezember 2016
32.
Caroline Wilson Palow
SV-17
-
15. Dezember 2016
33.
Ben Jaffey
SV-18
30. November 2016
1. Dezember 2016
34.
Silkie Carlo
SV-18
-
15. Dezember 2016
Prof. Dr. Franziska Boehm /
35.
SV-19a
28. Februar 2017
-
Prof. Dr. Rainer Böhme
36.
Dr. Kurt Graulich
SV-19b
28. Februar 2017
-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 159 –
Drucksache 18/12850
Datum der Erläuterung des
Beweisbe-
Eingang des schriftliches Gut-
schriftlichen Gutachtens
Sachverständige/r
schluss
achtens
bzw. Erstattung des mündli-
chen Gutachtens
37.
Prof. Dr. Dieter Kranzlmüller
SV-19b
2. März 2017
-
Vorabfassung
2.
Dauer und Ort der Vernehmungen
Die Vernehmung der Sachverständigen hat im Europasaal des Paul-Löbe-Hauses (4.900) stattgefunden. Insge-
samt haben sich die Ausschusssitzungen, in denen die Sachverständigen ihre Gutachten mündlich erstattet bzw.
erläutert haben, auf 32 Stunden und 3 Minuten erstreckt:
Beginn
Beginn
Dauer
Sitzung
Ende
geplant
tatsächlich
in h:min
5 11:00 11:06
15:35 4:18
7 10:00 10:03
17:19 7:16
-
9 9:30 10:45
15:05
4:20
wird
69 11:30 13:03
20:11 7:08
108 11:30 12:25
17:06 4:41
120 11:30 12:22
14:33 2:11
durch
122 9:00 9:06
11:15 2:09
3. Öffentlichkeit
Die mündliche Erstattung bzw. Erläuterung der Sachverständigengutachten ist stets in öffentlicher Sitzung erfolgt.
die
Zudem hat der Ausschuss bei den Sachverständigen Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Prof. Dr. Wolf-
gang Hoffmann-Riem, Prof. Dr. Matthias Bäcker, Prof. Dr. Stefan Talmon, Dr. Helmut Philipp Aust, Prof. em.
endgültige
Douwe Korff, Prof. Russell A. Miller, Prof. Dr. lan Brown, Prof. Dr. Michael Waidner, Dr. Sandro Gaycken und
Frank Rieger beschlossen, die entsprechenden Sitzungsprotokolle auf der Internetseite des Deutschen Bundesta-
ges zu veröffentlichen.382 Darüber hinaus sind die schriftlich erstatteten Gutachten der folgenden Sachverständi-
gen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden:
Sachverständige/r
Beweisbeschluss
1.
Dr. Sandro Gaycken
SV-1
Fassung
2.
Prof. Dr. Michael Waidner
SV-1
3.
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem
SV-2
4.
Prof. em. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier
SV-2
5.
Prof. Dr. Matthias Bäcker
SV-2
6.
Prof. Dr. lan Brown
SV-3
7.
Prof. Russell A. Miller
SV-3
8.
Dr. Helmut Philipp Aust
SV-4
ersetzt.
9.
Prof. Dr. Stefan Talmon
SV-4
10.
Prof. em. Douwe Korff
SV-4
11. Dr.
Kurt
Graulich
SV-11
12. Morton
H.
Halperin
SV-15
13. Ashley
Gorski
SV-15
14. Amie
Stepanovich
SV-15
382)
Protokoll-Nr. 44, S. 6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 160 –
Drucksache 18/12850
Sachverständige/r
Beweisbeschluss
15. James
A.
Lewis
SV-16
16.
Timothy H. Edgar
SV-16
17.
Prof. Richard J. Aldrich
SV-17
Vorabfassung
18. David
Anderson
SV-17
19. Eric
King
SV-17
20.
Caroline Wilson Palow
SV-17
21. Ben
Jaffey
SV-18
4.
Bild- und Tonaufzeichnungen
Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen bei der Beweiserhebung sind grundsätzlich nicht
zulässig (§ 13 Abs. 1 S. 2 PUAG). Jedoch kann der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner anwesenden Mitglieder sowie mit der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen
-
Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen (§ 13 Abs. 1 S. 3 und 4 PUAG). Hinsichtlich folgender mündlicher
wird
Gutachtenerstattungen bzw. -erläuterungen hat der Ausschuss einstimmig und mit Zustimmung der betreffenden
Sachverständigen beschlossen, eine Bild- und Tonübertragung im Parlamentsfernsehen zuzulassen:
durch
Sitzung Sachverständige
Datum
5
Prof. em. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier
22. Mai 2014
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem
Prof. Dr. Matthias Bäcker
7
Dr. Helmut Philip Aust
5. Juni 2014
die
Prof. em. Douwe Korff
Prof. Dr. Stefan Talmon
Prof. Dr. lan Brown
endgültige
Prof. Russell A. Miller
9
Dr. Sandro Gaycken
26. Juni 2014
Frank Rieger
Prof. Dr. Michael Waidner
108 Morton
H.
Halperin
8. September 2016
Ashley Gorski
Amie Stepanovich
Dr. Christopher Soghoian
Timothy H. Edgar
Fassung
120
Prof. Richard J. Aldrich
1. Dezember 2016
David Anderson
Silkie Carlo
Ben Jaffey
122 Eric
King
15. Dezember 2016
Caroline Wilson Palow
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 161 –
Drucksache 18/12850
VI.
Einladung von Auskunftspersonen
Am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss beschlossen, Michael V. Hayden und Keith Alexander – ohne diese förmlich
Vorabfassung
als Zeugen zu laden – einzuladen, dem Ausschuss im Rahmen einer Sitzung Auskunft zu erteilen.383 Michael V.
Hayden war von 1999 bis 2005, Keith Alexander von 2005 bis 2014 Direktor der NSA. Mit E-Mail vom
31. Mai 2016 hat Keith Alexander die Einladung des Ausschusses ausgeschlagen.384 Michael V. Hayden hat dem
Ausschuss keine formelle Absage erteilt. Jedoch hat er in einem im Mai 2015 veröffentlichten Interview mit dem
Magazin Stern auf die Frage, ob er der Einladung, vor dem Ausschuss zu erscheinen, folgen werde, erklärt: „Na-
türlich nicht.“385
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
383)
A-Drs. 124 neu; A-Drs. 125 neu; Protokoll-Nr. 4, S. 5.
384)
E-Mail vom 31. Mai 2016, MAT A A-1, Bl. 1.
385)
Stern vom 19. Mai 2016 „Wir sind perfekt. Nur die Einschätzungen zum Irak waren falsch, wirklich falsch“, MAT A A-2, Bl. 4.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 162 –
Drucksache 18/12850
VII. Gerichtliche
Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit dem Untersuchungsge-
genstand
Vorabfassung
Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand sind die deutschen Gerichte mehrfach bemüht worden,
wobei der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode an zwei dieser Gerichtsverfahren als Antragsgegner
formell beteiligt gewesen ist.
1.
Gerichtsverfahren unter formeller Beteiligung des Ausschusses
Die beiden Gerichtsverfahren, an denen der Ausschuss formell beteiligt gewesen ist, haben die Frage der Verneh-
mung von Edward J. Snowden als Zeugen betroffen.
-
a)
„Snowden I“ (2 BvE 3/14)
wird
Einerseits ist der Ausschuss an dem bereits geschilderten Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
zum Geschäftszeichen 2 BvE 3/14 [siehe dazu B.IV.9.b)aa)aaa)] beteiligt gewesen, welches die Fraktionen DIE
durch
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 127 Mitglieder des 18. Deutschen Bundestages sowie die Abg. Mar-
tina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als Mitglieder des Aus-
schusses gegen den Ausschuss und die Bundesregierung angestrengt haben. Da das Gericht den Antrag als unzu-
lässig verworfen hat, ohne ihn dem Ausschuss zuvor zum Zweck der Stellungnahme zuzustellen, hat der Aus-
die
schuss keine Gelegenheit gehabt, sich im Organstreitverfahren dazu zu äußern.
endgültige
b)
„Snowden II“ (1 BGs 125/16 / 1 ARs 1/16)
Andererseits ist der Ausschuss an dem bereits erörterten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zu den Geschäfts-
zeichen 1 BGs 125/16 / 1 ARs 1/16 [siehe dazu B.IV.9.b)aa)aaa)] beteiligt gewesen, welches die Abg. Martina
Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gegen ihn eingeleitet haben.
2.
Gerichtsverfahren ohne formelle Beteiligung des Ausschusses
Fassung
Daneben sind ohne formelle Beteiligung des Ausschusses zwei Gerichtsverfahren geführt worden, die sich auf
die Frage bezogen haben, inwieweit die Bundesregierung verpflichtet ist, Listen von Selektoren, die die NSA im
Rahmen der Joint SIGINT Activity an den BND übermittelt hatte (sogenannte NSA-Selektorenlisten) offenzule-
gen.
a)
„NSA-Selektorenlisten I“ (2 BvE 2/15)
ersetzt.
Im Jahr 2015 haben die Bundestagsfraktionen DIE LINKE. (Antragstellerin zu 1.) und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN (Antragstellerin zu 2.) sowie die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) als qualifizierte Ausschussminderheit (Antragstellerin zu 3.) vor dem Bundesverfassungs-
gericht ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung und den Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesmi-
nister Peter Altmaier, eingeleitet. Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Antragsgegner hätten die Rechte
des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt, indem diese es abgelehnt haben, dem Ausschuss sämtliche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 163 –
Drucksache 18/12850
Unterlagen zu Erkenntnissen beim Bundeskanzleramt und beim Bundesnachrichtendienst über die etwaige Auf-
klärung gegen deutsche Ziele oder deutsche Interessen durch die NSA im Rahmen der Zusammenarbeit in der
Joint SIGINT Activity vorzulegen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat der Zweite Senat des Bundesverfas-
sungsgerichts die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. zurückgewiesen und den Antrag der Antragstellerin
Vorabfassung
zu 3. verworfen.386 Zur Begründung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin zu 3. sei zwar gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit § 126a Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GO-
BT parteifähig, ihr fehle jedoch die gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsbefugnis.387
Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. seien unbegründet. Das Recht auf Aktenvorlage gehöre zwar zum
Kern des Untersuchungsrechts, jedoch unterliege das Beweiserhebungsrecht verfassungsrechtlichen Grenzen.
Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten, könnten sich aus dem Gewaltenteilungs-
grundsatz ergeben. Die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder
sowie Leib, Leben und Freiheit der Person seien Schutzgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht.
-
Der Staat sei deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die
wird
Freiheit des Einzelnen zu schützen. Dieser Verpflichtung komme er nach, indem er Gefahren, etwa durch terrori-
stische Bestrebungen, entgegentrete. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus richteten sich gegen die Grund-
durch
pfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen
Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr sei ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung
von großem Gewicht. Zur Effektivierung der Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung arbeiteten die deutschen Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichten-
die
diensten zusammen. Grundlage dieser Zusammenarbeit sei die Einhaltung von Vertraulichkeit. Hierfür seien völ-
kerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik der Initiative und Ge-
endgültige
staltungsbefugnis der Regierung oblägen. Das parlamentarische Informationsinteresse umfasse zwar auch die
NSA-Selektorenlisten. Auch sei das Recht auf Vorlage derselben nicht durch die Einsetzung der sachverständigen
Vertrauensperson [siehe dazu B.III.5.d)] und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt worden. Dem Beweiser-
hebungsrecht des Untersuchungsausschusses stehe jedoch das Interesse der Regierung an funktionsgerechter und
organadäquater Aufgabenwahrnehmung entgegen und das Interesse an der Erhaltung der außen- und sicherheits-
politischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung überwiege das Recht des Untersuchungsausschusses auf
Herausgabe der NSA-Selektorenlisten.
Fassung
b)
„NSA-Selektorenlisten II“ (2 BvE 5/15)
Mit Antragsschrift vom 26. November 2015 hat auch die G 10-Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hans de With, vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung und den
Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Peter Altmaier, angestrengt. Darin hat die G 10-Kommission be-
ersetzt.
antragt, festzustellen,
„dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Art. 10
Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es abgelehnen, der Antragstellerin die Listen mit den
Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab
386)
BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15 (Tenor).
387)
BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15 Rn. 81 f. bzw. 93 ff.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 164 –
Drucksache 18/12850
2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selek-
torenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann
vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten
nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden,
Vorabfassung
hilfsweise, dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin
nach Art. 10 Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin Einsicht
in die Filter-Listen zu gewähren.“
Mit Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als
unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die G 10-Kommission sei im Organstreitver-
fahren nicht parteifähig, da sie weder ein oberstes Bundesorgan noch eine andere durch das Grundgesetz oder die
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte, sondern ein Kon-
-
trollorgan eigener Art sei.388
wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
388)
BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15, Rn. 27 ff.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 165 –
Drucksache 18/12850
C.
Delegationsreise in die USA
Vom 22. bis 25. Mai 2016 hat eine Delegation von acht Abgeordneten des Ausschusses unter Leitung des Aus-
Vorabfassung
schussvorsitzenden Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) eine Delegationsreise nach Washington D.C. unter-
nommen. Diese hat ausdrücklich nicht der Beweisaufnahme, sondern dem gegenseitigen Gedankenaustausch mit
den USA und der Stärkung des bilateralen Vertrauens gedient.
Im Rahmen der Reise hat die Ausschussdelegation Gespräche mit Vertretern der US-Regierung und des US-
Kongresses sowie mit Vertretern verschiedener Think Tanks, Bürgerrechtsorganisationen und Unternehmen ge-
führt. Ziel dieser Gespräche war einerseits, einen Eindruck von der Debatte über die Snowden-Veröffentlichungen
in den USA zu erlangen, und andererseits, den Austausch über Reformansätze im Bereich der Geheimdiensttätig-
keit, des Datenschutzes und der Geheimdienstkontrolle sowie über den grundsätzlichen Konflikt zwischen Terro-
-
rismusbekämpfung und Schutz der Privatsphäre zu suchen.
wird
So hat die Ausschussdelegation zunächst Mitarbeiter des U.S. Department of State getroffen. Zudem ist sie mit
Mitgliedern des Privacy and Civil Liberties Oversight Board, einer unabhängigen Kontrollbehörde innerhalb der
durch
Exekutive im Bereich Schutz von Privatsphäre und Bürgerrechte, sowie mit Mitgliedern des House Permanent
Select Committee on Intelligence, dem Ausschuss des Repräsentantenhauses zur Nachrichtendienstkontrolle, ins
Gespräch gekommen. Des Weiteren hat sich die Ausschussdelegation mit mehreren Abgeordneten des Repräsen-
tantenhauses und Senatoren getroffen. Darüber hinaus hat sie Gelegenheit gehabt, sich mit nichtstaatlichen Akt-
die
euren aus Think Tanks und Bürgerrechtsorganisationen über die Snowden-Enthüllungen und deren Folgen auszu-
tauschen.
endgültige
Im Einzelnen hat der Ausschuss folgende Gespräche geführt:
Lfd. Nr.
Gesprächspartner
Funktion
1.
Conrad Tribble
Deputy Assistant Secretary, Bureau of European and Eurasian Affairs
2.
Catherine Brown
Deputy Assistant Secretary, Bureau of Intelligence and Research
3.
Robin Quinville
Director of the Office of Western European Affairs, Bureau of European and
Eurasian Affairs
4.
Julie Martin
Office of the Legal Advisor
Fassung
5.
Paul
Veidenheimer
Office of the Legal Advisor
6.
Lisa Wenger
Bureau of Intelligence and Research
7.
Joanna H. Pritchett
Germany Desk, Bureau of European and Eurasian Affairs
8.
Lauren Brodsky
Germany Desk, Bureau of European and Eurasian Affairs
9.
Dr. Jackson Janes
President, American Institute for Contemporary German Studies (AICGS)
10.
Dr. Dale Benjamin Scott
Senior Advisor, Open Technology Institute at New America; Visiting Fellow,
ersetzt.
Stiftung Neue Verantwortung
11.
Axel Spies
Special Legal Consultant, Morgan Lewis Law
12.
David Medine
Chairman, Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB)
13.
Judge Patricia Wald
Board Member, PCLOB
14.
Beth Collins
Board Member, PCLOB
15.
Rachel Brand
Board Member, PCLOB
16.
Eric Broxmeyer
General Counsel, PCLOB
17.
Rep. Devin Nunes (R-CA)
Chairman of The House Permanent Select Committee on Intelligence
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Lfd. Nr.
Gesprächspartner
Funktion
18.
Rep. Adam Schiff (D-CA)
Ranking Member of The House Permanent Select Committee on Intelligence
19.
Rep. F. Jim Sensenbrenner, Jr. (D-VA)
Member of The House Foreign Affairs Committee
20.
David Pozen
Associate Professor of Law, Columbia Law School New York
Vorabfassung
21.
Marc Rotenberg
President and Executive Director, Electronic Privacy Information Center
22.
Morton H. Halperin
Senior Advisor, Open Society Foundations,
23.
Ashley Gorski
Staff Attorney, National Security Project, American Civil Liberties Union
(ACLU)
24.
Amie Stepanovich
U.S. Policy Manager, AccessNow
25.
Gabe Rottman
Legislative Counsel and Policy Advisor, ACLU
26.
Rep. William Hurd (R-TX)
Chairman of the Information Technology Subcommittee of The House Commit-
tee on Oversight and Government Reform
27.
James Lewis
Senior Vice President and Director, Strategic Technologie Programm, Center
for Strategic and International Studies (CSIS)
28.
Frank Torres
Director of Consumer Affairs and Senior Policy Counsel, Microsoft Corporation
-
29.
Senator Christopher S. Murphy (D-CT)
Member of the U.S. Senate Committee on Foreign Relations
wird
30.
