(25-27) Der Polizeipräsident in Berlin LKA 533 - XXXXXXXXXX KOK Seipold, Tel: 953325 Zwischenbericht 04.11.2009 09:59 Uhr Die hier geführten Ermittlungen betreffen eine unbekannt gebliebene Person wegen BRANDSTIFTUNG AN KFZ Tatort: Rigaer Str. 101 10247 Berlin Tatzeit: Samstag, 24.10.2009, 04:17 Uhr Geschädigte: XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX Sachverhalt und wesentliches Ermittlungsergebnis ------------------------------------------------ Zur o.g. Tatzeit wurden durch eine Polizeistreife im Rahmen einer anderen polizeilichen. Maßnahme (Pkw-Brand in Rigaer Str. 99) unter dem Pkw angebrannte Gegenstände bemerkt. Bei den Fahrzeugen handelte es sich um die BMW XXXXXXXXXX Infolge des Brandes entstand ein geringer Sachschaden am Pkw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Es handelte sich um einen Pkw vom Baujahr 2007. Ermittlungen zu Tatverdächtigen blieben bisher erfolglos. Die vorliegende Tat reiht sich zwanglos in zahlreiche in Berlin im Jahre 2007 zum Nachteil der Polizeibehörde sowie mehrerer Firmen (zumeist sog. Global Payer) bzw. zum Nachteil von zumeist Einzelpersonen begangene Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen ein. Bei 9 von 14 im Jahre 2007 im Zusammenhang mit derartigen Taten in Tatzeitnähe vorläufig festgenommenen Tatverdächtigen wurden gem. RS mit LKA 534 (KHK Lange) mitgeführte Funktelefone-festgestellt. Es ist außerdem wahrscheinlich, dass im vorliegenden Sachverhalt durch Täter in relativer Tatzeitnähe der Tatort / die Tatgelegenheit ausgespäht wurde. Aufgrund vorstehender Umstände ist davon auszugehen, dass sowohl beim Ausspähen als auch bei der Durchführung der Tat durch Täter ein oder mehrere Funktelefone mitgeführt wurden. Aktivitäten dieser Funktelefone (u.a. abgehende und ankommende Anrufe, ein- und ausgehende SMS sowie Anrufe auf die Mailbox der mitgeführten Telefone) werden - über die die Verkehrsdaten umsetzenden örtlichen Mobilfunkzellen - bei den entsprechenden Netzbetreibern gespeichert. Diese Daten können Rückschlüsse auf Täter / Tatzusammenhänge ermöglichen. Es wird daher angeregt, einen richterlichen Beschluss gem. §§ 100g/100h StPO zu erwirken, durch den die Betreiber T-Mobile Deutschland GmbH (D1) Vodafone D2 GmbH (D2) e-Plus Mobilfunk GmbH (E1) O2 (Germany) GmbH & Co OHG (E2) verpflichtet werden, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der folgenden Mobilfunkzellen Mobilfunk- $LAC $CI Netzbetreiber (hex) LAC (hex) CI MCC MNC Bemerkung --------------+-------+-------+-------+-------+-------+-------+---------------- D1 3004 12292 FFC4 65476 262 1 D 1 UMTS 3632 13874 0401 01025 262 1 D 1 UMTS 3632 13874 0414 01044 262 1 D 2 013D 00317 3CF2 15602 262 2 D 2 UMTS 0133 00307 3CF2 15602 262 2 E+ 00FD 00253 084B 02123 262 3 E+ UMTS 9C4D 40013 857D 34173 262 3 O 2 4EFF 20223 335A 13146 262 7 O 2 4EFF 20223 A478 42104 262 7 O 2 4EFF 20223 0837 02103 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 335A 13146 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 CF9A 53146 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 0837 02103 262 7 die den Bereich Rigaer Str. 101, 10247 Berlin im Zeitraum Samstag, 24.10.09, 03:45 Uhr - 06:00 versorgten, zu erteilen. Der Vorgang wird hier zunächst abgeschlossen und der StA Berlin zu Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung übergeben. Um Übersendung eines ggf. erwirkten Beschlusses und der ggf. erlassenen Verfügung vorab per Fax (4664-953399) wird gebeten (Eilt, da Datenverlust droht). , KOK ------------------- (Name, Amtsbezeichnung) #-------------------------------------------------------------------------------------------------- (28-29) Eilt! Datenverlust droht! dem Amtsgericht Tiergarten - Ermittlungsrichter - ASTA: 6 mit folgendem Antrag übersandt: Gemäß § 100g StPO i.V.m. §§ 100a, b StPO, 96, 113a, b TKG wird die Erfassung und Über- mittlung sämtlicher Verkehrsdaten und Verbindungsdaten zu ein- und ausgehenden Gesprächen, die über die folgenden Mobilfunkzellen geführt wurden < Bl. 26 f.d.A. > die den Bereich Rigaer Str. 101, 10247 Berlin im Zeitraum < Bl. 27 > betreffen, durch die zuständigen Netzbetreiber T-Mobile Deutschland GmbH (D1) Vodafone D 2 GmbH (D2) E- Plus Mobilfunk (E1) O2 (Germany) GmbH & Co OHG (E2) angeordnet. Der bzw. die bislang unbekannten Beschuldigte(n) sind einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB StGB durch Inbrandsetzen eines hochwertigen Pkws am 24. Oktober 2009 am o. g. Ort verdächtig. Es liegt eine Straftat vor, die in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Lit. s) StPO