Ian Wallace
Co-Director of New America’s Cybersecurity Initiative, Senior Fellow in the
International Security program
31.
Robert Morgus
Policy Analyst with New America’s Cybersecurity Initiative
32.
Ross Schulmann
Co-Director of the Cybersecurity Initiative and senior policy counsel at New
durch
America’s Open Technology Institute
33.
Robert M. Lee
National Cybersecurity Fellow at New America; CEO of the cybersecurity com-
pany Dragos Security LLC
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 167 –
Drucksache 18/12850
D.
Parallele Untersuchungen und Aktivitäten
Vorabfassung
I.
Untersuchungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat mehrfach Sachverhalte mit Bezug zum Untersu-
chungsgegenstand untersucht. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) mit Beweisvorbereitungsbeschluss vom 10. April 2014389 und acht Beweisbe-
schlüssen aus dem Zeitraum vom 3. Juli 2014 bis 20. Oktober 2016390 ersucht, ihm sächliche Beweismittel mit
Bezug zum Untersuchungsgegenstand aus dem Bereich des Generalbundesanwaltes vorzulegen.
Im Einzelnen hat der GBA folgende Untersuchungen durchgeführt:
Im Hinblick auf Medienberichte von Ende Mai/ Anfang Juni 2013, wonach seit 2011 US-amerikanische Droh-
-
nenangriffe in Afrika durch in Deutschland stationierte Angehörige der US-Streitkräfte geplant, gesteuert und
wird
überwacht worden seien, hat der GBA am 4. Juni 2013 einen Beobachtungsvorgang zur Prüfung seiner etwaig
bestehenden Verfolgungszuständigkeit und der völkerstrafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts angelegt (Ak-
durch
tenzeichen 3 ARP 43/13-4). Aus Sicht des GBA haben sich dabei keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass Drohneneinsätze zur Tötung von Terrorverdächtigen oder feindlichen Kämpfern von Deutsch-
land aus gesteuert worden wären.391
Angesichts der Medienveröffentlichungen über die Aktivitäten der NSA und des GCHQ hat der GBA am 27. Juni
die
2013 einen entsprechenden Beobachtungsvorgang angelegt (Aktenzeichen 3 ARP 55/13-1). Am 22. Juli 2013 hat
er Anfragen über diesbezüglich bestehende Erkenntnisse an das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des
endgültige
Innern, das Auswärtige Amt, den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Amt für
den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet. Mit
Antwortschreiben vom 9. September 2013 hat der BND dem GBA mitgeteilt, ihm sei nach Beginn der Pressebe-
richterstattung bekannt geworden, dass die NSA und der GCHQ Maßnahmen der strategischen Fernmeldeaufklä-
rung betrieben, bei der es auch zur metadatenzentrierten Erfassung von Internet-Verkehren komme. Laut Aus-
kunft der NSA geschehe dies auf der Grundlage der Rechts- und Kontrollstrukturen in den USA, halte sich die
Fassung
NSA an alle mit Deutschland geschlossenen Abkommen und tue sie nichts, um deutschen Interessen zu schaden.
Auch der GCHQ habe versichert, dass er nicht gegen die deutsche Gesetzgebung verstoße.392
In Reaktion auf Medienveröffentlichungen vom 23. Oktober 2013 über Aktivitäten der NSA in Bezug auf das
Mobiltelefon von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat der GBA am 24. Oktober 2013 einen weiteren Beob-
achtungsvorgang (Aktenzeichen 3 ARP 103/13-2) angelegt und noch am selben Tag entsprechende Erkenntnis-
ersetzt.
anfragen393 an die bereits bei dem Beobachtungsvorgang zum Aktenzeichen 3 ARP 55/13-1 kontaktierten Be-
hörden gerichtet.394
389) Beweisvorbereitungsbeschluss
GBA-2.
390)
Beweisbeschlüsse GBA-1 und GBA-3 bis GBA-9.
391)
Interner Sachbericht vom 4. November 2013, MAT A GBA-3, Bl. 5 f.
392)
Interner Vermerk vom 4. November 2013, MAT A GBA-3, Bl. 12 f. (VS-NfD – insoweit offen).
393)
MAT A GBA-1f, Bl. 15 ff.
394)
Interner Vermerk vom 4. November 2013, MAT A GBA-3, Bl. 14 (VS-NfD).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 168 –
Drucksache 18/12850
Am 4. Juni 2014 hat der GBA gegenüber der Presse erklärt, die mögliche massenhafte Erhebung von Telekom-
munikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste
bleibe weiter unter Beobachtung.395 Zugleich hat er mitgeteilt, am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen
Unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit eingeleitet zu haben, da umfangreiche
Vorabfassung
Vorerhebungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erbracht hätten, dass unbekannte Angehörige US-
amerikanischer Nachrichtendienste ein Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ausgespäht ha-
ben.396
In der Beratungssitzung am 18. Dezember 2014 hat der Ausschussvorsitzende mitgeteilt, der Generalbundesan-
walt habe in der vergangenen Sitzung des Rechtsausschusses von einem „Ermittlungskonzept“ in Sachen NSA
berichtet.397 Die Obleute haben den Generalbundesanwalt zum Obleutegespräch am 28. Januar 2015 eingeladen,
um sich dieses „Ermittlungskonzept“ vorstellen zu lassen.398 Am 25. März 2015 ist es zu einem Treffen zwischen
dem GBA und den Obleuten gekommen.399 Mit Schreiben vom 15. April 2015 hat der GBA erklärt, er prüfe, ob
-
Ermittlungen wegen des Verdachts der nachrichtendienstlichen Ausspähung von Daten durch die NSA und den
wird
GCHQ einzuleiten seien.400 Zugleich hat er den Ausschuss gebeten, ihm die Protokolle über die öffentliche und
nichtöffentliche Beweisaufnahme zur Verfügung zu stellen, soweit dem Ausschuss dies im Hinblick auf den Prüf-
vorgang des GBA, eventuelle Einstufungen von Protokollteilen und im Hinblick auf erforderliche Aussagegeneh-
durch
migungen, die möglicherweise nur beschränkt erteilt worden seien, möglich sei.
Am 23. April 2015 hat der Ausschuss hierzu einstimmig beschlossen:401
die
„Auf sein Ersuchen werden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach Be-
schluss 3 zum Verfahren, Abschnitt I, Ziffer 2 die bereits vorliegenden Stenographischen
Protokolle über die Beweisaufnahme des 1. Untersuchungsausschusses für den Zweck der
endgültige
Prüfung, ob Ermittlungen wegen des Verdachts der nachrichtendienstlichen Ausspähung
von Daten durch den amerikanischen militärischen Nachrichtendienst National Security
Agency (NSA) und den britischen Nachrichtendienst Gouvernement Communications
Headquarters (GCHQ) einzuleiten sind, unter Beibehaltung des jeweiligen Geheimhal-
tungsgrades übermittelt, es sei denn die jeweilige oberste Dienstbehörde der vernommenen
Beamten erklärt, dass die Übermittlung dieser Protokolle dem Wohl des Bundes oder eines
Fassung
deutschen Landes Nachteile bereiten würde. […].“.
Am 12. Juni 2015 hat der GBA gegenüber der Presse erklärt, die mögliche massenhafte Erhebung von Telekom-
munikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste
bleibe weiter unter Beobachtung. Die Prüfung, ob sich aus den Ergebnissen der bisherigen und der noch laufenden
Abklärungen Hinweise auf eine konkret verfolgbare Straftat ergeben, sei noch nicht abgeschlossen.402
ersetzt.
395)
Presseerklärung Nr. 17/2014 des GBA vom 4.
Juni 2014, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/show-
press.php?searchstring=merkel&newsid=506.
396)
Presseerklärung Nr. 17/2014 des GBA vom 4.
Juni 2014, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/show-
press.php?searchstring=merkel&newsid=506.
397)
Protokoll-Nr. 27, S. 6.
398)
Protokoll-Nr. 27, S. 6.
399)
Schreiben vom 15. April 2015, A-Drs. 349, Bl. 1 f.
400)
Schreiben vom 15. April 2015, A-Drs. 349, Bl. 2.
401)
Protokoll-Nr. 44, S. 5.
402)
Presseerklärung Nr. 20/2015 des GBA vom 12.
Juni 2015, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/show-
press.php?heftnr=550&newsid=550.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Zugleich hat der GBA mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren betreffend das vermeintliche Ausspähen des Mobilte-
lefons der Bundeskanzlerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt zu haben, weil sich der Vorwurf mit den Mitteln
des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen lasse.403 Dies hat er wie folgt begründet:
Vorabfassung
„1. Ausgangspunkt für die Ermittlungen war ein im Oktober 2013 erstmals in den Medien
veröffentlichtes Dokument, das in der Öffentlichkeit als Beleg für ein tatsächliches Abhö-
ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin angesehen wurde. Bei diesem Dokument han-
delt es sich nicht um einen authentischen Abhörauftrag der National Security Agency
(NSA) oder eines anderen US-amerikanischen Nachrichtendienstes. Es soll sich vielmehr
um eine Abschrift eines in Augenschein genommenen Dokuments der NSA handeln. Das
Dokument im Original zu beschaffen, ist nicht gelungen. Auch die Abschrift oder jeden-
falls weitere Einzelheiten hierzu stehen für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung. Auf
dieser Grundlage ist eine den Anforderungen der Strafprozessordnung genügende Bewer-
-
tung des Dokuments sowie der Herkunft der in ihm enthaltenen Daten nicht möglich.
wird
Auch der Inhalt des Dokuments beweist nicht, dass das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin
möglicherweise seit dem Jahr 2002 abgehört worden ist. Festzustellen war, dass die darin
durch
aufgeführte Telefonnummer einem von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefon zuzu-
ordnen ist. Ansonsten lassen die Angaben auf dem Dokument verschiedene Interpretatio-
nen zu. Keine von ihnen lässt sich mit dem Beginn der ersten Amtszeit der Bundeskanzlerin
am 22. November 2005 sowie mit der als Anschlussinhaberin des Mobiltelefons ermittelten
die
CDU-Bundesgeschäftsstelle in Einklang bringen. Dass es sich bei den in dem Dokument
genannten Daten um die technischen Zielparameter für die Überwachung des von der Bun-
endgültige
deskanzlerin genutzten Mobiltelefons handelt, muss daher eine Vermutung bleiben.
2. Auch die in den Medien bisher veröffentlichten Dokumente, die von Edward Snowden
stammen, enthalten keinen gerichtsfesten Nachweis für eine Überwachung des von der
Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons. Der Name der Bundeskanzlerin scheint einem
Dokument aus diesem Fundus zufolge zwar mit Hilfe eines Namen-Erkennungs-Pro-
gramms namens 'Nymrod' häufiger als 300 Mal festgestellt worden zu sein. Aus welchem
Fassung
Datenbestand die Treffer stammen, ist diesem oder anderen Dokumenten aus dem Fundus
allerdings nicht zu entnehmen. Ein Beweis, dass die festgestellten Treffer auf einer Über-
wachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons beruhen, lässt sich damit
nicht führen. Eine Recherche des Namens der Bundeskanzlerin in allgemein zugänglichen
Quellen wäre strafrechtlich ohne Bedeutung.
ersetzt.
3. Nach den eingeholten technischen Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes
(BND), der Bundespolizei (BPol), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zahlreiche Möglich-
keiten denkbar, wie auf mobile Kommunikation zugegriffen werden kann. Keines der in
403)
Presseerklärung Nr. 20/2015 des GBA vom 12.
Juni 2015, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/show-
press.php?heftnr=550&newsid=550.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 170 –
Drucksache 18/12850
Betracht kommenden 'Angriffsszenarien' lässt sich im Falle des von der Bundeskanzlerin
genutzten Mobiltelefons nachweisen oder ausschließen. Eine Präzisierung des Tatver-
dachts nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen sowie den handelnden Personen - wie es die
Strafprozessordnung fordert - ist daher auf diesem Weg nicht möglich.
Vorabfassung
4. Weitere Beweiserhebungen versprechen keinen Erfolg. Es bestehen keine weiteren Er-
mittlungsansätze, mit Hilfe derer sich der Verdacht der Ausspähung des von der Bundes-
kanzlerin genutzten Mobiltelefons nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen weiter konkreti-
sieren ließe. Den mit der Veröffentlichung der sogenannten Snowden-Dokumente befas-
sten Journalisten steht ein umfassendes Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die
bisher bekannten Äußerungen von Edward Snowden geben ebenso wie der Inhalt der ihm
zuzuordnenden veröffentlichten Dokumente keine Hinweise darauf, dass er über eigene
Wahrnehmungen oder Kenntnisse zu dem Verdacht der Ausspähung des von der Bundes-
-
kanzlerin genutzten Mobiltelefons verfügt. Die vagen Äußerungen von Verantwortlichen
wird
der Vereinigten Staaten von Amerika zu einer etwaigen Überwachung der mobilen Tele-
kommunikation der Bundeskanzlerin durch einen US-amerikanischen Nachrichtendienst
durch
('not any more') reichen für eine Beschreibung des Tatgeschehens nicht aus. Die Bemer-
kungen, die in der Öffentlichkeit als allgemeines Schuldeingeständnis aufgefasst wurden,
entbinden nicht von einer den Vorgaben der Strafprozessordnung genügenden Beweisfüh-
rung. Sollten sich neue erfolgsversprechende Ermittlungsansätze ergeben, werden die Er-
die
mittlungen wieder aufgenommen.“
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 171 –
Drucksache 18/12850
II. Datenschutzrechtliche
Kontrolle durch die BfDI
Vorabfassung
Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)404 hat Sachverhalte mit
Bezug zum Untersuchungsgegenstand untersucht. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss sie mit Beweisvor-
bereitungsbeschluss vom 10. April 2014405 und neun Beweisbeschlüssen aus dem Zeitraum vom 10. April 2014
bis 23. Juni 2016406 ersucht, ihm sächliche Beweismittel mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen.
Insbesondere ist die BfDI während des Untersuchungsverfahrens mit der Kontrolle der BND-Außenstelle in Bad
Aibling befasst gewesen. Im Dezember 2013 hat sie dort einen Beratungs- und Kontrollbesuch durchgeführt, der
im Oktober 2014 fortgesetzt worden ist.407 In der Zeit ab März 2015 hat sie einen sogenannten Sachstandsbericht
über ihren Besuch verfasst, in welchem sie den von ihr festgestellten Sachverhalt dargestellt hat. Mit Schreiben
vom 21. September 2015 hat die BfDI dem Ausschuss diesen Sachstandsbericht (Stand: 30. Juli 2015) übermittelt
- wird
und darauf hingewiesen, dass er entsprechend bestimmter Vorgaben des Bundeskanzleramts mit Schwärzungen
versehen worden sei.408
Nach den zeugenschaftlichen Angaben der zuständigen Referatsleiterin der BfDI, MR’in Gabriele Löwnau, hat
durch
die Feststellung des Sachverhalts ungewöhnlich lang gedauert, was auf der Komplexität der Prozesse in Bad
Aibling beruht hat.409
Später hat die BfDI eine rechtliche Bewertung des von ihr festgestellten Sachverhalts verfasst.410 Mit Schreiben
die
vom 15. März 2016 hat sie diese Rechtsbewertung dem Bundeskanzleramt und dem Bundesnachrichtendienst
sowie mit Schreiben vom 23. März 2016 dem Ausschuss und zeitgleich dem PKGr sowie der G 10-Kommission
endgültige
zugeleitet.411
Unter dem 1. Juli 2016 haben die Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) einen Antrag auf Beiziehung der Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes
und des Bundeskanzleramtes zur rechtlichen Bewertung der BfDI gestellt.412 In der Beratungssitzung am 7. Juli
2016 ist darüber diskutiert worden, ob die Abstimmung über den Beiziehungsantrag verschoben werden solle.413
Der Vertreter des Bundeskanzleramts hat geäußert, aus Sicht der Bundesregierung sei die rechtliche Bewertung
Fassung
eine noch laufende Angelegenheit. Es existiere eine Stellungnahme gegenüber der BfDI, die Änderungen an deren
Bericht zur Folge haben könne. Ihm sei nicht bekannt, ob die BfDI die Stellungnahme bereits geprüft habe.414
Daraufhin hat der Ausschuss die Beschlussfassung über den Beiziehungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen
ersetzt.
404)
Im Januar 2014 hat Andrea Voßhoff dieses Amt angetreten.
405)
Beweisvorbereitungsbeschluss BfDI-3.
406)
Beweisbeschlüsse BfDI-1, BfDI-2 und BfDI-4 bis BfDI-10.
407)
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 27, 35, 55, 61.
408)
Übersendungsschreiben der BfDI vom 21. September 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zur Übersendung des Sachstands-
berichts, MAT A BfDI-8/2 (Tgb.-Nr. 44/15 - STRENG GEHEIM).
409)
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 35 f.
410)
Rechtsbewertung, MAT A BfDI-8/5 (Tgb.-Nr. 242/16 - GEHEIM).
411)
Übersendungsschreiben der BfDI vom 23. März 2016 (ohne Anlagen VS-NfD) zur Rechtsbewertung, MAT A BfDI-8/5 (Tgb.-Nr. 242/16
– GEHEIM).
412)
A-Drs. 512.
413)
Protokoll-Nr. 105 I, S. 6 ff.
414)
Wolff, Protokoll-Nr. 105 I, S. 6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ver-
tagt.415 In der Beratungssitzung am 22. September 2016 hat der Vertreter der BfDI ausgeführt, er sehe das Bean-
standungsverfahren als nach seinem Sinn und Zweck abgeschlossen an. Der BND als geprüfte Behörde habe über
das Bundeskanzleramt zu den durch die BfDI ausgesprochenen Beanstandungen Stellung genommen. Die Erwi-
Vorabfassung
derung der BfDI auf diese Stellungnahme sei dem Bundeskanzleramt seines Wissens am 19. September 2016
zugegangen.416 Der Vertreter des Bundeskanzleramts hat daraufhin mitgeteilt, er werde in die Wege leiten, dass
die Stellungnahme des BND zu den Beanstandungen der BfDI dem Ausschuss übermittelt wird.417 Am 27. Sep-
tember 2016 ist die Stellungnahme des BND in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingegangen.
In seinem Übersendungsschreiben weist das Bundeskanzleramt darauf hin, dass die Übersendung ohne Anerken-
nung einer Rechtspflicht und nur zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages er-
folge.418
Am 1. September 2016 ist auf der Internetplattform netzpolitik.org über die rechtliche Bewertung der BfDI be-
-
richtet worden.419
wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
415)
Protokoll-Nr. 105 I, S. 8.
416)
Dr. Kremer, Protokoll-Nr. 109, S. 4.
417)
Wolff, Protokoll-Nr. 109, S. 4.
418)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zur Stellungnahme des BND, MAT A BK-
[sic!] (Tgb.-Nr. 281/16 – GEHEIM).
419)
Netzpolitik.org vom 1. September 2016 “Geheimer Prüfbericht: Der BND bricht dutzendfach Gesetz und Verfassung – allein in Bad
Aibling (Updates)”.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 173 –
Drucksache 18/12850
III.
Untersuchung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) hat sich ebenfalls mit Themen beschäftigt, die mit dem Untersu-
Vorabfassung
chungsauftrag des Ausschusses zusammenhängen.
Folgende Ausschussmitglieder waren während der Dauer des Untersuchungsverfahrens – zumindest zeitweise –
auch Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr): Abg. Clemens Binninger (CDU/CSU), Abg.
Dr. André Hahn (DIE LINKE.), Abg. Burkhard Lischka (SPD) sowie Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN).
Mitte Oktober 2015 erläuterten der Staatssekretär im Bundeskanzleramt und Beauftragte für die Nachrichtendien-
ste des Bundes, Klaus-Dieter Fritsche, sowie der damalige BND-Präsident, Gerhard Schindler, dem PKGr Fol-
-
gendes: Der BND habe in der Vergangenheit eigene Selektoren gesteuert, die einen Bezug zu EU- und NATO-
wird
Staaten aufwiesen. Die Steuerung dieser Selektoren sei zwischenzeitlich weitgehend deaktiviert worden. In be-
gründeten Fällen seien ursprünglich aus der Steuerung herausgenommene Selektoren wieder in die Steuerung
übernommen worden.420 Daraufhin beschloss das PKGr, eine Task Force einzusetzen, welche die Vorgänge bis
durch
zum Unterrichtungszeitpunkt im Oktober 2015 untersuchen sollte. Gegenstand dieser Untersuchung war „die
Steuerung BND-eigener Selektoren mit EU-/ NATO-Bezug und die diesbezügliche Erfassung in der strategischen
Fernmeldeaufklärung vor allem hinsichtlich der Einhaltung des Auftragsprofils der Bundesregierung (APB),
rechtlicher Zulässigkeit, organisatorischer Abläufe sowie technischer Umsetzung.“421
die
Am 16. Dezember 2015 hat das PKGr einen (vorläufigen) Task-Force-Bericht beschlossen.422 In der Beratungs-
sitzung am 17. Dezember 2015 hat der Ausschuss diskutiert, auf welchem Weg er Kenntnis von dem Inhalt dieses
endgültige
Berichts erlangen könne. Im Ergebnis hat sich der Ausschuss darauf geeinigt, das PKGr um Übermittlung der
Ergebnisse der Task-Force-Ermittlungen zu bitten. Mit entsprechendem Schreiben vom 17. Dezember 2015 hat
der Ausschuss das PKGr um Übermittlung gebeten.423 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 hat das PKGr
darauf reagiert.424 Der wesentliche Inhalt dieses Schreibens lautet:
„[…] Gerne wird das Parlamentarische Kontrollgremium dieses Anliegen des 1. Untersu-
Fassung
chungsausschusses prüfen und in seiner nächsten Sitzung beraten. Die Untersuchungen des
Parlamentarischen Kontrollgremiums zur BND-eigenen Steuerung dauern allerdings vor-
aussichtlich noch bis Ende Januar an. Ein entsprechender Abschlussbericht wird (wie auch
der vorläufige Bericht) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad ‚streng geheim‘
eingestuft sein.
ersetzt.
Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass eine mögliche Einsichtnahme bzw. Weitergabe
nicht nur vom Votum des Parlamentarischen Kontrollgremiums abhängt, sondern auch die
Zustimmung der Bundesregierung erfordert. […]“
420)
Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium vom 7. Juli 2016, BT-Drs 18/9142, S. 3.
421)
Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium vom 7. Juli 2016, BT-Drs 18/9142, S. 3.
422)
Wolff, Protokoll-Nr. 79, S. 4.
423)
Protokoll-Nr. 93, S. 5.
424)
Protokoll-Nr. 93, S. 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
In der Folgezeit hat sich das Ausschusssekretariat beim PKGr kontinuierlich nach dem Sachstand erkundigt.425
Das PKGr hat dem Ausschuss den eingestuften Task-Force-Bericht nicht zur Verfügung gestellt, jedoch am 7. Juli
2016 eine offene Version desselben veröffentlicht.426
Vorabfassung
In der Beratungssitzung am 8. September 2016 hat der Ausschuss den Beweisbeschluss BK-36 gefasst. Dieser
lautet wie folgt:
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und
18/8683) gem. § 18 Abs. 1 PUAG durch Beiziehung sämtlicher vom Bundeskanzleramt
oder dem Bundesnachrichtendienst erstellten Dokumentationen und Informationen zu den
dem 1. Untersuchungsausschuss vorliegenden Selektoren.“
In der Folgezeit hat der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gegenüber der Bundesre-
gierung das Begehren geäußert, die von ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Task Force des PKGr angefer-
-
tigten Unterlagen, die aus Geheimschutzgründen im Bundeskanzleramt bzw. BND verwahrt werden, in seiner
wird
Eigenschaft als Ausschussmitglied einzusehen.427 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 hat sich Staatssekretär
Klaus-Dieter Fritsche mit der Frage an den Ausschussvorsitzenden gewandt, ob im Hinblick auf möglicherweise
durch
betroffene Belange des Ausschusses Bedenken dagegen bestünden, wenn dem Abg. Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dokumente, die dieser als Mitglied der Task Force des PKGr angefertigt habe,
auch für eine Akteneinsicht als Ausschussmitglied zur Verfügung gestellt würden. In der Beratungssitzung am
20. Oktober 2016 hat der Ausschuss Folgendes beschlossen:
die
„Der 1. Untersuchungsausschuss hat keine Bedenken dagegen, dass der Kollege Hans-
Christian Ströbele, MdB, seine Aufzeichnungen aus der Task-Force des Parlamentarischen
endgültige
Kontrollgremiums auch im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss nutzen kann.“428
Daraufhin hat die Bundesregierung dem genannten Abgeordneten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
Anders ist die Bundesregierung mit sogenannten Dossiers umgegangen, die der BND im Auftrag des PKGr erstellt
hatte. Hierzu hat die Bundesregierung dem Ausschuss mit Schreiben vom 4. Januar 2017429 Folgendes mitgeteilt:
Fassung
„[M]it Beweisbeschluss BK-36 […] hat der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperi-
ode beschlossen, Dokumentationen und Informationen im Bundeskanzleramt beizuziehen,
die sich auf ausgesonderte Selektoren beziehen. Hierzu gehören auch die sog. ‚Dossiers‘,
die der BND auf Anforderung der PKGr-Taskforce zusammengestellt hat.
In Bezug auf diese Unterlagen hat das Bundeskanzleramt beim PKGr angefragt. […].
ersetzt.
Das PKGr hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass es einer Weitergabe dieser Unterlagen nicht
zustimmt. Es hat sich dabei – in Übereinstimmung mit der hiesigen Rechtsauffassung –
425)
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 93, S. 5.
426)
Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium vom 7. Juli 2016, BT-Drs 18/9142.
427)
Siehe Protokoll-Nr. 113, S. 5.
428)
Protokoll-Nr. 113, S. 5.
429)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 4. Januar 2017, MAT A BK-36/1 (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
darauf berufen, dass § 10 Abs. 1 S. 1 PKGrG eine materielle Geheimhaltungspflicht bein-
halte. Diese sei konstitutiv für die Arbeit des Gremiums sowie für ein vorbehaltloses Mit-
wirkungs- und Informationsverhalten der Bundesregierung gegenüber dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium (vgl. BT-Drs. 16/12411, S. 7). Diese Geheimhaltungspflicht gilt
Vorabfassung
unverändert auch nach der aktuell geänderten Rechtslage fort. Diese sieht nunmehr zwar
die Möglichkeit vor, Berichte von Sachverständigen zu übermitteln und sich über ‚allge-
meine Angelegenheiten‘ der Kontrolltätigkeit auszutauschen. Ein Austausch zu konkreten
Einzelsachverhalten bleibt aber auch nach der geänderten Rechtslage unzulässig (vgl. BT-
Drs. 18/9040, S. 16 sowie Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, § 18 PUAG Rn.
42).
Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt zur Auffassung gelangt, dass im Lichte
von § 10 PKGrG eine Übersendung der für das PKGr erstellten Unterlagen im Rahmen des
-
Beweisbeschlusses BK-36 nicht möglich ist. […].“
wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
IV.
Aktivitäten der G 10-Kommission
Vorabfassung
Die G 10-Kommission befasste sich mit der auch vom Ausschuss behandelten Thematik der NSA-Selektoren.
Wie bereits erörtert [siehe B.VII.2.b)], strengte die G 10-Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans de
With, mit Antragsschrift vom 26. November 2015 vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren
gegen die Bundesregierung und den Chef des Bundeskanzleramtes an, mit welchem sie die Verletzung ihrer ver-
fassungsmäßigen Rechte durch die Weigerung, die sogenannten Filter-Listen an sie herauszugeben bzw. ihr Ein-
sicht in diese zu gewähren, geltend machte. Durch Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 ver-
warf das Bundesverfassungsgericht diese Anträge mit der bereits erwähnten Begründung [siehe B.VII.2.b)].
Zum Zweck der Vorbereitung dieses Organstreitverfahrens hatte der – vom Ausschuss als Zeuge vernommene –
-
Rechtsanwalt Dr. Hans de With Einsichtnahme in die Stenografischen Protokolle über die Beweisaufnahme des
wird
Ausschusses begehrt. Am 25. November 2015 hat der Ausschuss beschlossen, die Vernehmung des Zeugen
Dr. Hans de With sei abgeschlossen und dem Zeugen werde die begehrte Einsichtnahme gewährt.430
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
430)
Protokoll-Nr. 73, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
V.
Untersuchung des Europäischen Parlaments
Zwischen dem 5. September und dem 18. Dezember 2013 hat der LIBE-Ausschuss insgesamt 15 Anhörungen zur
Vorabfassung
Untersuchung über die elektronische Massenüberwachung von EU-Bürgern durchgeführt.431 Die am 30. Septem-
ber 2013 angehörte Vertreterin des US-amerikanischen Government Accountability Project, Jesselyn Radack, hat
unter anderem eine Stellungnahme von Edward J. Snowden verlesen.432
Am 14. Oktober 2013 wurde unter anderem Prof. Martin Scheinin433, der ehemalige VN-Sonderberichterstatter
für Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus, sowie Prof. Douwe Korff434, den auch der 1. Untersu-
chungsausschuss zum Sachverständigen bestellt hat, angehört. Am 11. November 2013 wurde der Director of
Public Policy for Facebook in Europe, the Middle East and Africa, Richard Allan, angehört.435
-
Der LIBE-Ausschuss hat den „Bericht über das Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der
wird
Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswir-
kungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inne-
res“ am 12. Februar 2014 angenommen und dem Plenum des Europäischen Parlaments vorgelegt.436 Das Euro-
durch
päische Parlament hat daraufhin in seiner Sitzung am 12. März 2014 diesbezüglich eine Entschließung gefasst.437
die
endgültige
Fassung
431)
LIBE Committee Inquiry on Electronic Mass Surveillance of EU-Citizens; Programme der Anhörungen, Beiträge der Angehörten, Hin-
ersetzt.
tergrunddokumente usw. sind abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe/events-hearings.html.
432)
Die Stellungnahme von Jesselyn Radack ist abrufbar unter https://polcms.secure.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/f9a9c575-7697-
4e53-ad9f-dd76e88ac080/att_20131009ATT72576-2010727641210058174.pdf.
433)
Die Stellungnahme von Martin Scheinin ist abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/schei-
nin_/scheinin_en.pdf.
434)
Die Präsentation von Douwe Korff ist abrufbar unter https://polcms.secure.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/fadc52a6-588e-4e13-a854-
ef484a855987/att_20131017ATT72932-5472551656721813628.pdf.
435)
Das Statement von Richard Allan ist abrufbar unter https://polcms.secure.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/98133103-83e3-4cb6-8088-
b98e43f32a6b/att_20131111ATT74240-8659660730693480665.pdf.
436)
Bericht vom 12. Februar 2014, A7-0139/2014, MAT A BK-1/4s, Bl. 199 ff.; abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/get-
Doc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2014-0139+0+DOC+PDF+V0//DE.
437)
Entschließung vom 12. März 2014, P7_TA(2014)0230, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-
//EP//NONSGML+TA+P7-TA-2014-0230+0+DOC+PDF+V0//DE.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
VI.
Untersuchung des Brasilianischen Senats
Ab Juli 2013 berichteten die brasilianische Zeitung O Globo und ihr folgend weitere Medien, Nachrichtendienste
Vorabfassung
der Five Eyes-Staaten – namentlich die NSA und das kanadische Communications Security Establishment Canada
(CSEC) – hätten brasilianische Stellen ausgespäht, darunter die Staatspräsidentin Dilma Rousseff, das Ministerium
für Bergbau und Energie und den staatlich kontrollierten Öl-Konzern Petrobras.438 Zur Aufklärung der berichte-
ten Vorgänge setzte der Brasilianische Senat am 3. September 2013 einen Untersuchungsausschuss ein.439 Ziel
war es, innerhalb von 180 Tagen „eine Untersuchung zu den Vorwürfen des Vorhandenseins eines Spionagesy-
stems durchzuführen, das von der Regierung der Vereinigten Staaten mit dem Ziel aufgebaut wurde, E-Mails,
Telefonverbindungen und digitale Daten zu überwachen sowie auf andere Weise vertrauliche bzw. durch die Ver-
fassung geschützte Informationen zu erfassen.“440
-
Am 9. Oktober 2013 hörte der Untersuchungsausschuss des Brasilianischen Senats Glenn Greenwald und dessen
wird
Partner David Miranda öffentlich an.441
Auch Edward J. Snowden bot dem Ausschuss an, als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen, sobald er dauer-
durch
haftes politisches Asyl erhalte.442 Zu einer entsprechenden Anhörung kam es indes nicht.
die
endgültige
Fassung
438)
O Globo (Onlineausgabe) vom 6. Juli 2013 „EUA espionaram milhões de e-mails e ligações de brasileiros“, abrufbar http://o-
globo.globo.com/mundo/eua-espionaram-milhoes-de-mails-ligacoes-de-brasileiros-8940934; The Guardian (Onlineausgabe) vom 7. Juli
2013 „The NSA's mass and indiscriminate spying on Brazilians“, abrufbar unter https://www.theguardian.com/commentis-
free/2013/jul/07/nsa-brazilians-globo-spying; Spiegel Online vom 8. Juli 2013 „Brasilien entrüstet sich über NSA-Spionage“, abrufbar
unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/nsa-skandal-brasilien-reagiert-veraergert-auf-spionage-a-910011.html; Zeit Online vom
ersetzt.
17. September 2013 „Brasiliens Präsidentin sagt USA-Reise ab“, abrufbar unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-09/brasilien-
rousseff-nsa-usa-reise; Zeit Online vom 7. Oktober 2013 „Kanada spähte brasilianisches Energieministerium aus“, abrufbar unter
http://www.zeit.de/aktuelles/2013-10/greenwald-brasilien-kanada-nsa-snowden-spionage; CBCNews (Onlineausgabe) vom 7. Oktober
2013 „Canadian spies targeted Brazil's mines ministry: report”, abrufbar unter http://www.cbc.ca/news/canadian-spies-targeted-brazil-s-
mines-ministry-report-1.1927975; dazu auch Kraus, MAT A SV-8a Bl. 21 und 44.
439)
Internetauftritt des brasilianischen Senats vom 3. September 2013, abrufbar unter http://www12.senado.leg.br/noticias/mate-
rias/2013/09/03/cpi-da-espionagem-sera-instalada-nesta-terca.
440)
Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages in MAT C-2, Bl. 8.
441)
Siehe dazu den Abschlussbericht des brasilianischen Untersuchungsausschusses, S.
208
ff., abrufbar unter
https://www12.senado.leg.br/noticias/arquivos/2014/04/04/integra-do-relatorio-de-ferraco; der entsprechende Auszug findet sich in
Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages in MAT C-2, Bl. 8 ff.
442)
New York Times (Onlineausgabe) vom 17. Dezember 2013 „Snowden Offers Help to Brazil in Spy Case“, abrufbar unter http://www.ny-
times.com/2013/12/18/world/americas/snowden-offers-to-help-brazil-in-nsa-inquiry.html.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
VII.