als schwere Straftat aufgenommen wurde und auch im Einzelfall erheblich ist und schwer wiegt, da ein Schaden von etwa auf 20.000,-- Euro in Aussicht genommen war und das Feuer auf ein weiteres Fahrzeug hätte übergreifen können. Die Erforschung des Sachverhaltes wäre auf andere Weise als durch Übermittlung der Daten wesentlich erschwert. Daher ist die anzuordende Maßnahme auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom ll. März 2008 - 1 BVR 256/08 - derzeit zulässig. Wegen der mehrfach von der Polizei berichteten Weigerungen der Netzbetreiber, Beschlüsse wie den beantragten umzusetzen, falls das amtsgerichtliche Siegel sich nicht auch auf dem etwaigen Anlageblatt des Beschlusses (Mobilfunkzellen) befindet, bitte ich darum, sämtliche Blatter des Beschlusses zu siegeln. 3 Wochen 17.11.2009 Kaminski Staatsanwältin #-------------------------------------------------------------------------------------------------- (30-31) Amtsgericht Tiergarten Beschluss Geschäftsnummer: XXXXXXXXXX Datum: 23.11.2009 ln dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin - XXXXXXXXXX gemäß § 100g StPO in Verbindung mit §§ 100a, 100b StPO, 96, 113a, b TKG die Erfassung und Ubermittlung sämtlicher Verkehrsdaten und Verbindungsdaten zu ein- und ausgehenden Gesprächen, die über die folgenden Mobilfunkzellen geführt wurden - siehe Anlage - die den Bereich Rigaer Straße 101, 10247 Berlin im Zeitraum Samstag, 24.10.2009, 03.45 Uhr bis 05.00 Uhr, betreffen, durch die zuständigen Netzbetreiber - T-Mobile Deutschland GmbH (D1) - Vodafone D2 GmbH (D2) - e-plus Mobilfunk GmbH (E1) und - O2 (Germany) GmbH & Co. KG (E2) angeordnet. Der bzw. die bislang unbekannten Beschuldigten sind einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 nr. 4 StGB durch Inbrandsetzen eines hochwertig wirkenden Pkws am 24. Oktober 2009 am o. g. Ort verdächtig. Es liegt eine Straftat vor, die in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Lit. s) StPO als schwere Straftat aufgenommen wurde und auch im Einzelfall erheblich ist und schwer wiegt, da sich der Schaden etwa auf 20.000,- EUR beläuft und das Feuer auf ein weiteres Fahrzeug hätte übergreifen können. Die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise als durch Übermittlung der Daten wäre wesentlich erschwert bzw. aussichtslos. Die angeordnete Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BVR 256/08 - derzeit zulässig. Dr. Dölling Richter U.m.A. der STA Bln. zurückgesandt. 10548 Berlin AG Tiergarten, Abt. 353 (Dr. Dölling)Ri Mobilfunk- $LAC $CI Netzbetreiber (hex) LAC (hex) CI MCC MNC Bemerkung --------------+-------+-------+-------+-------+-------+-------+---------------- D1 3004 12292 FFC4 65476 262 1 D 1 UMTS 3632 13874 0401 01025 262 1 D 1 UMTS 3632 13874 0414 01044 262 1 D 2 013D 00317 3CF2 15602 262 2 D 2 UMTS 0133 00307 3CF2 15602 262 2 E+ 00FD 00253 084B 02123 262 3 E+ UMTS 9C4D 40013 857D 34173 262 3 O 2 4EFF 20223 335A 13146 262 7 O 2 4EFF 20223 A478 42104 262 7 O 2 4EFF 20223 0837 02103 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 335A 13146 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 CF9A 53146 262 7 O 2 UMTS 4EFF 20223 0837 02103 262 7 <4 Stempel: Amtsgericht Tiergarten Berlin> #-------------------------------------------------------------------------------------------------- (32) D 15.9.5 - Statistik über Maßnahmen nach §§ 100g, 100h StPO XXXXXX Vfg. 1. In F 78 folgende Maßnahme nach § 100g StPO erfassen: Fundstelle (Blatt-Nr.) 30 Berichtsjahr 2009 1. Erstanordnung oder [X] Verlängerungsanordnung [ ] 2. Anlassstraftat gemäß [x] § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO [ ] § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO 3. Alter der Verkehrsdaten - bis zu 1 Monat [X] - bis zu 2 Monaten [ ] - bis zu 3 Monaten [ ] - bis zu 4 Monaten [ ] - bis zu 5 Monaten [ ] - bis zu 6 Monaten [ ] — bis zu 7 Monaten [ ] - Es wurden nur künftig anfallende Verkehrsdaten abgefragt [ ] 4. Ergebnislosigkeit der Maßnahme, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar waren: [ ] ja [ ] nein 2. Weitere Vfg. bes. Berlin, den 26.11.2009 Kaminski Staatsanwältin #-------------------------------------------------------------------------------------------------- (41) Vfg. 1) Vermerk: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 2. März 2010 -1 BvR 256/08- wurde LKA 5 durch Herrn AL 2, OStA Schwarz, am selben Tage mitgeteilt, dass von der (weiteren) Vollstreckung von Beschlüssen gemäß § 100 g StPO i. V. m. §§ 113 a, b TKG Abstand zu nehmen ist. 2) 6 Wochen (A?) 8.3.2010 Kaminski Staatsanwältin