Untersuchungen des Europarats
Am 6. November 2013 berief der Ausschuss für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung
Vorabfassung
des Europarates das Ausschussmitglied Pieter Omtzigt zum Berichterstatter für die Themen „Massive Eavesdrop-
ping" und „Additional Protocol to the ECHR on Protection of whistleblowers".443 Unter dem 23. Januar 2014
legte Pieter Omtzigt einen einführenden Bericht (introductory memorandum) zu diesen Themen vor.444
Am 8. April 2014 wurde Edward J. Snowden vom Ausschuss für Recht und Menschenrechte der Parlamentari-
schen Versammlung des Europarates per Videoschaltung aus Moskau angehört. Er erläuterte die Überwachungs-
techniken der NSA am Beispiel des Programms XKeyscore und führte aus, dass diese Technik nicht nur für die
Bekämpfung von Terrorismus, sondern mittlerweile auch bei normalen Kriminalfällen eingesetzt werde. Zwar
werde die NSA von einem Geheimgericht kontrolliert. Dieses habe aber von zehntausenden Überwachungsanträ-
-
gen lediglich vereinzelte abgelehnt. Den Analysten der NSA stehe es offen, weltweit Verdächtige zu identifizieren
wird
und mit Hilfe technischer Suchaufträge nicht nur deren Kommunikation, sondern auch den Austausch ganzer
Personengruppen untereinander umfassend zu speichern und auszuwerten. Im Übrigen teilte Edward J. Snowden
durch
mit, keine neuen NSA-Geheimnisse zu enthüllen. Das Material, das er vor seiner Flucht haben kopieren können,
habe er Journalisten zur Verfügung gestellt. Diese allein würden die Entscheidungen über die Veröffentlichungen
treffen. Er habe nicht vor, der amerikanischen Regierung zu schaden.445 Dem GCHQ warf Edward J. Snowden
vor, massenhaft über Webcams in die innerste Privatsphäre von Internetnutzern eingedrungen zu sein, ohne dafür
die
einen Anlass zu haben. Er vertrat die Auffassung, die gesammelten Webcam-Bilder aus Privathaushalten seien
ohne jeden geheimdienstlichen Wert, zumal etwa zehn Prozent sehr intimer Natur seien.446
endgültige
Am 24. Juni 2014 nahm Edward J. Snowden an der Anhörung der Parlamentarischen Versammlung des Europa-
rates über „Besseren Schutz für Whistleblower“ teil – erneut per Videoschaltung aus Moskau.447 Dabei legte er
dar, was ihn zu seinen Enthüllungen bewogen hat, und erklärte, er könne bisher nicht erkennen, dass sein Verhal-
ten einen konkreten Schaden für Einzelpersonen oder die nationale Sicherheit einzelner Staaten verursacht habe.
Am 24. April 2015 und vom 4. bis zum 8. Mai 2015 besuchte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils
Muižnieks, Deutschland. Hier führte er unter anderem Gespräche mit mehreren Bundesministern und Bundesbe-
Fassung
auftragten, mit dem Generalbundesanwalt, mit Mitgliedern der deutschen Delegation zur Parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarats sowie mit dem Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses, Prof. Dr. Patrick
Sensburg (CDU/CSU). Am 1. Oktober 2015 wurde der zugehörige Bericht veröffentlicht, der sich unter anderem
mit der „demokratischen Aufsicht über die nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienste“ befasst.448
ersetzt.
443)
Introductory memorandum, MAT A Sek-5b, Bl. 1.
444)
Introductory memorandum, MAT A Sek-5b.
445)
Spiegel Online vom 8. April 2014 „Snowden fordert Ende der verdachtlosen Überwachung“.
446)
Zeit Online vom 8. April 2014 „Snowden macht USA vor Europarat schwere Vorwürfe“.
447)
Meldung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 24. Juni 2014, MAT A Sek-5a, Video der Anhörung Edward J. Snow-
dens, MAT A Sek-5.
448)
Europarat, Bericht von Nils Muižnieks nach seinem Besuch in Deutschland am 24. April 2015 und vom 4. bis zum 8. Mai 2015, Rn. 42 ff.,
MAT C-3.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
VIII.
Aktivitäten der Vereinten Nationen
Im Zuge der öffentlichen Diskussion um die Snowden-Enthüllungen forderten drei hochrangige FDP-Mitglie-
Vorabfassung
der449 am 7. Juli 2013 in einem „13-Punkte-Programm für Datenschutz und Datensicherheit in Deutschland und
Europa“ ein Fakultativprotokoll zu Art. 17 des unter dem Dach der Vereinten Nationen (VN) geschlossenen In-
ternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR). Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nahm
das Streben nach einer Vereinbarung zum Datenschutz unter dem Dach der VN in ihr am 19. Juli 2013 öffentlich
vorgestelltes „8-Punkte-Programm für einen besseren Schutz der Privatsphäre“450 auf. Nachfolgende Kontakte
Deutschlands zu ausgewählten EU-Partnern, zu den deutschsprachigen Ländern, zu den USA sowie zur UN-
Hochkommissarin für Menschenrechte förderten jedoch Vorbehalte und Gegenargumente gegen ein solches Fa-
kultativprotokoll zu Tage,451 so dass dieses nicht weiterverfolgt wurde.452
-
Am 1. November 2013 brachten Deutschland und Brasilien eine Resolutionsinitiative zum Thema „Das Recht auf
wird
Privatheit im digitalen Zeitalter“ in den dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN-
GV) ein, der diese am 26. November 2013 im Konsens annahm.453 Am 18. Dezember 2013 verabschiedete die
durch
VN-GV die entsprechende Resolution.454 In dieser wurden die Staaten bei der Überwachung und Datensammlung
zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, aufgerufen. Ein besonderer Akzent
wurde auf extraterritoriale und massenhafte Überwachung und Datensammlung gelegt. Ferner wurde die Hohe
Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen aufgefordert, dem dritten Ausschuss der VN-GV und
die
dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN-MRR) im Herbst 2014 einen Bericht vorzulegen. Der ent-
sprechende Bericht erschien am 30. Juni 2014.455
endgültige
Im Januar 2014 wurde im Auswärtigen Amt der Vorschlag erarbeitet, gemeinsam mit Brasilien eine weitere Re-
solution in die VN-GV einzubringen, mit der der Internationale Gerichtshof um ein Rechtsgutachten zur Anwend-
barkeit des IPbpR auf die massenhafte Abschöpfung personenbezogener Daten von außerhalb des Territoriums
eines Vertragsstaates befindlichen Personen gebeten werden sollte.456 Am 18. Dezember 2014 verabschiedete die
VN-GV eine weitere Resolution zum Thema „Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter“.457 Diese enthält
Ausführungen zu Art. 17 IPbpR, umfasst jedoch keinen Auftrag, ein Rechtsgutachten des IGH einzuholen.
Fassung
Am 26. März 2015 verabschiedete auch der VN-MRR eine weitere Resolution zum Thema „Das Recht auf Pri-
vatheit im digitalen Zeitalter“.458 Diese sieht vor, dass für einen Zeitraum von drei Jahren ein Sonderberichter-
ersetzt.
449)
Der damalige Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Rainer Brüderle, die damalige stellvertretende FDP-Bundesvorsitzende und Bun-
desministerin für Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der damalige FDP-Bundesvorsitzende und Bundesminister für Wirt-
schaft und Technologie Dr. Philipp Rösler.
450)
Das 8-Punkte-Programm ist abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/2013/10/2013-10-28-
acht-punkte-plan.html.
451)
Siehe Vermerk des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2013, MAT A AA-1/1i, Bl. 477.
452)
Interne Verfügung des Bundeskanzleramts vom 31. Oktober 2013, MAT A BK-1/4x, Bl. 149 ff.
453)
Siehe Vermerk des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2013, MAT A AA-1/1i, Bl. 477.
454)
Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung – A/RES/68/167, MAT B Sek-15f.
455)
Vereinte Nationen, Bericht der Hohen Kommissarin für Menschenrechte – A/HRC/27/37.
456)
Internes Schreiben des Auswärtigen Amtes, MAT A AA-1/1p, Bl. 110 ff.
457)
Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung – A/RES/69/166.
458)
Vereinte Nationen, Resolution des Menschenrechtsausschusses – A/HRC/RES/28/16.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
statter für das Recht auf Privatheit ernannt wird, der dem VN-MRR und der VN-GV jährlich einen Bericht vor-
zulegen hat. Am 9. März 2016 erschien der erste459, am 30. August 2016 der zweite Bericht460 dieses Sonderbe-
richterstatters. Letzterer befasste sich unter anderem mit den Themen Datenspeicherung, Massenüberwachung
und Verschlüsselung.461
Vorabfassung
Am 11. und 12. Oktober 2016 veranstaltete der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf
Privatheit, Prof. Joseph Cannataci, zusammen mit den vier Nachrichtendienstkontrollgremien des rumänischen
Parlaments das International Intelligence Oversight Forum 2016. Einer entsprechenden Einladung folgend nahm
der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), an dieser Veranstaltung teil.
Am 21. November 2016 nahm der dritte Ausschuss der VN-GV einen weiteren Resolutionsentwurf zu dem Thema
„Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter“ an.462 Darin wird unter anderem erklärt, die mit der rapiden
technologischen Entwicklung zunehmenden Fähigkeiten von Regierungen, Unternehmensgesellschaften und Ein-
zelpersonen, Überwachung, Datenerhebung und Datenspeicherung zu betreiben, könnten das Recht auf Privatheit
-
gemäß Art. 17 IPbpR verletzen.
wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
459)
Vereinte Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit – A/HRC/31/64.
460)
Vereinte Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit – A/71/368, MAT C-4.
461)
Vereinte Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit – A/71/368, MAT C-4, Bl. 17 ff.
462)
Vereinte Nationen, Resolution des dritten Ausschusses der Generalversammlung – A/C.3/71/L.39/Rev.1.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
E.
Zeit- und Arbeitsaufwand
Der Untersuchungsausschuss kam – einschließlich der konstituierenden Sitzung – zu 134 Sitzungen zusammen.
Vorabfassung
In 62 Sitzungen fand die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen
statt. Ausschusssitzungen, in denen Zeugen vernommen worden sind, haben sich auf insgesamt 581 Stunden und
21 Minuten erstreckt (siehe oben B.IV.). 72 Sitzungen waren nichtöffentliche Beratungssitzungen zur Herbeifüh-
rung von Beschlüssen und zur Beratung des weiteren Vorgehens sowie der Herbeiführung der erforderlichen
Beschlüsse für die Erstellung des Abschlussberichts.
Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses gemäß § 9 PUAG war in allen Sitzungen gewährleistet.
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 183 –
Drucksache 18/12850
F. Abschlussbericht
Vorabfassung
I. Zeitplan
In seiner 129. Sitzung am 13. Februar 2017 hat der Ausschuss auf A-Drs. 582 (neu) den Zeitplan für die Erstellung
seines Abschlussberichts beschlossen.
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 184 –
Drucksache 18/12850
II.
Behandlung von geheimschutzrechtlich eingestuften Teilen des Berichtsentwurfs
Vorabfassung
1.
Von der Bundesregierung als VS-NfD eingestuftes Beweismaterial
Der Berichtsentwurf zum Gang des Verfahrens und zu den ermittelten Tatsachen im Sinne des § 33 PUAG auf
Ausschussdrucksache 585 sowie auf den Ausschussdrucksachen 586-A, 586-B, 586-C, 586-D, 586-E, 586-F_neu,
586-G, 586-H hat sowohl Zitate als auch inhaltliche Wiedergaben aus von der Bundesregierung mit dem Geheim-
haltungsgrad VS-NfD versehenen Beweismaterialien aus den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums des
Innern, des Bundeskanzleramtes, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung enthal-
ten. Mehreren Ersuchen des Ausschusses um Freigabe der entsprechend eingestuften Beweismaterialien zur Zi-
tierung und inhaltlichen Wiedergabe im Abschlussbericht ist die Bundesregierung in einer Vielzahl von Fällen
-
nachgekommen und hat damit die betreffenden Passagen auf „offen“ herabgestuft.
wird
Der Anlagenteil des Berichtsentwurfs hat unter anderem die Veröffentlichung solcher Dokumente aus den Ge-
schäftsbereichen des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramtes, des Auswärtigen Amtes und des
Bundesministeriums der Verteidigung vorgesehen, welche die Bundesregierung mit dem Geheimhaltungsgrad
durch
VS-NfD versehen hatte. Auf entsprechendes Ersuchen des Ausschusses hat die Bundesregierung diese Doku-
mente auf „offen“ herabgestuft, allerdings verbunden mit der Bitte, personenbezogene Daten – insbesondere von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörden – zu schwärzen. Hierzu hat die Bundesregierung entsprechende
die
Vorschläge unterbreitet, die der Ausschuss bei der Erstellung des Anlagenteils zum Abschlussbericht berücksich-
tigt hat.
endgültige
Entsprechende Schwärzungen wurden auch im Vorfeld der Veröffentlichung offener Beweismaterialien vorge-
nommen.
2.
Von der Bundesregierung als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftes Beweismaterial
und vom Untersuchungsausschuss als GEHEIM oder höher eingestufte Stenografische
Protokolle
Der vorläufige Berichtsentwurf auf den Ausschussdrucksachen 585 sowie 586-A, 586-B, 586-C, 586-D, 586-E,
Fassung
586-F_neu, 586-G, 586-H hat des Weiteren die Aufnahme von durch die Bundesregierung mit dem Geheimhal-
tungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehenen Materialien sowie von Zitaten und inhaltlichen Wieder-
gaben aus Stenografischen Protokollen von Zeugenvernehmungen vorgesehen, die der Ausschuss in als GEHEIM
bzw. STRENG-GEHEIM eingestufter Sitzung durchgeführt hat. Diese zur Aufnahme in den Bericht vorgesehe-
nen Beweismaterialien und Textteile sind von der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages unter den Tgb.-
ersetzt.
Nrn. 296/17 - GEHEIM, 297/17 - GEHEIM, 298/17 - GEHEIM, 299/17 - GEHEIM, 300/17 - GEHEIM verein-
nahmt worden. Soweit die Bundesregierung den entsprechenden Ersuchen des Ausschusses auf Herabstufung
zum Zweck der Zitierung und inhaltlichen Wiedergabe im Abschlussbericht nachgekommen ist, wurden die maß-
geblichen Textpassagen in den Bericht aufgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 185 –
Drucksache 18/12850
III.
Aufnahme von Berichtsteilen in den Abschlussbericht
Vorabfassung
1.
Gang des Verfahrens und ermittelte Tatsachen
In seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss 13
zum Verfahren
Aufnahme von Berichtsteilen zum Gang des
-
Verfahrens und zu den ermittelten Tatsachen nach § 33 PUAG
wird
in den vorläufigen Bericht
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die Berichtsentwürfe auf der Ausschussdrucksa-
durch
che 585 sowie den Ausschussdrucksachen 586-A, 586-B, 586-C, 586-D, 586-E, 586-
F_neu, 586-G, 586-H vorbehaltlich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs gemäß § 32
PUAG als Berichtsteile zum Gang des Verfahrens (Verfahrensteil) und zu den ermittelten
die
Tatsachen (Feststellungsteil) gemäß § 33 PUAG fest.
Das Sekretariat wird gebeten, den Verfahrens- und den Feststellungsteil im Einvernehmen
endgültige
mit den Fraktionen bis zur Vorlage des Abschlussberichts für den Bundestag insbesondere
im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und das weitere Verfahren nach Ab-
schluss der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung fortlaufend zu aktualisieren.
Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrich-
tigkeiten und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten des Verfahrens- und Feststel-
lungsteils im Einvernehmen mit den Fraktionen zu berichtigen.“
Fassung
2.
Ergebnis der Untersuchung
Ferner hat der Ausschuss in seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss
gefasst:
ersetzt.
„Beschluss 14
zum Verfahren
Aufnahme eines Berichtsteils zum Ergebnis der
Untersuchung nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 186 –
Drucksache 18/12850
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein-
gebrachten Bewertungen auf Ausschussdrucksache 587 als Berichtsteil zum Ergebnis der
Untersuchung (Bewertungsteil) gemäß § 33 PUAG fest.“
Vorabfassung
3. Sondervoten
In seiner 134. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD – wobei die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Teilnahme an der Abstimmung
unter Protest verweigert haben – folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss 16
zum Verfahren
-
Aufnahme von Sondervoten
wird
1. Die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 20. und
21. Juni 2017 vorgelegten Sondervoten werden nach Maßgabe der folgenden Ziffern als
durch
Vierter Teil in den Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses aufgenommen.
2. Die am 21. Juni 2017 einzeln vorgelegten Sondervoten der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den A-Drs. 601 und 602 werden in die vorläufige Fas-
sung des Abschlussberichts des 1. Untersuchungsausschusses aufgenommen.
die
3. Das am 20. Juni 2017 vorgelegte gemeinsame Sondervotum der Fraktionen DIE LINKE.
endgültige
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf A-Drs. 596 mit den dazu am 21. Juni 2017 nachge-
reichten Ergänzungen zu im Text bezeichneten ‚Platzhaltern‘ auf A-Drs. 603 wird vorläu-
fig als GEHEIM eingestuft. Der Text wird nach Beschluss Nr. 5 zum Verfahren verteilt
und steht für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung. Der vollständige Text bleibt GEHEIM
eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages dauerhaft zur Einsicht
verfügbar.
Fassung
4. Das Sekretariat des 1. Untersuchungsausschusses wird beauftragt, bis 30. Juni 2017 eine
Fassung des Textes zu erstellen, die keine höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH (VS-NfD) eingestuften Textstellen bzw. Informationen enthält. Soweit Zitate
aus VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Akten enthalten sind, ist die heraus-
ersetzt.
gebende Stelle um Herabstufung zu ersuchen. Passagen, die in einer VS-NfD einstufbaren
Fassung entnommen werden müssen, werden durch Auslassungszeichen gekennzeichnet.
Zu jedem Auslassungszeichen wird durch Fußnote auf die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbare Textfassung verwiesen. Zu Passagen, die nach einer
Umformulierung in einer VS-NfD einstufbaren Fassung teilweise erhalten bleiben können,
wird ebenfalls durch Fußnote auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundesta-
ges einsehbare Textfassung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 187 –
Drucksache 18/12850
5. Die VS-NfD einstufbare Fassung des Sondervotums wird vorläufig VS-NfD eingestuft.
Der Text steht im Parlamentssekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Diese
Textfassung bleibt VS-NfD eingestuft im Parlamentssekretariat dauerhaft zur Einsicht ver-
fügbar.
Vorabfassung
6. Das Sekretariat des 1. Untersuchungsausschusses wird beauftragt, zu prüfen, ob und ge-
gebenenfalls zu welchen Textstellen des Sondervotums rechtliches Gehör nachzuholen ist
und dieses gegebenenfalls bis spätestens 7. Juli 2017 einzuleiten. Unter dem Vorbehalt der
Ziffer 7 können Textstellen, zu denen rechtliches Gehör durchzuführen ist, nach Eingang
der Stellungnahme oder 14 Tage nach Zugang des Textes, zu dem Stellung genommen
werden kann, der übrige Text davon unabhängig herabgestuft werden. Eingehende Stel-
lungnahmen zum rechtlichen Gehör werden entsprechend der bisherigen Vorgehensweise
bei der Veröffentlichung dem Fünften Teil im zu veröffentlichenden Abschlussbericht hin-
-
zugefügt.
wird
7. Das Sekretariat des 1. Untersuchungsausschusses wird beauftragt, bis 31. Juli 2017 eine
Fassung des Textes zu erstellen, die keine eingestuften Textstellen bzw. Informationen ent-
durch
hält. Soweit Zitate aus VS-NfD eingestuften Akten enthalten sind, ist die herausgebende
Stelle um Herabstufung zu ersuchen. Passagen, die in einer offenen Fassung entnommen
werden müssen, werden durch Auslassungszeichen gekennzeichnet. Zu jedem Auslas-
die
sungszeichen wird durch Fußnote auf die im Parlamentssekretariat einsehbare Textfassung
verwiesen. Zu Passagen, die nach einer Umformulierung in einer offenen Fassung teilweise
erhalten bleiben können, wird ebenfalls durch Fußnote auf die im Parlamentssekretariat
endgültige
einsehbare Textfassung verwiesen.
8. Die offene Fassung des Textes wird gemeinsam mit den anderen Berichtsteilen in der
endgültigen Fassung der Bundestagsdrucksache veröffentlicht.“
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 188 –
Drucksache 18/12850
IV. Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Vorabfassung
1.
Entscheidung über die Gewährung rechtlichen Gehörs
Nach § 32 Abs. 1 PUAG ist Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten
erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu
den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu
nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind
(§ 32 Abs. 1 PUAG). Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen ist in dem Bericht wiederzugeben (§ 32 Abs. 2
PUAG). Die Regelung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Darstellungen in dem Bericht eines Untersu-
chungsausschusses, von denen faktische Beeinträchtigungen ausgehen können, nach Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 des
-
Grundgesetzes einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind.463 Dieser Schutz privater Personen ist unabhängig
wird
davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.464
Der Ausschuss hat eine mögliche Beeinträchtigung bei zwei im Bericht erwähnten Telekommunikationsunterneh-
men gesehen.
durch
In seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 hat der Ausschuss nach entsprechender Prüfung des Berichtsentwurfs auf
den A-Drs. 586-A bis 586-H (vorläufiger Entwurf des Festellungsteils) folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss 15
die
zum Verfahren
endgültige
Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 32 PUAG
zum vorläufigen Bericht
Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt fest, dass zu den ermittelten Tat-
sachen (Feststellungsteil) vor einer Veröffentlichung des Berichts nach § 32 PUAG den
aus beigefügter Liste ersichtlichen Unternehmen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
Fassung
geben ist.“
Bei den beiden Unternehmen handelt es sich um die Deutsche Telekom AG und die Verizon Deutschland GmbH.
2. Zustellung
Den betroffenen Unternehmen sind die auf sie bezogenen Textteile, hinsichtlich derer der Ausschuss eine erheb-
ersetzt.
liche Rechtsbeeinträchtigung als möglich angesehen hat, mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
463
Klaus Ferdinand Gärditz in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungs-
ausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 32, Rn. 10; Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamen-
tarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Auflage, Köln 2016, § 32 Rn. 2.
464
Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Auflage,
Köln 2016, § 32 Rn. 6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 189 –
Drucksache 18/12850
3. Stellungnahmen
Die Deutsche Telekom AG hat mit Schreiben vom 6. Juni 2017, im Sekretariat des Ausschusses am selben Tag
eingegangen, Stellung zu sie betreffenden Ausführungen im Zweiten Teil des am 18. Mai 2017 beschlossenen
Vorabfassung
vorläufigen Entwurfs auf Ausschussdrucksache 586-F_neu genommen (siehe Fünfter Teil).
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 190 –
Drucksache 18/12850
V.
Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den Deutschen Bundes-
tag
Vorabfassung
In seiner 134. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss zur Feststellung und Vorlage seines Abschlussberichts
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN folgende Beschlüsse gefasst:
„Beschluss 17
zum Verfahren
Feststellung des Verfahrensteils (Erster Teil)
-
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den in seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 beschlos-
wird
senen Verfahrensteil in der Fassung auf Ausschussdrucksache 592 als Berichtsteil zum
Gang des Verfahrens (Erster Teil) gemäß § 33 Absatz 1 PUAG fest.“
durch
„Beschluss 18
zum Verfahren
Feststellung der ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil)
die
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den in seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 beschlos-
endgültige
senen Feststellungsteil in der Fassung auf Ausschussdrucksache 593 als Berichtsteil zu den
ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil) gemäß § 33 Absatz 1 PUAG fest.“
„Beschluss 19
zum Verfahren
Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung (Dritter Teil)
Fassung
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den am 28. April 2017 vorgelegten und in seiner
133. Sitzung am 18. Mai 2017 beschlossenen Bewertungsteil auf Ausschussdrucksa-
che 587neu als Berichtsteil zum Ergebnis der Untersuchung (Dritter Teil) gemäß § 33 Ab-
satz 1 PUAG fest.“
„Beschluss 20
ersetzt.
zum Verfahren
Feststellung der Sondervoten (Vierter Teil)
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die am 20. und 21. Juni 2017 vorgelegten Sondervo-
ten der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung auf den
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 191 –
Drucksache 18/12850
Ausschussdrucksachen 596, 601, 602 und 603 als Sondervoten (Vierter Teil) gemäß § 33
Absatz 2 PUAG nach Maßgabe des Beschlusses 16 zum Verfahren fest.“
„Beschluss 21
Vorabfassung
zum Verfahren
Feststellung der Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die Wiedergabe der Stellungnahmen zum rechtlichen
Gehör als Fünften Teil des Berichts fest.“
„Beschluss 22
zum Verfahren
- wird
Feststellung der Übersichten und Verzeichnisse
Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die aus Ausschussdrucksache 595 ersichtlichen
Übersichten und Verzeichnisse als Sechsten Teil des Berichts fest.“
durch
„Beschluss 23
zum Verfahren
die
Vorlage der festgestellten Berichtsteile an den Deutschen Bundestag
endgültige
1. Die festgestellten Teile des Berichts werden als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
2. Dem Bericht werden die aus Ausschussdrucksache 595 ersichtlichen Materialien mit den
darin vorgenommenen Schwärzungen als Anlagen in elektronischer Fassung beigefügt.
3. Die festgestellten Teile des Berichts worden dem Deutschen Bundestag mit folgender
Beschlussempfehlung vorgelegt:
Fassung
‚Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bericht des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode nach Artikel 44
des Grundgesetzes wird zur Kenntnis genommen.‘
4. Das Sekretariat wird gebeten, den Verfahrensteil im Einvernehmen mit den Fraktionen
ersetzt.
bis zur Vorlage des Abschlussberichts an den Deutschen Bundestag insbesondere im Hin-
blick auf das weitere Verfahren fortlaufend zu aktualisieren.
5. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Un-
richtigkeiten sowie Zitierfehler und sonstige Unrichtigkeiten im Einvernehmen mit den
Fraktionen zu berichtigen.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 192 –
Drucksache 18/12850
VI.
Beratung im Plenum
Die Behandlung dieses Berichts im Plenum des Deutschen Bundestages ist für den 28. Juni 2017 vorgesehen. Für
die Beratung angesetzt sind 60 Minuten.
Vorabfassung
- wird
durch
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 193 –
Drucksache 18/12850
G.
Umgang mit den Beweismaterialien und Protokollen nach Abschluss der Untersu-
chung
Vorabfassung
I.
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts durch
den Deutschen Bundestag
In seiner 134. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Folgendes beschlossen:
„Beschluss 24
zum Verfahren
-
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts
wird
durch den Deutschen Bundestag
I. Protokolle
durch
Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode empfiehlt gemäß Ziffer II. Nr. 2 der
Richtlinien nach § 73 Absatz 3 GO-BT:
1. Die Protokolle über die Beweisaufnahme werden, soweit sie nicht VS-eingestuft sind,
die
in elektronischer Form als Anlagen zum Abschlussbericht veröffentlicht.
endgültige
2. Protokolle über nichtöffentliche Beratungssitzungen werden — soweit sie nicht VS-ein-
gestuft sind — mit dem Zusatz „Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen und nach
Ziffer I der Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3
GO-BT behandelt.
3. VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Protokolle über Beratungssitzungen und Sit-
zungen zur Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen werden nach der Geheim-
Fassung
schutzordnung des Deutschen Bundestages behandelt.
II. Beweismaterialien (MAT)
Die zu Beweiszwecken gemäß § 18 PUAG vorgelegten Materialien (MAT A) werden nach
Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag an die herausge-
ersetzt.
benden Stellen zurückgegeben bzw. mit Zustimmung der herausgebenden Stellen vernich-
tet.
Die dem Ausschuss sonst zugeleiteten oder öffentlich verfügbaren Materialien (MAT B
und MAT C), die der Ausschuss beigezogen hat, werden vernichtet. Ausgenommen sind
Kopien von Materialien, die als Dokumente dem Abschlussbericht in elektronischer Form
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 194 –
Drucksache 18/12850
beigefügt sind. Im Übrigen werden Kopien ebenso wie die vom 1. Untersuchungsausschuss
gefertigten Kopien vernichtet. Die Vernichtung ist in einem Protokoll festzuhalten.
Die auf dem Gruppenlaufwerk N — Fraktionslaufwerk — des 1. Untersuchungsausschus-
Vorabfassung
ses digital gespeicherten Materialien werden bis zum 30. November 2017 vorgehalten und
danach durch das zuständige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages gelöscht.
III. Im Ausschuss entstandene sowie für den Ausschuss erstellte Materialien
1. Im Ausschuss entstandene Materialien (Ausschussdrucksachen, Ausschussbeschlüsse,
Gutachten, sonstige Ausarbeitungen, Verzeichnisse und Übersichten) sowie dem Aus-
schuss überlassene Materialien, Gutachten, Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Berichte,
die von anderer Seite für den Ausschuss erstellt worden sind, sind wie die unter 1.2. er-
wähnten Protokolle zu behandeln, soweit sie nicht als Anlage zum Bericht aufgenommen
-
wurden.
wird
2. Dies gilt nicht für Materialien mit der Kennzeichnung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH oder höher. Diese sind nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundesta-
durch
ges zu behandeln.
IV. Geschäftsakten
die
Die nach der Richtlinie für die Anbietung und Abgabe von Unterlagen an das Parlaments-
archiv aufzubewahrenden Geschäftsakten des Ausschusses werden ebenfalls mit dem Ver-
merk ‚Nur zur dienstlichen Verwendung‘ versehen.“
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 195 –
Drucksache 18/12850
II.
Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigungen von Protokollen nach
Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag
Vorabfassung
In seiner 134. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Folgendes beschlossen:
„Beschluss 25
zum Verfahren
Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigungen von Protokollen nach
Kenntnisnahme des Berichtes durch den Deutschen Bundestag
-
1. Nach Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag geben
wird
- die Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses,
- die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
durch
- die Beauftragten der Bundesregierung, des Bundesrates und der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie
die
- der Stenografische Dienst
gegenüber dem Sekretariat eine Erklärung ab, dass verteilte oder elektronisch bereitge-
endgültige
stellte Kopien der Beweismaterialien sowie die davon gezogenen weiteren Kopien vernich-
tet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
2. Die von der Geheimregistratur des Deutschen Bundestages an
- die Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses,
- die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
Fassung
- die Beauftragten der Bundesregierung, des Bundesrates und die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie
- den Stenografischen Dienst
ersetzt.
verteilten
- Kopien der VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Beweismaterialien,
- Mehrausfertigungen der VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Protokolle des
1. Untersuchungsausschusses,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
- Mehrausfertigungen der als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Berichtsent-
würfe (‚Platzhalter‘),
- VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftes Zwischenmaterial sowie die von der Ge-
Vorabfassung
heimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausgegebenen, mit Tagebuchnummer ver-
sehenen GEHEIM eingestuften ‚Notizbücher‘ und
- die nach Beschluss Nr. 5 zum Verfahren verteilten Ausfertigungen eingestufter Aus-
schussdrucksachen
sind bis zum 15. September 2017 der Geheimregistratur des Deutschen Bundestages zum
Zwecke der Vernichtung zuzuleiten. Den Beauftragten der Bundesregierung und der Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird gestattet, diese Ko-
-
pien und Mehrfertigungen mit Zustimmung des Sekretariats zu vernichten.
wird
3. Sämtliche von den Mitgliedern des Ausschusses im Rahmen des sogenannten Chaussee-
straßenverfahrens erstellten Aufzeichnungen elektronischer und handschriftlicher Art sind
durch
zu löschen bzw. zu vernichten.“
die
endgültige
Fassung
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 197 –
Drucksache 18/12850
Zweiter Teil:
Feststellungen zum Sachverhalt
A.
Grundlegendes zur Auslandsaufklärung durch Nachrichtendienste der sogenannten
Five Eyes
Vorabfassung
I.
Die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit der USA, des Vereinigten Königreichs, Ka-
nadas, Australiens und Neuseelands im Verbund der Five Eyes
1.
Rahmenbedingungen und Ursprünge
Die Five Eyes sind ein Verbund der SIGINT-Dienste465 der USA, des Vereinigten Königreichs, Australiens, Ka-
nadas und Neuseelands zum Zwecke der Zusammenarbeit und des Austausches im Bereich der Aufklärung und
Auswertung elektronischer Netzwerke.466 Beteiligt sind die US-amerikanische National Security Agency (NSA),
der britische Government Communication Headquarters (GCHQ), das Communications Security Establishment
-
Canada (CSEC), das Australian Signals Directorate (ASD) und das neuseeländische Government Communica-
wird
tions Security Bureau (GCSB).467 Der ehemalige Präsident des BND, Ernst Uhrlau, hat als Zeuge vor dem Aus-
schuss ausgesagt, die Bezeichnung Five Eyes sei erstmals im Zusammenhang mit der Diskussion um das Pro-
gramm ECHELON [siehe dazu A.I.2.a)] in den 1980er bzw. 1990er Jahren aufgekommen.468
durch
Seinen Ursprung hat der Five Eyes-Verbund in einer Vereinbarung zwischen den USA und dem Vereinigten Kö-
nigreich vom 5. März 1946, dem sogenannten British-U.S. Communications Intelligence Agreement.469 Dieses
Übereinkommen, das die enge Zusammenarbeit zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich während
die
des Zweiten Weltkrieges fortsetzte,470 wurde zunächst mit BRUSA, später dann mit UKUSA abgekürzt.471 Das
Übereinkommen wurde mehrfach ergänzt.472 Sukzessive traten ihm Kanada (1948) sowie Australien und Neusee-
endgültige
land (1956) bei, die als Second Parties bezeichnet werden.473
Mit 44 weiteren Staaten, die nicht Teil des UKUSA-Übereinkommens sind und als Third Parties bezeichnet wer-
den, darunter Deutschland, wurden ebenfalls Übereinkommen zum Austausch nachrichtendienstlicher Informa-
tionen geschlossen.474
Nach einem von Edward J. Snowden an die Medien weitergegebenen Dokument sollen die Five Eyes in Europa
im Rahmen der sogenannten SIGINT Seniors Europe (SSEUR) mit folgenden Third Parties zusammenarbeiten:
Fassung
Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Norwegen, Spanien und Schweden.475 Diese
Staatengruppe wird in Medienberichten auch als 14 Eyes bezeichnet, wohingegen die Five Eyes zusammen mit
465)
SIGINT steht für Signals Intelligence und umfasst im Wesentlichen die Fernmeldeaufklärung (s. BT-Drs. 18/9142), im Gegensatz zu
„HUMINT“ (Human Intelligence), der Aufklärung durch menschliche Quellen.
466)
Siehe die Hintergrundinformation PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 71 (84).
ersetzt.
467)
Siehe die Hintergrundinformation PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD– insoweit offen), Bl. 71 (84).
468)
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 54.
469)
British-U.S. Communication Intelligence Agreement, MAT B Sek-14a_1946, Bl. 1; vgl. auch das schriftliche Gutachten des Sachverstän-
digen King vom 15. Dezember 2016, MAT A SV-17/1c, S. 1.
470)
Siehe die Angaben auf der Internetseite der NSA, abrufbar unter https://www.nsa.gov/news-features/declassified-documents/ukusa/.
471)
Presseerklärung der NSA vom 24. Juni 2010 zur Veröffentlichung der UKUSA-Dokumente, MAT B Sek-14c_Press Release.
472)
So beispielsweise am 10. Mai 1955, siehe 4. Ergänzung des UKUSA-Übereinkommens, MAT B Sek-14b_1955, Bl. 1.
473)
Vgl. UKUSA in der Fassung vom 10. Mai 1955, MAT B Sek-14b_1955, Bl. 1 ff. (47); siehe auch die Presseerklärung der NSA vom
24. Juni 2010 zur Veröffentlichung der UKUSA-Dokumente, MAT B Sek-14c_Press Release; vgl. im Übrigen die Angaben auf der In-
ternetseite der NSA, abrufbar unter https://www.nsa.gov/news-features/declassified-documents/ukusa/.
474)
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen King, MAT A SV-17/1c, S. 6.
475)
Snowden-Dokument zu SIGINT-Schulungen für SSEUR, MAT A Sek-4/3o S. 1 (2) in Fn.; vgl. auch das schriftliche Gutachten des Sach-
verständigen King, MAT A SV-17/1c, S. 6.
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Drucksache 18/12850
Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Norwegen 9 Eyes und die in Afghanistan kooperierenden Staaten
41 Eyes genannt werden.476
Nach Medienberichten unterlag das UKUSA-Übereinkommen strenger Geheimhaltung, weshalb bis zum Jahr
2005 nicht einmal seine Existenz bestätigt wurde.477 Am 24. Juni 2010 veröffentlichten der GCHQ und die NSA
Vorabfassung
herabgestufte Dokumente zum UKUSA-Übereinkommen aus den Jahren 1940 bis 1956.478 Seither sind diese auf
den Internetseiten der NSA und der britischen National Archives einsehbar.479
Der ehemalige Präsident des BND, Dr. August Hanning, hat als Zeuge vor dem Ausschuss ausgeführt, die
Five Eyes seien ein sehr enger, von gemeinsamen Interessen getragener Verbund.480 In einem der Snowden-Doku-
mente heißt es dazu:
„Second Party partnerships are extraordinarily close, and in some cases it is impossible to
tell where one partner’s work ends and another’s starts.”481
- wird
„Die Second Party-Partnerschaften […] sind außergewöhnlich eng, und in einigen Fällen
lässt sich nicht sagen, wo die Arbeit eines Partners aufhört und die des anderen anfängt.“482
durch
2.
Kenntnisstand vor den Snowden-Enthüllungen
a)
Der „ECHELON-Bericht“ des Europäischen Parlaments zu Beginn des Untersu-
chungszeitraums
die
Die Frage nach der Existenz eines ECHELON genannten, globalen Abhörsystems der Five Eyes-Staaten unter
US-amerikanischer Federführung war in den Jahren 2000 und 2001 Gegenstand einer Untersuchung des Europäi-
endgültige
schen Parlaments.
In den Fokus der Öffentlichkeit war ECHELON durch eine Buchveröffentlichung aus dem Jahr 1996 gerückt.483
Die anschließende Medienberichterstattung hatte folgendes Bild gezeichnet: ECHELON basiere auf dem
UKUSA-Übereinkommen, habe bereits seit den 1970er Jahren existiert484 und sei in den Jahren 1975 bis 1995
massiv erweitert worden.485 Es handele sich um ein System, das die Kommunikation über Satelliten abhören und
verarbeiten könne.486 Dabei würden innerhalb von Botschaften installierte geheime Lauschausrüstungen oder Sa-
telliten in der Erdumlaufbahn genutzt, um Signale auf der gesamten Erdoberfläche abzuhören.487 Aus den von den
Fassung
elektronischen Lauschstationen der Teilnehmerstaaten generierten großen Datenmengen würden systematisch re-
levante Daten herausgefiltert.488 Dazu dienten sogenannte Dictionary-Computer, die umfassende Datenbanken
beispielsweise mit Stichwörtern, Namen, Adressen oder Telefonnummern enthielten. Anhand dieser seien die
476)
The Guardian (Onlineausgabe) vom 2. November 2013 „Portrait of the NSA: no detail too small in quest for total surveillance“.
477)
Siehe Time Magazine (Onlineausgabe) vom 29. Juni 2010 „How a Secret Spy Pact Helped Win the Cold War“.
ersetzt.
478)
Presseerklärung der NSA vom 24. Juni 2010 zur Veröffentlichung der UKUSA-Dokumente, MAT B Sek-14c_Press Release.
479)
Siehe https://www.nsa.gov/news-features/declassified-documents/ukusa/ sowie http://www.nationalarchives.gov.uk/ukusa/.
480)
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 70.
481)
Snowden-Dokument, Klassifizierungsleitfaden der NSA für SIGINT-Materialien, MAT A Sek-4/3q, Bl. 7.
482)
Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages.
483)
Nicky Hager, Secret Power, 1996, abrufbar unter http://www.nickyhager.info/Secret_Power.pdf; vgl. Europäisches Parlament, Bericht
über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom 11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5
– 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (81 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
484)
heise online vom 24. Juli 2000 „Inside Echelon”.
485)
Spiegel Online vom 21. Mai 1999 „Neues von Echelon“.
486)
heise online vom 24. Juli 2000 „Inside Echelon”.
487)
Spiegel Online vom 21. Mai 1999 „Neues von Echelon“.
488)
heise online vom 24. Juli 2000 „Inside Echelon”.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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durchlaufenden Daten gefiltert und das passende Material an die entsprechenden Stellen zur Auswertung weiter-
geleitet worden.489 Der gesamte Vorgang bis zur Auswertung des selektierten Rohmaterials sei weitgehend auto-
matisiert erfolgt.490
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte sich bereits mit ECHELON befasst. Ausweislich seines
Vorabfassung
Tätigkeitsberichts aus den Jahren 1999 bis 2000 sollen allein bei der NSA weltweit mindestens 40 000 Mitarbeiter
für ECHELON tätig gewesen sein.491
Vor diesem Hintergrund setzte das Europäische Parlament im Juli 2000 einen Sonderausschuss ein,492 dessen
Aufgabe es war,
- „das Bestehen des Kommunikationsabhörsystems mit der Bezeichnung ECHELON zu prüfen,
dessen Tätigkeit in dem STOA-Bericht über die Entwicklung der Überwachungstechnologie
und Gefahren des Missbrauchs von Wirtschaftsinformationen beschrieben wird,
-
- die Vereinbarkeit eines solchen Systems mit Gemeinschaftsrecht zu bewerten, insbesondere
wird
mit Art. 286 des EG-Vertrags sowie den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG, und mit Art. 6
Abs. 2 des EU-Vertrags, unter Berücksichtigung folgender Fragen:
durch
Sind die Rechte der Unionsbürger gegen Tätigkeiten von Nachrichtendiensten ge-
schützt?
Bietet Verschlüsselung einen angemessenen und ausreichenden Schutz zur Gewähr-
leistung der Privatsphäre der Bürger, oder sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen
die
werden, und, falls ja, welche Art von Maßnahmen?
Wie können die EU-Organe besser auf die Gefahren infolge dieser Vorgänge auf-
endgültige
merksam gemacht werden, und welche Maßnahmen können ergriffen werden?
- festzustellen, ob die europäische Industrie durch die globale Abhörung von Informationen ge-
fährdet ist,
- gegebenenfalls Vorschläge für politische und legislative Initiativen zu machen.“493
Fassung
ersetzt.
489)
Spiegel Online vom 21. Mai 1999 „Neues von Echelon“.
490)
Spiegel Online vom 21. Mai 1999 „Neues von Echelon“.
491)
18. Tätigkeitsbericht des BfD 1999 bis 2000, BT-Drs. 14/5555, S. 124 ff.; MAT A BK-2/11a, Bl. 14 ff.
492)
Europäisches Parlament, Beschluss vom 5. Juli 2000, B-5 - 0593/2000, ABI. C 121/131 vom 24. April 2001.
493)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (36), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
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Der Sonderausschuss sichtete systematisch öffentlich zugängliches Material, hörte Vertreter der nationalen Ver-
waltungen und Parlamente sowie Experten aus den Bereichen Recht, Kommunikations- und Abhörtechnik, Un-
ternehmenssicherheit und Verschlüsselungstechnik an494 und wertete Angaben von Fachautoren und Journali-
sten495 sowie von ehemaligen Nachrichtendienstmitarbeitern496 aus. Am 5. September 2001 stellte der Berichter-
Vorabfassung
statter des Ausschusses, der Abg. Gerhard Schmid, dem Europäischen Parlament den Abschlussbericht vom
11. Juli 2001 (ECHELON-Bericht)497 vor, den dieses mit Zwei-Drittel-Mehrheit annahm.498
Ausweislich des ECHELON-Berichts sah der Sonderausschuss die Existenz und den globalen Umfang des ECHE-
LON-Systems als zweifelsfrei erwiesen an und stellte fest, dass eine hypothetische Unterstützung dieses Pro-
gramms durch einen EU-Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstieße, soweit es nicht nachrichtendienstlichen Zwek-
ken, sondern der Konkurrenzspionage diene.499
Ausgehend von den Behauptungen im ersten STOA-Bericht500 aus dem Jahr 1997, durch den ECHELON als
„angeblich allumfassendes globales Abhörsystem europaweit bekannt“501 geworden war, stellte der ECHELON-
-
Bericht fest: „[…] dass nunmehr kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass das System nicht zum Abhören
wird
militärischer, sondern zumindest privater und wirtschaftlicher Kommunikation dient, obgleich die im Bericht vor-
genommene Analyse gezeigt hat, dass die technischen Kapazitäten dieses Systems wahrscheinlich bei Weitem
durch
nicht so umfangreich sind, wie von den Medien teilweise angenommen […]“.502
Nach dem ECHELON-Bericht hatte das anteilige Zusammenwirken der Five Eyes den Vorteil, Abhöreinrichtun-
gen in allen Weltregionen unterhalten und somit ein globales Netz errichten zu können, was bei internationaler
Satellitenkommunikation mit technischem Übermittlungsverfahren die einzige Möglichkeit sei, den gesamten
die
Kommunikationsvorgang abzufangen.503
Hans Josef Vorbeck, der Leiter eines damals neu geschaffenen Referats im Bundeskanzleramt, das sich unter
endgültige
anderem mit dem Problemkomplex ECHELON befasste,504 hat vor dem 1. Untersuchungsausschuss als Zeuge
bekundet:
„Mitgenommen habe ich im Wesentlichen, dass die Amerikaner einen Riesenvorteil durch
diesen Verbund haben, dass sie verschiedene geografische Standorte auf der Welt haben,
Fassung
494)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (37), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
495)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (81 ff.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
496)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (85 ff.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
497)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 ff., auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
ersetzt.
498)
Siehe Spiegel Online vom 7. November 2001 „Der offizielle Echelon-Bericht von Gerhard Schmid an das EU-Parlament“.
499)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (25 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
500)
STOA (Scientific and Technological Options Assessment) ist eine Dienststelle in der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen
Parlaments, die auf Antrag von Ausschüssen Forschungsaufträge vergibt. Eine wissenschaftliche Überprüfung der Arbeiten findet nicht
statt. Siehe dazu Fn. 2 des Echelon-Berichts, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (35).
501)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (35), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
502)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 163 (176), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
503)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (38), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
504)
Vorbeck, Protokoll-Nr. 52 I, S. 105.
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mit denen sie doch relativ flächendeckend weltweit etwa agieren können im Gegensatz zu
dem, was etwa der BND kann.“505
Der ECHELON-Bericht legte zudem nahe, dass im Rahmen von ECHELON ein regelmäßiger Austausch von
Vorabfassung
Rohmaterial stattfinde.506
Der ECHELON-Bericht kam des Weiteren zu dem Schluss, die US-amerikanische Station in Bad Aibling könne
dem ECHELON-System zugeordnet werden.507 Der Bericht nannte Bad Aibling unter der Überschrift „Stationen
für das Abhören von Kommunikationssatelliten“508 und führte dazu aus:
„Es befinden sich dort 14 Satellitenantennen, von denen keine größer ist als 18 m. […]
Nach Richelson ist Bad Aibling Bodenstation für SIGINT-Satelliten und Abhörstationen
für russische Kommunikationssatelliten.“509
In den Medien wurde anschließend berichtet, die Station in Bad Aibling habe kurz vor der Schließung gestanden,
- wird
diese sei aber letztendlich unterblieben.510 Von einer bevorstehenden Schließung ging auch der ECHELON-Be-
richt aus:
„Am 30. September 2002 soll die Station laut einer Entscheidung des Department of De-
durch
fense geschlossen werden. Das Personal soll auf andere Einheiten verteilt werden.“511
Der ECHELON-Bericht beschrieb schließlich das Risiko, dass das ECHELON-System zur Wirtschaftsspionage
missbraucht werden kann, da im Rahmen der Aufklärung von Delikten wie Proliferation auch strategisch und
die
technologisch bedeutsame Unternehmen im Aufklärungsfokus stehen, auch wenn es dafür keinen belegten Fall
gibt:
endgültige
„[…]
O. in der Erwägung, dass es Bestandteil des Aufgabengebiets von Auslandsnachrichten-
diensten ist, sich für wirtschaftliche Daten wie Branchenentwicklungen, Entwicklung von
Rohstoffmärkten, Einhaltung von Wirtschaftsembargos, Einhaltung der Lieferregeln für
Dual-use- Güter etc. zu interessieren, und dass aus diesen Gründen einschlägige Unterneh-
Fassung
men oftmals überwacht werden,
P. in der Erwägung, dass die Nachrichtendienste der USA nicht nur allgemeine wirtschaft-
liche Sachverhalte aufklären, sondern Kommunikation von Unternehmen gerade bei Auf-
ersetzt.
505)
Vorbeck, Protokoll-Nr. 52 I, S. 143.
506)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (62), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
507)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (71 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6; vgl.
dazu auch die Aussage des Zeugen Wingerath, Protokoll-Nr. 98 I, S. 76 f.
508)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (68, 71 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
509)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (71 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
510)
heise online vom 26. Oktober 2001 „Lauschposten in Bad Aibling bleibt bestehen“.
511)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (72), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 202 –
Drucksache 18/12850
tragsvergabe auch im Detail abhören und dies mit der Bekämpfüng von Bestechungsver-
suchen begründen; dass bei detailliertem Abhören das Risiko besteht, dass die Informatio-
nen nicht zur Bekämpfüng der Bestechung, sondern zur Konkurrenzspionage verwendet
werden, auch wenn die USA und das Vereinigte Königreich erklären, dass sie das nicht
Vorabfassung
tun; […],
[…],
R. in der Erwägung, dass es jedenfalls nicht tolerierbar ist, wenn sich Nachrichtendienste
für Konkurrenzspionage instrumentalisieren lassen, indem sie ausländische Unternehmen
ausspionieren, um inländischen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, dass es aller-
dings keinen belegten Fall dafür gibt, dass das globale Abhörsystem dafür eingesetzt
wurde, auch wenn dies vielfach behauptet wurde,
-
[…].“512
wird
Hans Josef Vorbeck und Dr. Frank-Walter Steinmeier haben diesen Vorwurf als Zeugen vor dem 1. Untersu-
chungsausschuss für nicht nachgewiesen erachtet. Hans Josef Vorbeck hat dazu ausgesagt:
durch
„[…] weil wir eben, wie auch heute noch, der Überzeugung sind, dass die Wirtschaftsspio-
nage in diesem engeren Sinne, wie ich es gemeint habe, von den USA nicht betrieben
wird.“513
die
Dr. Frank-Walter Steinmeier, der von 1999 bis 2005 Chef des Bundeskanzleramts war, hat bekundet:
endgültige
„Also, es gab eine Konsequenz, die sich aus dem Echelon-Bericht ergab nach meiner Er-
innerung - das ist ja nicht nur Gegenstand des Berichtes gewesen, sondern, wenn ich das
recht erinnere, auch Gegenstand öffentlicher Berichterstattung -, was die Aktivitäten in der
Wirtschaftsspionage angeht. Ich habe in Erinnerung, dass es damals Versuche gegeben hat,
zu ermitteln, ob es eigene belastbare Hinweise darauf bei deutschen Unternehmen gibt,
dass amerikanische Dienste gezielt deutsche Unternehmen ausgeforscht haben. Diese be-
lastbaren Hinweise haben sich nicht ergeben.“514
Fassung
Wie der ehemalige BND-Präsident Ernst Uhrlau vor dem 1. Untersuchungsausschuss als Zeuge ausgesagt hat,
versandete die durch den ECHELON-Bericht angestoßene Debatte über globale Telekommunikationsüberwa-
chung und ihre Folgen kurz nach dessen Erscheinen auf Grund der Terroranschläge vom 11. September 2001.515
ersetzt.
512)
Europäisches Parlament, Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation vom
11. Juli 2001 (Echelon-Bericht), A5 – 0264/2001, MAT A BND-2/2g, Bl. 12 (27 f.), auch abrufbar unter http://ShortURL.de/PU1G6.
513)
Vorbeck, Protokoll-Nr. 52 I, S. 116.
514)
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 89.
515)
Uhrlau, Protokoll Nr. 53 I, S. 47.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 203 –
Drucksache 18/12850
b)
Verstärkte internationale Zusammenarbeit als Folge der Anschläge vom 11. Septem-
ber 2001
Die internaionale Zusammenarbeit mit den USA, auch auf Ebene der Nachrichtendienste, wurde vor dem Hinter-
Vorabfassung
grund der Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York, Washington, D.C. und Shanksville, Pennsyl-
vania verstärkt:
Der UN-Sicherheitsrat bezeichnete die Anschläge in seiner Resolution 1368 vom 12. September 2001 als Bedro-
hung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit und gestand den USA das Recht zur Selbst-
verteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta zu.516 Mit der Resolution 1373 vom 28. September 2001 rief er die
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zudem auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um terroristische
Handlungen zu verhüten.517
Der Europäische Rat bekräftigte auf einer Sondertagung am 21. September 2001 auf Anregung Deutschlands hin
-
die Solidarität der EU mit den USA und verabschiedete einen umfassenden Aktionsplan zur Bekämpfung des
wird
Terrorismus.518
Der NATO-Rat beschloss am 12. September 2001, dass die Terrorangriffe als Angriffe auf alle Bündnispartner
durch
im Sinne des Artikels 5 des Nordatlantikvertrages zu betrachten seien. Am 4. Oktober 2001 wurde die Beistands-
verpflichtung erneut bekräftigt.519
Der damalige deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder sprach sich in den Medien520 sowie im Plenum des
Deutschen Bundestages für uneingeschränkte Solidarität mit den USA aus. In der Plenarsitzung am 12. September
die
2001521 erklärte er:
endgültige
„Ich habe ihm [dem US-amerikanischen Präsidenten] auch die uneingeschränkte – ich be-
tone: die uneingeschränkte – Solidarität Deutschlands zugesichert.“522
Am 16. November 2001 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der Bundesregierung auf Einsatz bewaff-
neter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen
die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 des Nordatlantikvertrages
sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (BT-Drs.
Fassung
14/7296, 14/7447) zu.523
516)
Resolution 1368 (2001) vom 12.
September 2001, abrufbar unter http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?sym-
bol=S/RES/1368(2001).
ersetzt.
517)
Resolution 1373 (2001) vom 28.
September 2001, abrufbar unter http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?sym-
bol=S/RES/1373(2001).
518)
Schlussfolgerungen und Aktionsplan zur außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 21. September 2001, abrufbar unter
http://www.consilium.europa.eu/de/european-council/conclusions/pdf-1993-2003/ausserordentliche-tagung-des-europ%C3%84ischen-
ratesam-21-september-2001-schlussfolgerungen-und-aktionsplan/; vgl. auch Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 8. Mai 2002,
BT-Drs. 14/8990, S. 3.
519)
Vgl. die Stellungnahmen des damaligen NATO-Generalsekretärs Lord Robertson vom 12. September 2001, abrufbar unter
http://www.nato.int/docu/update/2001/0910/e0912a.htm sowie vom 4.
Oktober 2001,
http://www.nato.int/docu/speech/2001/s011004b.htm.
520)
Frankfurter Rundschau vom 28. November 2002 „Uneingeschränkte Solidarität“.
521)
Plenarprotokoll 14/186, S. 18293 (C).
522)
Plenarprotokoll 14/186, S. 18293 (C).
523)
Plenarprotokoll 14/202, S. 19893 (A).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Am 22. Dezember 2001 erteilte der Deutsche Bundestag erstmals ein Mandat für den Einsatz der Bundeswehr in
Afghanistan im Rahmen der Internationalen Sicherheits-beistandstruppe (ISAF) (Bundestagsdrucksache
14/7930).524
Am 11. April 2002 wurde mittels eines mit 5 000 Litern Flüssiggas beladenen Lastwagens ein terroristischer An-
Vorabfassung
schlag auf Djerba verübt, zu dem sich im Juni 2002 al-Qaida bekannte. Bei diesem Anschlag, der einer Synagoge
galt, starben 19 Touristen, davon 14 aus Deutschland. Weitere 30 Personen wurden – zum Teil schwer – verletzt.
In Anbetracht der durch die Anschläge in den USA am 11. September 2001, durch das Attentat auf Djerba am
11. April 2002 sowie durch weitere Anschläge in den Jahren 2003 bis 2006, insbesondere in Bagdad, Istanbul,
Kabul, Kuta, London und Madrid, deutlich gewordenen weltweiten Bedrohungssituation und länderübergreifen-
den Organisation terroristischer Vereinigungen wurde die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden nicht nur auf
nationaler Ebene – etwa durch die Gründung des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums525 im Herbst 2004
– sondern auch international verstärkt. Nicht zuletzt deshalb, weil die Anschläge in den USA teilweise von der
-
sogenannten Hamburger Zelle vorbereitet und ausgeführt worden waren, entwickelten die USA ein verstärktes
wird
Interesse an einer Zusammenarbeit mit Deutschland.526 In Folge dessen kam es zum intensiven Austausch zwi-
schen den Regierungen der USA und Deutschlands. So fanden beispielsweise zahlreiche Gespräche zwischen
durch
dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily und dem US Attorney General John Ashcroft statt.527
Eine verstärkte Kooperation entwickelte sich auch auf nachrichtendienstlicher Ebene, insbesondere zwischen dem
BND und der NSA.528 Der ehemalige Chef des Bundeskanzleramtes Dr. Frank-Walter Steinmeier erklärte dazu
als Zeuge vor dem Ausschuss:
die
„Nach dem 11. September war es zentral, die Kooperation mit dem US-Nachrichtendienst
endgültige
zu stärken […].“529
„[…] angesichts dieser Gesamtsituation war es für uns nach dem 11. September mehr denn
je ein Gebot der Stunde: Wir müssen den BND ertüchtigen, wir müssen unsere Koopera-
tionen mit den Vereinigten Staaten, auch gerade was Fernmeldeaufklärung angeht, verbes-
sern.“530
Aber nicht nur der internationale Terrorismus, sondern auch der Afghanistan-Einsatz erforderte seitens des BND
Fassung
die Aufstockung technischer Mittel und Möglichkeiten, was aus deutscher Sicht am schnellsten über internatio-
nale Kooperationen erreicht werden konnte. Der ehemalige BND-Präsident Ernst Uhrlau hat dazu als Zeuge vor
dem Ausschuss ausgeführt:
„[…] denn ab 2002/2003 war nicht nur die außenpolitische Beziehung der Bundesrepublik
zu den USA alles andere als einfach, sondern wir hatten ein großes Interesse daran, dass
ersetzt.
wir so viel wie möglich an Informationen aus der Krisenregion Afghanistan/Pakistan,
524)
Plenarprotokoll 14/210, S. 20852 (C).
525)
Das gemeinsame Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum ist eine Kooperations- und Kommunikationsplattform 40 deutscher Sicher-
heitsbehörden (darunter BfV, BND, MAD, BKA und GBA).
526)
Vgl. Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 6.
527)
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 6.
528)
Breitfelder, Protokoll-Nr. 28, S. 6; Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65, S. 6.
529)
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 11.
530)
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 13.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 205 –
Drucksache 18/12850
Nordafrika bekamen, gerade in Zusammenhang mit Enduring Freedom, aber auch dem
Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan.“531
Als Reaktion auf die neuen Bedrohungslagen wurde auch der Ausbau von SIGINT-Aktivitäten befürwortet.
Vorabfassung
Dr. August Hanning, der vom 17. Dezember 1998 bis zum 30. November 2005 Präsident des BND war, hat dazu
als Zeuge vor dem Ausschuss Folgendes bekundet:
„Um diesen Herausforderungen zu begegnen, mussten bei knappen Ressourcen alle Mög-
lichkeiten genutzt und mobilisiert werden, um die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes
so effizient wie möglich zu organisieren.“532
Der Zeuge Dr. Frank-Walter Steinmeier hat dazu vor dem Ausschuss erklärt:
„Es gab auch einen breiten fraktionsübergreifenden Konsens, dass bessere internationale
-
nachrichtendienstliche Kooperation schlicht und einfach erforderlich ist.“533
wird
In den USA führte der 11. September 2001 ebenfalls zu weitreichenden Veränderungen im SIGINT-Bereich. Der
ehemalige Technische Direktor der NSA, William Binney, der auf Grund der Änderung der politischen Leitlinien
nach den Anschlägen vom 11. September 2001 aus der NSA ausgeschieden war,534 hat dazu als Zeuge vor dem
durch
Ausschuss erklärt:
„Die Philosophie, die nach dem 11. September kam, lautete ‚alles sammeln‘.“535
die
„[S]ie [die NSA] neigen dazu, zu sagen: Wenn man die Möglichkeiten hat, etwas zu tun,
sollte man es auch tun. Das scheint die Philosophie zu sein, die sie gewählt haben, ohne
endgültige
Einschränkungen, ohne Respekt vor dem Gesetz.“536
„Nach dem 11. September benutzten sie diesen 11. September als Hebel, um auf die mas-
senhafte Datenbeschaffung von einfach allen umzuschalten […].“537
„Hier ist meine Auffassung davon, wie das geschehen ist. Nach dem 11. September hat
Direktor Tenet von der CIA General Hayden von der NSA angerufen und gesagt: Was
können Sie jenseits dessen und über das hinaus, was Sie schon tun, machen, um uns zu
Fassung
helfen, diese Probleme zu lösen? – Und er sagte natürlich: Nun, geben Sie mir etwas Zeit,
wir schauen was wir alles tun können, und dann melde ich mich wieder bei Ihnen. – Ich
denke, das ist wahrscheinlich in den ersten vier Tagen nach dem 11. September passiert.
Das war ein relativ zügiger Vorgang. Er [Michael V. Hayden] kam also mit diesem Vor-
schlag, massenhaft zu erfassen und Graphen zu verwenden, indem Beziehungen mit Kon-
ersetzt.
zernen ausgeweitet würden, zunächst mit Telekommunikationsunternehmen für Telefon-
531)
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 54.
532)
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 5.
533)
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 10.
534)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 68.
535)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 49.
536)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 50.
537)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 49 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 206 –
Drucksache 18/12850
anrufe, später mit Internetdienstanbietern, und in der Zwischenzeit einfach die Glasfaser-
leitungen anzuzapfen. […] Dieser Vorschlag wurde dann an Vizepräsident Cheney weiter-
geleitet. Das ist alles, denke ich, so ziemlich in Fernsehdokumentationen dokumentiert,
durch Frontline und diverse andere. Daraufhin ging Cheney zu Bush, und sie haben das auf
Vorabfassung
dieser Ebene genehmigt – alle vier: Bush, Cheney, Hayden und Tenet waren diejenigen,
die das organisiert haben. Und dann wurden die Anweisungen nach unten weitergereicht,
General Hayden erhielt die Anweisung, dies zu tun, kehrte zurück und begann, die Anwei-
sungen auszuführen. […].“538
3.
Verdeutlichung von technischer Methodik und Ausmaß durch die Snowden-Enthüllun-
gen und weitere Veröffentlichungen (insbesondere durch WikiLeaks)
Die von Edward J. Snowden bei der NSA kopierten, heimlich mitgenommenen und ab Juni 2013 durch Journali-
-
sten – insbesondere Glenn Greenwald, Laura Poitras und Ewen MacAskill – veröffentlichten Dokumente ver-
wird
deutlichten die zahlreichen Aktivitäten der SIGINT-Dienste der Five Eyes-Staaten zur strategischen Aufklärung
in Kommunikationsnetzen, zur gezielten Spionage mit technischen Mitteln und zur Schwächung der Sicherheit
von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT-Systemen). Der damalige Vizepräsident des
durch
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Andreas Könen, erklärte dazu als Zeuge vor dem
Ausschuss:
„Die von Snowden veröffentlichten Dokumente beschreiben aus technischer und IT-si-
die
cherheitlicher Sicht im Wesentlichen drei Arten von nachrichtendienstlichen Aktivitäten.
Erstens. Strategische Aufklärung in Kommunikationsnetzen, zum Beispiel unter dem
endgültige
Stichwort ‚Upstream‘. Individualisierte Angriffe zum Zweiten, zum Beispiel unter dem
Kürzel TAO, Tailored Access Operations. Drittens. Schwächung der Sicherheit von IKT-
Systemen, zum Beispiel unter dem Stichwort ‚Bullrun‘.“539
Im Folgenden wird eine Auswahl derjenigen SIGINT-Aktivitäten dargestellt, die in der Medienöffentlichkeit be-
sondere Aufmerksamkeit erfahren haben.
Die Snowden-Enthüllungen sowie nachfolgende Veröffentlichungen, insbesondere durch WikiLeaks, lieferten zu-
Fassung
dem Hinweise darauf, dass im Rahmen der SIGINT-Aktivitäten der Five Eyes-Staaten unter anderem ausländi-
sche und internationale Entscheidungsträger und Institutionen ausgespäht wurden.
a) Strategische
Aufklärung
in Kommunikationsnetzen
aa) PRISM
ersetzt.
PRISM war das erste Überwachungsprogramm, das in Folge der Snowden-Enthüllungen in den Fokus der Medi-
enberichterstattung rückte. Wofür die Bezeichnung PRISM in diesem Zusammenhang steht, ist nicht vollumfäng-
lich geklärt:
538)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 56.
539)
Könen, Protokoll-Nr. 104 I, S. 9 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Wie der Vizepräsident für Zentrale Aufgaben und Modernisierung des BND, Guido Müller, als Zeuge vor dem
Ausschuss ausgeführt hat, bestanden im BND Unsicherheiten, ob ein oder mehrere Programme unter der Bezeich-
nung PRISM liefen.540
Die Bundesregierung erklärte am 17. Juli 2013 öffentlich, dass zwei Programme mit der Bezeichnung PRISM
Vorabfassung
existieren würden. Unter Verweis auf Kenntnisse des Bundesnachrichtendienstes erklärte Regierungssprecher
Steffen Seibert, ein zweites System mit dem Namen PRISM werde in Afghanistan nicht von den USA, sondern
von der NATO-Truppe ISAF betrieben. Dieses System sei nicht identisch mit dem in den Snowden-Dokumenten
erwähnten PRISM.541 Die Beweisaufnahme hat die Existenz mehrerer unterschiedlicher Programme mit dem Na-
men PRISM bestätigt.542
Nach einem internen Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), der sich auf das in Afghanistan
eingesetzte System bezieht, stellt PRISM ein Akronym dar, das für „Planning Tool for Resource Integration,
Synchronisation and Management“ steht.543
- wird
Wofür PRISM in Bezug auf das in den Snowden-Dokumenten erwähnte Programm steht, konnte im Verlauf der
Beweisaufnahme durch den Ausschuss nicht eindeutig geklärt werden. Die Rechtsgrundlage für dieses PRISM ist
nach den Ausführungen des Sachverständigen Ben Scott sowie nach öffentlich zugänglichen Angaben des Privacy
durch
and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) Section 702 FISA [siehe dazu A.II.1.a)cc)bbb)(2)].544
Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich sowohl dem in den Snowden-Dokumenten erwähnten PRISM
[siehe dazu aaa) bis ccc)] als auch dem in Afghanistan eingesetzten PRISM [siehe dazu ddd)].
die
aaa) Beschreibung in den Snowden-Dokumenten
endgültige
Nach den von Edward J. Snowden an die Presse weitergegebenen Powerpoint-Folien soll die NSA mit Hilfe von
PRISM bei den US-Unternehmen Microsoft, Yahoo, Google, Facebook, PalTalk, AOL, Skype, YouTube und Apple
Kommunikationsvorgänge und gespeicherte Informationen erheben, speichern und auswerten können.545
Microsoft und Yahoo sollen am längsten beteiligt, Apple als letztes Unternehmen dazugestoßen sein.546 Mit
PRISM sollen E-Mails, Chats, Fotos, gespeicherte Dateien, Internettelefonie, Datenübertragungen, Videokonfe-
renzen, Benachrichtigungen zu Internetaktivitäten wie Logins, Details aus sozialen Netzwerken sowie sogenannte
Special Requests erfasst werden können.547 PRISM soll insgesamt 20 Millionen Dollar pro Jahr kosten548 und das
Fassung
meistgenutzte SIGINT-Programm der NSA sein.549
Eine Powerpoint-Folie, die PRISM den SIGAD550-Code „US-984XN“ zuordnet, führt sogenannte OPIs (Offices
of Primary Interest) – d. h. Stellen, die PRISM hauptsächlich nutzen sollen – auf. Zu diesen zählen beispielsweise
540)
Müller, Protokoll-Nr. 52 I, S. 72.
541)
Spiegel Online vom 17. Juli 2013 „Bundesregierung spricht von zwei PRISM-Programmen“.
ersetzt.
542)
E-Mail des BND-Leitungsstabes vom 25. Juli 2013, MAT A BND-1/9c, Bl. 120 ff. (VS-NfD – insoweit offen).
543)
Bericht des BMVg zur Anwendung des „Planning Tool for Resource Integration, Synchronisation an[d] Management (PRISM)“ in Af-
ghanistan seit 2011, MAT A BMVg-1/2b_2, Bl. 13 (VS-NfD – insoweit offen).
544)
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Scott, MAT A SV-6, S. 7 unter Hinweis (in Fn. 14) auf den „Report on the Surveillance
Program Operated Pursuant to Section 702 of the Foreign Intelligence Surveillance Act“ des Privacy and Civil Liberties Oversight Board
vom 2. Juli 2014 (dort S. 7), abrufbar unter https://www.pclob.gov/library/702-Report.pdf.
545)
Snowden-Dokument, Powerpoint zu PRISM, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (45).
546)
Snowden-Dokument, Powerpoint zu PRISM, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (45).
547)
Snowden- Dokument, Powerpoint zu PRISM, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (44).
548)
Snowden- Dokument, Powerpoint zu PRISM, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (44).
549)
Snowden- Dokument, Powerpoint zu PRISM, MAT A Sek-1c, Bl. 42.
550)
Abkürzung für SIGINT Activity Designator; bezeichnet SIGINT-Produzenten und -Quellen, siehe dazu auch Spiegel Online vom 18. Juni
2014 „So lesen Sie die NSA-Dokumente“.
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Drucksache 18/12850
die NSA-Abteilung S21 (Terrorismusbekämpfung), das European Cryptologic Center (ECC, vormals ESOC; eine
Außenstelle der NSA in der Nähe von Darmstadt) sowie der britische GCHQ. Für jeden OPI ist angegeben, wie
viele seiner Berichte auf Erkenntnissen aus PRISM basieren.551
Eine andere Powerpoint-Folie erläutert, PRISM mache sich den Umstand zunutze, dass der Großteil der weltwei-
Vorabfassung
ten Kommunikation durch die USA fließe.552 Dies gehe darauf zurück, dass sich die Datenströme nicht den geo-
grafisch nächstgelegenen, sondern immer den kostengünstigsten Weg suchten.553 In diesem Sinne hat sich auch
der ehemalige Technische Direktor der NSA, William Binney, als Zeuge vor dem Ausschuss geäußert:
„Das heißt, dass, wenn Sie eine E-Mail versenden oder einen Telefonanruf tätigen, diese
nicht lokal geroutet werden müssen. Sie können in der ganzen Welt geroutet werden und
von der anderen Seite der Welt aus wieder zurückkommen, zu der Person, die sie anru-
fen.“554
-
Eine weitere Powerpoint-Folie beschreibt, die NSA habe direkten Zugriff auf die Server der beteiligten US-Un-
wird
ternehmen.555 Dies wurde von deren Seite bereits kurz nach den ersten Snowden-Enthüllungen bestritten.556 So
verwies Microsoft darauf, dass sich die US-Behörden nicht selbst bedienten (sogenanntes pull-Prinzip), sondern
die Übertragung nach dem sogenannten push-Prinzip erfolge.557 Auch gegenüber dem Ausschuss ist ein solcher
durch
Direktzugriff in Abrede gestellt worden. So hat Google in einem an den Ausschuss gerichteten Schreiben vom
18. Januar 2017 erklärt, keiner Regierung der Welt direkten Zugang zu seinen Servern zu gewähren und auch
nicht zu genehmigen, dass Regierungen direkt Daten aus den Dienstleistungen von Google gewinnen.558 Face-
die
book hat in einem ebenfalls vom 18. Januar 2017 stammenden Schreiben an den Ausschuss angegeben, nie einer
Regierung oder Regierungsstelle direkten Zugang zu seinen Systemen gegeben zu haben und auch an keinem
Programm zur massenhaften und undifferenzierten Überwachung teilzunehmen.559
endgültige
Beginnend mit dem 6. Juni 2013560 wurde in den Medien unter Berufung auf Snowden-Dokumente Folgendes
über PRISM berichtet:
Aus von Edward J. Snowden an die Presse weitergegebenen Schemata gehe hervor, dass PRISM je nach Provider
Echtzeit-Benachrichtigungen bieten könne, beispielsweise darüber, dass sich eine Zielperson in den eigenen E-
Mail- oder Chat-Account einlogge.561
Fassung
Kern des Programms sei eine Ausleitungsschnittstelle bei diesen Unternehmen, über die Daten an die Dienste
geleitet werden können.562 Die Funktionsweise könne dabei als eine Art elektronischer Briefträger beschrieben
werden: Die Behörde schicke einen Gerichtsbeschluss mit der Datenanforderung, das Unternehmen prüfe diesen
ersetzt.
551)
Snowden- Dokument, Powerpoint-Präsentation über den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012, MAT A Sek-4/3m.
552)
Snowden- Dokument, „PRISM Overview Powerpoint Slides”, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (43).
553)
Snowden- Dokument, „PRISM Overview Powerpoint Slides”, MAT A Sek-1c, Bl. 42 (43).
554)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 64.
555)
Snowden-Folie, MAT A Sek-3, Bl. 22.
556)
Siehe z. B. E-Mail des BMI vom 14. Juni 2013, MAT A BK-1/3a_1, Bl. 17 (betreffend Microsoft und Google); Hintergrundinformation
PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 71 (87) (betreffend Facebook und Google).
557)
E-Mail des BMI vom 14. Juni 2013, MAT A BK-1/3a_1, Bl. 17.
558)
Schreiben des Senior Vice President von Google, Kent Walker, vom 18. Januar 2017, MAT A Z-34.
559)
Schreiben des General Counsel von Facebook, Colin Stretch, vom 18 Januar 2017, MAT A Z-32.
560)
The Washington Post vom 6. Juni 2013 „NSA slides explain the PRISM data-collection program”.
561)
So z. B. The Washington Post vom 10. Juli 2013 „NSA slides explain the PRISM data-collection program”.
562)
Zeit Online vom 13. Juni 2013 „Das Spionagesystem Prism und seine Brüder“.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
und gebe anschließend die Daten frei. Über die Schnittstelle würden die Daten dann automatisch an den anfor-
dernden Dienst übertragen. In Deutschland würden diese Übergabepunkte bei Telekommunikationsanbietern als
Sina-Boxen bezeichnet.563
Die US-Unternehmen würden hinsichtlich der Datenherausgabe freiwillig mit der NSA zusammenarbeiten.564
Vorabfassung
Dazu hat der Zeuge William Binney vor dem Ausschuss erklärt:
„Das Prism-Programm war ein Programm in Kooperation mit den Internetdienstanbietern,
das begann, nachdem ich gegangen war; […].“565
„Die Unternehmen sind aber für alles, was die Unternehmen für die NSA oder einen ande-
ren Dienst der Regierung getan haben, bezahlt worden. Sie haben ihnen Geld bezahlt, um
Zugang zu bekommen. Sie haben sie auch für Informationen bezahlt und dafür, dass sie
Informationen zusammenstellten und präsentierten. Sie wurden tatsächlich bezahlt, es gibt
-
einen üblichen Preis in dieser Branche.“566
wird
Auch der ehemalige NSA-Mitarbeiter Thomas Drake, hat sich als Zeuge vor dem Ausschuss dazu geäußert:
„Google selbst hat eine sehr enge Verbindung mit der NSA, die bis in die Zeit kurz nach
durch
dem 11. September zurückreicht, zum Teil auch deshalb, weil die NSA extreme Schwie-
rigkeiten hatte, den Unmengen an Informationen einen Sinn zu entnehmen.“567
„Man bekommt keinen Datenzugang in der Art, wie ihn die NSA und ihre Partner haben,
die
ohne die Kooperation gewisser Telekommunikationsunternehmen.“568
endgültige
bbb) Bezugnahmen durch US-amerikanische Stellen
Medienberichten zufolge bestätigte der damalige Koordinator der US-amerikanischen Nachrichtendienste (Direc-
tor of National Intelligence) James R. Clapper am 6. Juni 2013 die Existenz des gemäß Section 702 FISA durch-
geführten PRISM-Programms.569 Er führte aus, sogenannte US-Personen [siehe dazu A.II.1.a)cc)aaa)] seien da-
von nicht unmittelbar betroffen.570 Außerdem seien mit PRISM keine Daten erfasst worden, ohne dass es die
beteiligten Unternehmen gewusst hätten.571 Die Datenerhebung werde außerdem durch den Foreign Intelligence
Fassung
Surveillance Court (FISC), die Verwaltung und den US-Kongress kontrolliert.572 James R. Clapper teilte zudem
mit, PRISM unterstütze die US-Regierung bei der Erfüllung ihres gesetzlich autorisierten Auftrags zur Sammlung
nachrichtendienstlich relevanter Informationen mit Auslandsbezug bei Service-Providern, z. B. in Fällen von Ter-
rorismus, Proliferation und Cyber-Bedrohungen.573
ersetzt.
563)
Zeit Online vom 13. Juni 2013 „Das Spionagesystem Prism und seine Brüder“.
564)
So z. B. Spiegel Online vom 7. Juni 2013 „US-Geheimdienst späht weltweit Internetnutzer aus“.
565)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 48.
566)
Binney, Protokoll-Nr. 11 I, S. 57.
567)
Drake, Protokoll-Nr. 11 I, S. 162.
568)
Drake, Protokoll-Nr. 11 I, S. 164.
569)
Siehe z. B. The Guardian vom 7. Juni 2013 „Clapper admits secret NSA surveillance program to access user data“.
570)
Spiegel Online vom 9. Juni 2013 „US-Geheimdienstchef schimpft über Prism-Enthüllung“.
571)
Spiegel Online vom 9. Juni 2013 „US-Geheimdienstchef schimpft über Prism-Enthüllung“.
572)
The Guardian vom 7. Juni 2013 „Clapper admits secret NSA surveillance program to access user data“.
573)
Spiegel Online vom 9. Juni 2013 „US-Geheimdienstchef schimpft über Prism-Enthüllung“.
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Weiteren Medienberichten zufolge äußerte sich der ehemalige Direktor der NSA, Keith B. Alexander, in einer
Anhörung am 12. Juni 2013 vor dem Senate Appropriations Committee574 dahingehend, dass die Nutzung des
Programms PRISM dazu beigetragen habe, über 50 potentielle terroristische Vorfälle seit dem 11. September
2001 zu verhindern – überwiegend, ohne Details zu diesen Vorfällen zu nennen.575
Vorabfassung
Anlässlich des G6-Ministertreffens im August 2013 teilte die US-Seite auf entsprechende Anfrage von deutscher
Seite mit, dass PRISM keine massenhafte und anlasslose Erhebung von Kommunikationsinhalten umfasse. Das
Programm diene allein der Aufgabenerfüllung gemäß Section 702 FISA. Die Datenerhebung erfolge ausschließ-
lich gezielt gegen Personen oder Einrichtungen, bei denen ein Verdacht auf Terrorismus, Proliferation oder orga-
nisierte Kriminalität vorliege. Zudem setzte die Datenerhebung gemäß Section 702 FISA – ebenso wie die Erhe-
bung von Metadaten gemäß Section 215 USA PATRIOT ACT – einen Beschluss des FISC voraus.576
Am 9. August 2013 erklärte US-Präsident Barack Obama auf einer Pressekonferenz, er habe die Überprüfung der
NSA-Programme angeordnet.577 Gleichzeitig kündigte er ein Vier-Punkte Programm an, das mehr Transparenz
-
schaffen und durch punktuelle Veränderungen die Kontrollmechanismen stärken solle.578
wird
In einer Rede am 17. Januar 2014 bekräftigte Barack Obama, dass er einerseits eine gesunde Skepsis gegenüber
Überwachungsprogrammen habe, betonte jedoch zugleich deren grundsätzliche Notwendigkeit.579
durch
ccc) Beschreibung durch deutsche Stellen
Der Leiter der Abteilung 4 für Spionageabwehr, Wirtschafts-, Geheim- und Sabotageschutz im Bundesamt für
die
Verfassungsschutz (BfV), Dr. Burkhard Even, hat als Zeuge vor dem Ausschuss erläutert, dass sich aus Sicht
seiner Behörde nicht sicher feststellen lasse, was im Rahmen von PRISM genau vorgehe. Nach den Snowden-
Dokumenten würden US-amerikanische Stellen in Zusammenarbeit mit US-amerikanischen Softwareunterneh-
endgültige
men oder Internetanbietern in großem Umfang Informationen abgreifen.580 Feststellen könne man allerdings, dass
die dem PRISM-Programm unterfallenden Unternehmen von ihren Nutzern, also von Privatbürgern, von der Wirt-
schaft, aber auch aus dem politischen Bereich, eine große Zahl an Daten erhielten, auch aus Deutschland.581 Viele
dieser Daten würden dann auf amerikanischem Boden gespeichert und dort unterlägen die Unternehmen nicht
dem deutschen, sondern dem US-amerikanischen Recht. Danach bestünden Verpflichtungen, in bestimmten Fäl-
len Informationen an die NSA weiterzugeben. Zusammenfassend hat sich der Zeuge Dr. Burkhard Even zur Frage
Fassung
der Zusammenarbeit zwischen der NSA und US-Unternehmen wie folgt geäußert:
ersetzt.
574)
In Anbetracht des Themas dieser Anhörung („How Disclosed N.S.A. Programs Protect Americans, and Why Disclosure Aids Our Ad-
versaries“) wurde in den Medien berichtet, diese habe insgesamt darauf abgezielt, den Rückhalt in der Bevölkerung für Überwachungs-
programme wie PRISM zu stärken, vgl. The New York Times vom 18. Juni 2013 „N.S.A. Chief Says Surveillance Has Stopped Dozens
of Plots“.
575)
The Guardian vom 18. Juni 2013 „NSA chief says exposure of surveillance programs has 'irreversible' impact - as it happened“.
576)
Vermerk zum G6-Ministertreffen vom 30. August 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 363 (364).
577)
The Washington Post vom „TRANSCRIPT: President Obama’s August 9, 2013, news conference at the White House“.
578)
The Washington Post vom „TRANSCRIPT: President Obama’s August 9, 2013, news conference at the White House“.
579)
Bemerkungen zu SIGINT des US-Präsidenten Barack Obama vom 17. Januar 2014, abrufbar unter https://obamawhitehouse.archi-
ves.gov/the-press-office/2014/01/17/remarks-president-review-signals-intelligence.
580)
Dr. Even, Protokoll-Nr. 100 I, S. 9.
581)
Dr. Even, Protokoll-Nr. 100 I, S. 10.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 211 –
Drucksache 18/12850
„Tendenziell würde ich sagen, die NSA möchte gerne möglichst viel, und die Firmen wer-
den möglichst wenig geben wollen. Und irgendwo dazwischen wird die Wahrheit dann
sein.“582
Vorabfassung
Der Sachverständige Frank Rieger hat gegenüber dem Ausschuss erklärt:
„Worum es sich dabei aber handelt, ist ein Ausnutzen der Zugänge, die für Strafverfolger,
also für gezielte Ermittlungen in Strafverfolgungsfällen, gewährt wurden im Vertrauen dar-
auf, dass sie nicht durch die Dienste missbraucht werden. Prism ist der Zugang, den das
FBI bei Internetanbietern bekommen hat, der von der NSA einfach zweitbenutzt wird.“583
Ausweislich einer Hintergrundinformation des Bundesministeriums des Innern (BMI) wurde PRISM in Medien-
berichten unterschiedlich eingeordnet. Einerseits sei PRISM als Programm unter dem Dach von STELLAR
WIND, andererseits als Nachfolgeprogramm von STELLAR WIND beschrieben worden.584 Der ehemalige Di-
-
rektor der NSA, Michael V. Hayden, äußerte sich dazu in einem Presseinterview wie folgt:
wird
„Prism leistet so ungeheuerlich viel mehr als Stellarwind. Heute hat die NSA Zugang zu
viel mehr Metadaten als zu meiner Zeit.“585
durch
„Und was machte Obama mit dem von Ihnen so kritisierten NSA-Programm Stellarwind?
Er behielt es im Prinzip bei - und weitete andere Programme sogar aus.“586
In einem internen Vermerk des BMI heißt es:
die
„ - PRISM diene allein der Aufgabenerfüllung gemäß Section 702 FISA. Die Erhebung
endgültige
erfolge ausschließlich gezielt gegen Personen oder Einrichtungen, bei denen ein Verdacht
auf TE, Proliferation oder OK vorliege. Die Erfassung nach Section 702 setze zudem einen
Beschluss des FISA-Courts voraus.
- Metadaten mit Bezug zu den USA wurden hingegen gemäß Section 215 Patriot Act eben-
falls mit richterlichem Beschluss erhoben. Die Sammlung erfolge in ‚bulk‘ mit einer Spei-
cherdauer von maximal 5 Jahren. Der Zugriff auf diese Daten ist nur im Rahmen des Er-
Fassung
hebungsbeschlusses und nur unter Nutzung von bestimmten Suchbegriffen zulässig.“587
ersetzt.
582)
Dr. Even, Protokoll-Nr. 100 I, S. 13.
583)
Rieger, Protokoll-Nr. 9 I, S. 15.
584)
Hintergrundinformation zu PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 71 (73).
585)
Der Stern vom 19. Mai 2016, „Wenn wir – rein theoretisch – das Handy der Kanzlerin abgehört haben, dann sollten wir uns schämen!
Und zwar dafür, dass wir es nicht geheimhalten konnten!“, MAT A A-2, S. 3.
586)
Der Stern vom 19. Mai 2016, „Wenn wir – rein theoretisch – das Handy der Kanzlerin abgehört haben, dann sollten wir uns schämen!
Und zwar dafür, dass wir es nicht geheimhalten konnten!“, MAT A A-2, S. 3.
587)
Interner Vermerk des BMI vom 30. August 2013 zum G6-Ministertreffen am 12./13. September in Rom, MAT A BMI-1/2e, Bl. 363
(364), (VS-NfD – insoweit offen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 212 –
Drucksache 18/12850
ddd) Nutzung im Rahmen der ISAF-Mission in Afghanistan?
Der Ausschuss hat sich – auch im Hinblick auf entsprechende Medienberichterstattung588 – mit der Frage befasst,
ob die im Rahmen der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan eingesetzten Angehörigen
Vorabfassung
der Bundeswehr das in den Snowden-Dokumenten erwähnte PRISM-Programm genutzt haben.
In einem internen Dokument des BMI wird angegeben, nach einer Auskunft der NSA vom 24. Juni 2013 werde
in Afghanistan ein Programm mit dem Namen PRISM als „Collection Management“-Werkzeug verwendet.589
Nach jener Auskunft sei dieses Programm von dem PRISM, auf das in den Snowden-Unterlagen Bezug genom-
men werde, völlig unabhängig und diene dazu, nachrichtendienstliche Vorgänge mit den Erfordernissen im Ein-
satzgebiet in Einklang zu bringen, wodurch eine allgemeinverständliche übergreifende Informationserhebung aus
verschiedenen Quellen ermöglicht werde.590
Auch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ging offenbar davon aus, dass es sich bei dem in Afgha-
-
nistan genutzten PRISM um ein anderes System handelte als bei dem PRISM im Sinne der Snowden-Dokumente.
wird
In einem internen Dokument heißt es:
„Im hiesigen Verständnis steht das Synonym PRISM im Sinne Snowdens im Zusammen-
durch
hang mit den Begriffen Terrorismus, Organisierte Kriminalität, Proliferation und äußere
Sicherheit währenddessen PRISM im militärischen-/ ISAF-Verständnis als computerge-
stütztes US-Planungs-/Informationsaustauschwerkzeug [sic!] für den